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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung
(HeizölLBVwV)

Vom 27. 4. 1982 (BAnz. Nr. 81 vom 30. 4. 1982)



Inhaltsübersicht

I.

Einleitung


1

II.

Umfang der Lieferung und des Bezugs
(§ 2 HeizölLBV)


2

III.

Fälle besonderen Bedarfs
(§ 3 HeizölLBV)


3

IV.

Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für Raumheizung
(§ 5 HeizölLBV)


4

V.

Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für öffentliche, gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke
(§ 6 HeizölLBV)


6

VI.

Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers
(§ 7 HeizölLBV)


7

VII.

Anordnung der Belieferung von Abnehmern
(§ 9 HeizölLBV)


7

VIII.

Anordnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 12 HeizölLBV
(§ 13 HeizölLBV)


7

IX.

Verfahren, wenn Bescheinigungen nicht erlangt werden können oder abhanden gekommen sind
(§ 14 HeizölLBV)


8

X.

Inkrafttreten


8



Nach § 6 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3681), das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. 1 S. 2305) zuletzt geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



I.
Einleitung


Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Durchführung einer Rationierung von leichtem Heizöl auf Grund der Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise (Heizöl-Lieferbeschränkung-Verordnung — HeizölLBV) soweit die nach § 15 HeizölLBV in Verbindung mit § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 zuständigen Stellen Aufgaben auf Grund dieser Verordnung wahrnehmen. Die HeizölLBV ist nach ihrem § 20 Abs. 2 Nr. 1 erst anwendbar, wenn die Bundesregierung durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 eine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung festgestellt hat. Weiter bedarf es einer „Ausführungsverordnung“, die mit der genannten Feststellung verbunden werden kann. Die Ausführungsverordnung ist erforderlich, da die HeizölLBV lediglich die Grundzüge einer Heizöl-Rationierung regelt. Erst in der Ausführungsverordnung werden Zeitpunkt und Ausmaß der notwendigen Kürzungen festgelegt. Da das Ausmaß des Lieferausfalls und damit der notwendigen Kürzungen im Verlauf einer Versorgungskrise schwanken kann, bedarf es in einer Krise möglicherweise noch entsprechender weiterer Ausführungsverordnungen, in denen jeweils das Ausmaß der Kürzungen festzulegen ist.


II.
Umfang der Lieferung und des Bezugs

(§ 2 HeizölLBV)



1.
Nach § 2 Abs. 3 HeizölLBV stellen die zuständigen Stellen den Abnehmern, deren Heizölverbrauchsanlagen einem der in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke dienen, auf Antrag eine Bescheinigung über den Verwendungszweck aus. Auf Grund dieser Bescheinigung steht dem Abnehmer ein erhöhtes Bezugsrecht zu, soweit in der Anwendungsverordnung für die genannten Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze als der Regelvomhundertsatz vorgesehen sind. Wegen dieser Bedeutung der Bescheinigung hat der Abnehmer nachzuweisen, daß seine Anlage einem der in § 2 Abs. 2 aufgeführten Zwecke dient.


2.
Soweit die Anträge für Krankenhäuser, Heime körperlich, geistig oder seelisch Behinderter, Heime für Klein- und Kleinstkinder, Kindergärten, Alten- und Pflegeheime (§2 Abs. 2 Nr. 1 HeizölLBV) gestellt werden, muß nachgewiesen werden, daß die jeweilige Einrichtung dem geltend gemachten Zwecke dient. Hierzu kann auf andere, bereits vorhandene behördliche Bescheinigungen, z. B. staatliche Anerkennung oder Zulassung, zurückgegriffen werden. Unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeizölLBV fallen nicht sämtliche Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, sondern nur die in dieser Bestimmung aufgeführten.


3.
Eine Bescheinigung von den zuständigen Stellen erhalten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeizölLBV auf Antrag auch Abnehmer, die nachweisen, daß sie Heizöl ausschließlich zu öffentlichen, freiberuflichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken (einschließlich Forstwirtschaft, Erwerbsgartenbau, Weinbau, Binnenfischerei) verwenden. In diesen Fällen muß der Abnehmer zusätzlich nachweisen, daß seine Anlage nicht zur Beheizung von Räumen dient. Ausnahmen dürfen die zu ständigen Stellen nur zulassen, wenn und soweit zur Erfüllung der genannten Zwecke eine bestimmte Mindesttemperatur in den Räumen erforderlich ist, die auf Grund von Heizöllieferungen nach dem Regelvomhundertsatz nicht erreicht werden kann. Dies kann z. B. der Fall sein bei Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sowie bestimmten Gartenbaubetrieben und Fernmeldeeinrichtungen.


