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Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz und über das Verfahren bei der Vertretung (Vertretungsordnung BMJ)

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Anordnung
über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich
des Bundesministers der Justiz und über das
Verfahren bei der Vertretung
(Vertretungsordnung BMJ).
Vom 25. April 1958.


A. Vertretung

Soweit durch Gesetz oder Verordnung für den Bund nichts anderes bestimmt ist, wird der Bund im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz wie folgt vertreten:


I.
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

(1) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 4 vertreten den Bund in gerichtlichen Verfahren, die betreffen


a)
das Bundesministerium der Justiz, die ihm wirtschaftlich unmittelbar angegliederten Dienststellen (z.Z. das Bundesamt für die Prüfung ausländischer Rückgabe- und Wiederherstellungsansprüche) sowie das Oberste Rückerstattungsgericht:


der "Bundesminister der Justiz,

b)
den Bundesgerichtshof und die Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof:


der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

c)
das Bundesverwaltungsgericht:


der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

d)
den Bundesfinanzhof:


der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

e)
das Bundespatentgericht:


der Präsident des Bundespatentgerichts,

f)
das Deutsche Patentamt:


der Präsident des Deutschen Patentamts,

g)
das Bundesdisziplinargericht:


der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof."


(2) Der Bund wird in gerichtlichen Verfahren, die hervorgehen

a)
aus der zwangsweisen Beitreibung von Vermögensstrafen, die in Strafverfahren verhängt worden sind, und der zusammen mit ihnen einzuziehenden Kosten,
b)
aus der auf künftige Deckung von Geldstrafen und der Kosten des Verfahrens abzielenden Beschlagnahme einzelner Gegenstände (§ 283 der Strafprozeßordnung),
c)
aus der Durchführung der im Strafverfahren rechtskräftig angeordneten Einziehung, Verfallserklärung oder Unbrauchbarmachung von Sachen
durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vertreten.

(3) Der Bund wird vertreten

a)
in Verfahren, für die nach der Justizbeitreibungsordnung die Gerichte zuständig sind,
b)
in gerichtlichen Verfahren aus Anlaß der zwangsweisen Beitreibung von Vermögensstrafen, die nicht in Strafverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten
durch den Leiter der zuständigen Amtskasse, sofern es sich nicht um Arrestverfahren (§ 10 der Justizbeitreibungsordnung) oder um Verfahren handelt, die durch Klage eingeleitet werden.

(4) Die Vertretung bleibt dem Bundesminister der Justiz vorbehalten, wenn

a)
das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist,
b)
er den zu Grunde liegenden Vertrag selbst abgeschlossen hat,
c)
eine seiner Entscheidungen den Gegenstand des Rechtsstreits bildet oder
d)
der nach den Absätzen 1 b), c), 2 und 3 zur Vertretung Berufene am Verfahren persönlich beteiligt ist.

II.
Vertretung in Verwaltungsverfahren

Der Bund wird in Verwaltungsverfahren entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt I Absatz 1 vertreten.


III.
Vertretung bei Klagen aus Beamtenverhältnissen
und aus Erstattungsverfahren

Die Vertretung des Bundes bei Klagen aus Beamtenverhältnissen (§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes) und aus Erstattungsverfahren (§ 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 des Erstattungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 87, 109 –) wird besonders geregelt.


IV.
Drittschuldnervertretung

Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (§§ 829ff. der Zivilprozeßordnung) oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 der Zivilprozeßordnung) sowie bei Abgabe der Erklärungen nach § 840 der Zivilprozeßordnung oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. nach § 366 der Reichsabgabenordnung) wird der, Bund als Drittschuldner durch den Leiter der Behörde vertreten, die die Zahlung der Bezüge oder die Bewirkung der sonst geschuldeten Leistung anzuordnen hat.


V.
Rechtsgeschäftliche Vertretung

(1) Wenn durch Gesetz oder Verordnung für den Bund oder durch besondere Vorschriften für die Bundesjustizverwaltung nichts anderes bestimmt ist, wird der Bund – unbeschadet etwa angeordneter Einschränkungen – rechtsgeschäftlich durch die nachgeordneten Behörden soweit vertreten als ihnen nach § 27 Abs. 1 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden in Verbindung mit den hierzu ergangenen Justizvollzugsbestimmungen die Befugnis zur Erteilung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen übertragen ist.


