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Richtlinie"Gründercoaching Deutschland - Gründungen aus Arbeitslosigkeit"

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Richtlinie
„Gründercoaching Deutschland – Gründungen aus Arbeitslosigkeit“


Vom 25. März 2011
geändert durch die Richtlinienänderung vom 12.03.2012 (BAnz 2012, S. 1105)




1.1
Gründercoaching ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen. Ziel ist es, Existenzgründerinnen/Existenzgründern aus Arbeitslosigkeit eine Möglichkeit zu geben, Coachingleistungen von Beraterinnen/Beratern rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, um erfolgreich in den Markt zu starten. Um Existenzgründerinnen/Existenzgründern die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu erleichtern, und um den Erfolg von Existenzgründungen zu stärken und zu erhöhen, können Zuschüsse zu den Kosten einer Coachingmaßnahme nach Maßgabe dieser Richtlinie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden. Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Bundes für den ESF Förderperiode 2007 bis 2013 (CCI: 2007DE05UPO001), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den ESF und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den ESF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates. Mit der Durchführung des Förderprogramms beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die KfW Bankengruppe (KfW), zu deren Aufgaben auf der Grundlage des KfW-Gesetzes auch die Durchführung von Fördermaßnahmen gehört.

1.2
Als Antrag annehmende Stelle fungieren Regionalpartner, die von den Bundesländern vorgeschlagen werden.

1.3
Auf die Gewährung der Zuschüsse besteht kein Rechtsanspruch. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung eines Regionalpartners im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4
Bei der Planung, Umsetzung und Evaluierung des Programms wird das Prinzip des Gender Mainstreaming berücksichtigt. Das Programm leistet einen Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung im Hinblick auf das Gründungsgeschehen.



2.1
Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen, die eine Beraterin/ein Berater (vgl. Nummer 4) im Rahmen eines Einzelcoachings für eine antragstellende Existenzgründerin/einen antragstellenden Existenzgründer durchführt. Das Coaching ist mindestens zur Hälfte der Beratungszeit in Anwesenheit der Existenzgründerin/des Existenzgründers durchzuführen.

2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Coachinginhalte:

2.2.1
die den Vorgründungsbereich betreffen,

2.2.2
die mit anderen ESF-Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot),

2.2.3
die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beinhalten,

2.2.4
die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) oder Buchführungsarbeiten zum Gegenstand haben,

2.2.5
die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen darstellen,

2.2.6
die die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (wie z. B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben,

2.2.7
die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet sind, die von der Beraterin/dem Berater oder dem Beratungsunternehmen selbst vertrieben werden,

2.2.8
die die Erarbeitung und Beschaffung von EDV-Soft- und Hardware oder die Durchführung von EDV-Schulungsmaßnahmen beinhalten.


3.1
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die als Existenzgründerinnen/Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der Freien Berufe tätig sind. Voraussetzung ist, dass der Antrag im ersten Jahr nach der Gründung, der Übernahme eines Unternehmens oder der tätigen Beteiligung an einem Unternehmen gestellt wird, und, dass an die Existenzgründerin/den Existenzgründer im ersten Jahr nach der Gründung ein Gründungszuschuss (§ 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II), Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) oder Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c Absatz 1 SGB II) erbracht werden oder wurden. Bei Beteiligungen müssen die Existenzgründerinnen/die Existenzgründer über eine ausreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen. Die Tätigkeit muss auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein.

3.2
Unternehmenssitz und Geschäftsbetrieb müssen in der Bundesrepublik Deutschland sein.

3.3
Nicht antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen/Existenzgründer von Unternehmen,

3.3.1
die die europäische Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU ABl. der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003 bzw. der jeweils gültigen EU-Definition für KMU nicht erfüllen,

3.3.2
an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind,

3.3.3
die in der Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, der Wirtschaftsprüfung, in der Steuerberatung oder als vereidigte Buchprüferinnen/Buchprüfer tätig sind oder tätig werden wollen,

3.3.4
deren Unternehmenszweck die landwirtschaftliche Primärerzeugung oder die Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist.

