Logo jurisLogo Bundesregierung

Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen - Gemeinsame Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Bekanntmachung
einer gemeinsamen Empfehlung der
Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission
(Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch
die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen – vom 28. Februar 2013)



Vom 27. August 2013



Fundstelle: BAnz AT 09.10.2014 B1





Nachfolgend wird die gemeinsame Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK), verabschiedet in der 366. Sitzung der Kommission am 16. Oktober 2003 und der 453. Sitzung der Kommission am 13. Dezember 2012, und der Strahlenschutzkommission (SSK), verabschiedet in der 186. Sitzung der Kommission am 11./12. September 2003 und der 260. Sitzung der Kommission am 28. Februar 2013, bekannt gegeben.



Bonn, den 27. August 2013
RS II 2 - 17027/2



Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit



Im Auftrag
Dr. Böttger





Anlage



Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde
durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen
Gemeinsame Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission



Verabschiedet in der 366. Sitzung der RSK am 16. Oktober 2003 und in der 186. Sitzung der SSK am 11./12. September 2003



Ergänzung verabschiedet in der 453. Sitzung der RSK am 13. Dezember 2012 und der 260. Sitzung der SSK am 28. Februar 2013





Inhaltsverzeichnis



1

Geltungsbereich

2

Grundlagen

3

Kriterienkonzept

4

Voralarm

Allgemeines Dosiskriterium

4.1

Allgemeines Anlagenkriterium

4.1.1

Spezielle Anlagenkriterien

4.2

Allgemeines Freisetzungskriterium

4.2.1

Emissionskriterium

4.2.2

Immissionskriterium

5

Katastrophenalarm

Allgemeines Dosiskriterium

5.1

Allgemeines Anlagenkriterium

5.1.1

Spezielle Anlagenkriterien

5.2

Allgemeines Freisetzungskriterium

5.2.1

Emissionskriterium

5.2.2

Immissionskriterium

Anhang 1:

Bezugswerte der Aktivitätsfreisetzung entsprechend einer effektiven Dosis von 10 mSv bzw. einer Schilddrüsendosis von 50 mSv ohne Berücksichtigung des Ingestionspfades

Anhang 2:

Spezielle Anlagenkriterien



Abkürzungsverzeichnis



Tabellenverzeichnis



Tabelle 1:

Für den Katastrophenschutz relevante Eingreifrichtwerte

Tabelle 2:

Bewertung des Anlagenzustandes mit Hilfe des Schutzzielkonzeptes

Tabelle A1-1:

Bezugswerte der Aktivitätsfreisetzung nach 0 h Abklingzeit in Bq entsprechend einer effektiven Dosis von 10 mSv bzw. einer Schilddrüsendosis von 50 mSv

Tabelle A1-2:

Bezugswerte der Aktivitätsfreisetzung nach 240 h Abklingzeit in Bq entsprechend einer effektiven Dosis von 10 mSv bzw. einer Schilddrüsendosis von 50 mSv

Tabelle A2-1:

Anlagenkriterien für den Voralarm bei Druckwasserreaktor-Anlagen im Leistungsbetrieb

Tabelle A2-2:

Anlagenkriterien für den Katastrophenalarm bei Druckwasserreaktor-Anlagen im Leistungsbetrieb

Tabelle A2-3:

Anlagenkriterien für den Voralarm bei Druckwasserreaktor-Anlagen, Brennelement-Lagerbecken

Tabelle A2-4:

Anlagenkriterien für den Katastrophenalarm bei Druckwasserreaktor-Anlagen, Brennelement-Lagerbecken

Tabelle A2-5:

Anlagenkriterien für den Voralarm bei Druckwasserreaktor-Anlagen im Nicht-Leistungsbetrieb

Tabelle A2-6:

Anlagenkriterien für den Katastrophenalarm bei Druckwasserreaktor-Anlagen im Nicht-Leistungsbetrieb

Tabelle A2-7:

Anlagenkriterien für den Voralarm bei Siedewasserreaktor-Anlagen im Leistungsbetrieb

Tabelle A2-8:

Anlagenkriterien für den Katastrophenalarm bei Siedewasserreaktor-Anlagen im Leistungsbetrieb

Tabelle A2-9:

Anlagenkriterien für den Voralarm bei Siedewasserreaktor-Anlagen, Brennelement-Lagerbecken