(2) Bei Rechtsgeschäften, die mit einer zu Gunsten des Bundes zu leistenden Sicherheit (§§ 117ff der Strafprozeßordnung) zusammenhängen, wird der Bund durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vertreten.


VI.
Bestimmung der vertretungsberechtigten Dienststelle

(1) Im Zweifel bestimmt der Bundesminister der Justiz die vertretungsberechtigte Dienststelle.

(2) Der Bundesminister der Justiz kann im Einzelfall die Vertretung auf eine andere als die nach den vorstehenden Bestimmungen zuständige Dienststelle übertragen oder sie selbst übernehmen.


B. Verfahren

Zur Ausführung der Vorschriften in Abschnitt A dieser Anordnung wird folgendes bestimmt:


I.
Allgemeines

1. Zustellung an eine nicht zuständige Dienststelle

Wird an eine zur Vertretung des Bundes nicht zuständige Dienststelle zugestellt, so hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle und bei einer Zustellung im Parteibetrieb denjenigen, der die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten und – soweit zweifelsfrei, feststellbar – dabei die zur Vertretung berufene Stelle zu bezeichnen.


2. Berichterstattung bei Rechtstreitigkeiten

(1) Die zur Vertretung des Bundes nach Abschnitt A I Absatz 1 b, c, 2 berufenen Dienststellen haben dem Bundesminister der Justiz über Rechtsstreitigkeiten zu berichten:

1.
In den Fällen, die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes in die Revisionsinstanz gelangen können (vgl. §§ 545 und 546 der Zivilprozeßordnung);
2.
in den Fällen, die ohne Zulassung der Revision und unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes in die Revisionsinstanz gelangen können (vgl. § 547 der Zivilprozeßordnung; § 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes);
3.
in allen übrigen Fällen dann, wenn es sich um eine Angelegenheit von besonderer wirtschaftlicher Tragweite handelt oder wenn mit dem Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung verbunden sind.

(2) Der Bericht nach Absatz 1 ist vor Erhebung der Klage vorzulegen, wenn der Bund Kläger ist; ist der Bund Beklagter, so ist der Bericht sofort nach Zustellung der Klage vorzulegen. Treten Fragen von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung erst im Laufe des Rechtsstreits auf, so ist unverzüglich zu berichten.


(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist nach Eingang einer gerichtlichen Entscheidung ein Abdruck der Entscheidung dem Bundesminister der Justiz vorzulegen, wenn der Bund durch sie beschwert ist. Hierbei ist zu berichten, ob und aus welchen Gründen beabsichtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Der Bericht ist so rechtzeitig vorzulegen, daß der Bundesminister der Justiz noch abweichend entscheiden kann.


(4) In allen Berichten über Rechtsstreitigkeiten sind Termine und Fristen an auffallender Stelle zu vermerken und rot zu unterstreichen.


(5) Der Bericht an den Bundesminister der Justiz befreit die den Bund vertretende Dienststelle nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der Fristen und Termine.


II.
Besondere Bestimmungen über das Verfahren
nach Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
oder Pfändungsankündigungen

1. Prüfung der Zustellung

(1) Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Sodann ist zu prüfen, ob die Behörde nach Abschnitt A IV zur Entgegennahme der Zustellung zuständig ist.


(2) Ist an eine nach Abschnitt A IV nicht zuständige Behörde zugestellt worden, so hat diese Behörde das Schriftstück dem Gläubiger unverzüglich, soweit zweifelsfrei feststellbar, unter Bezeichnung der zur Vertretung berufenen Stelle zurückzusenden. Ein Vermerk ist zurückzubehalten. Im Zweifel gilt die Behörde, an die zugestellt ist, als nach Abschnitt A IV zuständig.


2. Prüfung des gepfändeten Anspruchs

(1) Die verfügende Behörde (Abschnitt A IV) hat festzustellen, ob der gepfändete Anspruch gegen den Bund besteht. Es genügt, daß er zur Zeit der Zustellung bestanden hat, wenn auch nur als bedingter oder betagter Anspruch; Fälligkeit der Leistung ist nicht erforderlich.


(2) Das Pfandrecht, das durch Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben ist, erstreckt sich auch auf Beträge, die erst später fällig werden; es ergreift auch den pfändbaren Teil des Ruhegehalts (§ 832 der Zivilprozeßordnung).


(3) Die Pfändung eines Diensteinkommens erfaßt ferner das Einkommen, das der Schuldner infolge Versetzung in ein anderes Amt. Ubertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat; dies gilt nicht beim Wechsel des Dienstherrn (§ 833 der Zivilprozeßordnung).


