Logo jurisLogo Bundesregierung

Richtlinien an die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 62 Abs. 2 Satz 5 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis




Nachstehend wird die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassene Richtlinie zur Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Satz 5 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, zuletzt geändert durch die Einunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Oktober 2006 (VkBl. 2006 S. 723), bekannt gemacht.


Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus der Einunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Oktober 2006 (VkBl. 2006 S.723) ergebende abweichende Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 2 und des § 62 Abs. 2 Satz 5 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung keine Anwendung mehr findet.




Bonn, den 26. September 2006


LS 26/6264.1/4-8


Bundesministerium für Verkehr,


Bau und Stadtentwicklung


Im Auftrag


Zenon Drozynski

 

     



Richtlinien an die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 62 Abs. 2 Satz 5
der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung



Inhaltsverzeichnis



Richtlinie Nr.

§§ BinSchUO

Anhänge

Inhalt der Richtlinie

1

13 Abs. 1 Satz 2;

62 Abs. 2 Satz 5

1

Abnahmeprotokoll für kleine Fahrgastschiffe zur Beförderung von max. 12 Fahrgästen

2

13 Abs. 1 Satz 2;

62 Abs. 2 Satz 1 und 2

1

Anforderungen an Zeesboote



















Richtlinie Nr. 1
an die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach
§ 13 Abs. 1 Satz 2 und § 62 Abs. 2 Satz 5 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung



Diese Richtlinie bestimmt das Muster ( Anlage ) mit dem die in § 62 Abs. 2 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung genannten Sachverständigen die Einhaltung der dort genannten Ausnahmen bescheinigen.



Richtlinie Nr. 2
an die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach
§ 13 Abs. 1 Satz 2 und § 62 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung



Anforderungen an Zeesboote



1.

Zeesboote

Fahrgastschiffe zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen, die gebaut und eingerichtet sind, um auch durch Segel fortbewegt zu werden sowie typisch für die Region der Boddengewässer sind.



2.

Für Zeesboote gelten auf Wasserstraßen der Zone 2 – Boddengewässer – gegenüber der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung die Anforderungen dieser Richtlinie. Die Zulassung ist beschränkt auf:

-
Tagesfahrten unter Segel, ohne Übernachtung, mit maximal 12 Fahrgästen und
-
unter Einsatz des Motors als Hilfsantrieb (z.B. für das Aus- und Einlaufen, bei Flaute oder  aufkommendem Starkwind während der Fahrt).


3.

Die technische Zulassung der Zeesboote kann unbeschadet des § 5 Abs. 1 und § 13 durch das Abnahmeprotokoll nach Richtlinie 1 vom 14. Oktober 2006 (VkBl. 2006 S. 427) von einem Sachverständigen gem. § 62 Abs. 2 Satz 4 nachgewiesen werden.



4.

a)
Der einwandfreie Zustand vom Rumpf, Rigg und Segel ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen zu bestätigen. Diese Bescheinigung gilt maximal 5 Jahre und ist an Bord mitzuführen sowie der ZSUK vorzulegen.
b)
Ein sicherer Einstieg und Zugang zur Plicht muss gewährleistet sein.


5.

Die maximale Zuladung entsprechend EN ISO 14946:2001 (Personen, Gepäck, Tankinhalte, Ausrüstung) darf 1400 kg nicht überschreiten.

Gepäck ist im unteren Bereich der Plicht und der Kajüte zu stauen.



6.

Die Stabilität und der Auftrieb sind entsprechend EN ISO 12217-2:2002 rechnerisch nachzuweisen. Dabei muss:

a)
der Flutungswinkel im beladenen Zustand mindestens 35° betragen,
b)
der dynamische Kenterwinkel im beladenen Zustand mindestens 45° betragen,
c)
gemäß der Reffvorschrift, die von dem untersuchenden Sachverständigen zu erstellen ist, der Krängungswinkel im beladenen Zustand ≤ 20° sein.


7.

Der Freibord und Verschlusszustand müssen EN ISO 12217-2: 2002 entsprechen. Dabei müssen

a)
die Freibordhöhen im symmetrischen, beladenen Zustand mindestens 1/17 der größten Länge des Schiffskörpers betragen,
b)
die Süllhöhen an offenen Plichten, Luken und beim Kajüteneinstieg mindestens 0,05 m betragen,
c)
alle Seeventile unterhalb der Wasserlinie im nach Nr. 6 Buchstabe c gekrängten Zustand mit Kugelhähnen verschließbar sein. Schlauchanschlüsse an diesen Ventilen müssen mit zwei seewassergeeigneten Schlauchschellen nach DIN 3017-3:2002 versehen sein,
d)
Abgasleitungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein.


8.

a)
Im Sinne von § 15.07 Rheinschiffsuntersuchungsordnung gelten die Segel als ein Hauptantriebssystem.
b)
Für das zweite Antriebssystem gilt:
aa)
§ 15.07 Nr. 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung,
bb)
das zweite Antriebssystem muss ein Motor sein. Dieser darf aber nur als Hilfsantrieb (z.B. für das Aus- und Einlaufen, bei Flaute oder aufkommendem Starkwind während der Fahrt) genutzt werden,
cc)
für die maschinenbaulichen Anforderungen die §§ 8.01 bis 8.04 und § 8.05 Nr. 1 bis 9, Nr. 12, Nr. 13, sowie § 8.07 und § 8.08 Rheinschiffsuntersuchungsordnung sinngemäß.