Tabelle A2-10:

Anlagenkriterien für den Katastrophenalarm bei Siedewasserreaktor-Anlagen, Brennelement-Lagerbecken

Tabelle A2-11:

Anlagenkriterien für den Voralarm bei Siedewasserreaktor-Anlagen im Nicht-Leistungsbetrieb

Tabelle A2-12:

Anlagenkriterien für den Katastrophenalarm bei Siedewasserreaktor-Anlagen im Nicht-Leistungsbetrieb





1 Geltungsbereich



Diese Empfehlung gilt für Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktor. Das hier entwickelte Alarmierungskonzept ist grundsätzlich auf andere kerntechnische Anlagen übertragbar. Es sind in diesen Fällen konkrete Kriterien zu entwickeln, dabei sind auch nicht-radiologische Risiken zu berücksichtigen (z.B. bei Anlagen zur Anreicherung). Die Empfehlung legt Kriterien für den Betreiber zur Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde entsprechend den in den „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ (GMBl. 2008, Nr. 62/63, S. 1278) vorgegebenen Alarmstufen fest. Andere Meldepflichten bleiben hiervon unberührt.



2 Grundlagen



Gemäß § 51 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (BGBl. I S. 212) ist „der Eintritt einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls, eines Störfalls oder eines sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und, falls dies erforderlich ist, auch der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde sowie den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen“. Wenn die genannte Mitteilung an die Katastrophenschutzbehörde erforderlich ist, d. h. nicht nur zur Information geschieht, wird sie „Alarmierung“ genannt.



Für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden geben die Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen (GMBl. 2008, Nr. 62/63, S. 1278) – kurz Rahmenempfehlungen genannt – folgende Definitionen vor, die von allen Ländern mit kerntechnischen Anlagen übernommen wurden:



Voralarm wird ausgelöst, wenn bei einem Ereignis in der kerntechnischen Anlage bisher noch keine oder nur eine im Vergleich zu den Auslösekriterien für Katastrophenalarm geringe Auswirkung auf die Umgebung aufgetreten ist, jedoch aufgrund des Anlagenzustandes nicht ausgeschlossen werden kann, dass Auswirkungen, die den Auslösekriterien für Katastrophenalarm entsprechen, eintreten könnten.



Katastrophenalarm wird ausgelöst, wenn bei einem Unfall in der kerntechnischen Anlage eine gefahrbringende Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung festgestellt wird oder droht.



Die Auslösung der Alarmstufen obliegt dem Leiter der Katastrophenschutzbehörde bzw. seinem Stellvertreter und erfolgt planungsgemäß aufgrund einer Empfehlung des Betreibers. Die Alarmierungsmeldung des Betreibers muss einen Vorschlag zur Klassifizierung des Alarms (Voralarm oder Katastrophenalarm) enthalten. Die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch den Betreiber hat spätestens zu erfolgen, wenn mindestens eines der Alarmierungskriterien erfüllt ist. Die Alarmierung hat auch dann zu erfolgen, wenn die in den Kriterien beschriebenen Gefährdungen nicht abgewendet werden können. Die Kriterien sind nach den zwei Alarmstufen geordnet.



Nach Eingang einer Meldung oder Alarmierung bestimmt die zuständige Behörde das gefährdete Gebiet und ergreift die zur Minderung oder Vermeidung der Folgen gefahrbringender Freisetzungen erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung. Für diese Maßnahmen sind in den „Radiologische(n) Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden“ (Berichte der SSK des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Heft 61 (2009)), im Folgenden Radiologische Grundlagen genannt, die Eingreifrichtwerte der Tabelle 1 festgelegt.





Tabelle 1:

Für den Katastrophenschutz relevante Eingreifrichtwerte


Daten nach „Radiologische Grundlagen“.



Maßnahme

Eingreifrichtwerte

Integrationszeiten und
Expositionspfade1


Organdosis
(Schilddrüse)

Effektive Dosis


Aufenthalt in
Gebäuden


10 mSv

Äußere Exposition in 7 Tagen2 und effektive Folgedosis durch die in diesem Zeitraum inhalierten Radionuklide

Einnahme von
Kaliumiodidtabletten

50 mSv
Personen unter
18 Jahren und
Schwangere


Im Zeitraum von 7 Tagen2 inhaliertes Radioiod einschließlich der Folgeorgandosis der Schilddrüse


250 mSv
Erwachsene bis
45 Jahre


Evakuierung


100 mSv

Äußere Exposition in 7 Tagen2 und effektive Folgedosis durch die in diesem Zeitraum inhalierten Radionuklide



Eine Freisetzung ist im Sinne der Radiologischen Grundlagen als gefahrbringend zu betrachten, wenn einer der Eingreifrichtwerte erreicht wird.





