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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutz in Masterplan-Kommunen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Richtlinie
zur Förderung von Klimaschutz in Masterplan-Kommunen
im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative



Vom 26. März 2015



Fundstelle: BAnz AT 08.04.2015 B3





I.
Zuwendungszweck


Die Bundesregierung hat sich anspruchsvolle klima- und energiepolitische Ziele gesetzt. Die Treibhausgasemissionen sollen bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 Prozent gegenüber 1990 gemindert und die Energiewende erfolgreich umgesetzt werden. Kommunen und Landkreise nehmen bei der Zielerreichung im Klimaschutz eine wichtige Rolle ein: Der Erfolg hängt auch maßgeblich davon ab, ob sie in den nächsten 35 Jahren ihre Emissionen annähernd auf Null reduzieren.



Ziel der Richtlinie ist die Förderung einer erweiterten Gruppe von Masterplan-Kommunen (MPK), die bis zum Jahr 2050 ihre Treibhausgasemissionen um 95 Prozent und ihren Endenergieverbrauch um 50 Prozent gegenüber 1990 senken wollen.



Die MPK sind eine Exzellenzinitiative im kommunalen Klimaschutz. Seit dem Jahr 2012 fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) 19 MPK (MPK 2012). Die bisherigen Projektergebnisse haben gezeigt, dass die langfristigen Klimaschutzziele erreichbar und die Maßnahmen auf kommunaler Ebene umsetzbar sind. Erfolgreichen MPK 2012 wird die Möglichkeit gegeben, noch nicht vollständig gefestigte Strukturen im Masterplan-Prozess langfristig zu verstetigen und weitere Maßnahmen für den erforderlichen gesellschaftlichen Wandel einzuführen.



Die Förderung hilft darüber hinaus neuen Masterplan-Kommunen (MPK 2016) bei der Erstellung eines Masterplan-Konzepts „100 % Klimaschutz“ (Masterplan) und der Umsetzung von Maßnahmen auf kommunaler Ebene im Rahmen eines Masterplanmanagements. Mit der Förderung sollen Strukturen geschaffen werden, um den Masterplan-Prozess nach der Förderung selbständig und langfristig zum Erfolg zu führen.



Die Förderung zielt auch darauf ab, den zivilgesellschaftlichen Prozess zur Bewusstseinsbildung der Bürgerinnen und Bürger und die Einbindung von Unternehmen vor Ort sowie weiterer relevanter Beteiligter zu stärken. Ziele dieses Prozesses sind:



die Steigerung der Akzeptanz für den Masterplan-Prozess und die damit einhergehende Umsetzung der Maßnahmen sowie


die Steigerung des Klimaschutz-Engagements in der Kommune und die langfristige Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Klimaschutz-Aktivitäten vor Ort.


Die MPK 2016 werden neben der Förderung aus dieser Richtlinie bei ihrer Arbeit und ihrer Vernetzung durch ein wissenschaftliches Begleitvorhaben im Auftrag des BMUB unterstützt. Zusätzlich werden ihnen erprobte Methoden und Erkenntnisse aus einer Vielzahl von Projekten im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative zur Verfügung gestellt, um die Erstellung der Masterpläne zu erleichtern und zu beschleunigen. Die MPK 2016 können außerdem vom Austausch untereinander sowie mit den Kommunen des ersten Masterplan-Prozesses profitieren.





II.
Förderschwerpunkte


1.
Erstvorhaben „Masterplan 100 % Klimaschutz“ (MPK 2016)


Gefördert werden:


Sach- und Personalausgaben für externe Dienstleister bei der Erstellung eines Masterplans unter intensiver Einbeziehung der Bevölkerung und aller klimarelevanten Akteure vor Ort, der sich durch einen hohen Anspruch und einen langfristig angelegten Managementprozess auszeichnet;


die Sach- und Personalausgaben für im Rahmen des Vorhabens zusätzlich eingestellte Masterplanmanager während der Erstellung und erster Schritte zur Umsetzung des Masterplans;


Ausgaben für Dienstreisen zur Vernetzung und zum Austausch mit anderen MPK;


Sachausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von bis zu 20 000 Euro;


Sachausgaben für den Anstoß eines zivilgesellschaftlichen Prozesses zum Masterplan und dessen Umsetzung in der MPK in Höhe von bis zu 20 000 Euro.


Die Projekte sollen am 1. Juli 2016 starten.


