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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
und zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut



Vom 25. November 2013





Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:





Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
(HolzSiGVwV)



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen



§ 1
Anwendungsbereich und Zweck



Die allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der Überwachung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden beitragen, soweit diese nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG)



1.
das HolzSiG und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,


2.
die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23) und


3.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16),


in der jeweils geltenden Fassung, durchführen.



Abschnitt 2
Überwachung der Marktteilnehmer



§ 2
Bestimmung der Marktteilnehmer



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz betroffen ist, das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Wald im Sinne des § 2 Absatz 1 und 3 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften erzeugt worden ist. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen betreffen daher Waldbesitzer im Sinne des § 4 des BWaldG und Selbstwerber, die Holz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschlagen und erstmalig auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen.



(2) Bei der Bestimmung der zu überwachenden Marktteilnehmer berücksichtigt die nach Landesrecht zuständige Behörde insbesondere nachfolgende Gesichtspunkte:



1.
Wer als Waldbesitzer im Sinne des § 4 des BWaldG in einem in seinem Besitz befindlichen Wald Holz einschlägt und auf dem Binnenmarkt entgeltlich oder unentgeltlich abgibt oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im eigenen Betrieb verwendet, bringt das Holz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verkehr und ist somit als Marktteilnehmer zu überwachen. Dies gilt auch, wenn der Marktteilnehmer hierbei Leistungen von Dritten in Anspruch nimmt, insbesondere für eigene Rechnung das Holz von einem Dritten einschlagen oder von einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss, dessen Mitglied er ist, vermarkten lässt.


2.
Wer Holz auf dem Stock kauft und einschlägt (Selbstwerber) und auf dem Binnenmarkt entgeltlich oder unentgeltlich abgibt oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im eigenen Betrieb verwendet, bringt das Holz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verkehr und ist somit als Marktteilnehmer zu kontrollieren. Selbstwerber werden über die Waldbesitzer ermittelt.


§ 3
Allgemeine Grundsätze für die Überwachung der Marktteilnehmer



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen die Überwachung der Marktteilnehmer nach den in § 1 genannten holzhandelsrechtlichen Vorschriften durch. Sie machen dabei nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch von ihren hiernach eingeräumten Befugnissen.



(2) Bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Umfang von Überwachungsmaßnahmen berücksichtigen die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Rahmen eines risikobasierten Ansatzes insbesondere nachfolgende Gesichtspunkte:



1.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen Marktteilnehmer unbeschadet der holzhandelsrechtlichen Vorschriften auch nach anderen für den Wald maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere den Wald- und Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder. Bei den im Rahmen dieser Rechtsvorschriften durchgeführten Überwachungsmaßnahmen ist auch festzustellen, ob ein Marktteilnehmer Holz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 legal geschlagen hat. Soweit dies nach den in Satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zulässig ist, können daher Ergebnisse dieser Überwachungsmaßnahmen für die Überwachung nach den in § 1 genannten holzhandelsrechtlichen Vorschriften genutzt werden.


2.
Notwendigkeit und Umfang von Überwachungsmaßnahmen richten sich maßgeblich nach dem Ausmaß des Risikos, dass Holz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder, soweit eine gesonderte Risikobestimmung möglich ist, auf dem Gebiet des Landes, in dem die jeweilige Landesbehörde zuständig ist, illegal geschlagen wird. Bei der Bestimmung des Risikos soll insbesondere berücksichtigt werden, wie häufig bei bestimmten Marktteilnehmern, in bestimmten Ländern oder Gebieten eines Landes oder bei bestimmten Baumarten ein illegaler Einschlag in der Vergangenheit vorgekommen ist und ob Waldflächen Zertifizierungsregelungen oder sonstigen von Dritten überprüften Regelungen unterliegen, die mindestens den Anforderungen nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 entsprechen. Wird bei bestimmten Marktteilnehmern, in bestimmten Ländern oder Gebieten eines Landes oder bei bestimmten Baumarten wiederholt illegaler Einschlag festgestellt, so ist die Anzahl der Überwachungsmaßnahmen im Verhältnis zu dem gestiegenen Risiko zu erhöhen.


