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Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens; hier: BAG-Entscheidung zur neuen Berechnungsmethode

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Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens



hier: BAG-Entscheidung zur neuen Berechnungsmethode



– RdSchr. d. BMI v. 25.9.2013 – D 5 – 31002/30#1 – D 3 – 30200/67#3 –





Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 17.4.2013, Az.: 10 AZR 59/12 entschieden, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO entgegen der bisher herrschenden Praxis die sog. Nettomethode zugrunde zu legen ist.



Um eine einheitliche Vorgehensweise in der Bundesverwaltung sicherzustellen, erteile ich im Einvernehmen mit den für das Recht der Amtsbezüge, das Besoldungsrecht und das Versorgungsrecht des Bundes zuständigen Referaten meines Hauses hierzu folgende Hinweise:



A.
Bislang angewendete Bruttomethode


Bei der bislang angewendeten Bruttomethode werden von den Gesamtbruttobezügen des Pfändungsschuldners die unpfändbaren Bezügebestandteile sowie die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuerabzugsbeträge (bezogen auf die Gesamtbruttobezüge) abgezogen.



Beispiel*:



1.
Berechnung des Arbeitseinkommens


Bruttoentgelt

2.500,00 Euro

Überstundenvergütung (brutto)

100,00 Euro

Leistungsprämie

500,00 Euro

Jubiläumsgeld

500,00 Euro



Gesamt:

3.600,00 Euro



2.
Berechnung des pfändbaren Betrages


Der Pfändung entzogen sind

½ der Überstundenvergütung

50,00 Euro

Jubiläumsgeld

500,00 Euro



Gesamt:

550,00 Euro



Bruttoentgelt

3.600,00 Euro

Abzüglich des Betrags, der der Pfändung entzogen ist

550,00 Euro

Abzüglich Steuern

450,00 Euro

Abzüglich Sozialversicherung 

600,00 Euro

Nettoeinkommen

2.000,00 Euro

Pfändbarer Betrag

290,00 Euro



3.
An den Beschäftigten auszuzahlen


Nettoeinkommen abzgl. pfändbarer Betrag

1.710,00 Euro

Zuzüglich des Betrags, der der Pfändung entzogen ist

550,00 Euro

Auszuzahlen

2.260,00 Euro





B.
Berechnung nach der Nettomethode


Bei der Nettomethode werden zunächst die unpfändbaren Bezügebestandteile von den Gesamtbruttobezügen abgezogen. Anschließend werden aus dem verbleibenden Betrag die Steuerabzugsbeträge und Sozialversicherungsbeiträge fiktiv ermittelt und abgezogen. Der Restbetrag ist das pfändbare Einkommen, aus dem der Pfändungsbetrag festgestellt wird.



Beispiel**:



1.
Berechnung des Arbeitseinkommens


Bruttoentgelt

2.500,00 Euro

Überstundenvergütung (brutto)

100,00 Euro

Leistungsprämie

500,00 Euro

Jubiläumsgeld

500,00 Euro



Gesamt:

3.600,00 Euro



2.
Berechnung des pfändbaren Betrages


Der Pfändung entzogen sind

½ der Überstundenvergütung

50,00 Euro

Jubiläumsgeld

500,00 Euro



Gesamt:

550,00 Euro



Bruttoentgelt

3.600,00 Euro

Abzüglich des Betrags, der der Pfändung entzogen ist

550,00 Euro

Abzüglich Steuern (fiktiv)

300,00 Euro

Abzüglich Sozialversicherung 

(fiktiv)

450,00 Euro

Nettoeinkommen

2.300,00 Euro

Pfändbarer Betrag

440,00 Euro



3.
An den Beschäftigten auszuzahlen


Bruttoeinkommen

3.600,00 Euro

Abzüglich Steuern

450,00 Euro

Abzüglich Sozialversicherung 

600,00 Euro

Nettoeinkommen

2.550,00 Euro

Abzüglich pfändbarer Betrag

440,00 Euro

Auszuzahlen

2.110,00 Euro



Unterschiede in der Berechnung ergeben sich insbesondere bei relativ hohen unpfändbaren Bezügebestandteilen, was dazu führte, dass bei der bisher angewendeten Bruttomethode das pfändbare Einkommen umso niedriger ausfiel, je höher die unpfändbaren Bezügebestandteile waren. Hat der Beschäftigte z.B. in einem Monat aufgrund von zusätzlich angefallenen unpfändbaren Bezügebestandteilen deutlich mehr verdient, konnte u.U. kein oder nur wenig Einkommen gepfändet werden.



Diese bisher herrschende Meinung hat nach Ansicht des BAG zu vom Gesetz offenkundig nicht gewollten Wertungswidersprüchen geführt und das BAG zu einem Umschwenken hin zur Nettomethode bewegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Frage für die gerichtliche Praxis nunmehr zugunsten der Nettomethode entschieden ist. Die Anwendung der Bruttomethode wäre danach - jedenfalls nach der Auslegung des BAG - gesetzeswidrig. Die Berechnung nach der Bruttomethode birgt das erhebliche Risiko, dass Gläubiger den Rechtsweg beschreiten, da sie diese finanziell benachteiligen.

Ich bitte daher, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens von Empfängerinnen und Empfängern von Amts-, Besoldungs-, Tarif- oder Versorgungsbezügen des Bundes ab sofort nach der Nettomethode zu verfahren. Bis zur technischen Umsetzung in den automatisierten Bezügezahlungsverfahren sind diese Fälle entsprechend manuell zu bearbeiten.





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