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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 13 /2004: Umfang der Meldepflicht gemäß § 52 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung

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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 13 /2004

Umfang der Meldepflicht

gemäß § 52 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung


Vom 27. August 2004


Durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 23. Juli 2004 (BGBl. S. 1859 ) und dessen Inkrafttreten am 29. Juli 2004 wurde in § 7 Abs. 2 Nr. 5 AWG eine Beschränkungsmöglichkeit für den Erwerb von gebietsansässigen Rüstungsunternehmen bzw. Unternehmen, die Kryptosysteme herstellen, die für eine Übertragung staatlicher Verschlusssachen von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit Zustimmung des Unternehmens zugelassen sind, durch Gebietsfremde geschaffen. In § 52 AWV wird geregelt, dass der Erwerber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als der zuständigen Behörde den Erwerb mit den vollständigen Unterlagen melden muss. Die Meldung muss für die beteiligten Unternehmen bzw. natürlichen Personen, d.h. den Erwerber sowie für das zu veräußernde gebietsansässige Unternehmen, insbesondere folgende Angaben enthalten:


1.
Den Namen und den Sitz des Erwerbers und des zu erwerbenden Unternehmens, den Ort der Niederlassungen, die Namen der vertretungsberechtigten Personen, einen aktuellen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Dokumente, den Erwerbsvertrag sowie Angaben des zu veräußernden Unternehmens, ob es zum Schutz staatlicher Verschlusssachen verpflichtet ist.

2.
Die Art des Geschäftsbetriebes und eine Beschreibung der von dem zu erwerbenden Unternehmen hergestellten Kriegswaffen gemäß Kriegswaffenliste bzw. der Kryptoprodukte (einschl. Forschungs- und Entwicklungsteil).

3.
Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie die Konzernabschlüsse (einschließlich der Anteile an anderen Unternehmen) soweit das Unternehmen solche erstellt bzw. in solche einbezogen ist.

4.
Beim Erwerb von Anteilen die Höhe der zum Zeitpunkt der Meldung insgesamt gehaltenen und der zu erwerbenden unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen (Stimmrechtsanteile) am gebietsansässigen Unternehmen.

5.
Beim Erwerb durch einen Gebietsfremden eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland.

6.
Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Anteilseigner der Unternehmen an dritten Unternehmen, soweit die Stimmrechtsanteile der Anteilseigner 25 % erreichen oder übersteigen.

7.
Angaben über die Beteiligungsverhältnisse (insbesondere Beteiligungen an anderen Unternehmen), die 25 % der Stimmrechte erreichen oder überschreiten sowie die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen, die 25 % erreichen oder überschreiten, von dritten Unternehmen am Erwerber bzw. dem gebietsansässigen Unternehmen.

8.
Der Anteil der von dem zu erwerbenden Unternehmen hergestellten oder entwickelten Kriegswaffen gemäß Kriegswaffenliste bzw. der betroffenen Kryptoprodukte (einschl. Forschungs- und Entwicklungsanteil), am Gesamtumsatz des gebietsansässigen Unternehmens für die letzten drei Geschäftsjahre, gegliedert nach den Umsatzanteilen im Inland, den anderen Mitgliedsstaaten der EU sowie Drittstaaten.

9.
Die Benennung der Hauptzulieferer und der Abnehmer des zu erwerbenden Unternehmens für den Bereich Kriegswaffen bzw. der betroffenen Kryptoprodukte für die letzten drei Geschäftsjahre.

10.
Die Marktanteile der Unternehmen für den Bereich Kriegswaffen, gegliedert nach Inland, andere EU-Mitgliedstaaten und - soweit bekannt - Drittstaaten. Die Angaben können ggf. durch im Rahmen eines kartellrechtlichen Prüfverfahrens eingereichte Unterlagen ersetzt werden.

Berlin, den 27. August 2004

V B 2 - 48 04 05/11

Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Dr. Bunse