3.
Anlassbezogene Überwachungsmaßnahmen sind durchzuführen, wenn die nach Landesrecht zuständigen Behörden von Dritten über mögliche Verstöße unter Angabe zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte unterrichtet werden oder die Behörden sonstige Erkenntnisse, insbesondere auf Grund entsprechender Beobachtungen im Rahmen ihrer allgemeinen Tätigkeiten im Wald, besitzen.


4.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben die Überwachung nach Absatz 1 aufzuzeichnen. In den Aufzeichnungen sind insbesondere die Art und Ergebnisse der Überwachung sowie etwaige getroffene Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörden festzuhalten. Die Aufzeichnungen über alle Überwachungsmaßnahmen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Auf Anforderung berichten die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Überwachung. Ein einheitliches Berichtsformat hierzu wird nach Erarbeitung entsprechender EU-weiter Vorgaben noch erstellt.


§ 4
Überwachung des Verbots des Inverkehrbringens



(1) Im Rahmen der Überwachung, ob Holz illegal geschlagen ist und daher nicht in Verkehr gebracht werden darf, berücksichtigen die nach Landesrecht zuständigen Behörden die in ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Rechtsvorschriften, die Regelungen mit Bezug zum Holzeinschlag enthalten. Hierzu gehören insbesondere die Wald- und Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie nach den Umständen des Einzelfalls auch das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften. Es ist dabei davon auszugehen, dass jeweils nur das Holz als illegal eingeschlagen gilt, dessen Einschlag für den Rechtsverstoß maßgeblich ist. Dies kann bei einem flächenmäßigen Verstoß bedeuten, dass nur ein Teil der eingeschlagenen Menge als illegal geschlagen anzusehen ist.



(2) Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht oder stellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden fest, dass Holz illegal geschlagen worden ist und in Verkehr gebracht werden soll oder worden ist, treffen sie, insbesondere nach § 2 HolzSiG, die erforderlichen Maßnahmen, um Verstöße festzustellen, künftige Verstöße zu verhindern oder festgestellte Verstöße zu beseitigen. Insbesondere haben sie den verantwortlichen Marktteilnehmer darauf hinzuweisen, dass illegal geschlagenes Holz nicht in Verkehr gebracht werden darf, und durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ein Inverkehrbringen unterbleibt. Sie können nach den Umständen des Einzelfalls das Holz insbesondere beschlagnahmen und einziehen sowie veräußern und die Erlöse einziehen. Stellen sie fest, dass Holz ohne Einschlagserlaubnis des Berechtigten geschlagen worden ist, können sie dies, statt es einzuziehen, dem Berechtigten zurückgeben.



§ 5
Überwachung der Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung



(1) Die Überwachung, ob Marktteilnehmer die Anforderungen an die Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Artikeln 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 erfüllen, erfolgt im Rahmen der Überwachung anderer Gesetze im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder im Rahmen von anlassbezogenen Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3.



(2) Im Rahmen der Überwachung überprüfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden nachfolgende Informationen, die die Marktteilnehmer nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 995/2010 bereitzustellen und nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 fünf Jahre aufzubewahren haben:



1.
Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart, zusätzliche Angabe des wissenschaftlichen Namens der Baumart, wenn der gängige Name der Baumart nicht eindeutig ist,


2.
Land oder Gebiet innerhalb eines Landes, in dem der Holzeinschlag vorgenommen worden ist,


3.
Menge, ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten,


4.
Name und Anschrift des Abnehmers, an den das Holz geliefert worden ist,


5.
Unterlagen oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspricht.


Die Einhaltung dieser Anforderungen kann anhand formloser Aufzeichnungen des Marktteilnehmers, insbesondere Rechnungen oder Abgabescheine, auch in geeigneter elektronischer Form, überprüft werden, soweit sich hieraus neben den genannten Informationen insbesondere ergibt, aus wessen Wald das Holz stammt und in welchem Jahr der Einschlag erfolgte. Wenn zudem keine Ermittlungen von zuständigen Behörden in Bezug auf das von dem jeweiligen Waldbesitzer oder Selbstwerber in Verkehr gebrachte Holz vorliegen, kann von der Legalität des Holzeinschlags ausgegangen werden.



