Richtlinien für die Beurlaubung von Bundesbediensteten zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Beurlaubungsrichtlinien - BeurlR) vom 25. Oktober 2000
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Richtlinien für die Beurlaubung von Bundesbediensteten zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Beurlaubungsrichtlinien – BeurlR) vom 25. Oktober 2000
BMI vom 25.10.2000 – D I 4 – 218 840 1/2
I. Allgemeines
- 1.
- Die Tätigkeit von Bundesbediensteten für Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit liegt im deutschen Interesse. Bei der Bedeutung, die diesen Aufgaben zukommt, ist es notwendig, dass nur Bundesbedienstete beurlaubt werden, die für die vorgesehenen Tätigkeiten besonders qualifiziert sind. Als Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit gelten dabei
- a)
- eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne desEntwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) vom 18. 06. 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- eine Tätigkeit als Fachkraft für Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit bei der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH oder entsprechenden Einrichtungen (entsandte Fachkraft),
- c)
- eine Tätigkeit, die eine Fachkraft im Rahmen eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber im Entwicklungsland ausübt und dafür Zuschüsse aus deutschen öffentlichen Mitteln bezieht (integrierte Fachkraft).
Die anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes gemäßEhfG bzw. Einrichtungen, die der GTZ entsprechen, sowie eine Liste der Entwicklungsländer sind im Anhang I zu dieser Richtlinie enthalten. - 2.
- Die Aufgaben werden von dem Bundesbediensteten durch besonderen Vertrag mit einem Dritten (nachstehend als "Vertragspartner" bezeichnet) übernommen.
- 3.
- Die oberste Dienstbehörde entscheidet im Einzelfall über die Beurlaubung unter Beachtung der urlaubsrechtlichen Grundsätze. Dabei dürfen personelle Schwierigkeiten, die in einzelnen Geschäftsbereichen durch die Beurlaubung entstehen, nicht den Ausschlag geben. Für die personalrechtlichen Entscheidungen gelten die folgenden Bestimmungen.
- 4.
- Für die mit der Beurlaubung von Bundesbediensteten verbundenen haushaltsrechtlichen Maßnahmen gelten die jeweils einschlägigen Vorschriften.
- 5.
- Die mit der Beurlaubung zusammenhängenden Fragen der Beihilfe und Versorgung bzw. der Versicherung in den Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere der gesetzlichen krankenversicherung, sollen mit den zuständigen Trägern der Beihilfe und Versorgung bzw. der Sozialversicherung vor der Beurlaubung geklärt werden. Die Hinweise in Anhang II geben Informationen zu häufig wiederkehrenden Fragen.
II. Beurlaubung von Beamten
- 1.
- Es sollen grundsätzlich nur Beamte beurlaubt werden, die bereits angestellt sind (§ 10 BLV).
- 2.
- Für die Dauer der Tätigkeit in der Entwicklungszusammenarbeit ist dem Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach§ 9 Abs. 3 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) zu gewähren. Die Beurlaubung ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen. Sie kann in besonders begründeten Fällen verlängert werden, z.B. wenn bei Ablauf dieser Frist das Entwicklungsprojekt, an dem der beurlaubte Beamte mitarbeitet, noch nicht beendet ist und seine weitere Mitarbeit erforderlich erscheint. Der Antrag soll spätestens 6 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs gestellt werden. Der Dienstherr hat vor der Entscheidung eine entwicklungspolitische Bewertung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einzuholen. Die Beurlaubung soll insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten, sofern nicht dringende dienstliche Gründe oder besondere schutzwürdige Belange des Beamten entgegenstehen.
- 3.
- (1) Das Besoldungsdienstalter des Beamten wird nicht verändert. Der gemäß§ 9 Abs. 3 SurlV gewährte Urlaub dient dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen im Sinne des§ 28 Abs. 3 BBesG. Dieses Anerkenntnis gilt mit der Mitteilung über die Beurlaubung als erteilt.
- (2)
- Soweit ein Allgemeines Dienstalter festgesetzt ist, wird es um die Zeit der Beurlaubung nicht gekürzt.
- (3)
- Die Zeit der Beurlaubung gilt unter den Voraussetzungen und im Rahmen des § 7 Abs. 5 und Abs. 7 sowie des§ 12 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 BLV als Probe- bzw. als Dienstzeit.
- 4.
- (1) Die Beurlaubung steht einer Beförderung des Beamten nicht entgegen. Der Beamte darf insoweit gegenüber den nicht beurlaubten Beamten bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht benachteiligt werden. Die Tätigkeit des Beamten in der Entwicklungshilfe kann zur Begründung einer Beförderung berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem Anforderungsgehalt dem Beförderungsamt im wesentlichen vergleichbar ist.
- (2)
- Die Beförderung setzt voraus, dass der Beamte das Beförderungsamt nach den tatsächlichen organisatorischen und personellen Verhältnissen seiner Dienstbehörde und im Rahmen einer regelmäßigen Gestaltung seiner Dienstlaufbahn auch ohne die Beurlaubung erreichen würde.
III. Beurlaubung von Richtern und Soldaten
Auf die Beurlaubung von Richtern und Soldanten finden die Bestimmungen für Beamte (Abschnitt II) entsprechende Anwendung – bei Richtern mit Ausnahme der Nr. 3 (3), vgl. § 10 Abs. 1 und 2 des DeutschenRichtergesetzes).
IV. Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern
- 1.
- Angestellte und Arbeiter des Bundes erhalten für die in Abschnitt I Nr. 1 genannten Tätigkeiten Sonderurlaub nach§ 50 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw.§ 55 Abs. 2 MTArb/MTArb-O unter Wegfall der Bezüge. Die Beurlaubung ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen. Sie kann in besonders begründeten Fällen verlängert werden, z.B. wenn bei Ablauf dieser Frist das Entwicklungsprojekt, an dem der beurlaubte Bedienstete mitarbeitet, noch nicht beendet ist und seine weitere Mitarbeit erforderlich erscheint. Der Antrag soll spätestens 6 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs gestellt werden. Der Dienstherr hat vor der Entscheidung eine entwicklungspolitische Bewertung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einzuholen. Die Beurlaubung soll insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten.
- 2.
- Die Zeit der Beurlaubung gilt als Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Das dienstliche Interesse an der Beurlaubung ist von der obersten Dienstbehörde ausdrücklich vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich anzuerkennen (vgl. auch§ 50 Abs. 3 BAT/BAT-O,§ 55 Abs. 3 MTArb/MTArb-O).
V. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Diese Vorschriften treten am 1. Dezember 2000 in Kraft. Abschnitt II Nr. 2 S. 2-6 und Abschnitt IV Nr. 1 S. 2-6 gelten nicht für die zu diesem Zeitpunkt beurlaubten Bundesbediensteten sowie für Bundesbedienstete, die im Rahmen eines Personalaustauschprogramms auf der Grundlage des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes beurlaubt werden. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 1. Dezember 1975 (GMBl S. 818) ergänzt durch Rundschreiben vom 24. Mai und 18. Juli 1991 (GMBl S. 567) sowie vom 7. November 1991 (nicht veröffentlicht) und vom 17. August 1993 (GMBl S. 623) außer Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2000
D I 4 – 218 840 – 1/2
Anhang I zu den Beurlaubungsrichtlinien
- 1.
- Träger des Entwicklungsdienstes i.S. von§ 2 EhfG sind derzeit– die Deutsche Entwicklungsdienste Gemeinnützige Gesellschaft mbH (DED) in Berlin,– die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e. V. (AGEH) in Köln,– die Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen in Deutschland e. V. – Dienste in Übersee (DÜ) – in Leinfelden-Echterdingen,– der Internationale Christliche Friedensdienst e. V. (EIRENE) in Neuwied,– der Weltfriedensdienst e. V. (WFD) in Berlin,– der Christliche Fachkräfte International e. V. (CFI) in Stuttgart.
- 2.
- Einrichtungen, die der GTZ entsprechen, sind insbesondere– die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),– die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH Köln (DEG),– die Deutsche Stiftung für Internationale Entwicklung (DSE),– die Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e. V.,– das Deutsche Institut für Entwicklungspolitik (DIE),– die Carl-Duisberg Gesellschaft (CDG),– die Stiftungen der politischen Parteien (Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung e. V., Rosa-Luxemburg-Stiftung),– die Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V. (EZE),– die Katholische Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V.
- 3.
