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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland
(AVVaP)



Vom 27. Juni 2014





Auf Grund des § 27 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, erlässt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:





§ 1
Anwendungsbereich



(1) Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausstellen folgender amtlicher Pässe:



1.
Diplomatenpässe;


2.
Dienstpässe;


3.
vorläufige Diplomatenpässe;


4.
vorläufige Dienstpässe.




§ 2
Zweck und Verwendungsdauer amtlicher Pässe



(1) Amtliche Pässe dürfen nur zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben außerhalb des Geltungsbereichs des Passgesetzes ausgestellt werden. Sie werden vom Auswärtigen Amt gebührenfrei ausgestellt. Sie sind zurückzugeben, wenn die Voraussetzung für ihre Ausstellung weggefallen ist. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können amtliche Pässe nur belassen werden, solange sie noch gültige, für dienstliche Zwecke weiterhin benötigte Sichtvermerke enthalten.



(2) Der amtliche Pass bleibt auch nach Aushändigung an den Passinhaber* Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.



(3) Die Ausstellung eines amtlichen Passes schließt die Ausstellung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines Kinderreisepasses nicht aus.





§ 3
Antragsverfahren



(1) Anträge auf Ausstellung von amtlichen Pässen (Erstausstellungen und spätere Neuausstellungen) sind mit dem vom Auswärtigen Amt vorgegebenen Formular vorzulegen.



(2) Die jeweilige Dienststelle des Passbewerbers hat dessen Angaben auf dem Formular mit Unterschrift und Dienstsiegel oder Stempel amtlich zu bestätigen.



(3) Das für einen amtlichen Pass benötigte Passbild und die Fingerabdrücke werden in der Pass- und Visastelle des Auswärtigen Amts elektronisch erfasst. Im Ausland ansässige Passbewerber können diese Daten auch bei den hierzu gesondert ermächtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland erfassen lassen. Im Inland ansässige Passbewerber können die Daten auch bei den Bundesbehörden erfassen lassen, die das Auswärtige Amt gemäß § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragt hat.



(4) Für Anträge auf Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung genügt ein formloser schriftlicher Antrag, der über die jeweilige Dienststelle des Passinhabers einzureichen ist.



(5) Ein vorläufiger amtlicher Pass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen amtlichen Pass benötigt und die Ausstellung eines amtlichen Passes auch im Expressverfahren nicht bis zum erstmaligen Gebrauch des amtlichen Passes möglich ist. Das Auswärtige Amt kann die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen.





§ 4
Diplomatenpässe



(1) In ihrer Eigenschaft als Verfassungsorgane beziehungsweise Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes erhalten Diplomatenpässe



1.
der Bundespräsident;


2.
der Präsident und die Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages;


3.
der Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung;


4.
der Präsident und die Vizepräsidenten des Bundesrates;


5.
der Präsident und der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts;


6.
die Abgeordneten des Deutschen Bundestages;


7.
die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Bundesrats;


8.
die Richter des Bundesverfassungsgerichts.


(2) In ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Verfassungsorgane auf Landesebene erhalten Diplomatenpässe



1.
die Ministerpräsidenten der Länder;


2.
die Landtagspräsidenten;


3.
die Minister der Länder.


(3) In ihrer Eigenschaft als Amtsträger mit Dienstort im Inland erhalten Diplomatenpässe



1.
der Chef des Bundespräsidialamtes;


2.
die den Mitgliedern der Bundesregierung beigegebenen Staatsminister und parlamentarischen Staatssekretäre;


3.
die Staatssekretäre der Bundesregierung;


4.
der Direktor beim Deutschen Bundestag;


5.
der Direktor des Bundesrates;


6.
der Chef des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung und seine Stellvertreter;


7.
der Präsident des Bundesrechnungshofs;


8.
der Präsident und die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank;


9.
die in der Zentrale des Auswärtigen Amts tätigen Beschäftigten von der Dienststellung eines stellvertretenden Referatsleiters an aufwärts; die übrigen Beschäftigten des Auswärtigen Amts für die Dauer von Dienstreisen, wenn die Reise oder die Erfüllung des Reisezwecks beziehungsweise der Aufenthalt ohne einen Diplomatenpass nicht möglich oder aufgrund im Einzelfall nachzuweisender Umstände wesentlich erschwert wäre.


(4) In ihrer Eigenschaft als Amts- beziehungsweise Mandatsträger mit Dienstort im Ausland erhalten Diplomatenpässe



1.
die den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Beschäftigten einschließlich der Soldaten, die nach den Bestimmungen des Auswärtigen Amtes zur Diplomaten- oder Konsularliste anzumelden sind;


2.
die deutschen Delegationsleiter im Europäischen Auswärtigen Dienst sowie die zur Dienstleistung im Europäischen Auswärtigen Dienst beurlaubten Beschäftigten des Bundes und der Länder;


3.
die deutschen Mitglieder der Europäischen Kommission;


4.
die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie die deutschen Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und deren Stellvertreter;


5.
die deutschen Richter sowie die Generalanwälte am Gerichtshof der Europäischen Union und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;


6.
die deutschen Beschäftigten in internationalen Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, soweit sie diesen Organisationen vorstehen oder in eine der beiden höchsten Besoldungsgruppen der Organisation eingestuft sind;


7.
die zur Dienstleistung bei internationalen Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, beurlaubten Beschäftigten des Bundes und der Länder, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe A 16 oder einer dieser Besoldungsgruppe entsprechenden Gehaltsstufe angehören.


(5) Anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen kann ein Diplomatenpass ausgestellt werden für Reisen, die sie im amtlichen Auftrag oder im besonderen deutschen Interesse ausführen, in Ausnahmefällen auch für Reisen mit einem längeren Aufenthalt, wenn diese Reisen ohne einen Diplomatenpass nicht möglich oder im Einzelfall wesentlich erschwert wären.