4.
Die dritte Gruppe von Verwendungszwecken, für die die zuständigen Stellen nach § 2 Abs. 3 HeizölLBV auf Antrag Bescheinigungen ausstellen, betrifft Fälle, in denen Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage teils zu öffentlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken und teils zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung verwendet wird.


5.
Abnehmer, die einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer angehören, können den Nachweis, daß ihre Heizölverbrauchsanlage einem der Zwecke gemäß § 2 Abs. 2 HeizölLBV dient, durch eine entsprechende Bestätigung ihrer zuständigen Kammer erbringen. § 2 Abs. 3 HeizölLBV begründet weder für die Abnehmer noch für die Kammern eine Verpflichtung, den Nachweis in der dort vorgesehenen Art zu führen. Insbesondere dem Abnehmer steht es frei, den Nachweis auf andere Weise als durch Bestätigung durch die jeweilige Kammer zu erbringen.


III.
Fälle besonderen Bedarfs

(§ 3 HeizölLBV)



1.
Fälle unzumutbarer Härte (§ 3 Abs. 1,3 HeizölLBV)
1.1
Nach § 3 Abs. 1 HeizölLBV können die zuständigen Stellen in Fällen unzumutbarer Härte Abnehmern auf deren Antrag ein zusätzliches Bezugsrecht bewilligen. Der Abnehmer muß die Voraussetzungen für die unzumutbare Härte glaubhaft machen. Es ist zu beachten, daß eine abschließende Aufzählung aller Fälle unzumutbarer Härte nicht möglich und auch nicht beabsichtigt ist. Den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ist angemessen Rechnung zu tragen.


1.2
Dabei sind auch Abnehmer zu berücksichtigen, deren Referenzmenge aus dem Grunde nicht ausreichend ist, weil sie z. B. unmittelbar vor Beginn oder nach dem Ende der Referenzzeit größere Heizölmengen getankt haben, die bei der Berechnung ihrer Referenzmenge außer Betracht bleiben mußten.


Außerdem sollen auch Abnehmer berücksichtigt werden, die bereits in Zeiten einer normalen Versorgungssituation durch besonders starke Einschränkungen bei der Beheizung ihrer Räume überdurchschnittlich Heizöl eingespart haben und denen eine weitere Einsparung nicht zugemutet werden kann.


Unter welchen Voraussetzungen ein Härtefall angenommen werden kann, hängt stets von dem im konkreten Krisenfall nach § 2 HeizölLBV festzulegenden Lieferumfang (Vomhundertsatz der Referenzmenge) ab.


Der Abnehmer hat Rechnungen oder Bescheinigungen der Heizölhändler über sämtliche Bezüge während der Referenzzeit vorzulegen. Außerdem hat er, wenn zusätzlicher Bedarf für die Raumheizung geltend gemacht wird, die beheizte Fläche anzugeben.


1.3
Die im § 3 Abs. 1 HeizölLBV vorgesehene Erhöhung des Lieferumfangs im Falle unzumutbarer Härte bedeutet nicht, daß der Lieferumfang in diesen Fällen überhaupt nicht gekürzt werden darf.


Für die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang eine Kürzung erfolgen kann, ist neben den besonderen Umständen des Einzelfalles auch das Ausmaß der Versorgungskrise maßgebend. Dabei kommt es auch entscheidend darauf an, ob der Abnehmer über eine für die laufende Heizperiode ausreichende Heizölmenge verfügt. Ein zusätzliches Bezugsrecht nach § 3 Abs. 1 HeizölLBV darf nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z. B. Krankheit, dazu führen, daß die Referenzmenge des Abnehmers, die er vor Einführung der Liefer- und Bezugsbeschränkungen für leichtes Heizöl bezogen hat, überschritten wird.


1.4
Ein Härtefall ist in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn der Abnehmer die zusätzlich beantragte Menge z. B. durch Einstellung der Beheizung eines privaten Schwimmbades oder einer Sauna verfügbar machen kann.


