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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung über den Fahrerqualifizierungsnachweis und über die Datenübermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (Fahrerqualifizierungsnachweis-Verwaltungsvorschrift – FQN-VwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung der Bestimmungen
der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung über den Fahrerqualifizierungsnachweis
und über die Datenübermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister
(Fahrerqualifizierungsnachweis-Verwaltungsvorschrift – FQN-VwV)



Vom 27. April 2021



Fundstelle: BAnz AT 03.05.2021 B6



Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:



I.
Bestellung und Lieferung der Fahrerqualifizierungsnachweise
(zu den §§ 8, 9 und Anlage 5 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV))



1.
Rahmenvertrag


Die Bestellung und die Lieferung der Fahrerqualifizierungsnachweise richten sich nach dem Rahmenvertrag, der zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH geschlossen wurde. Die wesentlichen Inhalte werden in dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt.


Kommt die Bundesdruckerei den sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Verpflichtungen nicht nach, informiert die nach Landesrecht zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt.


2.
Auftragserteilung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden


Auftraggeber der Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Fahrerqualifizierungsnachweise sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden.


3.
Bestellung der Fahrerqualifizierungsnachweise


Anträge zur Herstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen werden je nach Lieferart in Bestellungen zusammengefasst und unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung auf gesichertem Weg digital an die Bundesdruckerei GmbH übermittelt.


Zu jeder Bestellung sind folgende Angaben notwendig:


a)
der Behördenschlüssel,


b)
das Bestelldatum,


c)
die Anzahl der Anträge und


d)
die Lieferart: Direktversand innerhalb Deutschlands, in EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Sondergebiete) oder Expresslieferung.


Nach der digitalen Bestellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erfolgt die Herstellung der Fahrerqualifizierungsnachweise durch die Bundesdruckerei GmbH.


Auf die Ausfüllanleitung für die Bestellunterlagen zur Herstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises wird verwiesen. Die Ausfüllanleitung wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.


4.
Lieferung durch die Bundesdruckerei GmbH


Nach der Herstellung und Personalisierung der Fahrerqualifizierungsnachweise erfolgt ein Direktversand an den Antragsteller. Wählt der Antragsteller den Expressversand, erfolgt die Lieferung des Fahrerqualifizierungsnachweises an die nach Landesrecht zuständige Behörde.


a)
Lieferung der Fahrerqualifizierungsnachweise


Die Lieferzeiten betragen ab dem Auftragseingang bei der Bundesdruckerei GmbH


für Direktlieferungen an den Antragsteller in Deutschland und in EU-Mitgliedstaaten (nicht in Sondergebiete) zehn Arbeitstage oder


für Expresslieferungen an die Behörde zwei Arbeitstage.


Mit der schriftlichen Abnahme am Lieferort geht die Gefahr auf den Empfänger über. Bei einer Direktlieferung an den Antragsteller ist Erfüllungsort der Ort, der in der jeweiligen postalischen Empfängeradresse angegeben ist. Im Zuge der Expresslieferung ist Erfüllungsort der Sitz der jeweiligen nach Landesrecht zuständigen Behörde.


b)
Prüfung der Lieferung


Stellt der Antragsteller bei der Direktlieferung Mängel (z. B. kein Eintreffen oder Beschädigung des Fahrerqualifizierungsnachweises) fest, wendet er sich an die nach Landesrecht zuständige Behörde.


Stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde im Zuge der Expresslieferung bei der Prüfung der einzelnen Sendungen fest, dass diese beschädigt oder unbefugt geöffnet worden sind, unterrichtet sie unverzüglich die Bundesdruckerei GmbH. Ist eine Sendung unbefugt geöffnet worden oder sind aus einer beschädigten Sendung Fahrerqualifizierungsnachweise abhandengekommen, sind die Strafverfolgungsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.


c)
Fehlerhafte Fahrerqualifizierungsnachweise


Bei fehlerhaften Fahrerqualifizierungsnachweisen ist das Reklamationsformular der Bundesdruckerei GmbH zu verwenden und zusammen mit dem fehlerhaften Fahrerqualifizierungsnachweis von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an die Bundesdruckerei GmbH zu senden.


Fahrerqualifizierungsnachweise, die durch Verschulden der Bundesdruckerei GmbH fehlerhaft sind, werden kostenfrei ersetzt.


Die fehlerhaften Fahrerqualifizierungsnachweise werden von der Bundesdruckerei GmbH vernichtet.


d)
Rücknahme und Entsorgung ungültiger Fahrerqualifizierungsnachweise


Eingezogene oder nicht ausgehändigte Fahrerqualifizierungsnachweise können ebenfalls an die Bundesdruckerei GmbH zur Entsorgung zurückgesandt werden.


Das Behältnis, das die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Versendung der zur Entsorgung bestimmten Karten an die Bundesdruckerei GmbH verwenden, muss die Aufschrift „Fahrerqualifizierungsnachweise zur Entsorgung“ tragen, verschlossen und versiegelt sein. Die Aufschrift ist jedoch aus Sicherheitsgründen nicht außen auf der Sendung anzubringen. Die Beifügung anderer Materialien zur Entsorgung ist unzulässig.


5.
Preise und Rechnungsstellung


a)
Preise


Für die Direktlieferung des Fahrerqualifizierungsnachweises an den Antragsteller in Deutschland entstehen Kosten in Höhe von 9,80 Euro/Stück.


Für die Direktlieferung des Fahrerqualifizierungsnachweises an den Antragsteller in einen EU-Mitgliedstaat entstehen Kosten in Höhe von 10,75 Euro/Stück.


Für die Expresslieferung an die nach Landesrecht zuständige Behörde entstehen Kosten in Höhe von 12,90 Euro/Stück.


Die Preisangaben sind ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen.


b)
Rechnungsstellung


Die elektronische Rechnungsstellung der Bundesdruckerei GmbH erfolgt je nach Vereinbarung mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Einzel- oder Sammelrechnung.


Zahlungen von Rechnungen erfolgen durch die bestellende Behörde innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.


Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung erteilt die Bundesdruckerei GmbH den Einziehungsauftrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.


II.
Mitteilung der Daten an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister
und Auskünfte aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister
und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
(zu den §§ 15, 17, 18 Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
und § 8 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 BKrFQV)



Die Mitteilung der Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfolgt mit Ausnahme der nach Satz 2 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermittelnden Daten durch Weiterleitung der Daten durch die Bundesdruckerei GmbH aus dem Verfahren für die Herstellung der Fahrerqualifizierungsnachweise (Bestellverfahren mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden).



Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln in Folge dessen nur noch diejenigen Daten an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister, die nicht bereits über das Bestellverfahren übermittelt worden sind. Dabei handelt es sich um Statusänderungen zu einem Fahrerqualifizierungsnachweis nach z. B. Verlust oder Diebstahl.



Die Datenübermittlung ist nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt erstellten Verfahrensunterlagen durchzuführen. Die Verfahrensunterlagen werden allen Verfahrensbeteiligten in der Internetpräsenz des Kraftfahrt-Bundesamtes in einem geschützten Bereich zur Verfügung gestellt.



III.
Schlussvorschriften



1.
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 23. Mai 2021 in Kraft.


2.
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2031 außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 27. April 2021



Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel



Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer