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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Gesetz über das Ausländerzentralregister
und zur Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister



Vom 26. Oktober 2009





Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



Artikel 1



0

Vorbemerkung

1

Zu § 1 Absatz 1 – Registerbehörde, Bestandteile, Zweck des Registers

2

Zu § 2 – Anlass der Speicherung

2.1

Zu § 2 Absatz 1

2.2

Zu § 2 Absatz 2

3

Zu § 3 – Allgemeiner Inhalt

3.1

Zu § 3 Nummer 1/§ 1 AZRG-DV i. V. m. Anlage I Nummer 1 Spalte A

3.2

Zu § 3 Nummer 2

3.3

Zu § 3 Nummer 4

3.4

Zu § 3 Nummer 5

3.5

Zu § 3 Nummer 5a

3.6

Zu § 3 Nummer 6

4

Zu § 4 – Übermittlungssperren

4.1

Zu § 4 Absatz 1

4.2

Zu § 4 Absatz 2

4.3

Zu § 4 Absatz 3

4.4

Zu § 4 Absatz 4

5

Zu § 5 – Suchvermerke

5.1

Zu § 5 Absatz 1

5.2

Zu § 5 Absatz 3

5.3

Zu § 5 Absatz 4

5.4

Zu § 5 Absatz 5

6

Zu § 6 – Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung

6.1

Zu § 6 Absatz 2

6.2

Zu § 6 Absatz 5

7

Zu § 7 – Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe

8

Zu § 8 – Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege

8.1

Zu § 8 Absatz 1

8.2

Zu § 8 Absatz 2

8.3

Zu § 8 Absatz 3

9

Zu § 9 Absatz 2 – Datenschutzkontrolle, Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokoll-daten

9.1

Zu § 9 Absatz 2 Satz 2 – Datenschutzkontrolle

9.2

Zu § 9 Absatz 2 Satz 3 – Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten

10

Zu § 10 – Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

10.0

Allgemeines

10.1

Zu § 10 Absatz 1

10.2

Zu § 10 Absatz 2 und 3

10.3

Zu § 10 Absatz 6

11

Zu § 11 – Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten

11.1

Zu § 11 Absatz 1

11.2

Zu § 11 Absatz 2

12

Zu § 12 – Gruppenauskunft

12.1

Zu § 12 Absatz 1

12.2

Zu § 12 Absatz 2

13

Zu § 13 – Aufzeichnungspflicht bei Datenüber-mittlung

13.1

Zu § 13 Absatz 1

13.2

Zu § 13 Absatz 2

14

Zu § 14 Absatz 2 – Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen (frühere Namen und Suchvermerke)

15

Zu § 15 Absatz 1 Nummer 6 – Datenübermittlung an oberste Bundes- und Landesbehörden

16

Zu § 16 – Datenübermittlung an Gerichte

16.1

Zu § 16 Absatz 2

16.2

Zu § 16 Absatz 3

17

Zu § 17 – Datenübermittlung an das Zollkriminalamt

18

Zu § 18 – Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung

19

Zu § 19 Absatz 1 – Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

21

Zu § 21 – Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

21.1

Zu § 21 Absatz 2

21.2

Zu § 21 Absatz 3

22

Zu § 22 – Abruf im automatisierten Verfahren

22.1

Zu § 22 Absatz 1

22.2

Zu § 22 Absatz 2

22.3

Zu § 22 Absatz 3

23

Zu § 23 – Statistische Aufbereitung der Daten

23.1

Zu § 23 Absatz 1

23.2

Zu § 23 Absatz 2

24

Zu § 24 – Planungsdaten

25

Zu § 25 – Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

25.1

Zu § 25 Absatz 1

25.2

Zu § 25 Absatz 2

25.3

Zu § 25 Absatz 3

25.4

Zu § 25 Absatz 4

26

Zu § 26 – Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaat-liche Stellen

27

Zu § 27 Absatz 2 – Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen (Anhörung, Aufzeichnung)

29

Zu 29 Absatz 1 – Inhalt

29.1

Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1

29.2

Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1a

31

Zu § 31 Absatz 1 – Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

32

Zu § 32 Absatz 2 – Datenübermittlung im Visumverfahren

34

Zu § 34 – Auskunft an den Betroffenen

34.1

Zu § 34 Absatz 1 / § 15 AZRG-DV

34.2

Zu § 34 Absatz 2

34.3

Zu § 34 Absatz 4

34.4

Zu § 34 Absatz 5

35

Zu § 35 – Berichtigung

36

Zu § 36 – Löschung

36.1

Zu § 36 Absatz 1

36.2

Zu § 36 Absatz 1 und 2

36.3

Zu § 36 Absatz 3

37

Zu § 37 – Sperrung

37.1

Zu § 37 Absatz 1

37.2

Zu § 37 Absatz 2

38

Zu § 38 Absatz 1 – Unterrichtung beteiligter Stellen

Die §§ 20, 28, 30 und 39 ff. sind selbsterklärend und werden in den folgenden Ausführungen nicht näher erläutert. Deshalb wurden sie in der Inhaltsübersicht auch nicht berücksichtigt.





Vorbemerkung


Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des Ausländerzentralregistergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister.
Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den angesprochenen Paragraphen des Ausländerzentralregistergesetzes. Soweit es sich um Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) handelt, ist ein Hinweis auf die betreffende Vorschrift der Durchführungsverordnung vorangestellt.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift bezieht die Anpassungen noch nicht mit ein, die auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008 (Rs. C-524/06 – Huber) vorzunehmen sein werden.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Speicherung von Daten von Bürgern der Europäischen Union in einem zentralen Register nur mit Einschränkungen zulässig ist. Gespeichert werden dürfen Daten, die für die Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften durch die hierfür zuständigen deutschen Behörden erforderlich sind. Die Übermittlung dieser Daten ist nur an öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften oder in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken erfolgt. Ein Zugriff auf die Daten allein zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung ist nicht zulässig.
Im Bereich des automatisierten Verfahrens hat die abrufende Stelle, die gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 AZRG für die Zulässigkeit des Abrufes verantwortlich ist, die Zulässigkeit unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008 zu prüfen. Die Registerbehörde prüft im Rahmen von Stichproben insbesondere die Einhaltung der Einschränkungen beim automatisierten Abruf der Daten von Unionsbürgern.


Zu § 1 Absatz 1 – Registerbehörde, Bestandteile, Zweck des Registers
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt das Ausländerzentralregister (im Folgenden Register) – Registerführung –, während das Bundesverwaltungsamt den ordnungsgemäßen Betrieb des Registers – Registerbetrieb – sicherstellt. Innerhalb dieser Behörden werden die Aufgaben von besonderen Organisationseinheiten wahrgenommen.




Zu § 2 – Anlass der Speicherung
Das Ausländerzentralregistergesetz enthält keine Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung. Es dürfen nur solche Daten an das Register übermittelt und gespeichert werden, deren Erhebung aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z. B. AufenthG, AufenthV und AsylVfG) zulässig ist.


2.1
Zu § 2 Absatz 1


2.1.1
Der Begriff des Ausländers wird im Ausländerzentralregistergesetz i. S. d. § 2 Absatz 1 AufenthG verwendet. Die Daten von Personen, die ein Verfahren zur Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft betreiben und mit einem Aufnahmebescheid in den Geltungsbereich des Gesetzes einreisen, werden nur unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 10 gespeichert.


2.1.2
Ausländer haben ihren Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihr Aufenthalt drei Monate überschreitet oder wenn vor oder nach ihrer Einreise ersichtlich ist, dass sie sich länger als drei Monate hier aufhalten wollen. Verlängert sich ein Aufenthalt, der auf längstens drei Monate angelegt war, aus unvorhergesehenen Gründen (z. B. wegen Erkrankung, dringender Familienangelegenheiten) nur geringfügig (nicht mehr als zehn Tage), so gilt der Aufenthalt weiterhin als vorübergehend.


2.1.3
Von dieser Regelung und damit von der Übermittlung an das Register sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 AufenthG aufgeführten Personen ausgenommen.


2.2
Zu § 2 Absatz 2


2.2.1
Zu § 2 Absatz 2 Nummer 1
Asylantrag i. S. v. Nummer 1 ist der Antrag, der nach § 14 AsylVfG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder der zuständigen Außenstelle gestellt ist. Kein Asylantrag i. S. d. Vorschrift ist das Nachsuchen um Asyl bei anderen Stellen (wie z. B. Grenzbehörde, Ausländerbehörde, Polizei).