1.5
Beispiele für Härtefälle:
1.5.1
Aus Krankheitsgründen sind höhere Raumtemperaturen erforderlich. Die Glaubhaftmachung der Gründe für die persönliche Härte in diesen Fällen hat durch Vorlage ärztlicher Atteste zu erfolgen. Die angemessene Erhöhung der Lieferung kann hierbei nur am Einzelfall orientiert sein, wobei auch zu prüfen ist, ob der Mehrbedarf nicht durch andere Energieträger abgedeckt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Berücksichtigung des Härtefalls zu einem Mehrbedarf bei einer Vielzahl von Wohnungen (z. B. Mehrfamilienhaus) führen würde.
1.5.2
Erhöhung der Personenzahl im Haushalt des Abnehmers. Die angemessene Erhöhung sollte sich in diesen Fällen an der Berechnungsmethode nach § 5 Abs. 1 HeizölLBV orientieren, soweit durch die Erhöhung der Personenzahl höherer Heizbedarf eingetreten ist.
1.5.3
Härtefälle durch erhebliche wirtschaftliche Nachteile können durch unvorhergesehene Ereignisse wie Wasserrohrbrüche oder Überschwemmungen hervorgerufen werden, die nur einzelne und nicht die Allgemeinheit treffen. Derartige Ereignisse können einen überdurchschnittlichen Einsatz der Heizungsanlage erforderlich machen.


1.6
Wenn der Abnehmer einer Kammer angehört, kann er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 HeizölLBV, soweit erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Begründung eines Härtefalls angeführt werden, dadurch glaubhaft machen, daß er eine Bestätigung der für ihn zuständigen Kammer vorlegt.


2.
Sonstige Fälle besonderen Bedarfs (§ 3 Abs. 2, 3 HeizölLBV)
2.1
Nach § 3 Abs. 2 HeizölLBV können die zuständigen Stellen auf Antrag ein zusätzliches Bezugsrecht bewilligen, wenn und insoweit durch Lieferbeschränkungen nach § 2 HeizölLBV die Durchführung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erheblich gefährdet wäre. Hierbei ist zu beachten, daß die Raumheizung im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufgaben grundsätzlich keine besondere vom Regelvomhundertsatz nach § 2 Abs. 2 HeizölLBV abweichende Regelung erfahren soll. Neben den im § 2 Abs. 2 HeizölLBV genannten Fällen können Ausnahmen nur in Betracht kommen, wenn andernfalls die Durchführung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erheblich gefährdet wäre.


2.2
Diese Voraussetzung wird insbesondere vorliegen bei Heizölverbrauchsanlagen, die nur in bestimmten Bedarfs-, z. B. Notfällen, betrieben werden und daher keine oder nur eine unzureichende Referenzmenge haben, wie z. B. Netzersatzanlagen der Bundespost, die zur Stromerzeugung für fernmeldetechnische Anlagen bei Netzausfall eingesetzt werden.


Abnehmer nach § 3 Abs.2 HeizölLBV können nicht nur öffentliche Dienststellen, sondern auch Private sein, die die dort genannten Aufgaben durchführen.


Soweit Antragsteller einer Kammer angehören, gilt III. 1.6 entsprechend.


IV.
Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für Raumheizung

(§ 5 HeizölLBV)



1.
Nach § 5 Abs. 5 HeizölLBV stellen die zuständigen Stellen Abnehmern in Fällen des Neu- und Zusatzbedarfs für die Raumheizung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zur HeizölLBV aus.


2.
Im Falle des Neubedarfs ist die Fläche der zur Beheizung eingerichteten Räume mit einem Faktor zu multiplizieren, der in der Verordnung, die die HeizölLBV im Krisenfall ergänzt, enthalten sein wird. Soweit in dieser Verordnung unterschiedliche Faktoren für verschiedene Gebäudetypen (u. a. Einfamilien-Reihenhäuser, Einfamilien-Reiheneckhäuser, freistehende Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Verwaltungs- und Bürogebäude) festgesetzt werden sollten, ist der Gebäudetyp den behördlich geprüften Bauantragsunterlagen zu entnehmen. Ist das nicht möglich, hat der Abnehmer den Gebäudetyp auf andere Weise glaubhaft zu machen. Die Errichtung des Gebäudes ist durch den Schlußabnahmeschein oder auf andere Weise nachzuweisen (vgl. unter 4.2).


