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Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Vergabe und Abrechnung von Auslandsumzügen (RLAU)

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Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Vergabe und Abrechnung von Auslandsumzügen (RLAU) vom



01. Oktober 2016





Allgemeines



1.
Vertragspartner


Der Berechtigte, dem Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, ist für die Durchführung seines Umzugs selbst verantwortlich. Er schließt die erforderlichen Verträge mit den Spediteuren und den Versicherungsgesellschaften (Unternehmen) seiner Wahl selbst ab. Rechtsbeziehungen bestehen folglich nur zwischen ihm einerseits und den Spediteuren und Versicherungsgesellschaften andererseits, nicht jedoch zwischen letzteren und dem Auswärtigen Amt.


2.
Erstattungsanspruch


Der Berechtigte hat Anspruch auf Erstattung der ihm für die Beförderung seines Umzugsgutes von Wohnung zu Wohnung entstehenden notwendigen Auslagen. Durch den Sparsamkeitsgrundsatz nach § 4 Abs. 5 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) ist der Erstattungsanspruch nach oben begrenzt und richtet sich


2.1.
nach Art und Umfang der schriftlich erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung,


2.2.
nach der Umzugsgutliste / im Frachtbrief / Konnossement angegebenen Volumen / Gewicht, bei amtlicher Vermessung / Nachmessung / Verwiegen nach dem im Zertifikat festgestellten Volumen/Gewicht,


2.2.1
nach den Arbeitsscheinen / den Ladelisten,


2.3.
nach dem amtlich anerkannten Höchstpreis des preisgünstigsten Spediteurangebots und bei See- oder Luftumzügen nach der preisgünstigsten See- oder Luftfrachtrate einschließlich eventueller Kursschwankungen unter Berücksichtigung etwaiger amtlich eingeholter Kostenvoranschläge,


2.4.
im Falle von Rahmenvereinbarungen nach den zwischen dem Auswärtigen Amt, dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) und den Unternehmen vereinbarten Entgelten,


2.5.
bei Versicherungsleistungen nach den Prämiensätzen der zwischen dem Auswärtigen Amt und verschiedenen Versicherungsunternehmen getroffenen Rahmenvereinbarung (RLTV) in der jeweils gültigen Fassung.




3.
Nicht anerkannte Rechnungsbeträge


Wegen der nicht als erstattungsfähig anerkannten Rechnungsbeträge oder Mehrauslagen einschließlich der Beförderungsauslagen für Handelsware, Baumaterialien sowie Beiladungen für Dritte hat sich der Berechtigte mit den Unternehmen selbst auseinanderzusetzen. Amtliche Beiladungen sind ebenfalls gesondert abzurechnen.


Aufwendungen, die auf Sonderwunsch des Umziehenden zurückzuführen sind, werden nicht erstattet.




Hinweise für den Berechtigten



4.
Einholung der Kostenvoranschläge


4.1.
Umzüge, in Anwendung der Rahmenvereinbarungen


Der Berechtigte hat einen Spediteur seiner Wahl, der nicht Rahmenvereinbarungsspediteur sein muss, mit der Besichtigung seines Umzugsgutes und der Abgabe eines verbindlichen Kostenvoranschlages nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung zu beauftragen.


Der Kostenvoranschlag muss folgende Angaben enthalten:
a)
Vorarbeiten mit Angabe des Volumens – ohne PKW-,
b)
Transportentgelt mit Angabe der Entfernung und des Gesamtvolumens – einschl. PKW –1 (Fährstrecken bleiben bei der Ermittlung der Entfernung außer Betracht),
c)
Nacharbeiten mit Angabe des Volumens – ohne den PKW –,
d)
Sonderleistungen, die nach dem Vertrag gesondert berechnet werden,
e)
Sonderleistungen, die auf Wunsch des Umziehenden erfolgen, aber nicht erstattungsfähig sind,
f)
Sonder- oder Teiltransporte,
g)
Zusätzliche Belade- und Entladestellen,
h)
Lager- und Unterstellkosten.


4.2.
Umzüge, auf die die Rahmenvereinbarungen nicht anzuwenden sind


Der Berechtigte hat mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige Spediteure seiner Wahl unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung seines Umzugsgutes und der Abgabe von verbindlichen Kostenvoranschlägen, zusammen mit dem Formblatt des Auswärtigen Amts zum Kostenvoranschlag, dessen Positionen ausgefüllt bzw. gestrichen werden, zu beauftragen.


Es ist nicht zulässig, dass der Spediteur für den Berechtigten ein Konkurrenzangebot abgibt.