3.4
Entsprechend der Beschränkung der „De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 können Coachingleistungen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) oder im Falle von KMU gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 nicht im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden. Bei KMU hegt in den ersten drei Jahren nach der Gründung nur dann ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn nach deutschem Recht die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.


4.1
Der überwiegende Geschäftszweck der selbstständigen Beraterinnen/Berater oder des diese beauftragenden Beratungsunternehmens muss auf die entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet sein. Die eingesetzten Beraterinnen/Berater müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zuverlässig, fachlich für die Beratung gemäß Nummer 2 geeignet und in der Beraterbörse der KfW für die Beratung nach dieser Richtlinie zugelassen sein. Die fachliche Eignung nach dieser Richtlinie setzt insbesondere voraus, dass die eingesetzte Beraterin/der eingesetzte Berater mindestens drei Jahre überwiegend KMU entgeltlich betriebswirtschaftlich beraten hat, wobei dies selbstständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses in einem Beratungsunternehmen erfolgt sein kann. Zum Nachweis seiner Eignung hat die Beraterin/der Berater mindestens zwei Referenzen über abgeschlossene, entgeltlich durchgeführte Beratungen von KMU, die über das Bewertungssystem der KfW-Beraterbörse bewertet wurden, vorzulegen. Die Referenzen müssen auf einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Beratung beruhen. Das Ende der in der Referenz genannten Beratung darf im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Auf Verlangen hat die Beraterin/der Berater der KfW die Voraussetzungen der Zulassung zur Beraterbörse gemäß Satz 2 durch weitere Angaben und Unterlagen nachzuweisen. Besteht der konkrete Verdacht, dass eine Beraterin/ein Berater die Anforderungen gemäß Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt, darf sie oder er bis zur Klärung durch die KfW nicht für eine Beratung nach dieser Richtlinie eingesetzt werden.

4.2
Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen:

4.2.1
durch Beraterinnen/Berater von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind,

4.2.2
durch Betriebsangehörige des beratenen Unternehmens oder durch Beraterinnen/Berater eines mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar verbundenen Beratungsunternehmens,

4.2.3
durch Angehörige der Existenzgründerin/des Existenzgründers nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches (StGB),

4.2.4
durch Beraterinnen/Berater, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Entscheidung über den Antrag selbst eine Förderung über das Gründercoaching nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) oder des BMAS in Anspruch genommen haben,

4.2.5
für die die Beraterinnen/Berater bereits Zuschüsse aus ESF-Mitteln für denselben Zuwendungszweck erhalten haben.



5.1
Der Zuschuss kann nur unter folgenden Voraussetzungen gezahlt werden:

5.1.1
mit dem Coaching darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW begonnen werden,

5.1.2
ein Bewilligungsbescheid über einen Gründungszuschuss nach dem SGB III oder ein Bescheid nach dem SGB II über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, über Einstiegsgeld oder über Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen ist bei Antragstellung vorgelegt worden,

5.1.3
der Coachingvertrag (vgl. Nummer 7.4) wurde innerhalb von 12 Monaten nach der Gründung des Unternehmens und nach Erteilung der Zusage durch die KfW abgeschlossen,

5.1.4
die Zahlung der finanziellen Eigenleistung ist erfolgt, die Existenzgründerin/der Existenzgründer hat dies nachgewiesen und die zu erbringende finanzielle Selbstbeteiligung (vgl. Nummer 6.5) wird nicht aus anderen mit ESF-Mitteln geförderten Maßnahmen erbracht,

5.1.5
die notwendigen Abrechnungsunterlagen wurden fristgerecht (vgl. Nummer 7.7 und 7.8) vorgelegt.

5.2
Der Zuschuss wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als „De-minimis“-Beihilfe ausgezahlt.

5.2.1
Antrag stellende Existenzgründerinnen/Existenzgründer, die im Jahr der Antragstellung sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200 000 € erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßenverkehrssektors tätig ist, darf im oben genannten Zeitraum 100 000 € nicht überschreiten.

5.2.2
Würde der Gesamtbetrag der zulässigen „De-minimis“-Beihilfen durch eine Förderung nach dieser Richtlinie überschritten, kann ein Zuschuss nur bis zum Erreichen des maximal möglichen Beihilfewerts gewährt werden.

5.2.3
Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das unter Nummer 8.3 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach „De-minimis“.



6.1
Die Förderung besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses zum Beratungshonorar. Der Zuschuss wird von der KfW im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen der Existenzgründerin/dem Existenzgründer und der KfW ausgereicht.

6.2
Existenzgründerinnen/Existenzgründer erhalten bundesweit einen Zuschuss in Höhe von 90 % des Beratungshonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4 000 €. Die Differenz zwischen dem förderfähigen Beratungshonorar und dem erhaltenen Zuschuss ist von der Existenzgründerin/dem Existenzgründer aus eigenen Mitteln zu finanzieren (Eigenanteil).

6.3
Existenzgründerinnen/Existenzgründer haben die Möglichkeit, innerhalb der laufenden Förderperiode (2007 bis 2013) die Förderung bis zur Ausschöpfung der maximalen Bemessungsgrundlage von 4 000 € wiederholt zu beantragen. Existenzgründerinnen/Existenzgründer, die bereits nach der Richtlinie Gründercoaching Deutschland des BMWi gefördert wurden, können nur gefördert werden, soweit die Coachingleistungen nach dieser Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung und die bereits erfolgten Coachingleistungen nach der Richtlinie des BMWi zusammen die in der Richtlinie des BMWi genannte maximale Bemessungsgrundlage von 6 000 € nicht überschreiten.

6.4
Das maximal förderfähige Netto-Tageshonorar beträgt 800 €. Ein Tagewerk umfasst acht Stunden pro Tag. Das insgesamt im Vertrag zu vereinbarende Netto-Beratungshonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 4000 € nicht überschreiten.

6.5
Der Eigenanteil am Beratungshonorar, die Fahrtkosten der Beraterin/des Beraters, sonstige in der Beratungsrechnung aufgeführte Nebenkosten sowie die Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrages sind durch die Existenzgründerinnen/Existenzgründer selbst zu finanzieren (Selbstbeteiligung).

Die Zahlung des Eigenanteils am Beratungshonorar ist der KfW nachzuweisen (vgl. Nummer 7.8). Die Selbstbeteiligung darf nicht aus Mitteln des ESF oder von der beauftragten Beraterin/dem beauftragten Berater – unmittelbar oder mittelbar – geleistet werden. Unzulässig ist insbesondere auch die Übernahme der Selbstbeteiligung über rechtlich unabhängige Rechtsgeschäfte der Existenzgründerin/des Existenzgründers oder Dritten, die mit der Beraterin/dem Berater persönlich, gesellschaftsrechtlich oder schuldrechtlich verbunden sind. Als unzulässige Übernahme der Selbstbeteiligung durch die Beraterin/den Berater oder einen Dritten im Sinne von Satz 3 gilt etwa die Vorfinanzierung der Selbstbeteiligung durch die Beraterin/den Berater oder des Dritten oder die Verrechnung des Anspruchs der Beraterin/des Beraters auf Zahlung der Selbstbeteiligung mit Zahlungsforderungen für Leistungen der Existenzgründerin/des Existenzgründers an die Beraterin/den Berater oder dem Dritten aus dem unabhängigen Rechtsgeschäft. Insbesondere liegt eine unzulässige Übernahme der Selbstbeteiligung gemäß Satz 3 dann vor, wenn das Rechtsgeschäft in einem Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten vor Antragstellung bis zu sechs Monaten nach Auszahlung des Zuschusses begründet worden ist oder die der Existenzgründerin/dem Existenzgründer danach geschuldete Leistung die Selbstbeteiligung nicht wesentlich übersteigt.

6.6
Die Mehrwertsteuer kann nur dann innerhalb der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung für die Antrag stellende Existenzgründerin/den Antrag stellenden Existenzgründer besteht. Die Existenzgründerin/der Existenzgründer hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.