§ 5
Dienstpässe



(1) In ihrer Eigenschaft als Amts- beziehungsweise Mandatsträger mit Dienstort im Inland erhalten Dienstpässe



1.
die Abgeordneten der Landtage;


2.
die Beschäftigten der Bundes- und Landesministerien und anderer Bundes- und Landesbehörden für Dienstreisen, für die sie keinen Diplomatenpass erhalten, dies gilt entsprechend für Soldaten, soweit die Reisen nicht mit militärischen Ausweispapieren durchgeführt werden können.


(2) Dienstpässe erhalten ferner für Dienstreisen in Länder, deren Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen dies erfordern oder deren innere Sicherheitslage das Führen eines Dienstpasses angezeigt erscheinen lässt,



1.
die im Inland tätigen Beschäftigten der im öffentlichen Auftrag tätigen Mittlerorganisationen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik (Goethe-Institut, Deutscher Akademischer Austauschdienst, Alexander von Humboldt-Stiftung, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Fulbright-Kommission);


2.
die im Inland tätigen Beschäftigten der im unmittelbaren oder mittelbaren Bundesbesitz stehenden Organisationen der bilateralen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit (z.B. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Kreditanstalt für Wiederaufbau, Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft; Physikalisch-Technische Bundesanstalt; Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe; Engagement Global; Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit) sowie die im Inland tätigen Beschäftigten der Germany Trade & Invest.


(3) In ihrer Eigenschaft als Amtsträger mit Dienstort im Ausland erhalten Dienstpässe



1.
die Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland;


2.
die ins Ausland versetzten Beschäftigten der Bundes- und Landesministerien und der anderen Bundes- und Landesbehörden einschließlich der Soldaten, die keinen Diplomatenpass erhalten;


3.
die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die von ihren Behörden für eine Tätigkeit in einer internationalen Organisation beurlaubt werden, für die Dauer der Beurlaubung, wenn sie keinen Diplomatenpass erhalten.


(4) Dienstpässe erhalten ferner die nachstehend genannten Personen, die im öffentlichen Auftrag im Ausland tätig sind,



1.
Lehrkräfte, die an Deutsche Schulen vermittelt werden oder an andere von der Bundesrepublik Deutschland oder einem Bundesland geförderte Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;


2.
entsandte Beschäftigte, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Zweigstellen der Mittlerorganisationen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik tätig sind (Goethe-Institut, Deutscher Akademischer Austauschdienst, Alexander von Humboldt-Stiftung, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Fulbright-Kommission);


3.
wissenschaftliche Fachkräfte sowie Hochschulangestellte für einen Lehrauftrag, die an ausländischen Hochschulen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind, sofern sie vom Deutschen Akademischen Austauschdienst entsandt werden;


4.
die Fachkräfte in der bilateralen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit (einschließlich der Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz sowie der durch das Centrum für internationale Migration und Entwicklung vermittelten integrierten Fachkräfte), sofern sie von Organisationen entsandt werden, die im unmittelbaren oder mittelbaren Bundesbesitz stehen, (z.B. Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Kreditanstalt für Wiederaufbau, Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft; Physikalisch-Technische Bundesanstalt; Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe; Engagement Global; Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit) sowie die Mitarbeiter der Germany Trade & Invest, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ins Ausland entsandt sind;


5.
andere, in Nummer 4 nicht aufgeführte Fachkräfte, die gemäß § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes entsendet wurden, und für deren Einsatz ein Dienstpass wegen der Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen oder wegen der inneren Sicherheitslage der Zielländer erforderlich ist.


(5) Anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen kann ein Dienstpass ausgestellt werden für Reisen, die sie im amtlichen Auftrag oder im besonderen deutschen Interesse ausführen, in Ausnahmefällen auch für einen längeren Aufenthalt, wenn diese Reisen ohne Dienstpass nicht möglich oder im Einzelfall wesentlich erschwert wären.





§ 6
Familienangehörige



(1) Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind



1.
Ehefrau oder Ehemann;


2.
eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner


sowie


3.
Kinder des Passinhabers, die noch nicht 27 Jahre alt sind und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.


Auch Kinder des Familienangehörigen sind Kinder im Sinne dieser Vorschrift.



(2) Familienangehörige erhalten einen amtlichen Pass entsprechend der Dienststellung des Passinhabers, wenn sie an der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben anlässlich von Auslandsreisen mitwirken oder wenn sie mit ihm am Dienstort im Ausland in häuslicher Gemeinschaft leben.



(3) Hat der Passinhaber seinen Dienstort im Ausland, können seine Familienangehörigen, die nicht dauernd in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben, in Ausnahmefällen einen amtlichen Pass erhalten für Reisen und Besuche in Staaten mit erschwerten Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen. Die Reisen müssen in Verbindung mit dem dienstlichen Aufenthalt des Passinhabers stehen. Für Besuchsreisen an Dienstorte, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat, werden keine amtlichen Pässe zur Verfügung gestellt.



(4) Kinder, die älter als 27 Jahre alt sind und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sowie andere nahe Verwandte des Passinhabers können einen amtlichen Pass entsprechend seiner Dienststellung erhalten, wenn sie mit ihm auf Dauer in häuslicher Gemeinschaft am Dienstort im Ausland leben und das Führen eines amtlichen Passes den Aufenthaltsbestimmungen des Gastlandes nicht entgegensteht.





§ 7
Inkrafttreten



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2014 in Kraft.



Sie ersetzt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe vom 11. November 2003 (GMBl 2003 Nr. 38, S. 750).





Berlin, den 27. Juni 2014



Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier