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zu § 63 BHO; Ersatzbeschaffung, Aussonderung und Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen und Verwendung der Erlöse; RdSchr. des BMF vom 26.02.2009

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E-VSF: H 07 30



Ersatzbeschaffung, Aussonderung und Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen und Verwendung der Erlöse


BEZUG

Mein Rundschreiben vom 10. Juli 2006
- II A 2 - H 1261 - 2/06 -

GZ

II A 2 - H 1261/07/0001

DOK

2009/0057009


Bek. d. BMF v. 26. Februar 2009



Bei der Ersatzbeschaffung, Aussonderung und Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen (VV Nr. 8 zu § 63 BHO) sowie hinsichtlich der Verwendung der Erlöse sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten:


1.

Ersatzbeschaffungen von Dienstkraftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nur bei Notwendigkeit der Aussonderung des bisherigen Fahrzeuges - nachgewiesen durch ein Gutachten der oder des zuständigen kraftfahrtechnischen Sachverständigen - durchgeführt werden (vgl. VV Nr. 8 zu § 63 BHO).


Das Bundesministerium der Finanzen lässt hiermit folgende Ausnahmen allgemein zu:


1.1
Auf ein Aussonderungsgutachten kann verzichtet werden, wenn die Ersatzbeschaffung und Aussonderung nach einer Laufzeit von mindestens einem Jahr und maximal zwei Jahren unter Einbeziehung aller Umstände, insbesondere der Verkaufserlöse und etwaiger Steuerabführungen die wirtschaftlichere Lösung darstellt. Dabei weise ich zur Klarstellung darauf hin, dass bei jedem handelsüblichen Fahrzeug (d. h. ohne einsatzspezifische Sondereinbauten) zu prüfen ist, ob die Jahreswagenregelung die wirtschaftlichere Lösung ist. Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind zwingend durchzuführen und zu dokumentieren. Ausgabereste und Deckungsmittel aus anderen Bereichen können zur Begründung der Wirtschaftlichkeit nicht herangezogen werden.

Auf diesen Fall ist die Verstärkungsmöglichkeit im jährlichen Haushaltsgesetz (§ 6 Abs. 6 HG 2009) ausgerichtet. Sie geht davon aus, dass Einnahmen, die in diesem Zusammenhang erzielt werden, nicht veranschlagt wurden und somit grundsätzlich Mehreinnahmen darstellen. Diese können allerdings - nur zur Verwendung i. S. d. vorliegenden Regelung - für Ausgaben bei den Titeln 811.1 verwendet bzw. (aufgrund der Flexibilisierung dieser Titel) auch als Ausgabereste ins nächste Jahr übertragen werden. Zudem ist die Inanspruchnahme der Verstärkungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen, die nicht unter Nr. 1.1 dieses Rundschreibens fallen, bei gleichzeitiger hinreichender und nachhaltiger Reduzierung des Fahrzeugbestandes und Deckung des Anschaffungspreises für Neuerwerb möglich.

1.2
Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretärinnen oder Staatssekretären können ohne Gutachten der oder des zuständigen kraftfahrtechnischen Sachverständigen ausgesondert und ersetzt werden, wenn sie nach einer Nutzung von mindestens 3 Jahren eine Fahrleistung von mindestens 160.000 km erbracht haben oder wenn - entsprechend Ziffer 1.1 - die vorzeitige Ersatzbeschaffung und Aussonderung als wirtschaftlichere Lösung nachgewiesen wird.

Diese Dienstkraftfahrzeuge dürfen nach Aussonderung nicht in den allgemeinen Fuhrpark eingegliedert werden.

Die Aussonderung sondergeschützter Dienstkraftfahrzeuge bedarf in jedem Fall eines Gutachtens der oder des kraftfahrtechnischen Sachverständigen des Bundesministeriums der Finanzen. Die oder der kraftfahrtechnische Sachverständige kann andere Sachverständige mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen.


2.

2.1
Ausgesonderte Dienstkraftfahrzeuge nach Ziffer 1 sind

● 
im Wege der öffentlichen Ausschreibung

oder

● 
durch Beauftragung der VEBEG GmbH, Rödelheimer Bahnweg 23,
60489 Frankfurt am Main,

zu veräußern. Mindestpreis ist regelmäßig der Schätzwert.