2.2.2
Zu § 2 Absatz 2 Nummer 3


2.2.2.1
Entscheidungen, die Anlass zur Speicherung im allgemeinen Datenbestand geben, sind:
-
Erteilung, Verlängerung, Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels sowie Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,
-
Ausstellen einer Bescheinigung über die Freizügigkeit nach dem FreizügG/EU,
-
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach dem AufenthG und der AufenthV,
-
Erlass einer Ausweisungsverfügung,
-
Erlass einer Ausreiseaufforderung sowie Androhung, Anordnung und Vollzug der Abschiebung,
-
Erteilung oder Widerruf einer Duldung,
-
Erlass eines Ausreiseverbots,
-
Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung,
-
Ausstellung von Passersatzpapieren als passrechtliche Maßnahme (als Folgeentscheidung zur Antragstellung),
-
Zurückweisung oder Zurückschiebung, wobei die Zurückweisung aus rein formalen Gründen (z. B. unvollständige Dokumente) kein Anlass für eine Datenspeicherung ist.


2.2.2.2
Entscheidungen im Visumverfahren sind grundsätzlich kein Anlass zur Speicherung. Die Verlängerung eines Visums durch eine Ausländerbehörde ist jedoch dann eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die Anlass zur Datenspeicherung gibt, wenn die Gesamtgeltungsdauer von drei Monaten nicht nur geringfügig (vgl. Nummer 2.1.2) überschritten wird. Die Verlängerung des Visums ist als Aufenthaltserlaubnis mit dem einschlägigen Aufenthaltszweck dem Register zu übermitteln.


2.2.3
Zu § 2 Absatz 2 Nummer 4
2.2.3.1
Die Speicherung von Daten bei Einreisebedenken setzt nicht zwingend voraus, dass sich der Betroffene ausweislich des Registers nicht oder nicht mehr im Bundesgebiet aufhält oder dass sein Aufenthalt unbekannt ist.


2.2.3.2
Einreisebedenken müssen sich auf festgestellte Tatsachen gründen. Sie müssen geeignet sein, die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Absatz 1 und 4 AufenthG zu rechtfertigen oder es muss sich um öffentlich-rechtliche Geldforderungen aus früheren Aufenthalten oder aus aufenthaltsbeendenden Maßnahmen handeln.


2.2.3.2.1
Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden sowie das Bundespolizeipräsidium sind von Amts wegen verpflichtet, diese Einreisebedenken mit dem entsprechenden Speichersachverhalt sowie den dazugehörigen Begründungstext dem Register zu übermitteln. Als Begründungstext reicht es aus, einen Aktenvermerk zu übermitteln, aus dem sich weitere Einzelheiten entnehmen lassen.


2.2.3.2.2
Bei Einreisebedenken wegen einer offenen öffentlich-rechtlichen Geldforderung sollten sich aus dem Begründungstext nähere Angaben zum Leistungsbescheid, der Höhe der Summe und zur Fälligkeit ergeben, damit die Auslandsvertretungen bei der Entscheidung über den Visumantrag eine dem Einzelfall angemessene und sachgerechte Entscheidung treffen können. Wenn ein Leistungsbescheid nicht mehr vollziehbar, aufgehoben worden oder die Forderung selbst beglichen worden ist, ist die Löschung der im Register gespeicherten Einreisebedenken durch die übermittelnde Stelle zu veranlassen. Der Begründungstext wird in diesem Fall automatisch gelöscht.


2.2.3.2.3
Über die Befristung von Einreisebedenken ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.


2.2.4
Zu § 2 Absatz 2 Nummer 7


2.2.4.1
Die Voraussetzungen für eine Speicherung nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 sind gegeben, wenn eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher oder kriminalistischer Erfahrungen der jeweils übermittelnden Stelle den Verdacht rechtfertigt, dass eine der in Nummer 7 aufgeführten Straftaten geplant, begangen wird oder begangen ist. Bloße Vermutungen und entfernte Möglichkeiten reichen nicht aus.


2.2.4.2
Andere Straftaten mit terroristischer Zielsetzung sind besonders schwere oder gemeingefährliche Straftaten, die von einem Täter oder von mehreren Tätern gemeinschaftlich in der Absicht begangen werden, bei Teilen der Bevölkerung in erheblichem Maße Schrecken, Furcht oder Verunsicherung hervorzurufen, um politische Ziele durchzusetzen.


2.2.4.3
Eine Gefährdung durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung liegt vor, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit des Betroffenen durch eine Straftat mit der in Nummer 2.2.4.2 dargelegten Zielsetzung bedroht ist.


2.2.4.4
Wenn aufgrund neuer Erkenntnisse der Verdacht entfällt oder die Gefährdung nicht mehr anzunehmen ist, hat die öffentliche Stelle, die die Daten übermittelt hat, unverzüglich nach § 7 oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verfahren (Berichtigung oder Aktualisierung im Wege der Direkteingabe bzw. schriftliche Unterrichtung des Registers).


2.2.5
Zu § 2 Absatz 2 Nummer 13
Das Vorliegen der Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 i. V. m. § 64 Absatz 2 AufenthG sowie die Stelle, bei der sie vorliegt, ist durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden dem Register zu übermitteln.
2.2.6
Zu § 2 Absatz 2 Nummer 14
Das Vorliegen der Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG sowie die Stelle, bei der sie vorliegt, ist durch die Stelle, die die Einreise gestattet, dem Register zu übermitteln.




Zu § 3 – Allgemeiner Inhalt
Die Daten, die nach § 3 gespeichert werden, ergeben sich ausschließlich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zur AZRG-DV (vgl. § 1 AZRG-DV).


3.1
Zu § 3 Nummer 1/§ 1 AZRG-DV i. V. m.
Anlage I Nummer 1 Spalte A
Die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, erfolgt in vollständiger Anschrift und in der vom Register festzulegenden Kurzform und Behördenkennzahl.
Die Behördenkennzahl ist für den ständigen Verkehr öffentlicher Stellen mit dem Register bestimmt. Vor Festlegung und bei Änderungsmitteilungen in Bezug auf Zuständigkeit oder Anschrift prüft das Register die Richtigkeit der Angaben und die Berechtigung der öffentlichen Stelle zum Verkehr mit dem Register. Es führt ein entsprechendes aktuelles Verzeichnis, das öffentlichen Stellen auf Anforderung zugänglich gemacht werden darf und den berechtigten Behörden online zur Verfügung steht.


3.2
Zu § 3 Nummer 2
Die AZR-Nummer besteht aus dem Tagesdatum der ersten Speicherung (JJMMTT), einer fünfstelligen fortlaufenden Nummer und einer Prüfziffer, die dem Datensatz automatisch zugeordnet wird.


3.3
Zu § 3 Nummer 4


3.3.1
Bei Namen (Familien-, Geburts- und Vornamen), Geburtsort und -bezirk ist, soweit möglich, die Schreibweise zu übernehmen, die sich aus den Ausweispapieren oder aus den sonstigen amtlichen Unterlagen oder diesbezüglichen amtlichen Übersetzungen ergibt.
Lässt sich bei dem Namen eines Ausländers aus der Eintragung in seinem Pass oder sonstigen Ausweispapieren eine Aufteilung in Familien- und Vornamen nicht feststellen, so wird der gesamte Name mit der in der Eintragung im Pass oder in sonstigen Ausweispapieren enthaltenen Reihenfolge der Wörter erfasst (Blockname).
Die optionale Angabe des Geburtslandes wird mit einem geeigneten Kennzeichen hinterlegt.


3.3.2
Unter dem Begriff „Schreibweise des Namens nach deutschem Recht“ (entspricht der Namensführung nach deutschem Recht) werden die Vor-, Familien- und Geburtsnamen erfasst, die nach deutschem Recht neben den Namen nach dem Recht des Herkunftslandes geführt werden. Als Gründe für Abweichungen kommen vor allem unterschiedliche familien- oder personenstandsrechtliche Beurteilungen eines Sachverhalts in den verschiedenen Rechtsordnungen in Betracht. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen und der Name der Ehefrau angenommen wurde, was nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht zulässig ist.


3.3.3
Die Bezeichnungen der Staatsangehörigkeiten werden mit einem geeigneten, vom Register bestimmten Kennzeichen hinterlegt.
Die Staatsangehörigkeit muss im Regelfall durch entsprechende Identitätsdokumente nachgewiesen werden. Dies gilt insbesondere für weitere Staatsangehörigkeiten. Ist ein Ausländer mit mehreren Staatsangehörigkeiten im Besitz der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (z. B. algerisch und französisch), so ist die Staatsangehörigkeit dieses EU-Mitgliedstaates im Regelfall als erste Staatsangehörigkeit dem AZR zu übermitteln.


