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Richtlinien für die Untersuchungskommissionen nach § 1.07 Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO)

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Richtlinien für die Untersuchungskommissionen
nach § 1.07 Rheinschiffsuntersuchungsordnung
(RheinSchUO)





Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hat auf ihrer Frühjahrssitzung 2005 am 2. Juni 2005 mit Protokoll 2005-I-25 eine von ihrem Untersuchungsausschuss beschlossene Aktualisierung der Richtlinie Nr. 15 zur Anwendung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 - BGBl 1994 II S. 3822 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2005 - BGBl 2005 II S. 1044 -) sowie die von ihrem Untersuchungsausschuss beschlossene Richtlinie Nr. 21 zur Anwendung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung zustimmend zur Kenntnis genommen. Des weiteren hat die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt auf ihrer Herbstsitzung 2005 am 30. November/1. Dezember 2005 mit Protokoll 2005-II-23 die von ihrem Untersuchungsausschuss beschlossene Richtlinie Nr. 22 zur Anwendung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung zustimmend zur Kenntnis genommen. Die aktualisierte Richtlinie Nr. 15 und die Richtlinien Nr. 21 und 22 sind für die Untersuchungskommissionen verbindlich und werden nachstehend bekannt gemacht.




Bonn, den 27. Januar 2006


LS 26/6264.1/3-3


Bundesministerium für Verkehr,


Bau und Stadtentwicklung


Im Auftrag


Volker Held



RICHTLINIE Nr. 15 für die UNTERSUCHUNGSKOMMISSIONEN
nach § 1.07 RheinSchUO



Fortbewegung aus eigener Kraft



(§ 10.03b Nr. 2 Buchstabe a, § 15.07 Nr. 1, § 22a.05 Nr. 1 Buchstabe a)



1.
Mindestanforderung an die Fortbewegung


Die Fortbewegung aus eigener Kraft im Sinne des § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a, des § 15.07 Nr. 1 und des § 22a.05 Nr. 1 Buchstabe a gilt als ausreichend, wenn mit dem Bugruderantrieb das Schiff oder die von dem Schiff fortbewegte Zusammenstellung eine Geschwindigkeit von 6,5 km/h gegenüber Wasser erreicht, eine Drehgeschwindigkeit von 20 °/min eingeleitet und bei einer Fahrgeschwindigkeit gegenüber Wasser von 6,5 km/h gestützt werden kann.


2.
Probefahrten


Bei Überprüfung der Mindestanforderungen müssen §§ 5.03 und 5.04 eingehalten werden.




RICHTLINIE Nr. 21 für die UNTERSUCHUNGSKOMMISSIONEN
nach § 1.07 RheinSchUO



Anforderungen an SICHERHEITSLEITSYSTEME



(§ 15.06 Nr. 7; § 22b.10 Buchstabe d)



1.
ALLGEMEIN


1.1
Nach den vorstehend aufgeführten Bestimmungen müssen auf Fahrgastschiffen und schnellen Schiffen geeignete Sicherheitsleitsysteme vorhanden sein, um die Fluchtwege und Notausgänge deutlich erkennbar zu machen, wenn die Wirksamkeit der normalen Notbeleuchtung aufgrund von Rauchbildung eingeschränkt ist. Solche Sicherheitsleitsysteme müssen als bodennahe Sicherheitsleitsysteme ausgeführt sein. Diese Richtlinie betrifft die Genehmigung, den Einbau und die Wartung dieser Sicherheitsleitsysteme.


1.2
Zusätzlich zur Notbeleuchtung nach § 15.10 Nr. 3 müssen die Fluchtwege, einschließlich der Treppen, Ausgänge und Notausgänge, in ihrem gesamten Verlauf, insbesondere an Ecken und Kreuzungen, mit einem Sicherheitsleitsystem versehen sein.


1.3
Das Sicherheitsleitsystem muss nach Aktivierung mindestens dreißig Minuten funktionieren.


1.4
Produkte von Sicherheitsleitsystemen dürfen weder radioaktiv noch giftig sein.


1.5
Erläuterungen des Sicherheitsleitsystems müssen neben dem Sicherheitsplan nach § 15.13 Nr. 2 und in jeder Kabine angebracht sein.


2.
DEFINITIONEN


2.1
Bodennahe Sicherheitsleitsysteme (Low-Location Lighting – LLL): Elektrische Beleuchtung oder langnachleuchtende Hinweisschilder entlang der Fluchtwege, so dass alle Fluchtwege leicht erkennbar sind.


