Rechnungswesen und Statistik der GKV - Änderungen des Kontenrahmens und der amtlichen Statistik
Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Gesundheit
Erlass an die
bundesunmittelbaren Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung
Betr.: Rechnungswesen und Statistik der GKV
hier: Änderungen des Kontenrahmens und der amtlichen Statistik
- I.
- Änderungen des Kontenrahmens und seiner Bestimmungen
- 01.
- In der Bezeichnung zu Konto 0251 wird nach dem Wort "Infektionsschutzgesetz" "Anti-D-Hilfe-Gesetz" ergänzt.
- 02.
- In der Bezeichnung zu Konto 1251 wird nach dem Wort "Infektionsschutzgesetz" "Anti-D-Hilfe-Gesetz" ergänzt.
- 03.
- Die Bezeichnungen zu KA 323 und zu den Konten 3230 und 3232 werden ab 01.01.2002 wie folgt gefasst:323 "Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Anti-D-Hilfe-Gesetz".3230 "Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Anti-D-Hilfe-Gesetz"3232 "Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Anti-D-Hilfe-Gesetz-Altenteiler".
- 04.
- ab 01.01.2002 wird KG 38 wie folgt gefasst:"38 Einnahmen aus Überschreitungen und Einbehaltungen380 Einnahmen aus Überschreitungen für Arznei- und Verbandmittel nach § 84 Abs. 3 SGB V3800 Einnahmen aus Überschreitungen für Arznei- und Verbandmittel3802 Einnahmen aus Überschreitungen für Arznei- und Verbandmittel-Altenteiler381 Einnahmen aus Überschreitungen für Heilmittel nach § 84 Abs. 3 i. V. Abs. 8 SGB V3810 Einnahmen aus Überschreitungen für Heilmittel3812 Einnahmen aus Überschreitungen für Heilmittel-Altenteiler".Kontenart 382 und die Konten 3820 und 3822 bleiben unverändert bestehen.
- 05.
- Die Bestimmung zur 3802 und 3812 Nr. 2 wird ab 01.01.2002 wie folgt gefasst:"2. Hier ist der Anteil der Einnahmen nach § 84 Abs. 3 bzw. nach § 84 Abs. 3 i. V. mit Abs. 8 zu buchen, der dem Anteil der Aufwendungen der Altenteiler für Arznei-und Verbandmittel bzw. für Heilmittel an den jeweiligen Aufwendungen der Mitglieder insgesamt in der Abrechnungsperiode entspricht."
- 06.
- In KG 45 werden ab 01.07.2002 folgende Kontenart/folgende Konten eingerichtet:"458 Podologische Leistungen4580 Mitglieder ohne Rentner4581 Familienangehörige der Mitglieder4582 Rentner und ihre Familienangehörigen".
- 07.
- KA 556 erhält ab 01.01.2003 folgende Bezeichnung:"Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO, § 29 KVLG/Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit".
- 08.
- Kontenart 556 erhält ab 01.01.2003 folgende Bestimmung Nr. 1:"1. Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO/§ 29 KVLG sowie Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit aus Mutterschaftsgeld nach §§ 345 Nr. 7 und 347 Nr. 8 SGB III."Die bisherige Bestimmung zu KA 556 wird Bestimmung Nr. 2.
- 09.
- In KK 6 werden ab 01.01.2002 folgende Kontengruppe, Kontenarten und Konten eingerichtet:"68 Bonuszahlungen nach § 84 Abs. 4 und 8 SGB V680 Bonuszahlungen Arznei- und Verbandmittel nach § 84 Abs. 4 SGB V6800 Bonuszahlungen Arznei- und Verbandmittel nach § 84 Abs. 4 SGB V6802 Bonuszahlungen Arznei- und Verbandmittel nach § 84 Abs. 4 SGB V-Altenteiler.681 Bonuszahlungen Heilmittel nach § 84 Abs. 4 i. V. mit Abs. 8 SGB V6810 Bonuszahlungen Heilmittel nach § 84 Abs. 4 i. V. mit Abs. 8 SGB V6812 Bonuszahlungen Heilmittel nach § 84 Abs. 4 i. V. mit Abs. 8 SGB V-Altenteiler".
- 10.
- Ab 01.01.2002 erhalten die Konten 6802 und 6812 folgende Bestimmungen:"zu 6802 und 68121. Die Konten 6802 und 6812 gelten nur für die landwirtschaftlichen Krankenkassen.2. Hier ist der Anteil der Aufwendungen § 84 Abs. 4 bzw. nach § 84 Abs. 4 i. V. mit Abs. 8 SGB V zu buchen, der dem Anteil der Aufwendungen der Altenteiler für Arznei- und Verbandmittel bzw. für Heilmittel an den jeweiligen Aufwendungen der Mitglieder insgesamt in der Abrechnungsperiode entspricht."
- 11.
- Die Bezeichnungen zu den KA'en 867 und 868 werden ab 01.01.2002 wie folgt gefasst:867 "Ausgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Anti-D-Hilfe-Gesetz"868 "Ersatz nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Anti-D-Hilfe-Gesetz".
- 12.
- An die Bestimmung Nr. 1 zu den Kontenarten 867 und 868 wird folgender Satz angefügt:"Hier sind auch Leistungen nach dem Anti-D-Hilfe-Gesetz zu erfassen."
- 13.
- In KG 92 werden ab 01.01.2003 folgende Kontenart und folgendes Konto eingerichtet:"925 Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit aus Mutterschaftsgeld9250 Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit aus Mutterschaftsgeld".
- 14.
- Die Bezeichnung zu Kontenart 923 wird ab 01.01.2003 wie folgt gefasst:"Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit aus Entgeltersatzleistungen (ohne 925)"
- 15.
- Die Kontenarten 992 bis 999 werden ab 01.01.2002 freigegeben für Zwecke der Krankenkassen.
- II.
- Änderungen der Statistikvordrucke und deren AusfüllanleitungenStatistik KJ 1
- 01.
- Die Änderungen unter I. sind im Vordruck und der Ausfüllanleitung zu berücksichtigen.Statistik KJ 2Der Vordruck wird wie folgt geändert:
- 02.
- Die Bezeichnung "Ersatz nach dem Infektionsschutzgesetz" zu Pos. 868 des Kontenrahmens wird ab 01.01.2002 wie folgt gefasst:"Ersatz nach dem Infektionsschutzgesetz und nach dem Anti-D-Hilfe-Gesetz".Die Ausfüllanleitung wird wie folgt geändert:
- 03.
- Der Klammerzusatz der Überschrift zu Abschnitt B.9. wird ab 01.01.2002 wie folgt gefasst:"(Durchführung des OEG, des BEG, des Infektionsschutzgesetzes und des Anti-D- Hilfe-Gesetzes)".Statistik KV 45Der Vordruck wird wie folgt geändert:
- 04.
- ab 01.07.2002 wird nach Schlüssel-Nr. 4570 folgende Schlüssel-Nr. ergänzt:
| Pos. des Konten- Rahmens | Bezeichnung | Schlüssel Nr. | Mitglieder ohne Rentner und ihre Familien- | Rentner Angehörigen |
| "4850 | Podologische Leistungen | 4580 | | " |
Bonn, den 25.07.2002
228-44910-1/44921-1