In den Kostenvoranschlägen sind ein verbindlicher Gesamtpreis sowie detailliert auszuweisende Kosten aufzuführen und zwar:


4.2.1.
bei Landumzügen einschließlich Fährverkehr


für den geschlossen durchzuführenden Umzug bestehend aus dem Transportübernahmepreis von Haus zu Haus einschließlich Be- und Entladen und den detailliert auszuweisenden Kosten für Nebenleistungen und bare Auslagen, wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, für das Wiederanschließen der in der bisherigen Wohnung genutzten hauswirtschaftlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände, Packmaterial, Abfuhr des Leermaterials, Fähr- und sonstige Unterwegskosten,


4.2.2.
bei Umzügen auf dem See- oder Luftweg Vortransport


der Transportübernahmepreis aus der bisherigen Wohnung bis fob Seeschiff oder frei Rampe des Frachthofes des Ausgangsflughafens einschließlich Beladen und den detailliert auszuweisenden Kosten für Nebenleistungen und bare Auslagen, wie Abschlagen der Möbel, Einpacken, Packmaterial, Abfuhr des Leermaterials, Fähr- und sonstige Unterwegskosten und getrennt hiervon die See- bzw. Luftfrachtkosten vom Ausgangs- bis zum Eingangs(flug)hafen, bestätigt im Regelfall durch zwei Linienreedereien oder Fluggesellschaften,


4.2.3.
Nachtransport


für den Anschlusstransport der Transportübernahmepreis vom Eingangshafen oder Zollboden im Eingangsflughafen bis in die neue Wohnung einschließlich Entladen und den detailliert auszuweisenden Kosten für Nebenleistungen und bare Auslagen, wie Fähr- und sonstige Unterwegskosten, Auspacken, Aufschlagen der Möbel, für das Wiederanschließen der in der bisherigen Wohnung genutzten hauswirtschaftlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände und Abfuhr des / der Transportbehälter/s und des Leermaterials,


4.2.4.
Kosten für eine nicht transportbedingte Zwischenlagerung sind getrennt auszuweisen und zwar Kosten für die Ein- und Auslagerung, die Lagermiete pro Monat und pro Volumeneinheit sowie am Bestimmungsort den Abtransport vom Lager zur neuen Wohnung.


4.3
Besonderheiten


4.3.1
Für den Transport vom Eingangs(flug)hafen bis zur neuen Wohnung nach Nr. 4.2.3. hat der Berechtigte - gegebenenfalls durch Einschaltung der Vertretung am neuen Dienstort - Kostenvoranschläge von zwei örtlichen Speditionsfirmen so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Kostenprüfung noch vor Eintreffen des Umzugsgutes erfolgen kann.


4.3.2.
Grundsätzlich ist die wirtschaftlichste Verpackungs- und Beförderungsart auf dem direkten Weg vom bisherigen zum neuen Wohnort zu wählen. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn das Auswärtige Amt wegen auslandsspezifischer Besonderheiten oder Sicherheitsgefährdung eine(n) andere(n) Beförderungsart oder -weg anerkannt hat.


4.3.3.
Beabsichtigt der Berechtigte seinen Umzug auf dem Luft- oder Land-/Fährweg durchzuführen, für den auch der Seeweg benutzt werden kann, sind darüber hinaus zwei Kostenvoranschläge für einen Seetransport vorzulegen.


4.3.4.
Für den Transport von Umzugsgut nach oder von einem Unterstellort gemäß § 10 AUV muss auch der Lagerhalter zur Abgabe eines Kostenvoranschlages nach diesen Richtlinien aufgefordert werden.


4.3.5.
Die Spediteure haben den geschätzten Umfang des Umzugsgutes in Kubikmetern bzw. bei Teilumzügen in kg anzugeben. Zukäufe, die bei Besichtigung des Umzugsgutes durch den Spediteur noch nicht in der Wohnung des Umziehenden vorhanden waren, sind nicht in die Volumenschätzung der Angebote aufzunehmen.


4.3.6.
Angebote auf Fremdwährungsbasis sind zum Euro-Gegenwert umzurechnen.


4.3.7.
Fremdsprachige Kostenvoranschläge, die nicht in Französisch oder Englisch abgefasst sind, müssen in Rohübersetzung vorgelegt werden.




5.
Umzugsgutlisten


Der Berechtigte hat für sein Umzugsgut, Teilumzugsgut, Unterstellgut jeweils gesonderte Umzugsgutlisten nach Anlage 1 vorzulegen und die Ladeliste bzw. Packliste nachzureichen.




6.
See- oder Luftfrachtbestätigungen


Die in den Kostenvoranschlägen angegebenen See- oder Luftfrachtraten haben die Spediteure durch die zuständigen Vertretungen der Linienreedereien oder Fluggesellschaften schriftlich bestätigen zu lassen. Die Bestätigungen sind den Kostenvoranschlägen beizufügen.




