Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversicherung Änderung des Kontenrahmens und seiner Bestimmungen
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Anlage zum Schreiben vom 26. November 2009 (Az.: Ib5 – 18310 – 1 – 09)
Erlass
an die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Änderung des Kontenrahmens und seiner Bestimmungen
Nachstehend gebe ich folgende Änderungen des Kontenrahmens für die Träger der Deutschen Rentenversicherung bekannt:
- 1.
- Die Kontenart „251" entfällt.
- 2.
- Einrichtung einer neuen Kontenart 476:
„476 671
Nichtstationäre medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit"
mit der Bestimmung:„Zu 476Die Bestimmung zu 472 gilt auch hier." - 3.
- Einrichtung einer neuen Kontenart 477:
„477 681
Übergangsgeld bei nichtstationären medizinischen Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit"
mit der Bestimmung:„Zu 477Die Bestimmung zu 461 gilt entsprechend." - 4.
- Änderung der Bestimmung zur Kontenklasse 7:In der Bestimmung Nr. 2 zur Kontenklasse 7 wird „259," gestrichen.
- 5.
- Änderung der Kontenart 788:
„788 243
Erstattungen des Bundes für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung"
mit der Bestimmung:„Zu 788Die Rentenversicherungsträger buchen hier die Erstattungen des Bundes gem. § 224 b SGB VI für Kosten und Auslagen, die ihnen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109 a Abs. 2 SGB VI für die Prüfung und die Feststellung zur Frage des Vorliegens der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI entstanden sind."
Die Änderungen 1 bis 4 treten rückwirkend zum 1. Januar 2009, die Änderung 5 tritt zum
1. Januar 2010 in Kraft.
Bonn, den 26. November 2009
Ib5 - 18310 - 1 – 09
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Gabriele Simons