Richtlinien für die Entsendung von Bundesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen (Entsendungsrichtlinien - EntsR - ) vom 26. September 2005
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Richtlinien für die Entsendung von Bundesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen (Entsendungsrichtlinien - EntsR - )
vom 26. September 2005 *
I. Allgemeines
- 1.
- Die Tätigkeit von Bundesbediensteten in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen (Internationale Organisationen) liegt im deutschen Interesse. Die Beurlaubung (Entsendung) von Bundesbediensteten zur Dienstleistung bei Internationalen Organisationen, zu denen insbesondere die im Anhang aufgeführten gehören, fördert das Leistungsniveau und die Verwendbarkeit der Bundesbediensteten auch im nationalen Dienst. Der Eintritt von jüngeren Bundesbediensteten in den Dienst Internationaler Organisationen ist besonders förderungswürdig.
- 2.
- Bei der Bedeutung, welche die Aufgaben der Internationalen Organisationen haben, ist es notwendig, dass nur Bundesbedienstete zu diesen Organisationen entsandt werden, die für die vorgesehenen Tätigkeiten besonders qualifiziert sind. Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und vergleichbarer Einrichtungen, an Praktika und Auswahlwettbewerben Internationaler Organisationen ist einer solchen Verwendung förderlich.
- 3.
- Für die Dauer der Entsendung wird Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt. Der Sonderurlaub wird zweckgebunden für die zeitweilige Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer Internationalen Organisation bewilligt. Er ist zu widerrufen, wenn er zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird. Die Bedienstete / der Bedienstete ist bei der Mitteilung über seine Beurlaubung und Entsendung zu verpflichten, ihre / seine beurlaubende Dienststelle über alle Veränderungen zu unterrichten, die den Bewilligungsgrund betreffen.
- 4.
- Die oberste Dienstbehörde entscheidet im Einzelfall über die Entsendung. Dabei dürfen personelle Schwierigkeiten, die in einzelnen Geschäftsbereichen durch die Entsendung entstehen, nicht den Ausschlag geben. Für die Entsendung und die Begründung eines Dienstverhältnisses bei einer Internationalen Organisation, gelten die folgenden Bestimmungen.
- 5.
- Für die mit der Entsendung von Bundesbediensteten verbundenen haushaltsrechtlichen Maßnahmen gelten die jeweils einschlägigen Vorschriften.
- 6.
- Die mit der Entsendung zusammenhängenden Fragen der Beihilfe und Versorgung bzw. Versicherung in den Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere der gesetzlichen Krankenversicherung, sollen mit den zuständigen Trägern der Beihilfe und Versorgung bzw. der Sozialversicherung vor der Entsendung geklärt werden. Ein Merkblatt mit Informationen zu häufig wiederkehrenden Fragen kann vom Bundesministerium des Innern (Referat D I 4) angefordert oder von der Homepage des Auswärtigen Amtes elektronisch herunter geladen werden.
II. Entsendung von Beamtinnen und Beamten
- 1.
- Es sollen grundsätzlich nur Beamtinnen und Beamte entsandt werden, die bereits angestellt sind (§ 10 BLV).
- 2.
- Für die Dauer der Entsendung ist der Beamtin / dem Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 9 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) zu gewähren. Die Beurlaubung ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Der Antrag soll spätestens 6 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs gestellt werden. Die Beurlaubung soll insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten, sofern nicht im Ausnahmefall besondere dienstliche Gründe oder besondere schutzwürdige Belange der Beamtin / des Beamten entgegenstehen. Besondere dienstliche Gründe sind insbesondere anzunehmen, wenn ein dienstliches Interesse an weiterer Verwendung der Beamtin / des Beamten bei der Internationalen Organisation gegeben ist, bei der Organisation kein gesichertes oder dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis besteht und deshalb die Rückkehr in das nationale Beschäftigungsverhältnis möglich bleiben muss.
- 3.
- Das Besoldungsdienstalter der Beamtin / des Beamten wird nicht verändert. Der gemäß § 9 Abs. 1 SurlV gewährte Urlaub dient dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen im Sinne des § 28 Abs. 3 BBesG. Dieses Anerkenntnis gilt mit der Mitteilung über die Beurlaubung als erteilt.Soweit ein Allgemeines Dienstalter festgesetzt ist, wird es um die Zeit der Entsendung nicht gekürzt.Die Zeit der Entsendung zu einer Organisation gilt unter den Voraussetzungen und im Rahmen des § 7 Abs. 5 und Abs. 7 sowie des § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 BLV als Probe- bzw. als Dienstzeit.
- 4.
- Die Entsendung steht einer Beförderung der Beamtin / des Beamten nicht entgegen. Die Beamtin/ der Beamte steht den im nationalen Dienst verbliebenen Beamtinnen und Beamten insoweit gleich.
- 5.
- Bei der Entscheidung über eine Beförderung der Beamtin / des Beamten ist eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit in Internationalen Organisationen in besonderem Maße zu berücksichtigen, wenn diese nach ihrem Anforderungsgehalt dem Beförderungsamt im Wesentlichen vergleichbar ist. Bei ansonsten gleicher Qualifikation bedeutet eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit in Internationalen Organisationen ein zusätzliches Qualifikationsmerkmal. Eine Beurteilung über die Beamtin / den Beamten soll von der Organisation eingeholt werden.
III. Entsendung von Richterinnen / Richtern und Soldatinnen / Soldaten
Auf die Entsendung von Richterinnen / Richtern und Soldatinnen / Soldaten finden die Bestimmungen für Beamtinnen / Beamte (Abschnitt II) entsprechende Anwendung.
IV. Entsendung von Angestellten und Arbeiterinnen / Arbeitern
- 1.
- Angestellte und Arbeiterinnen / Arbeiter des Bundes erhalten bei der Entsendung Sonderurlaub nach § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ohne Fortzahlung der Bezüge. Der Sonderurlaub ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen. Er kann in begründeten Fällen verlängert werden. Der Antrag soll spätestens 6 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs gestellt werden. Die Beurlaubung soll insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten. Bei einer Entscheidung über eine weitere Verlängerung sind die Sätze 5 und 6 der Nr. 2 des Abschnitts II sinngemäß anzuwenden.
- 2.
- Die Zeit der Entsendung zu einer Organisation gilt als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. des § 14 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund).
V. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. Abschnitt II Nr. 2 Sätze 2 - 5 und Abschnitt IV Nr.1 Sätze 2 - 5 gelten weiterhin nicht für Bundesbedienstete, die vor dem 1. Dezember 2000 entsandt wurden und seitdem ununterbrochen entsandt sind, sowie für Bundesbedienstete in privatisierten Unternehmen des Bundes. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Entsendung von Bundesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen vom 25. Oktober 2000 (GMBl. 2000 S. 1094) außer Kraft.
Berlin, den 26. September 2005
D I 4 - 218 060/60