7.
Vorlage der Kostenvoranschläge


Der Berechtigte hat alle eingeholten Kostenvoranschläge mit der erforderlichen Erklärung nach Anlage 2 so rechtzeitig dem Auswärtigen Amt auf dem Dienstweg vorzulegen, dass eine Kostenprüfung vor Auftragserteilung erfolgen kann.


7.1.
Ist im Ausland für Gebiete, die nicht durch Rahmenvereinbarungenerfasst sind, aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten die Beibringung von nur einem Kostenvoranschlag oder nur einer See- oder Luftfrachtbestätigung möglich, muss in jedem Einzelfall eine eingehende Begründung der Auslandsvertretung beigefügt werden.


7.2.
Bei Vorlage eines Angebots nach Rahmenvereinbarung wird auf die Vorlage eines weiteren Angebots verzichtet.




8.
Auftragserteilung


Sobald das Auswärtige Amt die Kostenvoranschläge/den Kostenvoranschlag nach Rahmenvereinbarung geprüft und mitgeteilt hat, welches Angebot für welche Strecke als das wirtschaftlich günstigste bzw. welcher Höchstbetrag anerkannt wird, beauftragt der Berechtigte den Spediteur seiner Wahl mit der Durchführung seines Umzugs.


Der Spediteur ist bei der Auftragsvergabe ausdrücklich darauf hinzuweisen,


8.1.
die Rechnung entsprechend der Gliederung des Kostenvoranschlages zu erstellen unter Angabe des Tages des Ein- und/oder Ausladens des Umzugsgutes,


8.2.
Umfang/Gewicht des Umzugsgutes durch Frachtbriefe/Konnossemente/Wiegekarte nachzuweisen, bzw. für den Fall, dass ein Frachtbrief nicht zwingend vorgeschrieben ist, den Arbeitsschein mit Volumen-/Gewichtsangabe vorzulegen,


8.3.
Ladelisten/Umzugsgutlisten über das Umzugsgut und sämtliche Arbeitsscheine vorzulegen,


8.4.
andere Fremdleistungen durch Belege/-Rechnungen nachzuweisen, da diese nur in der nachgewiesenen Höhe erstattungsfähig sind,


8.5.
dass Provisionen für die See- oder Luftfracht nicht erstattungsfähig und


8.6.
bei Seetransporten reedereieigene Container zu verwenden sind.


8.7.
Der Spediteur oder gegebenenfalls die Reederei oder der Frachtführer ist darauf hinzuweisen, dass See- und Luftfrachtkosten nur in der durch Luft- oder Seefrachtrechnung der zuständigen Reederei/Fluggesellschaft nachgewiesenen Höhe und nur im Rahmen des preisgünstigsten Angebots erstattungsfähig sind.




9.
Erklärung und Ermächtigung zur Abschlagszahlung


Abschlagszahlungen an die Spediteure sind erst möglich, wenn der Spediteur das Umzugsgut nachweislich übernommen und der Berechtigte eine Ermächtigung und Erklärung nach Anlage 3 vorgelegt hat.




10.
Prüfung und Anerkennung der Rechnung


Sobald der Berechtigte geprüft und festgestellt hat, dass alle in der Rechnung aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind, anerkennt er die Rechnung mit der Erklärung nach Anlage 4 und legt diese zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Frachtbrief, Luft-/Seefrachtbrief oder Konnossement, gegebenenfalls die See-/Luftfrachtrechnung der Reederei/Luftfahrtgesellschaft sowie sonstige Belege wie Arbeitsscheine und Ladelisten, Rechnungen von Fremdfirmen) unverzüglich dem Auswärtigen Amt vor. Die Notwendigkeit einer Zwischenlagerung muss von ihm begründet werden.




Abrechnungsverfahren



11.
Prüfung der Kostenvoranschläge


Das Auswärtige Amt prüft die vorgelegten Kostenvoranschläge und ermittelt


11.1.
bei Umzügen nach Rahmenvereinbarung die nach der jeweiligen Anlage 1 zu den Verträgen erstattungsfähigen Höchstbeträge,


11.2.1
bei Umzügen auf dem Landweg, bei denen die Rahmenvereinbarungen nicht angewandt werden, die Gesamtpreise,


11.2.2.
bei Umzügen auf dem See- oder Luftweg die Gesamtpreise für jede Teilstrecke
a)
von der bisherigen Wohnung bis fob Schiff oder frei Rampe Flughafen,
b)
die See- und Luftfrachtraten und
c)
vom Eingangshafen oder frei Zollboden,


11.2.3.
bei Angeboten nach Nr. 4.3.3. die Endpreise, die sich aus Vortransport, See- oder Luftfracht und Nachtransport unter Einbeziehung der Versicherungskosten nach den RLTV ergeben.




12.
Preisvergleich


Zum Preisvergleich kann das Auswärtige Amt- auch ohne Zustimmung des Berechtigten -Vergleichsangebote einholen.




