Bekanntmachung über die Förderung von Vorhaben zur Weiterentwicklung des nationalen Teils der Klimaschutzinitiative
Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative
Vom 1. Februar 2009
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 % unter das Niveau von 1990 zu senken, wenn die Europäische Union im Rahmen eines internationalen Klimaschutzabkommens ihre Emissionen um 30 % im selben Zeitraum reduziert. Zur Erreichung dieses Ziels hat das Kabinett am 5. Dezember 2007 das „Integrierte Energie- und Klimaschutzprogramm der Bundesregierung“ (IEKP) beschlossen.
Die Förderprogramme der Klimaschutzinitiative dienen dazu, ergänzende Anreize zum IEKP zu setzen und die Potenziale zur Emissionsminderung durch die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung regenerativer Wärme kostengünstig und breitenwirksam zu erschließen. Dazu sollen bestehende Hemmnisse und Informationsdefizite abgebaut, die Marktdurchdringung vorhandener, hocheffizienter Technologien unterstützt und Modellprojekte öffentlichkeitswirksam verbreitet werden.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert nach dieser Richtlinie
- 1.
- die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten sowie die begleitende Beratung bei der Umsetzung („Klimaschutzmanager“),
- 2.
- die Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung mit vergleichsweise geringer Wirtschaftlichkeitsschwelle und
- 3.
- Modellprojekte mit dem Leitbild der CO2-Neutralität
in nicht kommerziellen sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen.
Das Förderprogramm soll Multiplikatorwirkung entfalten und zielt deshalb primär auf Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Eine große Breitenwirkung wird darüber hinaus durch eine ausgewogene regionale Verteilung der Fördermittel angestrebt.
Die Fördersätze werden jährlich überprüft und an die Marktentwicklung angepasst. Dabei wird sowohl die Wirksamkeit der Förderung als auch die Einsparung von Betriebskosten berücksichtigt.
Gefördert wird die Erstellung von Klimaschutzkonzepten, die verschiedene Handlungsfelder berücksichtigen, sowie von Teilkonzepten, die sich auf wichtige Schwerpunktbereiche beziehen (zum Beispiel Wärmenutzungskonzepte) und mittelfristig als Baustein für ein Klimaschutzkonzept dienen können. Förderfähig sind auch Klimaschutzkonzepte und Teilkonzepte für Modellregionen.
Klimaschutzkonzepte und Teilkonzepte müssen Energie- und CO2-Bilanzen, Potenzialabschätzungen, Minderungsziele, Maßnahmenkataloge und Zeitpläne zur Minderung von Treibhausgasemissionen enthalten. Die Konzepte sind unter Beteiligung der relevanten Akteure zu erstellen und sollen ein signifikantes Einsparpotenzial aufzeigen.
Im Regelfall erfolgt die Förderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten. Zuwendungsfähig sind die im Rahmen des Projekts zusätzlich anfallenden Sach- und Personalkosten von sachkundigen Dritten.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wird bei der Auswahl der Klimaschutzkonzepte beteiligt.
- 2.1.2
- Beratende Begleitung bei der Umsetzung von Klimaschutzkonzepten oder Teilkonzepten
Gefördert wird die beratende Begleitung bei der Umsetzung von Klimaschutzkonzepten oder Teilkonzepten („Klimaschutzmanager“).
Beratungs- und Begleitungsleistungen umfassen u. a. inhaltliche Zuarbeiten, fachliche Beratung, Informations-, Schulungs- und Vernetzungsaktivitäten sowie Beratung zur Inanspruchnahme von Förderprogrammen für die Umsetzung der Maßnahmen. Förderfähig sind auch Leistungen, um erprobte Energiesparmodelle (wie zum Beispiel so genannte fifty/fifty-Modelle) an Schulen und Bildungseinrichtungen zu realisieren.
Voraussetzungen für die Förderung sind ein Klimaschutzkonzept oder Teilkonzept, das nicht älter als drei Jahre ist sowie ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums über die Umsetzung der Konzepte und den Aufbau eines Klimaschutz-Controllingsystems. Bei erprobten Energiesparmodellen an Schulen und Bildungseinrichtungen ist nur ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums erforderlich.
Im Regelfall erfolgt die Förderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten. Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalkosten sachkundiger Dritter oder von Fachpersonal, das im Rahmen des Projektes zusätzlich eingestellt wird („Klimaschutzmanager“). Der maximale Förderzeitraum beträgt drei Jahre.
Die eigentliche Umsetzung der Konzepte und notwendigen Investitionen liegt in der Verantwortung der Antragsteller.
- 2.1.3
- Projektgröße
Die unter 2.1.1 und 2.1.2 genannten Förderprojekte sollen sich auf größere Einheiten beziehen, um Klimaschutzpotenziale breit und effizient, auch hinsichtlich des Fördermitteleinsatzes, zu erschließen. Anhaltspunkte für eine geeignete Projektgröße sind die Gemeindegröße (ab cirka 10.000 Einwohner), die Anzahl oder Größe der betrachteten Liegenschaften (ab cirka 10 Gebäuden oder 10.000 m2). Um eine geeignete Projektgröße für die Antragstellung zu erreichen, können sich mehrere antragsberechtigte Einrichtungen zusammenschließen und das Vorhaben gemeinsam durchführen.