3 Kriterienkonzept



Das Konzept der Alarmierungskriterien ist in Abbildung 1 dargestellt. Dieses Blockdiagramm gilt für Voralarm und Katastrophenalarm, wobei sich jedoch die einzelnen Elemente bei den Alarmstufen unterscheiden.





Abbildung 1: Das Kriterienkonzept



Das Konzept der Alarmierungskriterien beruht auf der Festlegung, dass eine Freisetzung dann im Sinne der Rahmenempfehlungen als „gefahrbringend“ einzustufen ist, wenn sie in der Umgebung des Emittenten eine Dosis verursacht oder verursachen kann, die den niedrigsten Eingreifrichtwerten der Tabelle 1 entspricht. Diese Werte (10 mSv effektive Dosis und 50 mSv Schilddrüsendosis für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren) wurden in den „Allgemeinen Dosiskriterien“ (siehe Abb. 1) festgeschrieben. Gemäß den Rahmenempfehlungen gelten diese „gefahrbringenden“ Dosen gleichermaßen für Voralarm und Katastrophenalarm. Dabei ist in den jeweiligen Kriterien für Voralarm und Katastrophenalarm zum Ausdruck gebracht, ob nur die Besorgnis besteht, dass diese „gefahrbringenden“ Dosen erreicht werden könnten (Voralarm), oder ob sie drohen oder bereits festgestellt wurden (Katastrophenalarm). Gemäß den Rahmenempfehlungen gibt es also eine „gefahrbringende Freisetzung“, aber zwei Stufen der Gefährdung.



Von den allgemeinen Dosiskriterien sind Anlagenkriterien (allgemeine und spezielle, den einzelnen Schutzzielen zugeordnete Anlagenkriterien) und Freisetzungskriterien (allgemeine Freisetzungskriterien und Emissionskriterien sowie Immissionskriterien) abgeleitet, die Anlagenzustände und Freisetzungen radioaktiver Stoffe kennzeichnen, die zum Erreichen der in den allgemeinen Dosiskriterien beschriebenen Gefährdung führen oder führen können.



Die Anlagenkriterien beschreiben Anlagenzustände, die zu einer Beschädigung von Brennelementen und Aktivitätsrückhaltebarrieren und in der Folge zu einer gefahrbringenden Freisetzung radioaktiver Stoffe führen oder führen können. Sie erlauben die in den Rahmenempfehlungen beschriebene Prognose, die der Katastrophenschutzbehörde die zur Herstellung der Reaktionsfähigkeit (bei Voralarm) und zur Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung (bei Katastrophenalarm) nötige Zeit verschafft.



Der Anlagenzustand wird dabei mit Hilfe des Schutzzielkonzeptes wie folgt bewertet:



Tabelle 2: Bewertung des Anlagenzustands mit Hilfe des Schutzzielkonzepts



Erreichen der Schutzziele

Anlagenzustand

Alarmstufe

1.

Die Schutzziele werden sicher erreicht.

Sicherer Zustand

Kein Alarm

2.

Die Schutzziele können mit den auslegungsgemäß dafür vorgesehenen Mitteln nicht erreicht werden.

Der Anlagenzustand ist auslegungsüberschreitend, d. h. das Sicherheitsniveau ist nicht auslegungsgemäß.

Voralarm

3.

Die Schutzziele lassen sich auch mit anlageninternen Notfallmaßnahmen nicht erreichen.

Es liegt ein Anlagenzustand vor, bei dem gefahrbringende Freisetzungen drohen oder festgestellt wurden.

Katastrophenalarm



Die im Rahmen der Anlagenkriterien berücksichtigten Schutzziele sind: Kontrolle der Reaktivität, Kühlung der Brennelemente und Einschluss der radioaktiven Stoffe.



Es gibt allgemeine und spezielle Anlagenkriterien.