13.
Amtliche Vermessung


Das Auswärtige Amt kann die Anerkennung des Volumens des Umzugsgutes von einer amtlichen Vermessung auch in der Wohnung des Berechtigten abhängig machen.




14.
Mitteilung des preisgünstigsten Angebots


Nach erfolgter Prüfung teilt das Auswärtige Amt dem Berechtigten mit, welche Höchstbeträge anerkannt werden. Beförderungsart und -weg sind anzugeben.




15.
Abschlagszahlungen


Unter der Voraussetzung, dass die Erklärung nach Anlage 3 vorliegt und der Spediteur nachweislich das Umzugsgut zur Beförderung übernommen hat, kann diesem auf Antrag ein Abschlag von bis zu 75% der nach Nr. 14 als erstattungsfähig anerkannten Höchstbeträge ohne See- oder Luftfracht sowie gegen Nachweis der Verladung von bis zu 75% der als erstattungsfähig anerkannten See- oder Luftfrachtkosten gezahlt werden.


15.1.
Der nach Nr. 15 gezahlte Abschlag kann von dem Berechtigten zurückgefordert werden, wenn dieser die Rechnung mit der Anerkennung nach Nr. 10 nicht in angemessener Frist dem Auswärtigen Amt vorliegt.




16.
Zahlung der See- oder Luftfracht


Sobald die Seefrachtrechnung der Reederei, der Seefrachtbrief oder die Luftfrachtrechnung der Fluggesellschaft mit dem Luftfrachtbrief vorliegen, wird die See- oder Luftfracht in der nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch im Rahmen des preisgünstigsten Angebots gezahlt.




17.
Prüfung der Rechnung und Feststellung der erstattungsfähigen Kosten


Das Auswärtige Amt prüft die Rechnung und stellt den erstattungsfähigen Betrag fest, sobald die in Nr. 10 aufgeführten Unterlagen vollständig vorliegen.


17.1.
Die Kostenerstattung bemisst sich nach dem gemäß Nr. 14 anerkannten Höchstbetrag abzüglich nicht erbrachter Leistungen.


17.2.
Der anzuerkennende Umfang des Umzugsguts ergibt sich aus den Regelungen der Nr. 2.


17.3.
Ergibt ein Vergleich der Umzugsgutliste mit dem vorzulegenden Arbeitsschein und der Ladeliste oder dem Frachtbrief, dass der tatsächliche Umfang des Umzugsgutes niedriger ist als im Angebot, ist eine proportionale Kürzung vorzunehmen.


17.4.
Ist der Umfang des Umzugsgutes höher als geschätzt, ist trotzdem nur der Gesamtpreis des anerkannten Angebots oder der Höchstbetrag nach Nr. 14 erstattungsfähig, es sei denn, der Berechtigte weist nach, dass das erhöhte Volumen durch Zugänge zustande gekommen ist, die bei der Besichtigung und Schätzung durch den Spediteur nicht vorhanden bzw. nicht voraussehbar waren. Dem Nachweis ist eine Liste der Zugänge mit Angabe des Umfangs in Kubikmetern beizufügen.


17.5.
Notwendige Montage- und Installationskosten für das Wiederanschliessen der in der bisherigen Wohnung genutzten üblichen hauswirtschaftlichen Geräte sind bei Umzügen, die nach der Rahmenvereinbarung abgerechnet werden, nicht zusätzlich erstattungsfähig, weil sie bereits in den Rahmenvereinbarungspreisen enthaltensind.


Bei Umzügen, die nicht nach Rahmenvereinbarung abgerechnet werden, sind derartige Kosten nur gegen Vorlage einer auf den Namen des Spediteurs ausgestellten detaillierten und quittierten Rechnung des Fremdhandwerkers (des Installateurs oder Elektrikers) erstattungsfähig.


17.6.
Das Auswärtige Amt weist den erstattungsfähigen Betrag unter Anrechnung der nach Nr. 15 gezahlten Abschläge an, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.




18.
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften


Diese Richtlinien treten am 01.10.2016 in Kraft. Sie sind ab dem Tag der Bekanntmachung anzuwenden.


Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung von Auslandsumzügen vom 01. März 2000 außer Kraft.




Berlin, den 28. September 2016





Auswärtiges Amt

Im Auftrag





Dold






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Umzugsgutliste zu den Rahmenvereinbarungen

Anlage 2: Erklärung gemäß Nr. 7 der Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Vergabe und Abrechnung von Auslandsumzügen

Anlage 3: Ermächtigung zur Leistung von Abschlags-/Zahlungen gemäß Nr. 9 der Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Vergabe und Abrechnung von Auslandsumzügen

Anlage 4: Bescheinigung gemäß Nr. 10 der Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Vergabe und Abrechnung von Auslandsumzügen