Gefördert werden Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung, die kurzfristig zu einer nachhaltigen Reduzierung von Treibhausgasemissionen führen. Gegenstand der Förderung ist der Einbau hocheffizienter Beleuchtungs-, Steuer- und Regelungstechnik sowie hocheffizienter Pumpen und Ventilatoren im Bereich der Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik im Gebäudebestand.
Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten gewährt. Förderfähig sind alle Ausgaben bzw. Kosten der Investitionen und der Installation durch qualifiziertes Fachpersonal. Die Vorhaben müssen ein Mindestfördervolumen von 3.000 € aufweisen. Nicht förderfähig sind gebrauchte Anlagen sowie Eigenbauanlagen, Eigenleistungen, laufende Ausgaben bzw. Kosten und Instandhaltungsarbeiten bestehender Anlagen.
- 2.3
- 2.3.1
- Erstellung von Konzepten für Modellprojekte (Vorplanungsphase)
Gefördert wird die Erstellung von Konzepten für einzelne Modellprojekte (Vorplanungsphase) in verschiedenen Handlungsfeldern (zum Beispiel Gebäude, Abfallentsorgung, Wärmenutzung).
Im Regelfall erfolgt die Förderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten. Zuwendungsfähig sind die im Rahmen des Projekts zusätzlich anfallenden Sach- und Personalkosten sachkundiger Dritter.
- 2.3.2
- Umsetzung von Modellprojekten
Gefördert wird die Umsetzung von einzelnen Modellprojekten in verschiedenen Handlungsfeldern (siehe 2.3.1).
Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Mehrausgaben bzw. –kosten für den Klimaschutz (Bemessungsgrundlage). Die maximale Förderhöhe beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten. Entscheidungskriterien für die Höhe der Förderung sind die vermiedenen Treibhausgasemissionen über die Nutzungsdauer (bis zu 30 Jahre), ein Orientierungswert von 40 € pro vermiedene Tonne CO2-Äquivalent pro Jahr, der Modellcharakter und die Multiplikatorwirkung.
- 2.3.3
- Anforderungen an Modellprojekte
Grundsätzlich zeichnen sich Modellprojekte mit dem Leitbild der CO2-Neutralität dadurch aus, dass sie den Ausstoß von Treibhausgasen weitgehend vermeiden und in vorbildlicher, innovativer Weise die Anwendung verfügbarer hocheffizienter Technologien und erneuerbarer Energien demonstrieren. Förderfähig sind auch Modellprojekte, die durch Verhaltensänderungen in überdurchschnittlichem Maße zur Minderung von Treibhausgasemissionen führen.
Im Gebäudebereich wird ausschließlich die klimaschützende Sanierung von Nichtwohngebäuden im Bestand wie Verwaltungsbauten, Kultur- oder Bildungseinrichtungen gefördert (keine Neubauten). In der Regel müssen entweder mindestens 70 % der CO2-Emissionen reduziert oder die Höchstwerte der endenergiebezogenen CO2-Emissionen für einen entsprechenden Neubau nach Energieeinsparverordnung um mindestens 60 % unterschritten werden. Mindestens die Hälfte der Einsparungen muss durch verfügbare Effizienztechnologien und Energieeinsparmaßnahmen erreicht werden. In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden) sind Ausnahmen zulässig, die die Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigen.
Der Einsatz und die Erprobung von neuen Systemen, Materialien und Technologien in der Sanierung des Gebäudebestands fallen in den Anwendungsbereich des Förderprogramms „Energieoptimiertes Bauen (EnOB)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi).
Modellprojekte müssen außerdem einen integrierten Planungsprozess und Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen. Eine regionale Öffentlichkeitsarbeit ist Bestandteil eines Modellprojekts.
Die Auswahl der Modellprojekte erfolgt im Einvernehmen mit dem BMVBS und BMWi und wird mit den Bundesministerien frühkoordiniert.
Antragsberechtigt sind folgende Einrichtungen:
- a)
- Gemeinden sowie Gemeindeverbände,
- b)
- öffentliche und gemeinnützige Träger, einschließlich Religionsgemeinschaften im Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts, im Bereich des öffentlichen Erziehungs-, Bildungs- und Hochschulwesens (mit Ausnahme von Einrichtungen zur medizinischen Behandlung), der Kinder- und Jugendhilfe sowie Alten- und Behindertenpflege und
- c)
- kulturelle Einrichtungen in privater oder gemeinnütziger Trägerschaft in der Regel mit gesamtstaatlicher Bedeutung.
Nicht antragsberechtigt sind der Bund und dessen Einrichtungen sowie die Länder für die nicht unter b) fallenden Einrichtungen.