3.4
Zu § 3 Nummer 5


3.4.1
Die Speicherung abweichender Namensschreibweisen berücksichtigt die unterschiedlichen Transkriptionen, die bei annähernd lautgerechter Übertragung der Namen aus einer Schriftsprache mit Schriftzeichen zustande kommen, die nicht den lateinischen Buchstaben entsprechen. Transkriptionen sind sorgfältig vorzunehmen, da abweichende Namensschreibweisen ein wichtiges Hilfsmittel für die Feststellung der Identität darstellen.


3.4.2
Andere Namen sind Genanntnamen, Künstler- oder Ordensnamen sowie nicht definierte Namen, die der Betroffene ohne die Absicht führt, damit die Identität zu verschleiern (z. B. Pater Remigius). Genanntnamen, Ordens- und Künstlernamen sind nur dann zu speichern, wenn sie im Pass eingetragen sind oder aus anderen amtlichen Quellen, z. B. aus dem Melderegister, bekannt geworden sind.


3.4.3
Frühere Namen sind solche Namen, die der Betroffene rechtmäßig geführt hat und die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift durch einen neuen Namen ersetzt worden sind. Frühere Namen entstehen im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.


3.4.4
Aliaspersonalien sind unzulässigerweise benutzte Personalien mit der Absicht, die Identität zu verschleiern.


3.5
Zu § 3 Nummer 5a
Lichtbilder sind digitale Bilder des Gesichtes der betroffenen Person. Sie werden ausschließlich elektronisch übermittelt und gespeichert. Sie stehen den Nutzern zur Identifikation der gespeicherten Person zur Verfügung.


3.6
Zu § 3 Nummer 6


3.6.1
Der Begriff „aufenthaltsrechtlicher Status“ ist ein Sammelbegriff. Er umfasst alle Berechtigungen zum Aufenthalt, die sich insbesondere aus
dem AufenthG,
dem FreizügG/EU und Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz,
dem AsylVfG sowie
dem AuslG
ergeben.
Auch die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels sowie die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zählen zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne dieser Vorschrift.


3.6.2
Zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung:


3.6.2.1
Soweit der Aufenthaltstitel nicht bereits kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, kann die Erwerbstätigkeit in anderen Fällen durch eine konstitutive Nebenbestimmung erlaubt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausländerbehörde nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 AufenthG, ggf. unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Soweit ein Zustimmungsverfahren nach § 39 AufenthG durchgeführt wurde, ist das Ergebnis dem Register zu übermitteln.


3.6.2.2
Das Datum „Zustimmungsfreie Beschäftigung festgestellt am ¼“ ist dem Register dann zu übermitteln, wenn die Ausländerbehörde selbst festgestellt hat, dass eine Beschäftigung auf Grund der BeschV oder der BeschVerfV ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.


3.6.2.3
Die Übermittlung der Angaben zur Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit bzw. die Feststellung einer zustimmungsfreien Ausübung einer Beschäftigung gilt auch für Asylbewerber (§ 61 Absatz 2 AsylVfG) und geduldete Ausländer (§ 60 a AufenthG i. V. m. § 10 BeschVerfV).


Zu § 4 – Übermittlungssperren


4.1
Zu § 4 Absatz 1


4.1.1
Zur Glaubhaftmachung des Antrages reicht es aus, dass der Betroffene die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen oder der einer anderen Person so konkret und nachvollziehbar darlegt, dass die Beeinträchtigung ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Beispiele für schutzwürdige Interessen enthält § 7 Absatz 2 AZRG-DV.


4.1.2
Die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen können auch durch eine Gefährdung naher Angehöriger beeinträchtigt sein.


4.1.3
Eine andere Person kann jede Person sein, deren schutzwürdige Interessen durch eine Übermittlung von Daten an nichtöffentliche Stellen, an Behörden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche Stellen gefährdet werden können.


4.2
Zu § 4 Absatz 2


4.2.1
Die Speicherung einer Übermittlungssperre von Amts wegen i. S. v. Absatz 2 Satz 1 und 2 setzt voraus, dass eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen aufgrund bekannt gewordener Tatsachen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Diese Voraussetzung ist nach § 7 Absatz 3 AZRG-DV gegeben, wenn die Meldebehörde nach melderechtlichen Vorschriften eine entsprechende Eintragung vorgenommen hat. Das Register hat eine Übermittlungssperre auch dann von Amts wegen zu speichern, wenn sie die nach § 4 Absatz 2 Satz 3 vorgesehene Wirkung auch gegenüber öffentlichen Stellen haben soll. Voraussetzung ist, dass das öffentliche Interesse an der Sperre der Daten überwiegt, d. h. größer ist als an der Verfügbarkeit der Daten für die Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen. Ein solches überwiegendes Interesse setzt besondere Gründe voraus (z. B. Schutz gefährdeter Zeugen nach § 7 Absatz 4 AZRG-DV).


4.2.2
Die öffentlichen Stellen, die an der erweiterten Schutzwirkung der Übermittlungssperre nach § 4 Absatz 2 Satz 3 interessiert sind (z. B. Staatsanwaltschaften, Landeskriminalämter), teilen dem Register das nach ihrer Auffassung überwiegende öffentliche Interesse an der Sperrung der Daten mit. Unterbleibt die Datenübermittlung an eine öffentliche Stelle aufgrund einer Übermittlungssperre mit erweiterter Schutzwirkung, gilt § 7 Absatz 6 AZRG-DV entsprechend.


4.3
Zu § 4 Absatz 3


4.3.1
Eine Durchbrechung der Übermittlungssperre nach Absatz 3 ist lediglich bei solchen Übermittlungssperren möglich, die nur gegenüber nichtöffentlichen Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatlichen Stellen wirken. Abzuwägen ist das Interesse des Betroffenen oder der anderen Person an einem Ausschluss der Datenübermittlung gegen das öffentliche Interesse, dem Ersuchen der an der Datenübermittlung interessierten Stelle im Hinblick auf den von ihr verfolgten Zweck zu entsprechen. Es muss nach sorgfältiger Prüfung feststehen, dass das öffentliche Interesse überwiegt.


4.3.2
Die Anhörung läuft dem Zweck der Datenübermittlung zuwider, wenn zu befürchten ist, dass der Betroffene bei Kenntnis des Ersuchens den Zweck vereiteln könnte, für dessen Erreichung die Übermittlung der Daten erforderlich ist. Das kann z. B. bei Unterhaltsansprüchen der Fall sein, die gegen ihn geltend gemacht werden.


4.4
Zu § 4 Absatz 4


4.4.1
Wesentliche Gründe sind solche Gründe, die die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht tragen. Werden Daten gegen den erklärten Willen des Betroffenen übermittelt, so ist zu vermerken, warum dessen Einwendungen nicht berücksichtigt wurden.


4.4.2
Unabhängig von der Speicherung einer Übermittlungssperre kommt Asylberechtigten sowie Flüchtlingen, deren Rechtsstellung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention unanfechtbar festgestellt wurde (§ 3 AsylVfG), Personen, bei denen die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG festgestellt wurden und Asylbewerbern (Personen in einem noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren) der Schutz des § 26 zugute, der u. a. durch Bezugnahme auf § 4b BDSG eine Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen bei der Frage der Datenübermittlung an ausländische Behörden vorsieht.


4.4.3
Die schriftlichen Aufzeichnungen sind als aktenmäßige Vorgänge in verschlossenen Behältnissen oder Räumen aufzubewahren oder bei elektronischer Speicherung vor Fremdzugriffen zu schützen. Zugriff dürfen nur hierfür besonders ermächtigte Bedienstete erhalten.


4.4.4
Ein Kontrollverfahren ist eingeleitet, wenn der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder das Bundesministerium des Innern eine zeitnah durchzuführende datenschutzrechtliche Kontrolle der nach Absatz 4 vorzunehmenden Aufzeichnungen angekündigt hat.




Zu § 5 – Suchvermerke


5.1
Zu § 5 Absatz 1
Vorrangiger Zweck des Suchvermerks ist es, den öffentlichen Stellen die Möglichkeit zu geben, den Aufenthalt eines Ausländers festzustellen. Suchvermerke können sowohl Ausländer betreffen, deren Daten bereits im Register gespeichert sind, als auch Ausländer, deren Daten erstmals mit dem Suchvermerk im Register gespeichert werden.


5.2
Zu § 5 Absatz 3


5.2.1
Unter dem Begriff „Mitteilung oder Anfrage“ sind die Übermittlung von Daten an das Register und Übermittlungsersuchen zu verstehen. Die in Nummer 1 und 2 getroffene Regelung über die Datenübermittlung im Fall einer Mitteilung gilt entsprechend für den Fall einer Anfrage. Das Register übermittelt in diesem Fall die anfragende Stelle und das Datum der Anfrage.


