Runderlass Außenwirtschaft Nr. 8/2006; Nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse bei der Wareneinfuhr
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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 8/2006
Nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse bei der Wareneinfuhr
Vom 26. Mai 2006
- 1.
- Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Mai 2006 (BAnz. S. 3901), werden nachstehend diejenigen ausländischen Stellen bekannt gemacht, die zur Ausstellung von nicht-präferenziellen Ursprungszeugnissen für die Wareneinfuhr in das Wirtschaftsgebiet berechtigt sind ( Anlage).
- 2.
- Auf die gesonderte Bekanntmachung der zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die Einfuhr von Textilien berechtigten Stellen (Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/1999 vom 12. Januar 1999 [BAnz. S. 769]) wird künftig verzichtet. Nach dem Auslaufen des WTO-Übereinkommens für Textilwaren und Bekleidung am 31. Dezember 2004 gibt es nur noch wenige bilaterale Textilabkommen zwischen der EU und Lieferländern (Belarus, China, Russland, Serbien, Ukraine, Usbekistan und Vietnam). Für diese Länder werden die zur Ausstellung von Textil-Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen separat ausgewiesen (d.h. mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet), sofern Quoten festgelegt worden sind. Bei den Ländern, bei denen die Textilabkommen mit der EU ausgelaufen sind, wurden die berechtigten Stellen in die neue Liste integriert.Darüber hinaus ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom 13. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 202 S. 11) für Textil- und Bekleidungswaren im Interesse der Verwaltungsvereinfachung auf EU-Ebene eine einheitliche Regelung für den Ursprungsnachweis getroffen worden. Der Ursprung von Textil- und Bekleidungswaren kann danach vereinfacht über allgemeine Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen nachgewiesen werden; die Vorlage eines in den bilateralen Abkommen bzw. Vereinbarungen vorgesehenen besonderen Textil-Ursprungszeugnisses ist nicht mehr zwingend erforderlich.
- 3.
- Die Runderlasse Außenwirtschaft Nr. 2/99 vom 12. Januar 1999 (BAnz. S. 769) und Nr. 7/2001 vom 8. Juni 2001 (BAnz. S. 12 345) werden aufgehoben.
Berlin, den 26. Mai 2006
V B 2 - 50 05 04 -
Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie
Im Auftrag
Dr. Bunse
