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Durchführung des § 3 a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

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BMI vom 26.04.2002 - D II 1 - 221 031/1


Oberste Bundesbehörden


Deutsche Bundesbank


nachrichtlich:

Für das Besoldungsrecht
zuständige oberste Landesbehörden


Betr.: Durchführung des § 3a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

hier: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2000 - 2 C 40.99 -


Bezug: Meine Rundschreiben vom 30. Mai 1995 - D II 4 - 221 031/1 - (GMBl 1995, S. 374) und vom 16. November 1995 – D II 3 – 221 031/1 – (GMBl 1995, S. 959)


Anlg.: - 1 - (im GMBl ohne Anlage)


I.


Als Anlage übersende ich den Abdruck der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2000 (2 C 40.99) mit der Bitte um Kenntnisnahme. Nach dieser Entscheidung haben Besoldungsempfänger, die aus einem Bundesland, das bei Einführung der Pflegeversicherung die Zahl der gesetzlichen Feiertage beibehalten hat, in ein Bundesland mit verringerter Zahl von Feiertagen vor dem Termin des abgeschafften Feiertags wechseln, für das gesamte Kalenderjahr Anspruch auf ungekürzte Dienstbezüge.


Ich halte es für vertretbar, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2000 (2 C 40.99) ab dem Kalenderjahr 2000 anzuwenden. Darüber hinaus ist die Besoldungskorrektur nur unter der Voraussetzung geboten, dass die Besoldungsempfänger die ungekürzte Besoldung beantragt haben und über den Besoldungsanspruch noch nicht bestandskräftig entschieden ist.


II.

Zur Durchführung des § 3a BBesG gebe ich folgende Hinweise:

1.
Grundsatz

Wechselt ein Besoldungsempfänger aus einem Bundesland, das einen Feiertag (Buß- und Bettag) abgeschafft hat, in ein Bundesland, das keinen Feiertag abgeschafft hat (Sachsen), so werden seine monatlichen Dienst- bzw. Anwärterbezüge nach § 3a BBesG abgesenkt, wenn er
-
versetzt oder auf Dauer umgesetzt wird
-
mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet wird
-
mindestens für die Dauer eines Jahres abgeordnet oder zugewiesen (§ 123a BRRG) wird

und er in dem betreffenden Jahr auf Grund der für ihn maßgebenden Feiertagsregelung in den Genuss einer im Vergleich zum 31. Dezember 1993 nicht geringeren Zahl von Feiertagen gelangt.

Eine in einem Kalenderjahr hinzunehmende Besoldungskürzung ohne an einem weiteren Feiertag vom Dienst befreit zu sein, würde die Besoldungsempfänger unzumutbar belasten.

2.
Zeitpunkt der Anwendung

Bei einem Wechsel vor dem Buß- und Bettag aus einem Bundesland, das einen Feiertag abgeschafft hat, nach Sachsen, ist die Besoldungskürzung mit Wirkung von dem Tag an durchzuführen, zu dem der Wechsel des Besoldungsempfängers verfügt ist.

Bei einem Wechsel nach dem Buß- und Bettag aus einem Bundesland, das einen Feiertag abgeschafft hat, nach Sachsen, ist die Besoldungskürzung ab Januar des folgenden Jahres durchzuführen.

Bei einem Wechsel vor dem Buß- und Bettag aus Sachsen, in ein Bundesland, das einen Feiertag abgeschafft hat, besteht ein Anspruch auf ungekürzte Dienst- bzw. Anwärterbezüge für das gesamte laufende Kalenderjahr.

Bei einem Wechsel nach dem Buß- und Bettag aus Sachsen, in ein Bundesland, das einen Feiertag abgeschafft hat, ist die Besoldungskürzung bis zum Ablauf des Tages vor Wirkung der Versetzung oder sonstigen Maßnahmen durchzuführen.

3.
Spitzabrechnung

Bei einem Wechsel des Besoldungsempfängers im Laufe eines Monats von Sachsen, in ein Bundesland, das einen Feiertag abgeschafft hat und in umgekehrter Richtung, ist § 3a BBesG nicht für einen vollen Kalendermonat anzuwenden, der Anspruch auf Besoldung für Teile eines Kalendermonats richtet sich nach § 3 BBesG.