5.2.2
Das Register schafft die verfahrenstechnischen Voraussetzungen dafür, dass die ersuchende Stelle, wenn sie ihr Ersuchen auf die Datenübermittlung im Fall einer Mitteilung beschränkt hat, im Fall einer Anfrage keine Daten erhält.


5.3
Zu § 5 Absatz 4
Die Aufzeichnungen dürfen elektronisch gespeichert werden. Die ersuchende Stelle hat Vorkehrungen zu treffen, dass nur besonders ermächtigtes Personal auf die Aufzeichnungen zugreifen kann. Zur Einleitung des datenschutzrechtlichen Kontrollverfahrens vgl. Nummer 4.4.4.


5.4
Zu § 5 Absatz 5


5.4.1
Mit Ablauf der zweijährigen Speicherfrist löscht das Register den Suchvermerk. Dasselbe gilt, wenn sich ein nach § 5 Absatz 1 gespeicherter Suchvermerk dadurch erledigt hat, dass die zuständige Ausländerbehörde den Aufenthalt mitgeteilt und das Register die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 übermittelt hat. Erledigt sich der Suchvermerk auf andere Weise dadurch, dass er zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt wird, erfolgt die Löschung des Suchvermerks durch das Register nach Unterrichtung durch die Stelle, die den Suchvermerk übermittelt hat (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. § 36 Absatz 2 Satz 2). Für den Fall, dass der Suchvermerk im Wege der Direkteingabe oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt worden ist, trifft das Register die für die Löschung erforderlichen programmtechnischen Vorkehrungen.


5.4.2
Benötigt die öffentliche Stelle nach Ablauf von zwei Jahren weiterhin die Information zur Erfüllung ihrer Aufgaben, muss erneut ein Suchvermerk im Register gespeichert werden.


5.4.3
Eine Sperrung für andere als die ersuchende Stelle nach Absatz 5 Satz 2 bedeutet, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag der ersuchenden Stelle einen Suchvermerk für alle oder bestimmte Behördengruppen zu sperren (z. B. für alle Ausländerbehörden oder für alle Polizeivollzugsbehörden). Die Behördengruppen ergeben sich aus Spalte D der Abschnitte I und II der Anlage zur AZRG-DV.


5.4.4
Die Stelle, die einen Suchvermerk veranlasst, bestimmt, ob er
für alle oder für bestimmte Behördengruppen zu sperren ist mit der Folge, dass der Suchvermerk diesen Stellen nicht übermittelt wird und
an öffentliche Stellen, für die er nicht gesperrt ist, stets oder nur auf besonderes Ersuchen übermittelt wird (§ 14 Absatz 2 Satz 2), wenn diese um Daten zum Betroffenen ersuchen.


5.4.5
Für Suchvermerke der in § 20 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen sowie der Polizeibehörden des Bundes und der Länder und der Staatsanwaltschaften ist im Hinblick auf die mit einem solchen Suchvermerk einhergehende starke Belastung des Betroffenen grundsätzlich eine Sperrung zu beantragen. Von einem diesbezüglichen Antrag kann nur dann abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse, den Suchvermerk im Rahmen von § 14 Absatz 2 anderen öffentlichen Stellen zugänglich zu machen, das schutzwürdige Interesse des Betroffenen erheblich überwiegt.


Zu § 6 – Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung


6.1
Zu § 6 Absatz 2


6.1.1
Bei minderjährigen Ausländern, die sich an eine Ausländerbehörde wenden und um Asyl nachsuchen, übermittelt die Ausländerbehörde die Zuzugsdaten.


6.1.2
Schutzwürdige Interessen der gefährdeten Person stehen insbesondere entgegen, wenn die über das Register eröffnete Möglichkeit der Kenntnisnahme ihrer Daten die Gefahr für sie erhöhte, Opfer einer Straftat mit terroristischer Zielsetzung zu werden. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, obliegt den Stellen, die Daten übermitteln.


6.2
Zu § 6 Absatz 5


6.2.1
Zu bestimmten Entscheidungen hat die übermittelnde Stelle zusätzlich zu den übermittelten Daten einen Begründungstext an das Register zu übermitteln. Im Regelfall handelt es sich hierbei um einen Abdruck der Verfügung mit Begründung, soweit ein Aktenvermerk nicht ausreicht (vgl. Nummer 2.2.3.2.1).


6.2.2
Bei der Übermittlung des Begründungstextes sind deutlich sichtbar die übermittelnde Stelle und die AZR-Nummer des betreffenden Datensatzes anzugeben.


6.2.3
Das Register überprüft, ob der Begründungstext zu den übermittelten Daten gehört.


6.2.4
Begründungstexte sind dem Register unverzüglich zu übersenden. Das Register hat den Begründungstext anzufordern, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Datenübermittlung vorliegt.


6.2.5
Zu § 6 Absatz 2 AZRG-DV
Gesonderte Aufbewahrung bedeutet in erster Linie Aufbewahrung in elektronischer Form. Eine andere Aufbewahrungsart ist dadurch nicht ausgeschlossen.




Zu § 7 – Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe


7.1
Bei der Übermittlung von Daten im Wege der Direkteingabe nimmt das Register nur über programmtechnische Vorkehrungen Einfluss auf die Speicherung der zu übermittelnden Daten (z. B. Plausibilitätskontrollen nach § 8 Absatz 2).


7.2
Ein Datum ist zu berichtigen, wenn es von Anfang an unrichtig war (Beispiel: versehentlich falsch übermitteltes Geburtsdatum). Ein Datum ist zu aktualisieren, wenn es später unrichtig geworden ist (Beispiele: Änderung des Namens oder des Familienstandes).




Zu § 8 – Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege


8.1
Zu § 8 Absatz 1
Zum Bestreiten der Richtigkeit siehe § 17 AZRG-DV.


8.2
Zu § 8 Absatz 2


8.2.1
Die übermittelnden Stellen sind verpflichtet, vor Übermittlung von Daten auf einen bereits bestehenden Datensatz die für sie maßgeblichen Speichersachverhalte zu überprüfen, um die Widerspruchsfreiheit der Daten zu gewährleisten.


8.2.2
Das Register prüft alle Daten vor der Speicherung und bei einer Zuspeicherung zu einem bereits bestehenden Datensatz auf die Einhaltung formaler Vorgaben. Ferner wird geprüft, ob logische Fehler enthalten sind, ohne jedoch die materiellrechtliche Entscheidung der übermittelnden Behörde selbst in Frage zu stellen.


8.2.3
Stellt das Register bei der Prüfung Fehler fest, teilt es diese der übermittelnden Stelle mit. Die übermittelnden Stellen sind verpflichtet, diese Fehlermeldungen unverzüglich zu bearbeiten und die zutreffenden Daten erneut an das Register zu übermitteln.


8.3
Zu § 8 Absatz 3


8.3.1
Die Verantwortung der datenliefernden Stelle für die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten besteht nicht nur im Zeitpunkt der Datenübermittlung, sondern auch in der Folgezeit. Ein Anlass zur Datenpflege kann sich möglicherweise dann ergeben, wenn sich bei einem Datenabgleich nach § 90b AufenthG zwischen Ausländer- und Meldebehörde Hinweise auf mögliche Unrichtigkeiten ergeben.


8.3.2
Die Datenpflege erfolgt jedoch nicht nur auf Initiative der Stelle, die Daten übermittelt hat. Sie ist auch auf Anforderung des Registers durchzuführen. Ein Anlass zur Datenpflege kann z. B. gegeben sein, wenn
sich gesetzliche Bestimmungen ändern,
das Register bei Bestandsauswertungen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit von Daten gewinnt,
die Vermutung nahe liegt, dass das Register Unrichtigkeiten enthält, weil die letzte Datenpflege bereits längere Zeit zurückliegt.




Zu § 9 Absatz 2 – Datenschutzkontrolle, Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten


9.1
Zu § 9 Absatz 2 Satz 2 – Datenschutzkontrolle


9.1.1
Ein Kontrollverfahren ist eingeleitet, wenn der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, das Bundesministerium des Innern, der Datenschutzbeauftragte eines Landes oder eine dazu befugte Stelle des Bundesverwaltungsamtes eine datenschutzrechtliche Kontrolle angekündigt hat oder eine die Aufzeichnung betreffende Anfrage einer dieser Stellen vorliegt. Dies gilt auch, wenn von einer betroffenen Person beim Register zum eigenen Datensatz eine Eingabe vorliegt.


9.1.2
Eine Weitergabe von Daten an Strafverfolgungsbehörden kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Datenschutzkontrolle Anhaltspunkte für Manipulationen am Datenbestand erkennbar werden. Derartige Manipulationen können Datenschutzverstöße darstellen.