In der Regel erfolgt die Förderung eines Erstvorhabens „Masterplan 100 % Klimaschutz“ durch eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Bewilligungszeitraum beträgt insgesamt für die Erstellung des Masterplans maximal 12 Monate und anschließend für die ersten Schritte der Umsetzung maximal 36 Monate.


Die notwendigen Investitionen für die Umsetzung der Inhalte des Masterplans liegen in der Verantwortung des Zuwendungsempfängers.


2.
Ausgewählte Klimaschutzmaßnahme im Rahmen des Masterplanmanagements (MPK 2016)


Die Realisierung einer beispielhaften investiven Klimaschutzmaßnahme mit Modellcharakter und besonders hohem Beitrag zum Klimaschutz kann einmalig im Rahmen der Masterplanförderung durch eine Zuwendung gefördert werden. Damit soll beispielhaft gezeigt werden, dass die anspruchsvollen bundesweiten Klimaschutzziele erreichbar sind.


Voraussetzungen sind:


Die bereits bewilligte Förderung eines Erstvorhabens „Masterplan 100 % Klimaschutz“ (siehe Abschnitt II Nummer 1).


Die ausgewählte Maßnahme


ist Bestandteil des umzusetzenden Masterplans,


bewirkt eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 70 Prozent und


trägt zur Energieeinsparung bei.


Der Prozess zur Steigerung der Akzeptanz des Masterplan-Prozesses in der Bevölkerung sowie des Klimaschutz-Engagements in der Kommune durch nachhaltige Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die kommunalen Klimaschutzaktivitäten (zivilgesellschaftlicher Prozess) ist nachweisbar eingeleitet worden und die Zivilgesellschaft ist an der Auswahl und Umsetzung der ausgewählten Maßnahme beteiligt.


Im Fall von Gebäudesanierungen sind ausschließlich Nichtwohngebäude im Bestand zuwendungsfähig, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden und nicht wirtschaftlich genutzt werden. Die Fördergegenstände und Gebäude müssen während der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren im Eigentum des Antragstellers/Zuwendungsempfängers bleiben.


Gefördert werden:


Ausgaben für Investitionen zur Durchführung der ausgewählten Maßnahme, soweit sie klimarelevant sind.


In der Regel erfolgt die Förderung einer ausgewählten Maßnahme im Rahmen des Masterplanmanagements durch eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximale Zuwendung beträgt 200 000 Euro. Der Bewilligungszeitraum für die ausgewählte Maßnahme beträgt maximal 36 Monate. Diese soll innerhalb des Förderzeitraums abgeschlossen werden.


3.
Anschlussvorhaben Masterplanmanagement (MPK 2012)


Kommunen, die bereits im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative vom 1. Dezember 2010 eine Förderung als MPK erhalten haben (MPK 2012), sind berechtigt, ein Anschlussvorhaben zu beantragen.


Das Anschlussvorhaben dient der Verstetigung des Masterplan-Prozesses und der Umsetzung folgender Ziele:


Vernetzung mit den MPK 2016 und weitere Unterstützung,


Stärkung der Identität der Kommune als MPK,


Stärkung der zivilgesellschaftlichen Prozesse auf dem Weg zu 100 % Klimaschutz.


Gefördert werden:


die Fortsetzung der Stelle(n) der/des Masterplanmanager(s), die im Rahmen des Masterplan-Fördervorhabens geschaffen wurde(n) sowie


die Stärkung des zivilgesellschaftlichen Prozesses bei der Umsetzung des Masterplans.


Im Rahmen des Anschlussvorhabens muss innerhalb von drei Monaten ein Konzept zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Prozesses in der Kommune erstellt werden.


Zuwendungsfähig sind


Personal- und Sachausgaben für das Masterplanmanagement maximal bis zum Stellenumfang des geförderten Erstvorhabens in seiner Umsetzungsphase (Phase 2);


Ausgaben für Dienstreisen zur Vernetzung und zum Austausch mit anderen MPK und zur Unterstützung der MPK 2016 und


Sachausgaben für Maßnahmen zur Stärkung zivilgesellschaftlicher Prozesse im Umfang von maximal 20 000 Euro, sofern das Konzept genehmigt ist.


In der Regel erfolgt die Förderung eines Anschlussvorhabens Masterplanmanagement durch eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 24 Monate.




III.
Antragsberechtigung


-
Antragsberechtigt für den Förderschwerpunkt „Erstvorhaben ‚Masterplan 100% Klimaschutz‘“ sind Kommunen (Städte und Gemeinden) sowie Zusammenschlüsse aus Kommunen in Form von Landkreisen und Regionen.