3.
Die Berechnung der Fläche (in Quadratmetern) der zur Beheizung eingerichteten Räume kann den behördlich geprüften Bauantragsunterlagen entnommen werden, die vom Abnehmer vorzulegen sind oder von der Bauordnungsbehörde oder anderen Dienststellen, die über die Unterlagen verfügen, beigezogen werden können. Soweit in diesen Unterlagen nicht zwischen beheizten und nicht beheizten Räumen bzw. Flächen unterschieden wird, ist im Interesse einer möglichst einfachen Durchführung der Verordnung davon auszugehen, daß bei Wohnhäusern die gesamte anrechenbare Grundfläche der Räume von Wohnungen beheizt wird. Falls der Abnehmer keine amtlichen Bescheinigungen vorlegen kann, aus denen sich die beheizte Fläche ergibt, ist die Vorlage z. B. des Mietvertrages oder einer Erklärung des Abnehmers zu verlangen. Die zuständigen Stellen haben bei der Berechnung der Wohn- und Nutzflächen die DIN 283 zugrunde zu legen. Im Interesse einer möglichst ein fachen Durchführung der HeizölLBV kann dabei wie folgt verfahren werden:


Die Grundflächen von Wohnräumen sind aus den Fertigmaßen (lichte Maße zwischen den Wänden) zu ermitteln. Werden die Maße aus einer Bauzeichnung entnommen, ist es nicht erforderlich, die aus den Rohbaumaßen errechneten Grundflächen zu verkleinern. Bei der Ermittlung der Grundflächen sind abzurechnen die Grundflächen von: Schornstein- und sonstigen Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern, Säulen usw. mit mehr als 0,1 m2 Grundfläche, die in ganzer Raumhöhe durchgehen, Treppen (Ausgleichsstufen bis zu 3 Steigungen zählen nicht als Treppen).


Die Nutzflächen von Wirtschaftsräumen und von gewerblichen Räumen sowie von sonstigen Gebäuden, die zur Raumheizung eingerichtet sind, sind auf die gleiche Weise zu berechnen.


4.
Erhöhungen der nach § 5 Abs. 1 HeizölLBV ermittelten Referenzmenge
4.1
Zentrale Warmwasserversorgung (§ 5 Abs. 2 HeizölLBV)


Ob die Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers zugleich der zentralen Warmwasserversorgung dient, kann sich in der Regel aus den behördlich geprüften Bauantrags unterlagen ergeben. Ist diese Angabe in den Bauantragsunterlagen nicht enthalten, hat der Abnehmer die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 HeizölLBV für die Erhöhung der Referenzmenge durch eine Bescheinigung des Bezirks-Schornsteinfegermeisters über die 1. Messung gemäß § 9 a Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen —1. BImSchV) oder des Heizungsinstallateurs nachzuweisen. Auf eine Erklärung des Abnehmers, daß die zentrale Warmwasserversorgung auch tatsächlich benutzt wird, sollte verzichtet werden.


4.2
Raumheizung in Neubauten (§ 5 Abs. 3 HeizölLBV)


Nach § 5 Abs. 3 HeizölLBV wird die Referenzmenge für Heizölverbrauchsanlagen, die in Neubauten zur erstmaligen Raumheizung betrieben werden, in den ersten bei den Jahren nach Fertigstellung erhöht. Um die Voraussetzungen für diese Erhöhung nachzuweisen, hat der Abnehmer den Schlußabnahmeschein für das Gebäude vor zulegen und glaubhaft zu machen, daß die beheizten Räume dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Davon ist nicht auszugehen, wenn es sich bei den beheizten Räumen um private Schwimmhallen oder Saunen handelt.


Kann der Abnehmer keinen Schlußabnahmeschein vorlegen, hat er die Baugenehmigung vorzulegen und glaubhaft zu machen, daß die Heizölverbrauchsanlage zur erstmaligen Raumheizung eines Neubaus betrieben wird.


Ist keine Baugenehmigung erforderlich, hat der Abnehmer durch Rechnungen oder Bescheinigungen des Bauunternehmens und Heizungsinstallateurs glaubhaft zu machen, daß es sich um einen Neubau handelt, in dem eine Heizölverbrauchsanlage erstmals zur Raumheizung betrieben wird.