9.2
Zu § 9 Absatz 2 Satz 3 – Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten


9.2.1
Die von dem Register zur Sicherung gegen unberechtigten Zugriff zu treffenden geeigneten Maßnahmen bestehen in programmtechnischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür, dass nur besonders ermächtigte Personen auf die Aufzeichnungen zugreifen können (z. B. Zugangsberechtigung, Passworte).


9.2.2
Protokolldaten sind gemäß § 16 Absatz 2 AZRG-DV sechs Monate nach Ihrem Entstehen zu löschen. Eine eingeleitete Datenschutzkontrolle hemmt diese Löschfrist.




10 
Zu § 10 – Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung


10.0
Allgemeines
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008 (Rs. C-524/06 – Huber) hat Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten von Bürgern der Europäischen Union. Auf die Anmerkung zu Nummer 0 wird verwiesen.


10.1
Zu § 10 Absatz 1


10.1.1
Zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist die Kenntnis der Daten insbesondere dann, wenn ohne sie eine der öffentlichen Stelle obliegende Verwaltungshandlung (dazu gehört auch die vorbeugende und strafverfolgende Tätigkeit von Staatsanwaltschaft und Polizei) überhaupt nicht, fehlerhaft oder nur unvollständig vorgenommen würde. Sie ist auch dann erforderlich, wenn davon auszugehen ist, dass Speicherungen im Register Hinweise auf das Vorliegen von Akten bei anderen Stellen geben, deren Beziehung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des zu entscheidenden Vorgangs geboten ist. Zur Aufgabenerfüllung der ersuchenden Stelle gehört öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Verwaltungshandeln. Zum öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandeln zählt auch die Erfüllung der Verpflichtungen, die ihr durch das Ausländerzentralregistergesetz und die AZRG-DV auferlegt sind.


10.1.2
Zur Angabe des Zwecks siehe § 8 Absatz 3 und 4 AZRG-DV.


10.1.3
Das Register hat vor der Übermittlung von Daten festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten und in welchem Umfang ihr zum angegebenen Zweck Daten übermittelt werden dürfen. Diese Verpflichtung erstreckt sich bei Nutzung technischer Einrichtungen für das Übermittlungsersuchen auch auf die Prüfung, ob die technischen Einrichtungen bei dem Register ordnungsgemäß angemeldet worden sind.


10.1.4
Ein Anhaltspunkt für die Versagung der Datenübermittlung kann gegeben sein, wenn der angegebene Zweck außerhalb der Aufgabenstellung der ersuchenden Stelle liegt.


10.1.5
Zu § 9 Absatz 3 Satz 2 AZRG-DV
Das Register hat sich bei einem Ersuchen um fernmündliche Datenübermittlung über die Identität der ersuchenden Person und deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle durch Rückruf bei der ersuchenden öffentlichen Stelle über deren Fernsprechzentrale oder durch ähnliche gleichermaßen geeignete Maßnahmen zu vergewissern.


10.1.6
Bei erstmaligen Ersuchen öffentlicher Stellen, denen noch keine Behördenkennzahl zugewiesen ist, erkundigt sich das Register bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über die ersuchende Stelle, sofern die Stelle nicht durch eine amtliche Mitteilung bekannt ist, und vergewissert sich fernmündlich darüber, dass das Ersuchen tatsächlich von dieser Stelle stammt.


10.2
Zu § 10 Absatz 2 und 3


10.2.1
Trotz abweichender Daten bestehen keine Zweifel an der Identität, wenn die Abweichungen nach Bewertung des Registers so gering sind, dass ihnen offensichtlich keine Bedeutung zukommt (das kann z. B. gegeben sein, wenn im Register die vollständigen Geburtsdaten gespeichert sind, im Übermittlungsersuchen lediglich das Geburtsjahr angegeben ist und im Übrigen eine völlige Übereinstimmung der Personalien besteht). Kann das Register die Identität nicht eindeutig feststellen, ist eine Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung an die ersuchende Stelle unzulässig. In diesem Fall übermittelt das Register die nach Absatz 3 zur Identitätsprüfung vorgesehenen Daten. Kann auch die ersuchende Stelle die Zweifel an der Identität nicht ausräumen, ist die Übermittlung weiterer Daten zur Aufgabenerfüllung unzulässig. Sie hat dann die bereits übermittelten Daten zu vernichten.
Ein Übermittlungsersuchen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3  kann auch mit unvollständigen Angaben zum Ausweisdokument oder Aufenthaltstitel erfolgen.


10.2.2
Zu § 3 Absatz 2 AZRG-DV
Der Hinweis auf Personenverschiedenheit lautet: „Nicht identisch mit ¼ (AZR-Nr.)“.


10.3
Zu § 10 Absatz 6
Die Kenntnis des Begründungstextes ist unerlässlich, wenn ohne sie eine Verwaltungshandlung nicht vorgenommen werden kann. Eine Information ist nicht rechtzeitig zu erlangen, wenn die Verwaltungshandlung der ersuchenden Stelle keinen Aufschub duldet und die Einholung der Information bei der aktenführenden Behörde die Verwaltungshandlung unvertretbar verzögerte (z. B. weil die Information am Wochenende oder an Feiertagen benötigt wird oder der Vorgang nicht schnell genug verfügbar ist). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 6 gegeben sind, liegt in der Verantwortung der ersuchenden Stelle und ist von ihr aktenkundig zu machen.




11 
Zu § 11 – Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten


11.1
Zu § 11 Absatz 1
Ein anderer Zweck ist gegeben, wenn die Daten für eine Aufgabe mit anderer Bezeichnung i. S. d. § 8 Absatz 3 AZRG-DV oder für ein Verfahren verwendet werden sollen, dem ein eigenes Geschäftszeichen zugewiesen ist. Ein anderer Zweck ist auch dann gegeben, wenn die Daten ohne Änderung der Aufgabenbezeichnung oder des Geschäftszeichens für ein anderes Verwaltungs- oder Ermittlungsverfahren oder für ein sonstiges Verfahren im Rahmen einer anderen Fragestellung verwendet werden sollen. Die neue Zweckbestimmung ist dem Register unverzüglich unter Angabe der AZR-Nummer mitzuteilen. Dabei sind die zum anderen Zweck verwendeten Daten genau zu bezeichnen und der neue Verwendungszweck, wie in § 8 Absatz 3 AZRG-DV vorgesehen, anzugeben. Damit das Register die Aufzeichnungen nach § 13 Absatz 1 vornehmen kann, sind zusätzlich anzugeben: Tag und Uhrzeit der anderweitigen Verwendung, Bezeichnung der verwendenden Stelle und der verantwortlichen Person.
Die Weiterverwendung übermittelter Daten sollte auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Im Regelfall ist das Register um die Übermittlung aktueller Daten zu ersuchen.


11.2
Zu § 11 Absatz 2


11.2.1
Die Datenübermittlung soll im Regelfall direkt durch das Register erfolgen. Die Weiterübermittlung ist deshalb auf Ausnahmefälle zu beschränken. Die weiterübermittelnde Stelle hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.


11.2.2
Eine Verzögerung ist unvertretbar, wenn die Wahrung öffentlicher Interessen oder von Interessen des Betroffenen ein so schnelles Handeln verlangt, dass eine Datenübermittlung durch das Register nicht abgewartet werden kann. Eine erhebliche Erschwerung der Aufgabenerfüllung ist anzunehmen, wenn sich der mit der Erfüllung der Aufgaben verbundene Aufwand bei einem weiteren Zuwarten in nicht vertretbarem Maße erhöhte oder die Aufgabenerfüllung gänzlich unmöglich würde.


11.2.3
Bei einer Weiterübermittlung von Daten hat der Übermittlungsempfänger dem Register den Empfang der Daten mitzuteilen und dabei die weiterübermittelten Daten und den Verwendungszweck anzugeben. Damit das Register Aufzeichnungen nach § 13 Absatz 1 vornehmen kann, sind zusätzlich mitzuteilen: Tag und Uhrzeit des Empfangs, Bezeichnung der empfangenden Stelle und die für den Empfang der Daten verantwortliche Person.




12 
Zu § 12 – Gruppenauskunft


12.1
Zu § 12 Absatz 1


12.1.1
Es obliegt der ersuchenden Stelle, genau zu prüfen, ob die Gruppenauskunft nach den in § 12 genannten Voraussetzungen zulässig ist. Das Register hat die Gruppenauskunft zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in § 12 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


12.1.2
Gesetzliche Aufgaben sind solche, die durch formelles Gesetz geregelt sind.


12.1.3
Eine Gruppenauskunft liegt im besonderen Interesse der Betroffenen, wenn sie dazu dient, ihnen wesentliche Vorteile zu verschaffen oder drohende Nachteile von ihnen abzuwenden. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Ausländerbehörde um Auflistung der bei ihr gemeldeten Ausländer nachsucht, deren Aufenthalt in Kürze wegen Erreichens des 16. Lebensjahres genehmigungspflichtig wird und die rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitels hingewiesen werden sollen.


12.1.4
Eine Gruppenauskunft zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung bestimmter Straftaten setzt folgende Prüfung voraus:
Die Gruppenauskunft muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich sein, d. h. es darf kein anderes oder kein gleich geeignetes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung stehen oder nur ein solches, das mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Nicht gleich geeignet ist insbesondere ein Mittel, mit dem die Daten nicht rechtzeitig erlangt werden können. Die Gruppenauskunft muss außerdem angemessen sein, d. h. der mit ihr verbundene Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.


12.1.5
Eine Straftat ist erheblich, wenn sie mindestens dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Das Erfordernis der gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Begehung bedeutet nicht, dass die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung Tatbestandsmerkmal der Straftat oder Strafzumessungsmerkmal sein muss; eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ist auch bei anderen Straftaten möglich.


12.1.6
Unter den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 BNDG genannten Voraussetzungen erforderlich ist eine Gruppenauskunft, wenn
der Bundesnachrichtendienst die erforderlichen Informationen über außen- und sicherheitspolitisch relevante Vorgänge im Ausland nur durch Erhebung personenbezogener Daten im Inland erlangen kann (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 1 Absatz 2 Satz 2 BNDG)
und für die Beschaffung der Informationen keine andere Behörde zuständig ist (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 BNDG).
Außerdem ist § 2 Absatz 4 BNDG zu beachten.


12.2
Zu § 12 Absatz 2


12.2.1
Die Begründung muss schriftlich erfolgen. Der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift allein reicht nicht. Die Begründung kann auf die Darstellung des Sachverhalts in Umrissen beschränkt werden, soweit Gründe der Geheimhaltung dies erfordern. Die Zustimmung zur Gruppenauskunft kann auch durch einen vom Behördenleiter eigens dazu bestellten Vertreter erteilt werden.


12.2.2
Das Register hat das schriftliche Ersuchen und die diesbezüglichen Unterlagen im Zeitpunkt der Löschung der Aufzeichnungen nach § 13 zu vernichten.




13 
Zu § 13 – Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung


13.1
Zu § 13 Absatz 1
Zum Inhalt der Mitteilungen siehe Nummer 11.1 und 11.2.3.


13.2
Zu § 13 Absatz 2


13.2.1
Zum Begriff der geeigneten Maßnahmen vgl. Nummer 9.2.1.


13.2.2
Zum Begriff des eingeleiteten Kontrollverfahrens vgl. Nummer 9.1.1.


14 
Zu § 14 Absatz 2 – Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen (frühere Namen und Suchvermerke)


14.1
Das besondere Ersuchen um Übermittlung von früheren Namen oder Suchvermerken erfolgt im schriftlichen Verfahren durch ausdrücklichen Hinweis, im automatisierten Abrufverfahren durch Markierung eines entsprechenden Eingabefeldes. Das besondere Ersuchen ist aktenkundig zu begründen.


14.2
Der ausdrückliche Antrag einer Stelle, für die ein Suchvermerk gespeichert wird, dass auf jedes Ersuchen eine Übermittlung des Suchvermerks erfolgt, setzt im Hinblick auf die mit einem Suchvermerk i. d. R. einhergehende Belastung des Betroffenen eine sorgsame Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und des öffentlichen Interesses an der Notwendigkeit voraus, den Suchvermerk allen öffentlichen Stellen ohne ausdrückliches Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Das öffentliche Interesse muss das schutzwürdige Interesse des Betroffenen erheblich überwiegen.




15 
Zu § 15 Absatz 1 Nummer 6 – Datenübermittlung an oberste Bundes- und Landesbehörden


15.1
Eigene Aufgaben sind solche Aufgaben, die oberste Bundes- oder Landesbehörden zur Regelung von Einzelfällen aufgrund entsprechender Zuständigkeitsvorschriften wahrnehmen (z. B. §§ 22, 58a und 74 AufenthG). Die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen gehört nicht dazu (vgl. insoweit § 39).


15.2
Zum Begriff „zur Aufgabenerfüllung erforderlich“ vgl. Nummer 10.1.1.




16 
Zu § 16 – Datenübermittlung an Gerichte


16.1
Zu § 16 Absatz 2


16.1.1
Zum Begriff des aufenthaltsrechtlichen Status vgl. Nummer 3.6. Der Begriff „aufenthaltsrechtliche Maßnahme“ ist deckungsgleich, soweit die Maßnahme etwa mit einem Aufenthaltstitel einen begünstigenden Verwaltungsakt zum Gegenstand hat. Die „aufenthaltsrechtliche Maßnahme“ geht darüber hinaus, indem auch Maßnahmen erfasst werden, die den Betroffenen belasten, wie etwa die Ablehnung oder der Widerruf eines Aufenthaltstitels oder die Abschiebung.


16.1.2
Das Ersuchen kann sich als erweitertes Ersuchen im Gegensatz zum erneuten Ersuchen im Sinne von § 16 Absatz 3 von vornherein auf die Übermittlung der Daten erstrecken, die die ersuchende Stelle nach § 16 Absatz 2 erhalten darf.


16.2
Zu § 16 Absatz 3
Zum Begriff „zur Aufgabenerfüllung erforderlich“ vgl. Nummer 10.1.1.




17 
Zu § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
Das Zollkriminalamt ist nach § 2 ZFdG die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentralstellen für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der Zollverwaltung. Demzufolge nimmt es sowohl für die Zollfahndungsämter einerseits als auch für die nach dem Ausländerzentralregistergesetz zum Abruf berechtigten Stellen der allgemeinen Zollverwaltung andererseits stellvertretend Abfragen an die Registerbehörde vor und leitet die übermittelten Daten an die ermittelnden Dienststellen weiter. Diese Weiterleitung durch das Zollkriminalamt ist keine Weiterübermittlung i. S. d. § 11 Absatz 2. Sie unterliegt daher nicht den dort genannten Beschränkungen.
Dagegen gilt für die Verwendung zu einem anderen Zweck und für die Weiterübermittlung von Registerdaten durch das ermittelnde Zollfahndungsamt § 11 Absatz 1 und 2 sinngemäß.




18 
Zu § 18 – Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
Zu den in Absatz 1 Nummer 1 verwendeten Begriffen vgl. Nummer 3.6 und 16.1.1.




19 
Zu § 19 Absatz 1 – Datenübermittlung an
die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
Die Hinweise auf die Behörden, die Daten übermittelt haben, enthalten einen Kurzhinweis auf den Übermittlungsanlass – ohne eine gegebenenfalls hierzu ergangene Entscheidung offen zu legen –, die Behördenkennzahl der übermittelnden Stelle und deren Geschäftszeichen (Beispiel: Asyl: Vorgang bei Behörde 0900.00 AZ-BAMF 1234567).




21 
Zu § 21 – Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren


21.1
Zu § 21 Absatz 2
Die Rückmeldung der Daten kann in Form von Rückmeldekürzeln erfolgen, die die am Visaverfahren beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamts im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festlegt.


21.2
Zu § 21 Absatz 3
Zur Identitätsfeststellung vgl. Nummer 10.2.1.




22 
Zu § 22 – Abruf im automatisierten Verfahren


22.1
Zu § 22 Absatz 1


22.1.1
Beim automatisierten Abrufverfahren nimmt das Register nur über allgemeine programmtechnische Vorkehrungen Einfluss auf die Übermittlung der Daten.


22.1.2
Das Register unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit darüber, welche der in § 9 BDSG zur Datensicherung bezeichneten Maßnahmen die zum automatisierten Abrufverfahren zugelassenen Stellen nach eigenen Angaben getroffen haben.


22.2
Zu § 22 Absatz 2


22.2.1
Eine Vielzahl von Übermittlungsersuchen liegt vor, wenn die durchschnittlich je Arbeitstag zu erwartenden Übermittlungsersuchen so zahlreich sind, dass es der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung nahe legt, die Datenübermittlung im automatisierten Verfahren und nicht schriftlich abzuwickeln.


22.2.2
Besondere Eilbedürftigkeit i. S. v. Satz 1 liegt vor, wenn sich bei den Übermittlungsersuchen und den daraufhin erfolgenden Datenübermittlungen ohne Nutzung des automatisierten Verfahrens im Regelfall unvertretbare Verzögerungen der Aufgabenerfüllung ergeben würden.