3. Gegenstand, Inhalt und Form der Anweisungen auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(1) Besteht der gepfändete Anspruch gegen den Bund, so ist die Kasse oder die zur Bewirkung der Leistung sonst zuständige Stelle anzuweisen, bis auf weiteres insoweit nicht an den Pfändungsschuldner zu leisten, als der Anspruch gepfändet ist. Die Anweisung ist in eiligen Fällen notfalls vorweg fernmündlich zu erteilen und schriftlich zu bestätigen.


(2) Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet worden und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls die Gläubiger einer Befriedigung in der von der verfügenden Behörde festgestellten Reihenfolge nicht ausdrücklich zustimmen, die Kasse anzuweisen, den Schuldbetrag nach Eintritt der Fälligkeit bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, dessen Pfändungsbeschluß dem Bund zuerst zugestellt worden ist, dabei sind dem Gericht unter Erläuterung der Sachlage die Pfändungsbeschlüsse zuzuleiten. Die Anweisung muß erteilt werden, wenn einer der Gläubiger, dem die Forderung überwiesen worden ist, Hinterlegung verlangt (§ 853 der Zivilprozeßordnung). Ist ein Anspruch auf eine Sache für mehrere Gläubiger gepfändet worden, so gelten die Vorschriften der §§ 854 und 855 der Zivilprozeßordnung.


(3) Auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über eine Geldforderung ist die Kasse anzuweisen, den geschuldeten Betrag bei Eintritt der Fälligkeit an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlen. Ist jedoch Hinterlegung des Betrages nach § 839 der Zivilprozeßordnung angeordnet oder betrifft der. Pfändungs- und Überweisungsbeschluß einen Anspruch über eine Sache, so ist die Anweisung dahin zu erteilen, daß der Betrag nach Eintritt der Fälligkeit beim Amtsgericht zu hinterlegen oder die Sache an den nach §§ 846 bis 848 der Zivilprozeßordnung zuständigen Gerichtsvollzieher, Treuhänder oder Sequester herauszugeben ist.


(4) Für den Inhalt der Anweisungen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 ist grundsätzlich der Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses maßgebend. Demgemäß bleibt es grundsätzlich dem Pfändungsschuldner überlassen, hiergegen Einwendungen nach § 766 der Zivilprozeßordnung zu erheben. Ist jedoch die Forderung ohne Einschränkung gepfändet, unterliegt sie aber nach den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich ganz oder zum Teil der Pfändung nicht (besonders nach §§ 850ff der Zivilprozeßordnung), so soll die verfügende Behörde die Anweisungen nach den vorstehenden Absätzen 2 und 3 nur insoweit erteilen, als die Forderung nach den der verfügenden Behörde bekannten tatsächlichen Verhältnissen der Pfändung unterliegt; in diesem Fall hat die verfügende Behörde zu den Anweisungen unverzüglich die Genehmigung der Stelle einzuholen, die den Bund zu vertreten hat, wenn der Pfändungsgläubiger die gepfändete Forderung gegen den Bund einklagt. Die Anweisung nach Absatz 1 ist erst zu ändern, wenn die Genehmigung erteilt ist.


(5) Die Anweisungen nach den vorstehenden Absätzen 1 (Satz 1), 2 und 3 sind schriftlich zu erteilen. Kassenanweisungen sollen, soweit möglich, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist ihnen beigefügt. Ist eine Geldforderung wegen laufender Zinsen gepfändet und überwiesen worden, so ist in der Anweisung der Tag zu bestimmen, an dem die Kasse den Schuldbetrag zu zahlen oder zu hinterlegen hat. Die verfügende Behörde hat den Zinsbetrag zu errechnen, der auf die Zeit bis zu dem in der Anweisung bestimmten Tag entfällt; in Höhe des errechneten Betrages ist die Kasse zur Zahlung oder zur Hinterlegung anzuweisen.


(6) Die verfügende Behörde soll den Pfändungsgläubiger und den Pfändungsschuldner von den erteilten Anweisungen benachrichtigen.


4. Pfändungsankündigung nach § 845 der Zivilprozeßordnung

(1) Die verfügende Behörde hat nach Zustellung der Pfändungsankündigung nach den Bestimmungen in Nummer 1 und 2 zu verfahren und Anweisung entsprechend den Bestimmungen in Nummer 3 Absatz 1 zu erteilen. Es darf weder hinterlegt noch an den Ankündigungsgläubiger geleistet werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen in Nummer 3 Absatz 4 bis 6 sinngemäß.