9.

Die Lenzeinrichtung muss § 8.06 Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Abweichend von § 8.06 Rheinschiffsuntersuchungsordnung müssen zwei Lenzpumpen vorhanden sein. Die Mindestfördermenge der ersten Pumpe muss 120 l/min betragen. Die zweite Lenzpumpe kann eine Handlenzpumpe sein.



10.

Die Anlagen müssen Kapitel 9 Rheinschiffsuntersuchungsordnung sinngemäß erfüllen und zusätzlich hierzu für ständige Neigungen des Zeesbootes bis zu 20° ausgelegt sein.



11.

a)
An Bord müssen mindestens zwei Rettungsringe entsprechend der EN 14144:2002 vorhanden sein. Die Rettungsringe müssen sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und dürfen in ihrer Halterung nicht befestigt sein.
b)
Rettungsringe müssen mit einer mindestens 30 m langen schwimmfähigen Leine von 8-11 mm Durchmesser versehen sein.
c)
An Bord müssen
-
für die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste je eine Rettungsweste nach EN 395:1998 oder  396:1998,
-
für jedes Besatzungsmitglied eine automatisch aufblasbare Rettungsweste nach EN 395:1998  oder
EN 396:1998
griffbereit vorhanden sein.


12.

a)
An der Außenkante des Decks muss eine Fußleiste von mindestens 0,05 m Höhe vorhanden sein, die den Wasserablauf ermöglicht. Auf den Kajütendächern müssen Handläufe oder Haltegriffe angebracht sein.
b)
Für den Wiedereinstieg Überbordgefallener muss eine möglichst fest installierte Leiter vorhanden sein. Ist die Leiter losnehmbar, ist so zu stauen, dass eine schnelle Einsatzbereitschaft gewährleistet ist.


13.

a)
Das Zeesboot muss mit zwei Ankern ausgerüstet sein. Ein Anker muss eine Masse von mindestens 25 kg und ein zweiter Anker muss mindestens eine Masse von 15 kg haben.
b)
Die Ankerketten müssen eine Mindestlänge von 30 m und eine Mindestbruchkraft von 9 kN haben. Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig und müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie Ankerketten haben.
b)
Entsprechend der EN ISO 15084:2003 müssen Festpunkte für ein Schleppseil vorhanden sein. Das dafür geeignete Schleppseil muss mindestens 25 m Länge haben.


14.

a)
Kochanlagen in der Kajüte müssen Brandgefahren weitgehend ausschließen.
b)
Flüssiggasanlagen sowie Geräte und Einrichtungen mit offener Flamme sind auf Zeesbooten verboten.


15.

Es muss mindestens ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend EN 3:1996 (Pulver, Brandklasse ABC, 6 kg) an Bord vorhanden sein. Er ist gut zugänglich und spritzwassergeschützt außerhalb von Kajüte und Motorraum anzubringen.



16.

An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein:

a)
ein Kompass gemäß § 39 auf den darin genannten Wasserstraßen,
b)
die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind,
c)
eine Sprechfunkanlage, die für den internationalen beweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zugelassen ist und mindestens die Kanäle 1 bis 28 aufweist,
d)
ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser,
e)
auf den neusten Stand berichtigte amtliche Seekarten der neusten Ausgabe für die jeweils bevorstehende Reise,
f)
Wortlaut der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Kollisionsverhütungsregeln,
g)
gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel,
h)
Seile zum Festmachen,
i)
Wurfleine,
j)
Bootshaken,
k)
Verbandkasten nach DIN 13157:1996, der im Bedarfsfall sicher und leicht erreicht werden kann. Ist dieser verdeckt untergebracht, so ist sein Aufbewahrungsort zu kennzeichnen,
l)
Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender,
m)
Fender,
n)
Handwindmesser,
o)
zwei Schöpfgefäße (Eimer).


17.

Das Zeesboot ist mindestens mit einem Schiffsführer und einem Decksmann zu besetzen.


Der Schiffsführer muss mindestens im Besitz eines modifizierten C1-Patentes sein sowie Segelerfahrung nachweisen.



18.

Das von der ZSUK auszustellende Schiffsattest gilt maximal 5 Jahre und muss folgende Auflagen unter Nummer 52 enthalten:

a)
Die Zulassung ist beschränkt auf:
-
Tagesfahrten unter Segel, ohne Übernachtung, mit maximal (Anzahl) Fahrgästen und
-
unter Einsatz des Motors als Hilfsantrieb (z.B. für das Aus- und Einlaufen, bei Flaute oder    aufkommendem Starkwind während der Fahrt).
b)
Der Fahrtantritt bei vorherrschender Windstärke > 5 Bft. und bei unsichtigem Wetter ist unzulässig.
c)
Bei Windstärken > 4 Bft. während der Fahrt hat die Besatzung eine zugelassene, automatisch aufblasbare Rettungsweste nach EN 395:1998 oder EN 396:1998 anzulegen.
d)
Das Betreiben von Kochgeräten, offenen Feuerstellen und Grills an Bord während der Fahrt ist unzulässig.
e)
Es ist ein Fahrtenbuch zu führen.
f)
Die von dem untersuchenden Sachverständigen erstellte Reffvorschrift ist an Bord mitzuführen.

Die Auflagen der Buchstaben a bis d sind auf einer Tafel an Bord an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen.

Im Schiffsattest ist im Feld „Art des Fahrzeuges“ die Bezeichnung „Zeesboot“ einzutragen.