5.
Neu- und Zusatzbedarf während der Referenzzeit (§ 5 Abs. 4 HeizölLBV)
5.1
Wird bei den zuständigen Stellen eine Erhöhung der nach § 4 ermittelten Referenzmenge beantragt, weil neuer oder zusätzlicher Bedarf im Sinne von § 5 Abs. 1 HeizölLBV während der Referenzzeit aufgetreten ist, hat der Abnehmer den tatsächlichen Jahresbedarf der Heizölverbrauchsanlage glaubhaft zu machen.


5.2
Kann der Abnehmer außerdem glaubhaft machen, daß die bezogenen Mengen den Jahresbedarf nach § 5 Abs. 1 bis 3 HeizölLBV unterschreiten, kann die nach § 4 ermittelte Referenzmenge erhöht werden. Diese Erhöhung darf jedoch nicht über die sich im Fall des Neubedarfs nach § 5 Abs. 1 bis 3 HeizölLBV ergebende Menge hinausgehen.


5.3
Ist der tatsächliche Jahresbedarf der Heizölverbrauchsanlage nicht bekannt, ist zunächst die Referenzmenge im Falle des Neubedarfs nach § 5 Abs. 1 bis 3 HeizölLBV zu bestimmen. Darüber hinaus kann im Rahmen des § 5 Abs. 4 HeizölLBV kein Bedarf anerkannt werden.


Die Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 und 5 HeizölLBV wird nur über die Differenz zwischen dem tatsächlichen Jahresbedarf bzw. der Referenzmenge nach § 5 Abs. 1 bis 3 HeizölLBV und der nach § 4 HeizölLBV ermittelten Referenzmenge ausgestellt.


5.4
Nach § 5 Abs. 4 HeizölLBV besteht keine Verpflichtung der zuständigen Stellen, diese Bescheinigung in jedem Fall auszustellen. Von einer Erhöhung der Referenzmenge ist in der Regel abzusehen, wenn der neue oder zusätzliche Bedarf z. B. der Beheizung von Räumen dient, die nicht als Wohnräume oder nicht gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen, z. B. beheizte Garagen.


6.
Im Interesse einer möglichst einfachen Durchführung der HeizölLBV wird bei der Berechnung der Referenzmenge nicht zwischen Öl-Sammelheizung und Öl- Einzelofenheizung unterschieden.


V.
Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für öffentliche, gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke

(§ 6 HeizölLBV)

1.
Die zuständigen Stellen bestimmen nach § 6 Abs. 3 HeizölLBV die Referenzmenge in den genannten Fällen. Die Abnehmer haben die erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen, insbesondere den Zweck, dem ihre Anlage dient, sowie den Jahresverbrauch vergleichbarer Anlagen. In Zweifelsfällen haben die zuständigen Stellen entsprechende Auskünfte sachkundiger Stellen einzuholen.


Sind Anlagen ausschließlich auf die besonderen Bedürfnisse eines bestimmten Betriebs ausgerichtet, ist dies bei dem Vergleich mit anderen Heizölverbrauchsanlagen im Einzelfall entsprechend zu berücksichtigen.


2.
Wenn der Abnehmer einer Kammer angehört, können der Zweck, dem die Anlage dient, sowie der Jahresverbrauch vergleichbarer Anlagen durch entsprechende Bestätigungen der jeweiligen Kammer glaubhaft gemacht werden.


3.
Falls der neue oder zusätzliche Bedarf während der Referenzzeit aufgetreten ist, verfahren die zuständigen Stellen entsprechend § 5 Abs. 5 Satz 3 HeizölLBV. Dabei wird bei Anlagen, die öffentlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken dienen, die nach § 4 HeizölLBV ermittelte Referenzmenge um die sich aus § 6 Abs. 1 HeizölLBV ergebende Unterschiedsmenge erhöht werden.


VI.
Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers

(§ 7 HeizölLBV)



1.
Wenn der neue Abnehmer die Referenzmenge des bisherigen Abnehmers übernehmen will, bescheinigen ihm die zuständigen Stellen auf Antrag die Übernahme der Heizölverbrauchsanlage. Der neue Abnehmer muß die Übernahme glaubhaft machen. Hierzu kann er u. a. folgende Unterlagen bei der zuständigen Stelle vorlegen:


Anmeldebescheinigung, Mietvertrag bzw. Kaufvertrag des Hauses, in dem sich die Heizölverbrauchsanlage befindet. Auf die Vorlage entsprechender Unterlagen sollte nur verzichtet werden, wenn der neue Abnehmer schon bisher in dem Haus gewohnt hat, in dem sich die Anlage befindet.