Die Bewertung des Anlagenzustands gemäß Tabelle 2 ist im Kriterienkonzept durch die allgemeinen Anlagenkriterien umgesetzt worden.



Die speziellen Anlagenkriterien erlauben über die Kontrolle von in der Warte angezeigten Anlagenzustandsparametern (unter anderem Füllstand, Druck, Temperatur, Neutronenfluss, Ventilstellungen) die schnelle Überprüfung der Schutzziele. Über das Bewerten des Erreichens von Schutzzielen wird indirekt die Integrität der Brennelemente und die Integrität des Sicherheitsbehälters beurteilt.



Mit dem speziellen Anlagenkriterium „Ortsdosisleistung im Sicherheitsbehälter“ kann direkt beurteilt werden, ob der Reaktorkern erheblich beschädigt ist.



Nicht alle Anlagenzustände, die zu einer Beschädigung von Brennelementen führen können, sind durch spezielle Anlagenkriterien abgedeckt. Daher müssen über die speziellen Anlagenkriterien hinaus auch immer die allgemeinen Kriterien überprüft werden.



Mit den Anlagenkriterien wird ausschließlich eine Gefährdung der Bevölkerung erfasst, die von einer Beschädigung von Brennelementen, sei es im Reaktorkern oder im Lagerbecken, ausgeht.



Die Freisetzungskriterien bewerten tatsächliche Emissionen oder tatsächlich vorliegende Emissionspotenziale (allgemeine Freisetzungskriterien und Emissionskriterien) und die Auswirkungen von tatsächlichen Emissionen im Nahbereich der Anlage (Immissionskriterien).



Das Emissionskriterium für den Katastrophenalarm ist aus dem allgemeinen Dosiskriterium abgeleitet. Zu beachten ist, dass die Werte des Emissionskriteriums für Katastrophenalarm für 95 % aller Wetterlagen abdeckend sind, d. h. bei seltenen Wetterlagen kann die aus den Emissionen resultierende Dosis oder das resultierende Dosispotenzial deutlich oberhalb des Wertes des allgemeinen Dosiskriteriums liegen. Da wenig häufige Ausbreitungsbedingungen bei der Ableitung der Bezugswerte der Aktivität nicht berücksichtigt wurden, ist in jedem Fall, besonders aber beim Vorliegen starker Niederschläge oder von Schwachwindlagen, auch die Einhaltung des „Allgemeinen Dosiskriteriums“ zu überprüfen.



Mit dem Faktor 1/10 beim Emissionskriterium für Voralarm wird die unbestimmte Aussage in den Rahmenempfehlungen „... eine im Vergleich zu den Auslösekriterien für Katastrophenalarm geringe Auswirkung ...“ quantifiziert. Mit dem Kriterium wird gemäß den Rahmenempfehlungen die Besorgnis zum Ausdruck gebracht, „dass Auswirkungen, die den Auslösekriterien für Katastrophenalarm entsprechen, eintreten könnten“.



Mit Hilfe der Emissionskriterien können alle Ereignisse in der Anlage erfasst werden, die ermittelbare Emissionen zur Folge haben oder zur Folge haben können. Mit den Immissionskriterien lassen sich darüber hinaus auch Ereignisse bewerten, in deren Verlauf die Emissionen nicht zuverlässig ermittelt werden können.



Die in den Immissionskriterien verwendete Größe ist die Gamma-Ortsdosisleistung. Im Ereignisfall sind bei der Abschätzung der Gesamtdosis (allgemeines Dosiskriterium) aus der gemessenen Gamma-Ortsdosisleistung die voraussichtliche Durchzugszeit der radioaktiven Wolke sowie die mögliche Zunahme der Inhalationsdosis und der externen Strahlung zu berücksichtigen. Die Dosisbeiträge der Inhalation und der externen Strahlung lassen sich nicht generell angeben. Wenn eine Gamma-Ortsdosisleistung von 1 mSv/h gemessen wird, ist abzusehen, dass bei einer mehrere Stunden anhaltenden Freisetzung die Gesamtdosis von 10 mSv erreicht wird. Wie auch beim Emissionskriterium wird das Immissionskriterium für Voralarm auf 1/10 des Immissionskriteriums für Katastrophenalarm gesetzt.



