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Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversicherung Änderung des Kontenrahmens und seiner Bestimmungen

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Anlage zum Schreiben vom 26. November 2009 (Az.: Ib5 – 18310 – 1 – 09)





Erlass
an die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung





Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Änderung des Kontenrahmens und seiner Bestimmungen





Nachstehend gebe ich folgende Änderungen des Kontenrahmens für die Träger der Deutschen Rentenversicherung bekannt:



1.
Die Kontenart 251" entfällt.


2.
Einrichtung einer neuen Kontenart 476:


„476 671

Nichtstationäre medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit"



mit der Bestimmung:


„Zu 476
Die Bestimmung zu 472 gilt auch hier."


3.
Einrichtung einer neuen Kontenart 477:


„477 681

Übergangsgeld bei nichtstationären medizinischen Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit"



mit der Bestimmung:


„Zu 477
Die Bestimmung zu 461 gilt entsprechend."


4.
Änderung der Bestimmung zur Kontenklasse 7:


In der Bestimmung Nr. 2 zur Kontenklasse 7 wird „259," gestrichen.


5.
Änderung der Kontenart 788:


„788 243

Erstattungen des Bundes für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung"



mit der Bestimmung:


„Zu 788
Die Rentenversicherungsträger buchen hier die Erstattungen des Bundes gem. § 224 b SGB VI für Kosten und Auslagen, die ihnen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109 a Abs. 2 SGB VI für die Prüfung und die Feststellung zur Frage des Vorliegens der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI entstanden sind."




Die Änderungen 1 bis 4 treten rückwirkend zum 1. Januar 2009, die Änderung 5 tritt zum

1. Januar 2010 in Kraft.





Bonn, den 26. November 2009

Ib5 - 18310 - 1 – 09



Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag

Gabriele Simons