2.2
Langnachleuchtendes System (PL): Sicherheitsleitsystem aus langnachleuchtendem Werkstoff. Diese Werkstoffe enthalten einen chemischen Stoff (Beispiel: Zinksulfid), der fähig ist, bei Beleuchtung durch sichtbare Strahlung Energie zu speichern. Die langnachleuchtenden Werkstoffe strahlen Licht aus, das sichtbar wird, wenn die umgebende Beleuchtungsquelle an Wirksamkeit verliert. Ist keine Lichtquelle vorhanden, die für eine weitere Anregung erforderlich ist, geben die langnachleuchtenden Werkstoffe die angesammelte Energie in Form von Lichtemissionen wieder ab, die sich mit der Zeit abschwächen.


2.3
Elektrisch gespeistes System (EP): Sicherheitsleitsystem, das für seinen Betrieb elektrische Energie benötigt, beispielsweise Systeme, die Glühlampen, Leuchtdioden, Elektrolumineszenz-Bänder oder –Lampen, Fluoreszenz-Lampen usw. verwenden.


3.
GÄNGE UND TREPPEN


3.1
In allen Gängen muss das LLL ununterbrochen sein, abgesehen von den Unterbrechungen durch Gänge oder Kabinentüren, damit sich eine erkennbare Leitlinie entlang des Fluchtweges ergibt. LLL, die einer internationalen Norm entsprechen und eine sichtbare aber nicht durchgehende Leitlinie beinhalten, können ebenfalls eingesetzt werden. Die Leitmarkierung ist mindestens auf einer Seite des Ganges vorzusehen: an der Wand höchstens 0,3 m über dem Boden oder auf dem Boden höchstens 0,15 m von der Wand entfernt. In Gängen, die über 2 m breit sind, ist die Leitmarkierung auf beiden Seiten vorzusehen.


3.2
In Sackgassen soll das LLL in Abständen von nicht mehr als 1 m mit Pfeilen oder gleichwertigen Richtungsweisern versehen sein, die in Fluchtrichtung zeigen.
3.3
Auf allen Treppen ist das LLL mindestens auf einer Seite höchstens 0,3 m über den Stufen anzubringen. Es muss die Position jeder Stufe für eine Person erkennbar machen, die sich oberhalb oder unterhalb dieser Stufe befindet. Bei Treppenbreiten über 2 m ist das LLL an beiden Seiten anzubringen. Jeder Treppenabsatz ist so zu markieren, dass Beginn und Ende erkennbar sind.


4.
TÜREN


4.1
Die bodennahe Leitmarkierung muss zum Griff der Ausgangstür führen. Um Verwechslungen zu vermeiden, dürfen so andere Türen nicht gekennzeichnet werden.


4.2
Sofern Türen in Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 und Türen in Schotten nach § 15.02 Nr. 5 als Schiebetüren ausgeführt sind, muss die Öffnungsrichtung gekennzeichnet sein.


5.
SCHILDER UND MARKIERUNGEN


5.1
Die Schilder zur Kennzeichnung von Fluchtwegen müssen aus einem langnachleuchtenden Werkstoff oder elektrisch beleuchtet sein. Die Maße der Schilder und die Markierungen müssen dem LLL angepasst sein.


5.2
An allen Ausgängen sind entsprechende Schilder anzubringen. Diese Schilder sind ebenfalls in dem genannten Bereich an der Seite der Türen anzubringen, an der sich der Türgriff befindet.


5.3
Alle Schilder müssen einen Farbkontrast zu den Hintergründen (Wand oder Boden) bilden.


5.4
Für die LLL sind normierte Symbole (beispielsweise, diejenigen, die in dem Beschluss A.760 (18) IMO beschrieben werden) zu verwenden.


6.
LANGNACHLEUCHTENDE SYSTEME


6.1
Die Breite der langnachleuchtenden Bänder muss mindestens 0,075 m betragen. Abweichend davon können auch schmalere langnachleuchtende Bänder verwendet werden, wenn ihre Leuchtdichte entsprechend erhöht wird, um die fehlende Breite auszugleichen.


6.2
Langnachleuchtende Stoffe müssen 10 Minuten nach Ausfall aller äußeren Beleuchtungsquellen mit einer Leuchtdichte von mindestens 15 mcd/m2 nachleuchten. Das System muss danach noch 20 Minuten lang eine Leuchtdichte von über 2 mcd/m2 aufweisen.


6.3
Alle Stoffe eines langnachleuchtenden Systems müssen wenigstens die Mindestmenge des umgebenden Lichtes aufnehmen können, die erforderlich ist, um die langnachleuchtenden Stoffe hinreichend aufzuladen, damit sie den vorgenannten Anforderungen an die Leuchtdichte genügen können.


7.
ELEKTRISCH GESPEISTE SYSTEME


7.1
Elektrische gespeiste Systeme müssen an die nach § 15.10 Nr. 4 vorgeschriebenen Notstromquellen angeschlossen sein, damit sie unter normalen Umständen durch die Hauptstromquelle und bei Einschalten der Notstromquelle durch diese Notstromquelle versorgt werden können. Um die Bemessung der Kapazität der Notstromquelle zu ermöglichen, müssen die elektrisch gespeisten Systeme auf die Liste der Verbraucher in Notfällen gesetzt werden.


7.2
Elektrisch gespeiste Systeme müssen sich entweder selbsttätig einschalten oder mit einem Handgriff vom Steuerstand aus aktiviert werden können.
7.3
Bei Einbau von elektrisch gespeisten Systemen müssen folgende Normen für die Leuchtdichte eingehalten werden:
1.
Die aktiven Teile der elektrisch gespeisten Systeme müssen eine Leuchtdichte von mindestens 10 cd/m2 aufweisen.
2.
Die einzelnen Quellen der Systeme mit Miniaturglühlampen müssen eine durchschnittliche sphärische Lichtstärke von mindestens 150 mcd besitzen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Lampen nicht mehr als 0,1 m betragen darf.
3.
Die einzelnen Quellen der Systeme mit Leuchtdioden müssen eine Spitzenstärke von mindestens 35 mcd aufweisen. Der Winkel des Lichtkegels, in dem die Lichtstärke nur noch halb so groß ist, muss an die voraussichtliche Annäherungs- und Blickrichtung angepasst sein. Der Abstand zwischen den einzelnen Lampen darf nicht mehr als 0,3 m betragen.
4.
die Elektroluminiszenz-Systeme müssen nach Ausfall der Stromversorgungsquelle, an die sie nach Abschnitt 7.1 angeschlossen sein müssen, noch 30 Minuten weiter funktionieren.


7.3
Alle elektrisch gespeisten Systeme müssen so konzipiert sein, dass der Ausfall einer einzelnen Lichtquelle, eines einzelnen Leuchtbandes oder einer einzelnen Batterie die Markierungen nicht unwirksam macht.


7.4
Elektrisch gespeiste Systeme müssen hinsichtlich Vibrationsprüfung und Wärmeprüfung § 9.20 genügen. Abweichend von § 9.20 Nr. 2 Buchstabe c kann die Wärmeprüfung bei einer Bezugslufttemperatur von 40° C erfolgen.


7.5
Elektrisch gespeiste Systeme müssen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit den Anforderungen des § 9.21 genügen.


7.6
Elektrisch gespeiste Systeme müssen nach IEC 60529 : 1992 eine Mindestschutzart von IP 55 aufweisen.


8.
PRÜFUNG


Die Leuchtdichte der LLL muss mindestens alle fünf Jahre von einem Sachverständigen geprüft werden. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung hervorgeht. Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anforderungen dieser Richtlinie, sind Messungen an mindestens 10 Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen über 30 % der Messungen nicht die Anforderungen dieser Richtlinie, müssen die Sicherheitsleitsysteme ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % der Messungen nicht den Anforderungen dieser Richtlinie, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu prüfen.


RICHTLINIE Nr. 22 für die UNTERSUCHUNGSKOMMISSIONEN
nach § 1.07 RheinSchUO



Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität



(§ 1.01 Nr. 90, § 15.01 Nr. 4, § 15.06 Nr. 3 bis Nr. 5, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 13 und Nr. 17,
§ 15.08 Nr. 3, § 15.10 Nr. 3, § 15.13 Nr. 1 bis Nr. 4)



1.
Einführung


Personen mit eingeschränkter Mobilität haben Sicherheitsbedürfnisse, die über solche von anderen Fahrgästen hinausgehen. Diesen Bedürfnissen wird durch die nachfolgend erläuterten Anforderungen Rechnung getragen.