- Gemäß den vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der OECD veröffentlichten Listen gelten als Entwicklungsländer zurzeit:Europa
- (7)
- :Albanien, Bosnien-Herzegowina, Republik Jugoslawien, Kroatien, Mazedonien, Republik Moldau, Türkei.Afrika (52):Nördlich der Sahara (4):Ägypten, Algerien, Marokko, Tunesien;Südlich der Sahara (48):Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, Sao Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Tschad, Uganda, Zentralafrikanische Republik.Amerika (28):Nord- und Mittelamerika (17):Belize, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, El Salvador, Grenada, Guatemala, Haiti, Honduras, Jamaika, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, St. Lucia und Helena, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago;Südamerika (11):Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador, Guayana, Kolumbien, Paraguay, Peru, Suriname, Uruguay, Venezuela;Asien (35):Naher- und Mittlerer Osten (7):Irak, Iran, Jemen, Jordanien, Libanon, Palästinensische Gebiete, Syrien;Zentralasien (8):Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan;Südasien (9):Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Myanmar (fr. Birma), Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka;Ostasien (11):China, Indonesien, Kambodscha, DVR Korea, Laos, Malaysia, Mongolei, Ost-Timor, Phillippinen, Thailand, Vietnam;Ozean (16):Cook Inseln, Fidschi, Kiribati, Marshall-Inseln, Mikronesien, Nauru, Niue, Palau Inseln, Papua Neuguinea, Salomonen, Samoa, Tonga, Tokelau, Tuvalu, Vanuatu, Wallis und Futuna Inseln.Zurzeit sind die Beurlaubungsrichtlinien auch für eine Tätigkeit in folgenden Ländern anzuwenden:Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Weißrussland.
- 4.
- In Fällen, in denen eine Tätigkeit bei anderen Einrichtungen bzw. in anderen Ländern übernommen werden soll oder sonstige Zweifel bestehen, ist der zuständigen obersten Dienstbehörde zu berichten. Diese beteiligt das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, das für die Bestimmung der o.a. Begriffe sowie die Fortschreibung der Aufstellungen in den Absätzen 1. bis 3. auf der Grundlage der jeweils geltenden entwicklungspolitischen Gesamtkonzeption zuständig ist und in Einzelfällen die Entscheidung trifft, ob es sich um eine Tätigkeit im Sinne der Beurlaubungsrichtlinien handelt.
Anhang II zu den Beurlaubungsrichtlinien
Hinweise zu Fragen des Aufwendungsersatzes sowie der Beihilfe und Versorgung bzw. der Sozialversicherung
I. Beurlaubung von Beamten
1. Ersatz von Aufwendungen und Beihilfe
- (1)
- Für Auslagen, die im Zusammenhang mit der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit entstehen, können reisekosten- und umzugskostenrechtliche Entschädigungen bzw. Miet- und Schulbeihilfen aus Bundesmitteln nicht gewährt werden. Abweichendes gilt nach§ 16 SUrlV lediglich für Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen.
- (2)
- Beihilfen und Unterstützungen bzw. andere Entschädigungen oder Zuwendungen durch den Dienstherrn können die Beamten für sich und ihre Angehörigen (§ 2 Beihilfevorschriften des Bundes und Nr. 1 Unterstützungsgrundsätze) für die Dauer der Beurlaubung nach deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erhalten.
- (3)
- Die Gewährung entsprechender Leistungen und ggf. deren Finanzierung durch Beiträge ist durch den besonderen Vertrag mit dem Träger der Entwicklungszusammenarbeit zu regeln. Dies gilt entsprechend für den Versicherungsschutz bei Unfällen. Unbeschadet der Regelung in§ 31 Abs. 5 BeamtVG empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Unfallversicherung, soweit nicht ohnehin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht (z. B. für Entwicklungshelfer nach§ 2 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII).2. Versorgung
- (1)
- Die Zeit der Beurlaubung nach diesen Richtlinien ist ruhegehaltfähig. Nach Tz 6.1.8 Satz 2 und 3 BeamtVGVwV gilt in den dort genannten Fällen das besondere schriftliche Zugeständnis, dass der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen im Sinne des§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 BeamtVG dient, mit der Mitteilung über die Beurlaubung als erteilt. Wegen der Zusicherung, die Zeit des Urlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 BeamtVG zu berücksichtigen, wird auf die Tz 6.1.9 BeamtVGVwV verwiesen. Auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags bei Beurlaubungen nach dieser Richtlinie ist zu verzichten (Tz 6.1.10 Satz 4 BeamtVGVwV).