(2) Die verfügende Behörde hat Anweisungen, die sie auf Grund einer Pfändungsankündigung erteilt hat, aufzuheben, wenn ihr nicht binnen drei Wochen seit Zustellung der Pfändungsankündigung der Pfändungsbeschluß zugestellt worden ist. Ist der Pfändungsbeschluß rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt worden, so gelten für das weitere Verfahren die Bestimmungen in Nummer 3.


5. Vorläufige Aussetzung von Leistungen

(1) Erhält die Kasse vor Erhalt einer Anweisung nach Nummer 3 oder 4 davon Kenntnis, daß über eine von ihr zu begleichende Forderung gegen den Bund ein Pfändungsbeschluß oder eine Pfändungsankündigung erlassen und der nach Abschnitt A IV zuständigen Behörde zugestellt worden ist, so soll sie, soweit die Forderung der Pfändung unterliegt, die Zahlung vorläufig aussetzen. Die genannte Behörde ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.


(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienststellen, die einen gegen den Bund bestehenden nicht auf Zahlung von Geld gerichteten Anspruch zu erfüllen haben.


6. Abgabe der Erklärungen nach § 840 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen

(1) Verlangt der Pfändungsgläubiger die Abgabe der Erklärungen nach § 840 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. nach § 366 der Reichsabgabenordnung), so hat die verfügende Dienststelle nach diesen Bestimmungen zu prüfen, ob sie durch die Zustellung zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet worden ist.


(2) Ist der Bund zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet, so sind sie binnen 2 Wochen nach Zustellung abzugeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.


7. Veränderungen nach Pfändung laufender Dienst- oder Arbeitseinkommen

(1) Treten in laufenden Dienst- oder Arbeitseinkommen nach ihrer Pfändung Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages Einfluß haben, so hat die verfügende Behörde die erlassenen Anweisungen zu überprüfen und gegebenenfalls durch eine neue Anweisung zu berichtigen; Nummer 3 Absatz 6 gilt entsprechend. Erledigt sich die Pfändung, so ist die Kasse hiervon unverzüglich zu verständigen.


(2) Auch die Kasse hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Bezüge zunächst die im Pfändungsbeschluß festgesetzte Freigrenze nicht erreichen, sie aber später durch Dienstalterszulagen oder sonstige Erhöhungen der Bezüge überschreiten.


(3) Wird der Pfändungsschuldner in den Ruhestand versetzt oder wird er mit sonstiger Versorgung entlassen, so ist der die Versorgung regelnden Behörde von der Pfändung sofort Kenntnis zu geben; hierbei ist ihr der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß unter Beifügung einer Mitteilung darüber zu übersenden, welcher Betrag auf Grund des Beschlusses insgesamt einbehalten worden ist.


(4) Die verfügende Dienststelle hat das Ausscheiden des Pfändungsschuldners aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Pfändungsgläubiger und bei einer Hinterlegung dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen.


(5) Tritt der Pfändungsschuldner aus dem Geschäftsbereich der bisher zuständigen Kasse in den Geschäftsbereich einer anderen Bundeskasse über, so hat erstere der fortan zuständigen Kasse von den noch nicht erledigten Pfändungen Kenntnis zu geben.


8. Pfändungen im Verwaltungszwangsverfahren

Den gerichtlichen Pfändungen und Überweisungen stehen solche im Verwaltungszwangsverfahren gleich.


C. Schlußbestimmungen

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1958 in Kraft. Gleichzeitig treten der Erlaß des früheren Reichsministers der Justiz vom 9. März 1937 (Reichsministerialblatt S. 67) und seine Allgemeinen Verfügungen vom 9. März 1937 und vom 26. Mai 1937 (Dt. Just. S. 431 und 840) – abgedruckt HRZ Nr. 34 und 37 – für den Bereich der Bundesjustizverwaltung außer Kraft. Nummer 79a der "Richtlinien für das Strafverfahren" in der Fassung der Allgemeinen Verfügung vom 17. April 1937 (Dt. Just. S. 609) – abgedruckt HRZ Nr. 36 – ist für den Bund gegenstandslos.


(2) Für Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.


Bonn, den 25. April 1958.

– 5002 (8) – 2160/57 –


Der Bundesminister der Justiz