Diese Anforderungen sollen gewährleisten, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität sich an Bord der Schiffe sicher aufhalten und bewegen können. Zusätzlich soll bei Eintritt einer Notsituation diesen Personen grundsätzlich ein vergleichbares Sicherheitsniveau geboten werden wie anderen Fahrgästen.


Es ist nicht notwendig, dass alle Fahrgastbereiche den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genügen. Daher gelten die Anforderungen auch nur für bestimmte Bereiche. Jedoch muss den betreffenden Personen die Gelegenheit gegeben sein, sich über die Ausdehnung der für sie aus sicherheitstechnischer Sicht besonders hergerichteten Bereiche zu informieren, so dass sie ihren Aufenthalt an Bord entsprechend gestalten können. Es liegt in der Verantwortung des Schiffseigners, die entsprechenden Bereiche vorzuhalten, kenntlich zu machen und den Personen mit eingeschränkter Mobilität zu kommunizieren.


Die Vorschriften hinsichtlich der Personen mit eingeschränkter Mobilität orientieren sich an
·
der Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und –normen für Fahrgastschiffe und dem
·
Leitfaden für die behindertengerechte Ausstattung von Binnenfahrgastschiffen gemäß der Resolution Nr. 25 der Vereinten Nationen – Wirtschaftskommission für Europa.


Die in der RheinSchUO verwendete Begriffsbestimmung für „Personen mit eingeschränkter Mobilität“ ist weitgehend identisch mit jener aus der Richtlinie, die meisten der technischen Anforderungen entstammen dem Leitfaden. Daher können beide Regelwerke zur Entscheidungsfindung in Zweifelsfällen herangezogen werden. Insgesamt gesehen gehen Richtlinie und Leitfaden jedoch in ihren Anforderungen über jene der RheinSchUO hinaus.


Die Anforderungen der RheinSchUO betreffen nicht Anleger und ähnliche Einrichtungen. Diese unterliegen nationalen Vorschriften.


2.
§ 1.01 Nr. 90 – Begriffsbestimmung „Personen mit eingeschränkter Mobilität“


Personen mit eingeschränkter Mobilität sind solche, die sich aufgrund eigener physischer Einschränkungen nicht so bewegen können oder ihre Umwelt so wahrnehmen können wie andere Fahrgäste. Dazu gehören auch Personen mit eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen oder Personen in Begeleitung von Kindern, die in Kinderwagen mitgeführt oder getragen werden. Im Sinne dieser Vorschriften sind Personen mit eingeschränkter Mobilität jedoch nicht solche mit psychischen Einschränkungen.


3.
§ 15.01 Nr. 4 – Allgemeine Bestimmungen; Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind


Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, erstrecken sich im einfachsten Fall vom Eingangsbereich bis zu den Stellen, von denen im Notfall eine Evakuierung vorgesehen ist. Sie müssen
·
eine Stelle, wo Rettungsmittel gestaut sind oder im Notfall ausgegeben werden,
·
Sitzplätze,
·
eine entsprechend hergerichtete Toilette (Nr. 10 dieser Richtlinie) sowie
·
die Verbindungswege dazwischen
einschließen.


Die Zahl der Sitzplätze sollte mindestens in etwa der Zahl von Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechen, die – über einen längeren Zeitraum gesehen – häufiger gleichzeitig an Bord sind. Die Zahl ist vom Schiffseigner aufgrund seiner Erfahrungen festzulegen, da sie sich den Kenntnissen der Untersuchungskommissionen entzieht.


Auf Kabinenschiffen sind außerdem Verbindungswege zu den Fahrgastkabinen, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, zu berücksichtigen. Die Zahl dieser Kabinen ist vom Schiffseigner in gleicher Weise wie die Zahl der Sitzplätze festzulegen. Anforderungen an die besondere Herrichtung von Kabinen werden – mit Ausnahme der Breite der Türen – nicht gestellt. Es liegt in der Verantwortung des Eigners, notwendige weitere Vorkehrungen zu treffen.


Satz 2 der Vorschrift ist wortgleich mit § 24.04 Nr. 4, lediglich bezogen auf die Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität. Daher ist bei ihrer Anwendung auch gleichermaßen zu verfahren. Sollten die Empfehlungen Ersatz-maßnahmen fordern, können diese insbesondere organisatorischer Art sein.