2.2
Bei öffentlicher Ausschreibung ist der Schätzwert durch ein Wertgutachten einer zugelassenen Schätzungsstelle, einer oder eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen oder einer bzw. eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen der Bundesverwaltung, soweit sie oder er auch mit Aussonderungsgutachten befasst ist, festzustellen. Die Kosten im Falle der beiden zuerst genannten Möglichkeiten sind vom Käufer oder der Käuferin zu tragen.

2.2.1
Auf ein Wertgutachten kann verzichtet werden, wenn

● 
das Fahrzeug nur noch Schrottwert hat und unter Vorlage des Verwertungsnachweises durch die Zulassungsstelle außer Betrieb gesetzt worden ist

oder

● 
die Kosten eines Wertgutachtens nach Auffassung der oder des kraftfahrtechnischen Sachverständigen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Verkaufserlös stehen.

Die Gründe für den Verzicht auf ein Wertgutachten sind aktenkundig zu machen; Entsprechendes gilt bei einer Veräußerung unter Schätzwert.

2.2.1
Bietet ein schwer behinderter Mensch, welcher der veräußernden Verwaltung angehört und die gesundheitlichen Merkmale zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach Kapitel 13 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer erfüllt, in der öffentlichen Ausschreibung mit, kann sie oder er beim Verkauf von nicht-personengebundenen Fahrzeugen den Zuschlag auch dann erhalten, wenn ihr/sein Angebot bis zu 5 Prozent unter dem höchsten Gebot liegt, mindestens aber den Schätzwert des Fahrzeugs erreicht.

Sofern die Verwertung des Dienstkraftfahrzeugs im Wege einer Versteigerung erfolgt, ist wie folgt zu verfahren:

● 
Der schwer behinderte Mensch erklärt der Zuständigen Behörde gegenüber zunächst sein generelles Interesse am Erwerb eines gebrauchten Dienstkraftfahrzeuges.
● 
Dem schwer behinderten Menschen werden dann Jahreswagen und ausgesonderte Fahrzeuge vor einer Anmeldung zur Versteigerung angeboten; er kann daraufhin ein Angebot (mindestens in Höhe des Schätzpreises) abgeben.
● 
Das betreffende Dienstkraftfahrzeug wird dann zur Versteigerung angemeldet; als Mindestgebot wird der von dem schwer behinderten Menschen gebotene Kaufpreis plus 5 Prozent gefordert. Der schwer behinderte Mensch kann das Fahrzeug erwerben, wenn niemand bereit ist, mindestens diesen Kaufpreis zu zahlen. Ansonsten bleibt ihm die Beteiligung an der Versteigerung unbenommen.

Ist ein solcher Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre auf diese Weise begünstigt worden, wird er erst nach sonstigen schwer behinderten Verwaltungsangehörigen berücksichtigt.

Eine Weiterveräußerung des begünstigt erworbenen Fahrzeugs innerhalb des ersten Jahres ist nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung der Verwaltung zulässig; die Bindung ist in den Kaufvertrag aufzunehmen.

2.3
Bei Veräußerung ausgesonderter Dienstkraftfahrzeuge durch die VEBEG wird von deren Preisgruppe der Schätzwert festgestellt.

2.4
Ausgesonderte sondergeschützte Dienstkraftfahrzeuge dürfen nach Erstellung des Aussonderungsgutachtens allgemein in Anwendung der Ziffern 2.1 bis 2.3 verwertet werden.

Mein Rundschreiben vom 10. Juli 2006 - II A 2 - H 1261 - 2/06 - wird hiermit aufgehoben.


Die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen wird durch die Richtlinie für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen (DKfzR) in der jeweils geltenden Fassung (Rdschr. des BMI) geregelt.


Dieses Rundschreiben kann im Intranet des IVBB unter folgender Adresse abgerufen werden:


http://www.bmf.ivbb.bund.de/info/fach/haushalt/index.html.


Es wird im GMBl veröffentlicht.


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