22.3
Zu § 22 Absatz 3
Die Verantwortung der abrufenden Stelle erstreckt sich auf alle für die konkrete Datenübermittlung notwendigen Voraussetzungen. Betrifft der Abruf Daten von Unionsbürgern, hat die abrufende Stelle auch zu prüfen, ob der Abruf unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008 (Rs. C-524/06) zulässig ist (vgl. Nummer 0). Die Überprüfung der Zulässigkeit der Abrufe i. S. v. Absatz 3 Satz 2 meint die Zulässigkeit von Datenabrufen im weitesten Sinne. Anlass für eine Überprüfung der Zulässigkeit der Abrufe besteht schon dann, wenn das Register aufgrund bestimmter Anhaltspunkte Zweifel daran hat, inwieweit übermittelte Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. Derartige Anhaltspunkte können in ungewöhnlichen Abfragezeitpunkten oder in einem nicht plausiblen Abfrageverhalten liegen. Auch Hinweise von Betroffenen können Anlass für eine Einzelfallprüfung durch das Register sein. Die Registerbehörde prüft im Rahmen von Stichproben insbesondere die Einhaltung der Einschränkungen beim automatisierten Abruf der Daten von Unionsbürgern.




23 
Zu § 23 – Statistische Aufbereitung der Daten


23.1
Zu § 23 Absatz 1
Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Entscheidungen oberster Bundesbehörden stellt das Register dem Statistischen Bundesamt die erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Daten dürfen über die in § 23 Absatz 2 genannten Erhebungsmerkmale nicht hinausgehen. In besonders eiligen Fällen können die Daten auch direkt beim Register angefordert und von diesem den obersten Bundesbehörden bereitgestellt werden. Das Statistische Bundesamt wird in diesen Fällen nachrichtlich beteiligt.


23.2
Zu § 23 Absatz 2


23.2.1
Durch die in Satz 1 genannten Erhebungsmerkmale soll ein Personenbezug unmöglich und damit eine Anonymisierung erreicht werden. Andere Daten dürfen für statistische Zwecke nicht übermittelt werden.


23.2.2
Ersuchen der Statistischen Ämter der Länder auf Weiterübermittlung der ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten sind unmittelbar an das Statistische Bundesamt zu richten. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die Statistischen Ämter der Länder unmittelbar weiter.




24 
Zu § 24 – Planungsdaten


24.0
Planungsdaten sind anonymisierte Daten, die aus dem allgemeinen Datenbestand des Registers unter den für den jeweiligen Planungszweck maßgeblichen Gesichtspunkten ausgewertet werden.


24.1
Die Übermittlung setzt in jedem Falle ein schriftliches Ersuchen mit Begründung voraus. Die benötigten Daten sind anhand der Spalte A des Abschnitts I der Anlage zur AZRG-DV zu benennen.


24.2
Die Daten sind zweckgebunden und dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden.




25 
Zu § 25 – Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen


25.1
Zu § 25 Absatz 1
Nichtöffentliche Stellen in diesem Sinne sind die in § 2 Absatz 4 BDSG genannten Stellen. Hierzu gehören:
natürliche und juristische Personen des Privatrechts,
Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des Privatrechts, soweit sie nicht unter § 2 Absatz 1 bis 3 BDSG fallen.
Nichtöffentliche Stellen, die hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, werden nicht erfasst (vgl. § 2 Absatz 4 Satz 2 BDSG).


25.2
Zu § 25 Absatz 2
Die schriftliche Begründung des Übermittlungsersuchens muss den Zweck angeben, zu welchem die Daten benötigt werden. Sie muss außerdem die Angabe enthalten, ob dem Übermittlungsersuchen das Begehren eines Dritten zugrunde liegt, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfahren. Hier sind genaue Angaben über die beteiligten Personen zu machen.


25.3
Zu § 25 Absatz 3
Das Register kann einer Weiterübermittlung der übermittelten personenbezogenen Daten nur zustimmen, wenn ihm ein entsprechendes schriftliches Ersuchen vorliegt, aus dem sich ergibt, zu welchem Zweck und an wen die Daten weiterübermittelt werden sollen.


25.4
Zu § 25 Absatz 4
Es obliegt der nichtöffentlichen Stelle, die nach Satz 1 notwendige Einwilligung des Betroffenen einzuholen.




26 
Zu § 26 – Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen


26.1
Die Abwägungsklauseln in §§ 4 b und 4 c BDSG sind zu berücksichtigen. Mit der Einholung des Einverständnisses der Stelle, die dem Register die Daten übermittelt hat (i. d. R. die Ausländerbehörde), soll der Verantwortungsteilung zwischen dem Register und der datenübermittelnden Stelle Rechnung getragen werden. Die Beteiligung soll gewährleisten, dass in die Entscheidung über die grenzüberschreitende Übermittlung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers einfließen können. Die zuständigen (Ausländer-)Behörden verfügen im Regelfall über die erforderlichen Informationen und können sich gegebenenfalls auch an den Ausländer wenden.


26.2
Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung seiner Daten ist anzunehmen, wenn mit einer Datenübermittlung Nachteile, insbesondere Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der Person, für ihn oder einen nahen Angehörigen verbunden wären, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Datenübermittlung stehen. Dabei muss sein Interesse nicht vor- oder gleichrangig sein. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist stets zu berücksichtigen. Das berechtigte Interesse der ersuchenden Stelle hat in jedem Fall zurückzutreten, wenn mit einer Datenübermittlung eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen verbunden wäre. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Asylberechtigten, einen Flüchtling, dessen Rechtsstellung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention unanfechtbar festgestellt wurde (§ 3 AsylVfG), einer Person, bei der die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG festgestellt wurde oder einen Asylbewerber (eine Person in einem noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren) handelt und eine Behörde des Herkunftsstaates um Datenübermittlung ersucht.


26.3
Zum Verfahren vgl. § 13 Absatz 2 AZRG-DV.




27 
Zu § 27 Absatz 2 – Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen (Anhörung, Aufzeichnung)


27.1
Zur Frage, ob die Anhörung dem Zweck der Datenübermittlung zuwiderläuft, vgl. Nummer 4.3.2.


27.2
Zum Begriff der wesentlichen Gründe vgl. Nummer 4.4.1.


27.3
Die Aufbewahrung der Aufzeichnung erfolgt in derselben Art und Weise wie nach § 4 Absatz 4 (vgl. Nummer 4.4.3).


27.4
Zur Einleitung des datenschutzrechtlichen Kontrollverfahrens vgl. Nummer 4.4.4.




29 
Zu 29 Absatz 1 – Inhalt


29.1
Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1
Die Visadatei-Nummer ist eindeutiges Ordnungskriterium in der Visadatei für den Gesamtdatensatz zu einer Person. Sie entspricht in Länge und Aufbau grundsätzlich den Konventionen der 12-stelligen AZR-Nummer (Nummer 3.2) und enthält zur besseren Unterscheidung zusätzlich ein vorangestelltes einstelliges Feld mit dem Buchstaben „V“. Sie wird bei erstmaliger Speicherung eines Visumantrages oder Ausnahmevisums von dem Register vergeben.


29.2
Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1a
Das Visumaktenzeichen (bzw. die Visa-Antragsnummer) ist ein eindeutiges Ordnungskriterium in der Visadatei zu einem bestimmten Visumantrag einer Person. Es wird als Geschäftszeichen vom Auswärtigen Amt vergeben. Bei Ausnahmevisa, die durch die Bundespolizei ausgestellt werden, erzeugt das Register das Visumaktenzeichen automatisch.




31 
Zu § 31 Absatz 1 – Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
Zur Frage, wann Zweifel an der Identität bestehen, vgl. Nummer 10.2.1.


32 
Zu § 32 Absatz 2 – Datenübermittlung im Visumverfahren
Zu den Aufgaben der am Visaverfahren beteiligten Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes gehört in erster Linie die Unterstützung des Auswärtigen Amtes und der Auslandsvertretungen im Visaverfahren. In Erfüllung dieser Aufgabe übermittelt die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes die Daten an das Auswärtige Amt oder an die Auslandsvertretungen.




34 
Zu § 34 – Auskunft an den Betroffenen


34.1
Zu § 34 Absatz 1/§ 15 AZRG-DV
Das Auskunftsverfahren und die Voraussetzungen werden durch § 15 AZRG-DV näher konkretisiert. Der nach § 15 Absatz 2 AZRG-DV erforderliche Identitätsnachweis erfolgt bei Personen
a)
im Inland durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen oder durch Vorlage eines amtlichen Ausweises bei persönlichem Erscheinen des Betroffenen bei dem Register,
b)
im Ausland
durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen durch die Auslandsvertretung oder eine Behörde des Herkunftsstaates, die zur Beglaubigung befugt ist oder
durch ein separates Schreiben eines Notars zur Unterschriftsbeglaubigung mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers.
Das Register kann die Beglaubigung durch die Auslandsvertretung verlangen, wenn es begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beglaubigung hat. Eine Beglaubigung ist nicht nötig, wenn der Bevollmächtigte ein bei einem inländischen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist. Soll die Auskunft an einen Vertreter (Bevollmächtigten) erteilt werden, muss die Unterschrift des Betroffenen auf der Vollmacht beglaubigt sein.


