Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern vom 27.05.2003
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Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb
– von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung
und
– von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern
vom 27.05.2003
Inhalt
| 1. | Allgemeines |
| 1.1 | Anwendungsbereich |
| 1.2 | Grundsätze |
| 1.3 | Kreis der Betroffenen, für die Fachkunde erforderlich ist |
| 2. | Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz |
| 3. | Erwerb, Aktualisierung und Bescheinigung der Fachkunde |
| 3.1 | Berufsausbildung |
| 3.2 | Erwerb der Sachkunde |
| 3.3 | Zeugnisse über den Erwerb der Sachkunde |
| 3.4 | Kurse |
| 3.5 | Bescheinigung der Fachkunde |
| 3.6 | Aktualisierung der Fachkunde |
| 4. | Anerkennung von Kursen |
| 5. | Fortführung der bisherigen Tätigkeit |
| 6. | Anlagen |
- 1.
- 1.1
- Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die Fachkunde und an Kenntnisse im Strahlenschutz nach der "Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung – RöV)" bei der Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern. Die technische Anwendung in diesem Sinne beinhaltet auch die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen einschließlich der Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie die Durchführung von Sachverständigenprüfungen nach § 4 RöV.
Diese Richtlinie bezieht sich im Einzelnen – ggf. in Verbindung mit § 30 RöV – auf § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 RöV. Die Anforderungen an Sachverständige nach § 4a Abs. 1 Satz 2 RöV entsprechen materiell einer Fachkunde im Strahlenschutz und werden daher in dieser Richtlinie geregelt.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Anwendungs-, Zusatzgeräten sowie Vorrichtungen zur Befundung, die selber keinerlei Strahlenschutzmassnahmen bedürfen, werden von dieser Richtlinie nicht erfasst (§ 2 Nr. 14 RöV).
- 1.2
- Grundsätze
Die Anwendung der Vorschriften der RöV hat den Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen von Röntgenstrahlung zum Ziel. Art und Umfang des Schutzes werden insbesondere durch die in den §§ 2c und 15 RöV beschriebenen Strahlenschutzgrundsätze bestimmt. Danach ist
- 1.
- jede unnötige Strahlenexposition von Menschen zu vermeiden und
- 2.
- jede Strahlenexposition von Menschen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der in den §§ 31a bis 31c und 32 RöV festgesetzten Werte so gering wie möglich zu halten.
Eine Voraussetzung zur Gewährleistung dieser Forderungen ist, dass Personen, die
- –
- den genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen (§§ 3, 4 RöV),
- –
- den genehmigungsbedürftigen Betrieb von Störstrahlern (§ 5 RöV) oder
- –
- die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen einschließlich der Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV oder von Störstrahlern (§ 6 RöV)
leiten, beaufsichtigen, eigenverantwortlich durchführen oder
- –
- Sachverständigenprüfungen vornehmen (§ 4a Abs. 1 RöV),
- –
- im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen oder Personen beschäftigen, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, hierüber die erforderlichen Auskünfte erteilen und – soweit in der RöV vorgesehen – die Fachkunde der zuständigen Behörde nachweisen.
Werden Strahlenschutzbeauftragte nach der Röntgenverordnung bestellt, so ist deren innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen.
Falls der Strahlenschutzverantwortliche keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellt, muss er selbst die erforderliche Fachkunde besitzen und nachweisen.
Die Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrungen (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Die Sachkunde wird durch Berufserfahrung unter fachspezifischer Anleitung über längere Zeiträume erworben. Die Kurse vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen und beinhalten ggf. praktische Übungen im Strahlenschutz zum jeweiligen Anwendungsgebiet.
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden.
Personen, die unter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Röntgenstrahlung in der Technik anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, müssen auf ihrem Arbeitsgebiet die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen (§ 30 Nr. 2 RöV).
Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrungen gewonnen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 RöV). Nicht erforderlich ist die Teilnahme an Kursen als Voraussetzung zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz. Der zuständigen Behörde müssen die Kenntnisse nicht gesondert nachgewiesen werden. Eine förmliche Aktualisierung der Kenntnisse ist nicht erforderlich.
- 1.3
- Kreis der Betroffenen, für die Fachkunde erforderlich ist
Die Fachkunde im Strahlenschutz ist in dieser Richtlinie für folgende Personen geregelt:
- –
- Strahlenschutzverantwortliche (§ 13 Abs. 1 RöV), die Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler selbst betreiben bzw. deren Betrieb leiten oder beaufsichtigen,
- –
- Strahlenschutzbeauftragte (§ 13 Abs. 2 RöV),
- –
- Personen, die geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüfen, erproben, warten oder instandsetzen, geschäftsmäßig die Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV durchführen oder diese Tätigkeiten leiten oder beaufsichtigen (§ 6 RöV,
- –
- Sachverständige (§ 4a Abs. 1 RöV),
- –
- Personen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler Aufgaben selbst wahrnehmen oder Personen beschäftigen.
- 2.
Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Art der vorgesehenen Tätigkeit und durch die Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs bestimmt. Die verschiedenen Anwendungsgebiete sind gemäß Anlage A in Fachkundegruppen eingeteilt.
Eine Zusammenstellung der Kurse – geordnet nach den Fachkundegruppen – enthält die Anlage B . Die Mindestanforderungen an Kursdauer und Lehrinhalte sind entsprechend den Anlagen B , C und D festzulegen. Die zuständige Stelle kann Abweichungen von den in Anlage B getroffenen Regelungen zulassen. Falls erforderlich, können Sonderkurse eingerichtet werden.
Die Kurse für den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde sind in einzelne Module gemäß Anlage C aufgeteilt. Die Teilnahme an den für eine Fachkundegruppe erforderlichen Modulen muss nicht zusammenhängend, darf aber nur in aufbauender Reihenfolge erfolgen. Die Bescheinigung über die Fachkunde kann erst nach erfolgreicher Teilnahme an allen für eine bestimmte Fachkundegruppe erforderlichen Modulen ausgestellt werden.
Die in Kursen/Modulen zu vermittelnden Lehrinhalte (Rechtskunde, Fachwissen und Fähigkeiten) sind für die einzelnen Module in Anlage D festgelegt.
Entsprechend der jeweiligen Fachkundegruppe sind an die Berufsausbildung und den Erwerb der Sachkunde unterschiedliche Anforderungen nach Anlage E zu stellen.
- 3.
- 3.1
- Berufsausbildung
Die nach Anlage E erforderliche Berufsausbildung wird durch Vorlage eines entsprechenden Abschlusszeugnisses nachgewiesen.
- 3.2
- Erwerb der Sachkunde
Die nach Anlage E notwendige Sachkunde kann nur in Institutionen erworben werden, in denen eine entsprechende Tätigkeit unter Anleitung von Personen ausgeübt wird, die über die für das Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Der Erwerb der Sachkunde wird durch Zeugnisse nachgewiesen, die inhaltlich den in Abschnitt 3.3 niedergelegten Gesichtspunkten entsprechen.
Für Sachverständige nach § 4a Abs. 1 RöV ist zusätzlich zur Sachkunde nach Anlage E eine Einweisung in die Sachverständigentätigkeit nach Anlage F erforderlich.
- 3.3
- Zeugnisse über den Erwerb der Sachkunde
Nach Abschluss des Erwerbs der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet oder schon bei Abschluss des Erwerbs der Sachkunde auf Teilgebieten ist ein Zeugnis zu erstellen bzw. zu verlangen, aus dem die nach Landesrecht zuständige Stelle erkennen kann, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang der zu Beurteilende die Sachkunde erworben hat.
Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, sollte sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten und mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Angabe der Tätigkeiten nach Art und Dauer auf den einzelnen Gebieten der Anwendung,
- 2.