Antragsberechtigt für den Förderschwerpunkt „Ausgewählte Maßnahme im Rahmen des Masterplanmanagements“ sind Kommunen und Zusammenschlüsse aus Kommunen, die eine Förderung nach Abschnitt II Nummer 1 dieser Richtlinie erhalten und die in Abschnitt II Nummer 2 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen.


Antragsberechtigt für den Förderschwerpunkt „Anschlussvorhaben Masterplanmanagement“ sind Kommunen und Zusammenschlüsse aus Kommunen, die bereits eine Förderung eines Vorhabens „Masterplan 100 % Klimaschutz“ auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative vom 1. Dezember 2010 erhalten oder erhalten haben.




IV.
Förderbedingungen


1.
Zuwendungsfähige Vorhaben


Zuwendungsfähig sind nur solche Vorhaben, die die allgemeinen und besonderen Förderbedingungen dieser Richtlinie erfüllen. Die Förderbedingungen werden im zugehörigen Merkblatt konkretisiert.


Darüber hinaus haben Antragstellerinnen und Antragsteller und deren Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:


Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung von Vorhaben verfügen.


Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Es muss bestätigt werden, dass die Eigenmittel aufgebracht werden können. Drittmittel (Zuschussförderungen und Förderkredite), die zur Finanzierung des Vorhabens ergänzend herangezogen werden, müssen ausgewiesen werden.


Der im Zuwendungsbescheid festgelegte Bewilligungszeitraum ist als Leistungszeitraum zu beachten und einzuhalten.


Zuwendungen werden nur gewährt, sofern das Vorhaben innerhalb des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraums begonnen, durchgeführt und abgeschlossen wird.


Alle im geförderten Vorhaben einzuholenden externen Leistungen werden im Auftragsvergabeverfahren eingeholt. Vergabeverfahren dürfen erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids durchgeführt werden. Die Auftragsvergabe muss sich dabei auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb des Bewilligungszeitraums liegt.


2.
Zweckbindungsfrist


Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen beträgt fünf Jahre nach Abnahme der Leistung. Sollten sich in diesem Zeitraum Änderungen in den Eigentumsverhältnissen ergeben, sind diese unverzüglich dem Projektträger Jülich anzuzeigen.


3.
Kumulierbarkeit


Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilfenrechtlicher Vorgaben zugelassen, sofern eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 20 Prozent des Gesamtprojektvolumens erfolgt. Eine Doppelförderung mit anderen Förderprogrammen der Bundesregierung ist ausgeschlossen.


4.
Erhöhte Förderquote


Finanzschwache Kommunen, die nach jeweiligem Landesrecht z.B. der Haushaltssicherung unterliegen oder ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben und somit nicht über ausreichende Eigenmittel verfügen, können eine höhere Förderquote für die oben aufgeführten Förderschwerpunkte erhalten.


5.
Auszahlung


Die Auszahlung der Zuwendung bei Vorhaben unterhalb einer Zuwendungssumme von 25 000 Euro erfolgt erst nach Abschluss des Vorhabens sowie Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises.


6.
Weitergabe von Informationen


Die Antragstellerinnen/Antragsteller bzw. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass das BMUB:


auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestages über Anträge und/oder Zuwendungen informiert;


Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;


geförderte Vorhaben auf Fachveranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt;


die Daten der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMUB geförderte Vorhaben an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt.


Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich:


die Vorgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung zu beachten und diese aktiv zu unterstützen;


bei ausgewählten Maßnahmen (Abschnitt II Nummer 2) am Standort des Vorhabens auf die Förderung öffentlichkeitswirksam in geeigneter Form hinzuweisen. Der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren am Vorhabenstandort zu verbleiben;


Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können.


7.
Zuwendungsrechtliche Grundlagen


Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der hierzu erlassenen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis durch Zuwendungen gefördert werden.


Die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) finden Anwendung. Die Antragstellerinnen/Antragsteller müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMUB bzw. der Projektträger Jülich nach Anmeldung eine gegebenenfalls auch wiederkehrende, stichprobenartige Überprüfung der Umsetzung der Maßnahme durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger gebührenfrei. Daneben besteht ein gesetzliches Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs aus den §§ 91, 100 BHO.


8.
Dokumentation


Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger kündigen den Beginn des Vorhabens auf ihrer Internetpräsenz an. Darüber hinaus verpflichten sie sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Projektumsetzung und die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Auszahlung der Zuwendung kann zudem davon abhängig gemacht werden, ob der Weitergabe der Informationen oder Unterlagen an ein vom BMUB beauftragtes wissenschaftliches Institut zugestimmt sowie die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte bzw. Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten.