34.2
Zu § 34 Absatz 2


34.2.1
Die Entscheidung, ob die Auskunftserteilung unterbleibt, obliegt dem Register. Zur Vorbereitung der Entscheidung kann es die Stellungnahme anderer öffentlicher Stellen einholen.


34.2.2
Wenn nach Auffassung des Registers die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen, ist die Stellungnahme der Stelle einzuholen, die die Daten übermittelt hat. Eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung ist z. B. anzunehmen, wenn eine Maßnahme oder Entscheidung im Falle der Auskunftserteilung nicht mehr sachgerecht getroffen werden könnte.


34.3
Zu § 34 Absatz 4
Grundsätzlich bedarf eine Ablehnung der Auskunftserteilung einer Begründung. Eine Gefährdung des mit der Ablehnung verfolgten Zwecks, bei der die Auskunftserteilung ohne Begründung unterbleibt, ist z. B. dann gegeben, wenn die Begründung zur Folge hätte, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Stelle, die die Daten übermittelt hat, nicht mehr gewährleistet wäre (Beispiel: Die Kenntnis der Begründung lässt auf die Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens schließen, das dem Betroffenen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Kenntnis gelangen soll).


34.4
Zu § 34 Absatz 5


34.4.1
Als speichernde Stelle im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur das Register, sondern auch diejenige Stelle zu verstehen, die die Daten an das Register zur Speicherung – auch im Wege der Direkteingabe – übermittelt hat.


34.4.2
Verlangt der Betroffene, dass dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit Auskunft erteilt wird, ersucht das Register die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde um Stellungnahme, soweit Stellen nach § 20 Absatz 1  beteiligt sind. Diese hat gegebenenfalls die Stellungnahme der für die Sicherheit des betroffenen Landes zuständigen Landesbehörde einzuholen. Das Register erteilt die Auskunft nicht, soweit dadurch nach Mitteilung der obersten Bundesbehörde die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. In den Fällen, in denen andere als die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Stellen beteiligt sind, erteilt das Register unmittelbar Auskunft.




35 
Zu § 35 – Berichtigung
Zum Begriff „berichtigen“ vgl. Nummer 7.2.




36 
Zu § 36 – Löschung


36.1
Zu § 36 Absatz 1
Eine Speicherung war unzulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben (z. B. irrtümliche Zuordnung von Daten zu einem Datensatz).


36.2
Zu § 36 Absatz 1 und 2
§ 2 Absatz 1 BArchG ist zu beachten. Danach sind im Rahmen einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 8 BArchG die Daten vor der Löschung dem Bundesarchiv anzubieten und, sofern ihnen bleibender Wert im Sinne des § 3 BArchG zukommt, zu übergeben.


36.3
Zu § 36 Absatz 3
Zuständig für die Mitteilung an das Register über vollzogene Einbürgerungen ist die nach § 71 AufenthG für den Ausländer zuständige Ausländerbehörde. Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Ausländers mit.




37 
Zu § 37 – Sperrung


37.1
Zu § 37 Absatz 1


37.1.1
Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit der zu seiner Person gespeicherten Daten gegenüber dem Register, setzt dieses sich mit der aktenführenden Ausländerbehörde oder der übermittelnden Stelle in Verbindung, um die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der bestrittenen Daten festzulegen. Gelingt diese Feststellung nicht innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt des Bestreitens an, versieht das Register den gesamten Datensatz mit einem Sperrvermerk.


37.1.2
Handelt es sich bei den bestrittenen Daten um behördliche Entscheidungen, bezieht sich die Prüfung nur auf die Frage, ob die Entscheidung tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch auf die Frage, ob die Entscheidung zu Recht ergangen ist. Entsprechendes gilt für Daten, die eine Überzeugung der übermittelnden Stelle wiedergeben (z. B. Einreisebedenken, Verdacht auf bestimmte Straftaten).


37.1.3
Die Bemühungen des Registers müssen sich auf einen vertretbaren Aufwand beschränken. Unvertretbar wäre z. B. für das Register der Aufwand, amtliche Urkunden aus dem Herkunftsland des Betroffenen anzufordern.


37.2
Zu § 37 Absatz 2


37.2.1
Die Sperrung der Daten bewirkt, dass auf alle Übermittlungsersuchen nur die zur Identifizierung der Person notwendigen Daten und der Sperrvermerk übermittelt werden. Das gilt nicht für Übermittlungsersuchen von Strafverfolgungsbehörden. Diese erhalten auch die gesperrten Daten übermittelt mit Ausnahme derjenigen, die nur zur Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert und deshalb gesperrt sind.


37.2.2
Eine Sperrung lässt die Übermittlungspflicht nach § 6 unberührt. Die Übermittlung von Daten an das Register zu Datensätzen mit Daten, die nach § 37 gesperrt sind, hat schriftlich zu erfolgen.




38 
Zu § 38 Absatz 1 – Unterrichtung beteiligter Stellen


38.1
Die Unterrichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ist erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass die unrichtigen oder bestrittenen Daten oder die Unkenntnis von der Löschung bei der übermittelnden Stelle oder bei Übermittlungsempfängern zu nachteiligen Maßnahmen geführt hat oder führen kann und die Unterrichtung geeignet sein kann, den Nachteil abzuwenden oder rückgängig zu machen.


38.2
Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können verletzt sein oder werden, wenn unrichtige Daten über
a)
Aliaspersonalien,
b)
die Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung,
c)
die Ausschreibung zur Zurückweisung,
d)
die Ausschreibung zur Zurückweisung wegen Terrorismusverdachts,
e)
die Ausschreibung zur Festnahme,
f)
den Verdacht auf Straftaten,
g)
die Aus- und Durchlieferung oder
h)
ein Ausreiseverbot
übermittelt worden sind.


38.3.1
Berichtigungen i. S. d. Vorschrift sind sowohl solche, die das Register nach § 35 vornimmt, als auch solche, die nach § 7 Satz 2 durch die Stelle erfolgen, die die Daten übermittelt hat.


38.3.2
Löschungen i. S. d. Vorschrift sind ausschließlich solche nach § 36 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2.


38.3.3
Sperrungen i. S. d. Vorschrift sind Sperrungen nach § 37. Eine Unterrichtung erfolgt im Fall der Sperrung nur, wenn der gesperrte Datensatz wenigstens ein Datum der in Nummer 38.2 aufgeführten Daten enthält.


38.4
Die Unterrichtung der beteiligten Stellen durch das Register erfolgt durch maschinell erstellte Mitteilungen, wenn dem Register bei einer Datenübermittlung bekannt wird, dass die Daten bereits bei der erstmaligen Speicherung unzutreffend waren und nunmehr berichtigt, gelöscht oder gesperrt wurden. Bei Folgemeldungen zu diesen Sachverhalten muss deshalb eindeutig erkennbar gemacht werden, ob es sich um eine Berichtigung oder Aktualisierung handelt (z. B. löst die Meldung „Ausreiseverbot unzutreffend; Datenübermittlung erfolgte irrtümlich“ eine Unterrichtung an die beteiligten Stellen aus, dass die Speicherung dieses Sachverhaltes unzutreffend war und deshalb gelöscht wurde. Die Meldung „Ausreiseverbot aufgehoben“ ist dagegen eine Aktualisierung, die keine Unterrichtungspflicht begründet).


38.5
In allen Fällen, in denen Verwaltungshandlungen nicht rückgängig gemacht oder geändert werden können, unterbleibt die Unterrichtung. Das gilt für Verwaltungshandlungen
a)
des Auswärtigen Amtes und der Auslandsvertretungen,
b)
anderer öffentlicher Stellen im Visaverfahren,
c)
der Bundespolizei und anderer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden.


38.6
Die Unterrichtung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, erfolgt in allen Fällen, in denen eine Berichtigung, Löschung oder Sperrung nicht von ihr selbst veranlasst wurde.


Artikel 2
Inkrafttreten



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 26. Oktober 2009

M I 6 – 936 050/300



Die Bundeskanzlerin
Angela Merkel


Der Bundesminister des Innern
Schäuble

GMBl 2009, S. 1293