Zulage nach § 45 BBesG
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| Bundesministerium des Innern | ||||||
Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) D II 1 - 221 450 - 1/1 | ( 0 18 88 681 - 2003 | Datum 25. September 2002 | |||||
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin | |||||||
Oberste Bundesbehörden
Betr.: | Zulage nach § 45 BBesG |
Zur Durchführung der durch das Besoldungsstrukturgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) eingefügten Zulageregelung nach § 45 BBesG gebe ich folgende vorläufige Hinweise:
Ein wesentliches Merkmal des § 45 BBesG ist die Befristung. Zu unterscheiden sind zwei Fallgestaltungen:
- 1.
- Übertragung einer nur befristet angelegten, herausgehobenen Funktion (z.B. Projektarbeit, Absatz 1 Satz 1),
- 2.
- Übertragung einer herausgehobenen Dauerfunktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird (z.B. Stabsarbeit, Absatz 1 Satz 2).
Eine Befristung im Sinne des § 45 BBesG liegt nicht schon dann vor, wenn die vorübergehende Wahrnehmung eines Dienstpostens auf einem Rotationsprinzip beruht.
- 1.
- Fallgestaltungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesGEine herausgehobene Funktion kann in Managementstrukturen vorliegen, die
- •
- außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen angelegt sind,
- •
- unmittelbar dem Behördenleiter oder - bei obersten Bundesbehörden - einem Abteilungsleiter zuzuordnen sind und
- •
- nicht schon vor oder nach ihrer Einrichtung in gleicher oder ähnlicher Zusammensetzung oder gleichem oder ähnlichem organisatorischen Status bestanden haben oder fortbestehen.
- 2.
- Fallgestaltungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 BBesG
Eine herausgehobene Funktion liegt nur vor, wenn die Tätigkeit durch erhöhte, besondere Belastungen gekennzeichnet ist, die sich typischerweise aus der Wahrnehmung von Aufgaben im politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereich einer Bundesbehörde, deren Leiter mindestens der Besoldungsgruppe B 9 angehört, ergeben.
Eine herausgehobene Funktion liegt nicht schon dann vor, wenn die Wertigkeit des
übertragenen Dienstpostens dem Spitzenamt einer Laufbahn zugeordnet ist oder der übertragene Dienstposten hinsichtlich seiner Wertigkeit einem höheren als dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers zugeordnet ist.
Die Wertigkeit der herausgehobenen Funktion ist durch sachgerechte Bewertung festzustellen und zu dokumentieren. Sie ist Grundlage für die Höhe der Zulage.
Die Zulage nach § 45 BBesG ist weder eine Stellenzulage noch eine Amtszulage.
Im Auftrag