(3) Soweit im Einzelfall freiwillig durchgeführte forstliche Zertifizierungen nach einem anerkannten System, das mindestens den Kriterien nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 entspricht, vorliegen, kann die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zusätzlich anhand dieser Zertifizierungen überprüft werden.



(4) Hat der Marktteilnehmer keinen unmittelbaren Zugang zu den genannten Informationen, insbesondere weil er Mitglied eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses ist, sorgen die nach Landesrecht zuständigen Behörden dafür, dass er die Informationen unverzüglich einholt und ihnen zur Kontrolle vorlegt. Im letztgenannten Fall können sie nach § 6 Absatz 1 HolzSiG nach den Umständen des Einzelfalls die erforderlichen Informationen auch unmittelbar bei dem jeweiligen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss einholen.



(5) Eine Überprüfung der Anwendung von Risikobewertungsverfahren und Risikominderungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Marktteilnehmer das Holz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in eigener Verantwortung geschlagen hat und daher selbst beurteilen kann, ob hierbei alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten wurden.



(6) Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht oder stellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden fest, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichtregelung nicht eingehalten worden sind, treffen sie, insbesondere nach § 2 HolzSiG, die erforderlichen Maßnahmen, um Verstöße festzustellen, künftige Verstöße zu verhindern oder festgestellte Verstöße zu beseitigen.



Abschnitt 3
Überwachung in sonstigen Fällen



§ 6
Überwachung der Händler, Rückverfolgung



(1) Wurde Holz, das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland illegal geschlagen worden ist, in Verkehr gebracht und erlangen die nach Landesrecht zuständigen Behörden hiervon Kenntnis, verfolgen sie dieses Holz entlang der Lieferkette und ergreifen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. Sie können das Holz nach § 2 Absatz 3 HolzSiG beschlagnahmen, wenn es noch nicht an den Endverbraucher geliefert worden ist. Im Rahmen dieser Rückverfolgung überwachen sie, ob Händler ihre Pflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfüllen.



(2) Bei der Rückverfolgung über Landesgrenzen hinweg sind die zuständigen Behörden der betroffenen Länder zu unterrichten und es soll ein gemeinsames Vorgehen abgestimmt werden. Bei der Rückverfolgung über Nationalgrenzen hinaus ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzuschalten, die dann Kontakt mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten aufnimmt.



§ 7
Überwachung der Überwachungsorganisationen



Soweit ein durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu überwachender Marktteilnehmer eine Sorgfaltspflichtregelung anwendet, die von einer im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesbehörde tätigen Überwachungsorganisation erstellt worden ist, überwacht sie die Überwachungsorganisation nach den Vorgaben der in § 1 genannten holzhandelsrechtlichen Vorschriften.





Artikel 2
Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut



(1) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zulassung von Ausgangsmaterial für forstliches Vermehrungsgut (Forstsaat-Zulassungs-VwV) vom 5. November 1985 (BAnz. Nr. 214a vom 15. November 1985), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1998 (BAnz. S. 9666), wird aufgehoben.



(2) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzengut (Forstsaat-Durchführungs-VwV) vom 3. September 1990 (BAnz Nr. 176a vom 19. September 1990) wird aufgehoben.





Artikel 3
Inkrafttreten



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.





Berlin, den 25. November 2013





Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel



Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt



Hans-Peter Friedrich