- (2)
- Soweit der beurlaubende Dienstherr eine besondere Gewährleistungsentscheidung für die Beurlaubungszeit getroffen hat, ist die Beurlaubung rentenversicherungsrechtlich nur als vorübergehende Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung mit weiterbestehender Anwartschaft auf Versorgung anzusehen, so dass kein Nachversicherungstatbestand nach§ 8 Abs. 2 SGB VI gegeben ist. Eine Aufschubbescheinigung nach§ 184 Abs. 4 SGB VI ist daher nicht zu erteilen.
- (3)
- Der Beamte soll vor dem Beginn des urlaubs darüber unterrichtet werden, dass die Zeit des Urlaubs in eine etwaige spätere Nachversicherung einbezogen wird. Die Einbeziehung der Zeit des Urlaubs in eine etwaige spätere Nachversicherung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
- (4)
- Für sämtliche unter Beachtung dieser Richtlinien bewilligten Beurlaubungen übernimmt das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung die Kosten der Nachversicherung einschließlich der Mehrkosten, die sich aus einem eventuell erhöhten Beitragssatz (§ 181 Abs. 1 SGB IV) und der Dynamisierung (§ 181 Abs. 4 SGB VI) ergeben. Eine Vereinbarung entsprechend derNr. 1.1.1 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 26. 01. 1999 (GZ. D II 6 – 224 010/9) ist nicht erforderlich. Nr. 4 der Anlage zu dieser Richtlinie ist zu beachten.
II. Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern
1. Ersatz von Aufwendungen und Beihilfe
Die Regelungen für Beamte gelten entsprechend – siehe Nr. I. 1.
2. Kranken- und Pflegeversicherung
- (1)
- Wird eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer der Tätigkeit in der Entwicklungszusammenarbeit nicht aufrecht erhalten, ist eine erneute Mitgliedschaft nach Rückkehr in das Inland nur wieder möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung erfüllt sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Beschäftigung ausgeübt wird, Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen werden oder Versicherungspflicht als Rentner besteht. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist zur Absicherung des Krankheitsrisikos die Fortsetzung der privaten Krankenversicherung erforderlich.
- (2)
- § 240 Abs. 4 a SGB V eröffnet die Möglichkeit, die Mitgliedschaft der Entwicklungshelfer in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig Versicherte durch eine Anwartschaftsversicherung für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, der zum Ruhen aller Leistungsansprüche führt, aufrecht zu erhalten, so dass die vorgenannten versicherungsrechtlichen Schwierigkeiten bei der Rückkehr ins Inland überwunden werden können.
- (3)
- Die Krankenkasse kann durch Satzungsbestimmungen festlegen, dass freiwillig Versicherte während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes nur Beiträge aufgrund einer deutlich unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V liegenden Bemessungsgrundlage zahlen, wenn sie ihre Mitgliedschaft während des Auslandsaufenthaltes freiwillig fortsetzen. Die Untergrenze von 10 v. H. der Bezugsgröße stellt sicher, dass niedrigere Beiträge bis ca. 60,– DM in den alten Bundesländern und ca. 50,– DM in den neuen Bundesländern nicht erhoben werden können. Die Regelung über die Anwartschaftsversicherung ist nicht anzuwenden, wenn Ansprüche bei Auslandsaufenthalten, z. B. innerhalb der Europäischen Union oder aufgrund von Sozialversicherungsabkommen bestehen. Die Anwartschaftsversicherung scheidet aus, soweit anspruchsberechtigte Familienversicherte nach§ 10 SGB V vorhanden sind. Dann sind die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen für freiwillig Versicherte anzuwenden.
- (4)
- Wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied fortgeführt, so wird hiervon die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht berührt. Endet jedoch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen krankenversicherung, so endet auch die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Allerdings können sich Arbeitnehmer, deren Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland endet, in der sozialen Pflegeversicherung auf Antrag weiterversichern. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. Die Weiterversicherung erstreckt sich auf die mitversicherten Familienangehörigen, wenn diese zusammen mit dem Mitglied ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Für Familienangehörige, die im Inland verbleiben, endet die Familienversicherung mit dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt; für sie ist ggf. eine eigene Weiterversicherung im Inland erforderlich. Die Weiterversicherung sichert dem Arbeitnehmer nach Rückkehr in das Inland seine Leistungsansprüche aus der pflegeversicherung. Die Zeit der Weiterversicherung wird auf die Wartezeit nach§ 33 Abs. 2 SGB XI angerechnet. Nach Rückkehr ins Inland richtet sich die Pflegeversicherung nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Sind die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt und wird eine private Krankenversicherung abgeschlossen, so besteht damit die Verpflichtung zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die Zeiten der Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung werden in der privaten Pflegeversicherung angerechnet.3. Arbeitslosen- und Rentenversicherung
- (1)
- Für die beurlaubten Arbeitnehmer besteht aus ihrem Arbeitsverhältnis zum Bund keine gesetzliche Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
- (2)
- Entwicklungshelfer sind nach§ 11 Sätze 1 und 2 EhfG durch den Träger des Entwicklungsdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Pflichtversicherung anzumelden oder es sind von diesem Beitragszuschüsse zu den dort genannten Versicherungen zu leisten. Dies entfällt jedoch für Entwicklungshelfer, denen als Arbeitnehmer nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung dieser Gewährleistung gesichert ist.