V.
Antragsverfahren


1.
Erstvorhaben „Masterplan 100 % Klimaschutz“ (MPK 2016)


Es gilt das Stichtagsprinzip. Es handelt sich um ein zweistufiges Auswahlverfahren. Aussagekräftige Projektskizzen sind beim Projektträger bis zum 31. August 2015 einzureichen. Eine begrenzte Anzahl an Projektskizzen wird zur Antragstellung aufgefordert. Ein Projektstart wird für den 1. Juli 2016 angestrebt.


Die einzureichenden Skizzen für den Förderschwerpunkt Abschnitt II Nummer 1 müssen mindestens folgende Bestandteile enthalten:


die über das easy-online-System eingereichte Skizze;


eine komprimierte Vorhabenbeschreibung mit grober Kalkulation der geplanten Ausgaben.


Die Antragsunterlagen müssen mindestens folgende Bestandteile enthalten:


den über das easy-online-System eingereichten Antrag;


eine detaillierte Vorhabenbeschreibung mit Aufschlüsselung der geplanten Ausgaben.


Die Antragsskizzen für den Förderschwerpunkt Abschnitt II Nummer 1 werden insbesondere nach den folgenden Kriterien beurteilt:


Ambitionsgrad der bisherigen Klimaschutzstrategie und der Pläne zur organisatorischen Verstetigung,


Umsetzungsgrad vorhandener (integrierter) Klimaschutzkonzepte,


ausgewogene regionale und strukturelle Verteilung (Gemeinden, Städte, Landkreise),


bei Landkreisen und vergleichbaren Zusammenschlüssen von Kommunen wird berücksichtigt, in wie weit die kreisangehörigen Kommunen in die Bewerbung einbezogen worden sind. Dies ist in der Skizze darzulegen.


2.
Ausgewählte Maßnahme des Masterplanmanagements


Das Antragsverfahren ist einstufig. Förderanträge können innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung und Beschluss des Masterplans beim Projektträger eingereicht werden, sofern die in Abschnitt II Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.


3.
Anschlussvorhaben Masterplanmanagement (MPK 2012)


Das Antragsverfahren ist einstufig. Der Zuwendungsempfänger soll durch eine rechtzeitige Beantragung des Anschlussvorhabens (6 bis 12 Monate vor Ende des Erstvorhabens) einen nahtlosen Anschluss an das Erstvorhaben ermöglichen.


4.
Allgemeine Informationen


Projektskizzen und -anträge für alle Förderschwerpunkte sind einzureichen bei:


Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Klima (KLI)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin


Telefon: 0 30/20 19 95 77
Telefax: 0 30/2 01 99 31 00
E-Mail:
ptj-ksi@fz-juelich.de


Projektskizzen und -anträge können ausschließlich elektronisch über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes („easy-online“) eingereicht werden. Nach Absenden der elektronischen Version ist diese auszudrucken und mit Unterschrift einer bevollmächtigten Person sowie den entsprechenden Anlagen dem Projektträger Jülich zeitnah zuzuleiten. Skizzen und Anträge sind innerhalb der im jeweiligen Förderschwerpunkt genannten Frist einzureichen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Skizzen und Anträge, die dem Projektträger danach zugehen, werden nicht bearbeitet. Zur Fristwahrung genügt die elektronische Einreichung der Skizze bzw. des Antrags über easy-online. Ausschließlich vollständig eingereichte Skizzen und Anträge werden bearbeitet. Eine Skizze/ein Antrag gilt als vollständig, wenn dem Projektträger Jülich das Antragsformular und alle notwendigen Anlagen auch in Papierform zugegangen sind.


Es werden nur Anträge zur Prüfung angenommen, die vollständig und widerspruchsfrei sind.


Soweit bei der Erstprüfung eines Antrags festgestellt wird, dass er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Antragstellerin/der Antragsteller hierauf hingewiesen. Die weitere Bearbeitung des Antrags wird zurückgestellt, bis der Antrag erfolgreich nachgebessert worden ist. Eine Nachbesserung von Skizzen ist nicht möglich.


Die Anträge werden unter Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses geprüft.


Die relevanten Dokumente zur Förderrichtlinie können unter der Internetadresse http://www.klimaschutz.de/kommunen sowie http://www.ptj.de/klimaschutzinitiative abgerufen werden.




VI.
Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft.





Berlin, den 26. März 2015



Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



Im Auftrag
Berthold Goeke