4.
Übergang auf Teilzeitbeschäftigung

Bei einem Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt ist im Sinne von Nr. 3 zu verfahren, d.h. dass mit dem Tag der Arbeitszeitveränderung auf die in Betracht kommenden Dienstbezüge zunächst § 6 BBesG und sodann § 3a Abs. 1 BBesG anzuwenden ist. Die Regelungen nach Nr. 2 für den Zeitpunkt der Anwendung des § 3a BBesG sind hierbei zu beachten.

5.
Zu berücksichtigende Besoldungsbestandteile

Für eine Anwendung des § 3a BBesG kommen nur die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BBesG genanten Besoldungsbestandteile in Betracht, d.h. dass die übrigen in § 1 Abs. 3 BBesG genannten Bezüge nicht bzw. nicht unmittelbar betroffen sind, ebenso wenig Aufwandsentschädigungen und Nebentätigkeitsvergütungen und sonstige nicht in § 1 BBesG genannten Besoldungsbestandteile.

6.
Auslandsberührung

Beim Wechsel ins und vom Ausland ist bei der Anwendung des § 3a BBesG von der Dienststelle im Inland auszugehen, der der Besoldungsempfänger unmittelbar davor angehörte bzw. danach angehört, soweit nicht für einzelne Bereiche im Ausland eine einheitliche Feiertagsregelung getroffen worden ist (z.B. wie im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung für die in das Ausland entsandten Besoldungsempfänger einheitlich die Feiertagsregelung des Landes Nordrhein-Westfalen gilt).

7.
Abordnung oder Zuweisung (§ 123a BRRG) mindestens für die Dauer eines Jahres

§ 3a BBesG findet nur auf Abordnungs- und Zuweisungszeiten ab 1. Januar 1995 Anwendung. Der Jahreszeitraum kann auch durch nahtlose Aneinanderreihung kürzerer Abordnungszeiträume erreicht werden, dabei gelten dazwischen liegende Wochenenden oder allgemein dienstfreie Tage nicht als Unterbrechung. In solchen Fällen ist § 3a BBesG bereits von Beginn der ersten Abordnung/Zuweisung an anzuwenden. Der Zeitpunkt der Anwendung richtet sich nach Nr. 2. Da bei kürzeren Abordnungen/Zuweisungen erst im Nachhinein festgestellt werden kann, ob ein zur Anwendung des § 3a BBesG führender Jahreszeitraum erreicht worden ist, empfiehlt sich ein Hinweis auf eine mögliche Rückforderung wegen nachträglicher Kürzung der Dienst- bzw. Anwärterbezüge nach § 3a BBesG.

8.
Abordnungen oder Zuweisungen (§ 123a BRRG) von kürzerer Dauer als einem Jahr

Die Besoldungskürzung nach § 3a BBesG ist für kürzere Abordnungs- und Zuweisungszeiten als einem Jahr nicht anzuwenden. Soweit der Buß- und Bettag in den kürzeren Abordnungs- bzw. Zuweisungszeitraum fällt, müssen die davon betroffenen Besoldungsempfänger nach § 3a BBesG gekürzte Dienst- oder Anwärterbezügen hinnehmen, ohne einen weiteren Feiertag im Kalenderjahr im Ausgleich dafür zu erhalten. Der Besoldungsgesetzgeber hat für diese Fälle, ebenso wie bei einem Wechsel in umgekehrter Richtung, keine Regelung getroffen. Besoldungsempfänger wären jedoch unzumutbar belastet, wenn sie in einem Jahr eine Besoldungskürzung hinnehmen müssen, ohne an einem weiteren Feiertag vom Dienst befreit zu sein. Ein Ausgleich dieser wenigen Fälle einer im Zusammenhang mit einer kürzeren Abordnung/Zuweisung stehenden Dienstverrichtung am Buß- und Bettag kann im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur durch Gewährung von Dienstbefreiung nach § 72 Bundesbeamtengesetz erfolgen.

III.

Meine Rundschreiben zur Durchführung des § 3a BBesG vom 30. Mai 1995 - D II 4 - 221 031/1 - (GMBl 1995, S. 374) und vom 16. November 1995 – D II 3 – 221 031/1 – (GMBl 1995, S. 959) hebe ich hiermit auf.