4.
§ 15.06 Nr. 3 Buchstabe g – Ausgänge von Räumen


Bei den Anforderungen an die Breite von Verbindungsgängen, Ausgängen und Öffnungen in Schanzkleidern oder Geländern, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind oder gewöhnlich für das an oder von Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, ist das Mitführen von Kinderwagen ebenso berücksichtigt wie der Umstand, dass Personen auf verschiedene Arten von Gehhilfen oder Rollstühle angewiesen sein können. Bei Ausgängen oder Öffnungen für das an oder von Bord gehen ist außerdem dem erhöhten Platzbedarf für evtl. notwendiges Hilfspersonal Rechnung getragen.


5.
§ 15.06 Nr. 4 Buchstabe d – Türen


Die Anforderungen an die Ausgestaltung der Umfelder von Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, erlauben, dass auch Personen, die z.B. auf Gehhilfen angewiesen sind, diese Türen gefahrlos öffnen können.


6.
§ 15.06 Nr. 5 Buchstabe c – Verbindungsgänge


Siehe die Ausführungen zu Nr. 4 dieser Richtlinie.


7.
§ 15.06 Nr. 9 – Treppen und Aufzüge


Die Anforderungen an die Ausgestaltung von Treppen berücksichtigen neben einer möglichen eingeschränkten Bewegungsfähigkeit auch Einschränkungen der Sehfähigkeit.


8.
§ 15.06 Nr. 10 Buchstabe a und Buchstabe b – Schanzkleider, Geländer


Die Anforderungen an Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sehen eine größere Höhe vor, da diese Personen eher in eine Situation geraten, wo sie das Gleichgewicht verlieren oder sich selbst nicht festhalten können.


Siehe außerdem die Ausführungen zu Nr. 4 dieser Richtlinie.


9.
§ 15.06 Nr. 13 – Verkehrsflächen


Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen sich aus verschiedensten Gründen häufiger Abstützen oder Festhalten, weshalb Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, mit Handläufen in einer geeigneten Höhe zu versehen sind.


Siehe außerdem die Ausführungen zu Nr. 4 dieser Richtlinie.


10.
§ 15.06 Nr. 17 – Toiletten


Auch auf der Toilette sollten sich Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher aufhalten und bewegen können, weshalb mindestes eine Toilette entsprechend herzurichten ist.


11.
§ 15.08 Nr. 3 Buchstabe a und b – Alarmanlage


Personen mit eingeschränkter Mobilität können eher in Situationen geraten, wo sie auf Hilfe Anderer angewiesen sind. In Räumen, in denen sie im Regelfall von der Besatzung, dem Bordpersonal oder Fahrgästen nicht gesehen werden können, ist daher die Möglichkeit der Auslösung eines Alarms vorzusehen. Dies trifft für Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu.


Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch solche mit eingeschränkter Seh- oder Hörfähigkeit. Dem muss die Anlage zur Alarmierung der Fahrgäste – zumindest in den Bereichen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind – durch geeignete optische und akustische Signalgebung Rechung tragen.


12.
§ 15.10 Nr. 3 Buchstabe d – Ausreichende Beleuchtung


Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch solche mit eingeschränkter Sehfähigkeit. Eine ausreichende Beleuchtung der Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, ist daher unabdingbar und muss grundsätzlich höheren Anforderungen genügen als eine Beleuchtung für andere Fahrgastbereiche.


13.
§ 15.13 Nr. 1 – Sicherheitsrolle


Die in der Sicherheitsrolle zu berücksichtigenden besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, müssen sowohl auf eine mögliche eingeschränkte Bewegungsfähigkeit wie auch auf Einschränkungen der Hör- und der Sehfähigkeit eingehen. Für diesen Personenkreis sind neben den Maßnahmen bei Eintritt von Notfällen auch solche für den Normalbetrieb zu berücksichtigen.


14.
§ 15.13 Nr. 2 – Sicherheitsplan


Die Bereiche nach Nr. 3 dieser Richtlinie sind zu kennzeichnen.


15.
§ 15.13 Nr. 3 Buchstabe b – Anbringung von Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan


Zumindest die Ausfertigungen der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans, die in den für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen Bereichen angebracht sind, müssen so gestaltet werden, dass sie möglichst auch von Personen mit eingeschränkter Sehfähigkeit noch gelesen werden können. Dies kann z.B. durch geeignete Wahl von Kontrast und Schriftgröße erreicht werden.


16.
§ 15.13 Nr. 4 – Verhaltensregeln für Fahrgäste


Die Ausführungen zu Nr. 15 dieser Richtlinie gelten sinngemäß.