- (3)
- Für Arbeitnehmer, die zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der GTZ oder einer ihr entsprechenden Einrichtung der Entwicklungszusammenarbeit beurlaubt werden und die nicht schon aufgrund des§ 4 Abs. 1 SGB IV in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, beantragt die GTZ bzw. die ihr entsprechende Einrichtung den Abschluss einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sofern der Mitarbeiter dies wünscht. Im Falle einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der GTZ bzw. der dieser entsprechenden Einrichtung und dem Mitarbeiter über seine Beteiligung an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung darf der Anteil des Versicherten auf nicht mehr als die Hälfte des jeweiligen Beitrages festgesetzt werden.
- (4)
- Arbeitnehmer, die keine Entwicklungshelfer im Sinne desEhfG sind und für die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder nach Absatz 2 beantragt wird, bleibt es überlassen, sich während der Zeit der Beurlaubung in der deutschen Sozialversicherung freiwillig zu versichern oder ggf. einen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag weiterzuführen. Beiträge des beurlaubenden Arbeitgebers zu diesen Versicherungen werden nicht gewährt. Hinsichtlich der Versicherungspflicht sind auch zwischenstaatliche Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsland (Abkommen über soziale Sicherheit) zu berücksichtigen, die ggf. eigenständige Regelungen treffen.4. ZusatzversorgungUmlagen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes können während der Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge nicht entrichtet werden.Für Entwicklungshelfer gilt jedoch nach§ 29 Abs. 7 Sätze 8 und 9 der VBL-Satzung folgende Regelung:
- (1)
- Für Pflichtversicherte, die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne von§ 1 EhfG ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, sind von dem beurlaubenden Arbeitgeber für die Zeit der Beurlaubung Umlagen an die Anstalt abzuführen, wenn der anerkannte Träger des Entwicklungsdienstes die Umlagen erstattet. Für die Bemessung der Umlage gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach§ 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind.
- (2)
- Auf § 8 Abs. 5 Sätze 7 bis 9 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) i.d.F. des 25. Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1998 (GMBl. 1999 S. 207) wird hingewiesen.
- (3)
- Bei Arbeitnehmern, die nicht als Entwicklungshelfer eingesetzt sind, ergibt sich bei einer über zwölf Monate dauernden Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt eine Kürzung ihrer Gesamtversorgung nach Maßgabe des § 43 b der Satzung derVBL i.d.F. der 34. Satzungsänderung vom 9. Oktober 1998 (BAnz. Nr. 47 vom 10. März 1999). Diese Kürzung kann dadurch abgewendet werden, dass der beurlaubende Arbeitgeber, der vor Antritt des Urlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, während des Urlaubs eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 7 v. H. des in sinngemäßer Anwendung des § 56 Abs. 1 der Satzung derVBL jeweils anzupassenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das im Monatsdurchschnitt des der Beurlaubung vorangegangenen Kalenderjahres Umlagen für den Pflichtversicherten entrichtet worden sind, leistet. Das Bundesministerium des Innern ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aufgrund der ihm durch Kabinettsbeschluss erteilten Ermächtigung damit einverstanden, dass Bundesdienststellen diese monatliche Sonderzahlung entrichten, sofern der Vertragspartner die Sonderzahlung einschließlich darauf entfallender Steuern erstattet.
- (4)
- Für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des BAT-O oder des MTArb-O fallen, wurde die Einführung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ab 1. Januar 1997 vereinbart. Absätze 2 und 3 finden daher für diese Arbeitnehmer frühestens ab 1. Januar 1997 Anwendung.GMBl 2000, S. 1112