Für die zuständigen Stellen ist es entscheidend, daß offenkundig wird, daß der neue Abnehmer von der Möglichkeit des § 7 Abs. 1 HeizölLBV Gebrauch gemacht hat, so daß ihm die Möglichkeit verwehrt wird, außerdem noch gemäß § 7 Abs. 2 Heiz ö1LBV vorzugehen.


2.
Wenn der neue Abnehmer die Referenzmenge des früheren Abnehmers nicht übernehmen will oder, mangels entsprechender Information durch den früheren Abnehmer, nicht übernehmen kann, bestimmen die zuständigen Stellen die Referenzmenge nach den §§ 5 und 6 HeizölLBV.


VII.
Anordnung der Belieferung von Abnehmern

(§ 9 HeizölLBV)



1.
Verletzt ein Heizölhändler seine Lieferpflicht nach § 8 HeizölLBV, können die zu ständigen Stellen auf Antrag des betroffenen Abnehmers gegenüber dem Heizölhändler anordnen, daß er seiner Lieferpflicht nachkommt. Die Anordnung muß mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. Mittel des Verwaltungszwangs können eingesetzt werden, wenn der Händler der Anordnung nicht folgt.


2.
Soweit Verstöße gegen § 8 Abs. 2 HeizölLBV geltend gemacht werden, hat der Abnehmer das Fassungsvermögen seines Vorratsbehälters und dessen Inhalt im Zeitpunkt der Ablehnung der Lieferung anzugeben. Um die dem Heizölhandel im Versorgungsinteresse in diesen Vorschriften eingeräumte Flexibilität nicht zu gefährden, sollten die zuständigen Stellen in den Fällen des § 8 Abs. 2 HeizölLBV mit Anordnungen zurückhaltend verfahren, ohne dabei einen Mißbrauch des den Händlern eingeräumten Ermessens zu dulden.


VIII.
Anordnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 12 HeizölLBV

(§ 13 HeizölLBV)



1.
Weigert sich ein Heizölhändler, einem Abnehmer eine Bescheinigung nach § 12 HeizölLBV auszustellen, können die zuständigen Stellen auf Antrag des Abnehmers gegenüber dem Heizölhändler anordnen, daß er die Bescheinigung ausstellt. Die Anordnung muß mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. Folgt der Händler der Anordnung nicht, können die Mittel des Verwaltungszwangs eingesetzt werden, u.a. können die zuständigen Stellen im Wege der Ersatzvornahme derartige Bescheinigungen selbst für die betroffenen Abnehmer ausstellen.


2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die nach § 13 HeizölLBV ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Energiesicherungsgesetz).


IX.
Verfahren, wenn Bescheinigungen nicht erlangt werden können oder abhanden gekommen sind

(§ 14 HeizölLBV)



1.
Einem Abnehmer, der keine Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 HeizölLBV erlangen kann, können die zuständigen Stellen eine Bescheinigung über die Referenzmenge ausstellen. Der Abnehmer hat seine Bezüge während der Referenzzeit durch Rechnungen der Heizölhändler, die ihn beliefert haben, oder auf andere Weise nachzuweisen. Ist das nicht möglich, ist die Referenzmenge nach den §§ 5 und 6 HeizölLBV zu berechnen. Kann der Abnehmer nur für einen Teil der Referenzmenge keine Rechnungen vorlegen, ist von der nach §§ 5 und 6 HeizölLBV ermittelten Referenzmenge die durch Rechnungen nachgewiesene Menge abzuziehen. Die Bescheinigung wird nur über die Differenz ausgestellt.


2.
Wird eine Ersatzbescheinigung gemäß § 14 Abs. 3 HeizölLBV beantragt, hat der Abnehmer genaue Angaben über die Umstände des Abhandenkommens der Bescheinigung zu machen. Das Abhandenkommen ist glaubhaft zu machen. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Um die Angemessenheit der vom Antragsteller angegebenen Referenzmenge zu überprüfen, können die zuständigen Stellen die Referenzmenge nach §§ 5 und 6 HeizölLBV berechnen.


Der noch nicht ausgenutzte Teil der Referenzmenge ist die Differenz zwischen der gesamten Referenzmenge und den bisherigen Bezügen, die durch Vorlage der Rechnungen oder Bescheinigungen gemäß § 12 HeizölLBV glaubhaft zu machen sind.


X.
 Inkrafttreten


Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.