Bei öffentlichen und gemeinnützigen Trägern im Sinne von b) können Anträge für Klimaschutzkonzepte und Teilkonzepte nach 2.1 auch die sonstigen Einrichtungen des Trägers umfassen. Damit soll dem integrierten Ansatz von Klimaschutzkonzepten und der effizienten Erschließung von Klimaschutzpotenzialen Rechnung getragen werden.
Die Antragsberechtigung ist ausgeschlossen, soweit die Förderung in Zusammenhang mit Leistungen des Zuwendungsempfängers steht, die auf einen nationalen oder internationalen Markt ausgerichtet sind, und der Zuwendungsempfänger dadurch gegenüber potentiellen oder tatsächlichen Wettbewerbern begünstigt wird (Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag).
Die Antragsteller müssen über eine ausreichende Kapazität zur Durchführung von Vorhaben verfügen und dürfen in dem beantragten Themenfeld nicht kommerziell tätig sein.
Antragsteller, die keine ausreichenden Eigen- oder Drittmittel bereitstellen können und für die eine Kreditfinanzierung nicht zugelassen ist, können in besonders begründeten Einzelfällen eine höhere Förderung erhalten. Eine angemessene Eigen- oder Drittmittelbeteiligung ist allerdings erforderlich.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 897 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der hierzu erlassenen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis durch Zuwendungen gefördert werden; §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) finden Anwendung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO.
Eine Kumulierung mit Zuschussförderungen des Bundes ist nicht zulässig. Eine Kumulierung mit Förderkrediten und Mitteln aus Landesprogrammen ist zugelassen, sofern die Summe der Finanzierungsmittel nicht 80 % der Gesamtkosten der Maßnahme übersteigt.
Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Wärme bei Modellprojekten nach 2.3.2 erhalten nach dieser Richtlinie eine Förderung entsprechend den maximal kumulierbaren Fördersätzen des Marktanreizprogramms. Maßnahmen zur Stromerzeugung, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) gefördert werden, sind nicht förderfähig.
Projektanträge sind an den Projektträger Jülich (PtJ), Geschäftsbereich Erneuerbare Energien (EEN), Klimaschutzinitiative, Forschungszentrum Jülich GmbH, Zimmerstraße 26-27, 10969 Berlin, zu richten (www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutzinitiative).
Kontakt:
Tel: 030 / 20 199 577
Fax: 0 30 / 20 199 470
E-Mail: ptj-een@fz-juelich.de
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter der Internetadresse www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutzinitiative. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ (www.kp.dlr.de/profi/easy) empfohlen. Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger auf den Antragsformularen auf Ausgabenbasis „easy-AZA“ oder Kostenbasis „easy-AZK“ in schriftlicher und elektronischer Form zuzuleiten. Anträge sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Vorhaben dürfen vor Erhalt des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Eine Auftragsvergabe gilt als Vorhabensbeginn. Bei der Umsetzung von Modellprojekten (Abschnitt 2.3.2) ist vor förmlicher Antragstellung eine aussagekräftige Projektskizze beim Projektträger einzureichen (zweistufiges Antragsverfahren).
Die Antragsteller sichern schriftlich zu, dass sie für das beantragte Projekt keine Zuschussförderung aus Förderprogrammen des Bundes erhalten und weisen andere öffentliche Zuschüsse aus. Dabei wird insbesondere auf die Programme anderer Bundesressorts wie zum Beispiel das Förderkonzept „Energieoptimiertes Bauen“ und energieeffiziente Stadt“ des BMWi sowie den Wettbewerb „Energieeffiziente Stadt“ des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verwiesen.
Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren, den inhaltlichen Anforderungen an einen Förderantrag, Berechnungsgrundsätzen und Berichtsanforderungen enthalten die Merkblätter zu den einzelnen Fördergegenständen.
Die eingegangenen Skizzen und Anträge werden unter Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses bewertet. Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BMU nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung.
Die Antragsteller müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMU dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und auf Verlangen auch anderen Ausschüssen Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.
Die Antragsteller verpflichten sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aktiv zu unterstützen. BMU kann ggf. Pressemitteilungen über das bewilligte Fördervorhaben herausgeben. Die Antragsteller stellen die angeforderten Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung, damit diese ggf. im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können. Ausgewählte Vorhaben können nach vorheriger Absprache mit den Antragstellern in Fachveranstaltungen präsentiert werden, ggf. werden Pressetermine vor Ort durchgeführt.
Die Antragsteller verpflichten sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Umsetzung des Förderprojekts und die zur Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob der Weitergabe der Informationen oder Unterlagen an ein vom BMU beauftragtes wissenschaftliches Institut zugestimmt sowie die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte bzw. Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten.
Die Antragsteller müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMU bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende, stichprobenartige Überprüfung der Umsetzung der Maßnahme durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für den Antragsteller gebührenfrei.
Diese Richtlinie tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
Berlin, den 22. Januar 2009
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Urban Rid