Die Gesamtheit aller Ereignisabläufe, Anlagenzustände und Ausbreitungs- und Ablagerungsbedingungen wird durch das Kriterienkonzept abgedeckt, nicht aber durch einzelne Kriterien. Es ist daher notwendig, dass alle Kriterien, auch die allgemeinen, überprüft werden.



Es ist zu alarmieren, sobald ein Kriterium erfüllt ist. Es ist auch dann zu alarmieren, wenn die in den Kriterien beschriebenen Gefährdungen nicht abgewendet werden können.



Das dargestellte Kriterienkonzept stellt sicher, dass die zuständigen Behörden zuverlässig, zeit- und lagegerecht alarmiert werden können, denn die Kriterien decken alle Ursachen einer Freisetzung radioaktiver Stoffe ab.





4 Voralarm



Allgemeines Dosiskriterium



Die Katastrophenschutzbehörde ist mit dem Klassifizierungsvorschlag „Voralarm“ bei auslegungsüberschreitenden Ereignisabläufen zu alarmieren, bei denen Freisetzungen radioaktiver Stoffe zu besorgen sind, die eine effektive Dosis von mehr als 10 mSv oder eine Schilddrüsendosis von mehr als 50 mSv in der Umgebung der Anlage bewirken können3.



4.1
Allgemeines Anlagenkriterium


Die Katastrophenschutzbehörde ist mit dem Klassifizierungsvorschlag „Voralarm“ zu alarmieren, wenn eines oder sogar mehrere der Schutzziele Kontrolle der Reaktivität, Kühlung der Brennelemente und Einschluss der radioaktiven Stoffe mit den auslegungsgemäß dafür vorgesehenen Mitteln nicht erreicht werden können. Kann die Einhaltung der Schutzziele nicht überprüft werden oder ist die Überprüfung nur in der Notsteuerstelle möglich, ist ebenfalls Voralarm auszulösen.



Hinweis:



Auch wenn noch die Möglichkeit besteht, die Schutzziele mit anlageninternen Notfallschutzmaßnahmen einzuhalten, ist Voralarm auszulösen; das heißt, bei der Bewertung der Voralarmkriterien dürfen Maßnahmen des anlageninternen Notfallschutzes nicht einbezogen werden.



4.1.1
Spezielle Anlagenkriterien


Die speziellen Anlagenkriterien sind in den Tabellen A2-1, A2-3 und A2-5 „DWR-Anlagenkriterien für den Voralarm“ bzw. den Tabellen A2-7, A2-9 und A2-11 „SWR-Anlagenkriterien für den Voralarm“ aufgeführt. Es ist zu alarmieren, sobald ein Kriterium erfüllt ist. Es ist auch dann zu alarmieren, wenn die in den Kriterien beschriebenen Gefährdungen nicht abgewendet werden können.



Hinweise:



a)
Die in den Tabellen zu den Alarmierungskriterien angegebenen Zahlenwerte gelten für die Anlagen GKN 2 (DWR) und KRB-II (SWR).


b)
Falls unterschiedliche Anlagenausführungen dies erfordern, sind nicht nur die Zahlenwerte anlagenspezifisch festzulegen, sondern auch anlagenspezifische Kriterien zu ergänzen.


c)
Die in den Tabellen aufgeführten Begriffe, u. a. die Benennung der Schutzziele, sind im Rahmen der anlagenspezifischen Umsetzung an die in den jeweiligen Anlagen definierten Begriffe anzupassen.


4.2
Allgemeines Freisetzungskriterium


Die Katastrophenschutzbehörde ist mit dem Klassifizierungsvorschlag „Voralarm“ zu alarmieren, wenn Emissionen oder Emissionspotenziale oder Immissionen die im allgemeinen Dosiskriterium genannten Auswirkungen zur Folge haben.



4.2.1
Emissionskriterium


Die Katastrophenschutzbehörde ist mit dem Klassifizierungsvorschlag „Voralarm“ zu alarmieren, wenn eine Freisetzung luftgetragener radioaktiver Stoffe in die Umgebung von mehr als 1/10 der im Anhang 1 angegebenen Bezugswerte der Freisetzung bezüglich der effektiven Dosis oder von mehr als 1/10 der Bezugswerte der Freisetzung bezüglich der Schilddrüsendosis festgestellt wurde. Es ist ebenfalls zu alarmieren, wenn eine derartige Freisetzung aufgrund von Aktivitätsmessdaten in der Anlage abzusehen ist.



