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Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

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Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die
Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln



hier:

weitere ergänzende Durchführungshinweise

Bezug:  

Gem. RdSchr. des BMI und BMF vom 22.12.2010, GMBl 2011, S. 140.



– Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 26.5.2015 – D 4 – 30301/38#2 – ZB 2 – P 1617/15/10001 :001 –



Fundstelle: GMBl 2015, S. 538





Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Regelungen des im Betreff genannten Staatsvertrages auf Fälle im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) (sog. Doppelbeamtenverhältnisse) gebe ich in Ergänzung zu dem gemeinsamen Rundschreiben des BMI und BMF vom 22.12.2010 (Bezug) folgende weitere ergänzende Durchführungshinweise (die Angabe in Klammern bezieht sich auf die Nummerierung der Durchführungshinweise):



Zu § 2 (Nr. 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich):



Bei Beamtenverhältnissen im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBG gilt der Dienstherrenwechsel mit dem Ausscheiden beim abgebenden Dienstherrn (festgestellter Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses) als vollzogen.



Zu § 3 Absatz 1 (Nr. 3.1 Allgemeines):



In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBG liegt keine zeitliche Unterbrechung im Sinne des § 3 Absatz 1 VLT-StV vor.



Zu § 3 Absatz 2 (Nr. 3.2 Anforderungen an die Zustimmung):



Eine konkludente Erklärung kann sich auch aus der Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnisses nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBG ergeben.



Zu § 5 Absatz 1 (Nr. 5.1 Ruhegehaltfähige Bezüge):



In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBG bestimmt sich die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Eintritts beim neuen Dienstherrn.



Zu § 5 Absatz 3 (Nr. 5.3 Berücksichtigung der Sonderzahlung):



In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBG ist zur Bestimmung einer gewährten oder ohne den Dienstherrnwechsel im Jahr des Eintritts beim neuen Dienstherrn zustehende Sonderzahlung der Zeitpunkt des Eintritts beim neuen Dienstherrn maßgeblich.



Zu § 6 Absatz 2 (Nr. 6.2 Zurechnung von Abordnungszeiten):



In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBG ist die Zeit ab Einstellung in das neue Beamtenverhältnis für Zwecke der Berechnung der Abfindung dem aufnehmenden Dienstherrn zuzurechnen.



Zu § 8 Absatz 2 (Nr. 8.2 Zahlungsfrist):



In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBG beginnt die für den abgebenden Dienstherrn maßgebliche Frist von sechs Monaten zur Zahlung des Abfindungsbetrages erst mit Vollzug des Dienstherrenwechsel (s. a. Nr. 2.2: festgestellter Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses beim abgebenden Dienstherrn).





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