- Angabe, wie der Erwerb der erforderlichen Sachkunde zeitlich und materiell sichergestellt war (z. B. Art der Genehmigungen, Nennung der Einrichtungen, Fachkunde der Ausbilder).
Über Ausnahmefälle entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle, insbesondere können im Einzelfall die Berufsausbildung und die Sachkunde auch über den durch Anlage E gegebenen Rahmen hinaus angerechnet werden.
- 3.4
- Kurse
Die erfolgreiche Teilnahme an einem der in der Anlage B aufgeführten Kurse bzw. an einem der in Anlage C aufgeführten Module wird durch eine Bescheinigung entsprechend der Anlage G nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter eines Strahlenschutzkurses nur dann ausstellen, wenn er sich durch eine Prüfung überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die Lehrinhalte, die für die Tätigkeit erforderlich sind, beherrscht.
Falls die in Anlage D vorgesehenen Lehrinhalte nicht in Kursen nach dieser Richtlinie erworben wurden, liegt die Bescheinigung der Fachkunde im Ermessen der für die Anerkennung der Fachkunde zuständigen Stelle.
- 3.5
- Bescheinigung der Fachkunde
Die Bescheinigung nach § 18a Abs. 1 RöV ist entsprechend Anlage H von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen.
Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland erhaltene Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz wird in allen Bundesländern anerkannt.
- 3.6
- Aktualisierung der Fachkunde
Der Kursinhalt für die Aktualisierung der Fachkunde gemäß § 18a Abs. 2 bzw. § 45 Abs. 6 RöV wird in Anlage D aufgeführt und muss mindestens die in Anlage C , Modul Z genannte Stundenzahl aufweisen. Die Fachkunde gilt nur fort, wenn sie mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen aktualisiert wird oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle die Aktualisierung auf andere geeignete Weise nachgewiesen wird.
Kurse im Sinne dieser Richtlinie müssen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.
Eine solche Anerkennung kann durch die zuständige Stelle nur dann erfolgen, wenn die Kurse zeitlich und materiell den in dieser Richtlinie für die einzelnen Fachkundegruppen festgelegten Anforderungen entsprechen; davon kann ausgegangen werden, wenn der Kursveranstalter der zuständigen Stelle die Kursinhalte ausreichend beschrieben hat und nachweist, dass er über die geeigneten Lehrkräfte verfügt und dass die für die Durchführung von Kursen notwendige Ausrüstung vorhanden ist. Die Lehrkräfte müssen über das erforderliche Fachwissen auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet und über die Fähigkeiten verfügen, den Lehrstoff und die praktischen Unterweisungen in geeigneter Weise zu vermitteln.
Die Fortführung bisheriger Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie ist in § 45 Abs. 6 RöV wie folgt geregelt:
"Bei vor dem 01. Juli 2002 bestellten Strahlenschutzbeauftragten gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Sinne des § 18a Abs. 1 als erworben und bescheinigt. Eine vor dem 01. Juli 2002 erfolgte Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gilt fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde entsprechend § 18a Abs. 2 bei Bestellung vor 1973 bis zum 01. Juli 2004, zwischen 1973 bis 1987 bis zum 01. Juli 2005, nach 1987 bis zum 01. Juli 2007 nachgewiesen wird. Eine vor dem 01. Juli 2002 erworbene Fachkunde gilt fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde bei Erwerb der Fachkunde vor 1973 bis zum 01. Juli 2004, bei Erwerb zwischen 1973 bis 1987 bis zum 01. Juli 2005, bei Erwerb nach 1987 bis zum 01. Juli 2007 nachgewiesen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ärzte nach § 41 Abs. 1 Satz 1, für Strahlenschutzverantwortliche, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen und die keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt haben, und für Personen, die die Fachkunde vor dem 01. Juli 2002 erworben haben, aber nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind."