4.2.2
Immissionskriterium


Die Katastrophenschutzbehörde ist mit dem Klassifizierungsvorschlag „Voralarm“ zu alarmieren, wenn aufgrund störfallbedingter Freisetzungen an der Kraftwerksgrenze oder in der Umgebung der Anlage eine Gamma-Ortsdosisleistung von 0,1 mSv/h gemessen wird und diese Ortsdosisleistung voraussichtlich über mehrere Stunden anhalten wird.





5 Katastrophenalarm



Allgemeines Dosiskriterium



Die Katastrophenschutzbehörde ist mit dem Klassifizierungsvorschlag „Katastrophenalarm“ bei Ereignisabläufen zu alarmieren, bei denen Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung der Anlage festgestellt wurden oder drohen, die eine effektive Dosis von mehr als 10 mSv oder eine Schilddrüsendosis von mehr als 50 mSv in der Umgebung der Anlage bewirken können4.



5.1
Allgemeines Anlagenkriterium


Die Katastrophenschutzbehörde ist mit dem Klassifizierungsvorschlag „Katastrophenalarm“ zu alarmieren, wenn die Schutzziele Kontrolle der Reaktivität, Kühlung der Brennelemente und Einschluss der radioaktiven Stoffe auch mit anlageninternen Notfallschutzmaßnahmen nicht erreicht werden können.



5.1.1
Spezielle Anlagenkriterien


Die speziellen Anlagenkriterien sind in den Tabellen A2-2, A2-4 und A2-6 „DWR-Anlagenkriterien für den Katastrophenalarm“ bzw. den Tabellen A2-8, A2-10 und A2-12 „SWR-Anlagenkriterien für den Katastrophenalarm“ aufgeführt. Es ist zu alarmieren, sobald ein Kriterium erfüllt ist. Es ist auch dann zu alarmieren, wenn die in den Kriterien beschriebenen Gefährdungen nicht abgewendet werden können.



Hinweise:



a)
Die in den Tabellen zu den Alarmierungskriterien angegebenen Zahlenwerte gelten für die Anlagen GKN 2 (DWR) und KRB-II (SWR).


b)
Falls unterschiedliche Anlagenausführungen dies erfordern, sind nicht nur die Zahlenwerte anlagenspezifisch festzulegen, sondern auch anlagenspezifische Kriterien zu ergänzen.


c)
Die in den Tabellen aufgeführten Begriffe, u. a. die Benennung der Schutzziele, sind im Rahmen der anlagenspezifischen Umsetzung an die in den jeweiligen Anlagen definierten Begriffe anzupassen.


5.2
Allgemeines Freisetzungskriterium


Die Katastrophenschutzbehörde ist mit dem Klassifizierungsvorschlag „Katastrophenalarm“ zu alarmieren, wenn Emissionen oder Emissionspotenziale oder Immissionen die im allgemeinen Dosiskriterium genannten Auswirkungen zur Folge haben.



5.2.1
Emissionskriterium


Die Katastrophenschutzbehörde ist mit dem Klassifizierungsvorschlag „Katastrophenalarm“ zu alarmieren, wenn eine Freisetzung luftgetragener radioaktiver Stoffe in die Umgebung derart stattgefunden hat, dass eine Überschreitung der in Anhang 1 genannten Bezugswerte festgestellt wurde oder die Überschreitung aufgrund von Aktivitätsmessdaten in der Anlage abzusehen ist.



5.2.2
Immissionskriterium


Die Katastrophenschutzbehörde ist mit dem Klassifizierungsvorschlag „Katastrophenalarm“ zu alarmieren, wenn aufgrund störfallbedingter Freisetzungen an der Kraftwerksgrenze oder in der Umgebung der Anlage eine Gamma-Ortsdosisleistung von 1 mSv/h gemessen wird und diese Ortsdosisleistung voraussichtlich über mehrere Stunden anhalten wird.


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Bezugswerte der Aktivitätsfreisetzung entsprechend einer effektiven Dosis von 10 mSv bzw. einer Schilddrüsendosis von 50 mSv ohne Berücksichtigung des Ingestionspfades

Anlage 2: Spezielle Anlagenkriterien