6.7
Von den Beraterinnen/Beratern gewährte Rabatte oder sonstige Nachlässe auf die Kosten der Coachingmaßnahme sind von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Werden Rabatte oder sonstige Nachlässe nachträglich gewährt, so hat die Antragstellerin/der Antragsteller dies der KfW (vgl. Nummer 7.9) unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von der Existenzgründerin/dem Existenzgründer zurückzuerstatten.



7.1
Anträge auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Coachingmaßnahme sind über einen Regionalpartner an die KfW zu richten. Vor Antragstellung ist mit dem Regionalpartner ein persönliches Kontaktgespräch zu führen. Die Auswahl der Beraterin/des Beraters aus der KfW-Beraterbörse erfolgt mit der Antragstellung. Die Beraterin/der Berater muss die unter Nummer 4 genannten Eigenschaften erfüllen.

7.2
Die Existenzgründerin/der Existenzgründer erfasst die Antragsdaten online über die KfW-Antragsplattform. Alle über die Antragsplattform eingegebenen Daten werden automatisch in ein elektronisch erzeugtes Antragsformular übertragen. Die Existenzgründerin/der Existenzgründer reicht das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular inklusive der „De-minimis“-Erklärung im Original beim Regionalpartner ein.

Der Antrag wird über den Regionalpartner an die KfW übermittelt.

7.3
Die Erteilung einer Zusage durch die KfW hat zur Voraussetzung, dass der Regionalpartner eine Empfehlung für die Durchführung des Gründercoaching Deutschland abgegeben hat.

7.4
Die Inhalte des Coachings sind in einem schriftlichen Coachingvertrag zu vereinbaren und müssen den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen. Der Coachingvertrag darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW abgeschlossen werden.

7.5
Mit dem Coaching darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW begonnen werden. Der Zeitraum, in welchem die Beratung durchgeführt und gegenüber der KfW abgerechnet wird, beträgt maximal 12 Monate ab Erteilung der Zusage durch die KfW. Die Zusage gilt ab dem Datum der Ausstellung als erteilt.

7.6
Inhalt des Coachings sowie dessen wesentliche Ergebnisse sind von der Beraterin/dem Berater in einem schriftlichen Abschlussbericht wiederzugeben. Der Abschlussbericht ist der Existenzgründerin/dem Existenzgründer von der Beraterin/dem Berater auszuhändigen.

7.7
Die Existenzgründerin/der Existenzgründer ist verpflichtet, den Coachingvertrag und den Abschlussbericht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Gewährung des Zuschusses aufzubewahren und der KfW auf Verlangen einzureichen.

7.8
Auszahlungsvoraussetzung ist, dass der KfW die nachfolgend genannten Unterlagen bis zum Ablauf des Coachingzeitraums (vgl. Nummer 7.5) vollständig eingereicht werden. Im Original und unterschrieben müssen vorliegen:

7.8.1
Antrag,

7.8.2
„De-minimis“-Erklärung,

7.8.3
Schlussverwendungsnachweis.

Im Original, als beglaubigte oder als vom Aussteller des Dokuments bzw. vom Regionalpartner bestätigte Kopie müssen vorliegen:

7.8.4 Gesamtrechnung der Beraterin/des Beraters,


7.8.5
Kontoauszug der Existenzgründerin/des Existenzgründers als Nachweis über den gezahlten Eigenanteil am Beratungshonorar,

7.8.6
ggf. Nachweis der Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung,

7.8.7
sämtliche endgültige Bewilligungsbescheide über Leistungen nach dem SGB II und SGB III.

Diese Belege sind von der KfW entsprechend Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (Durchführungsverordnung) sowie die erforderlichen ESF-Angaben gemäß Anhang XXIII derselben Verordnung mindestens bis zum Jahr 2025 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

7.9
Bewilligungsstelle ist die KfW, Charlottenstraße 33-33a, 10117 Berlin (Telefon: 01 80/1 24 11 24, E-Mail: infocenter@kfw.de). Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an die Existenzgründerin/den Existenzgründer. Bei Vorlage einer Abtretungsvereinbarung zwischen Gründerin/Gründer und Beraterin/Berater oder Beratungsunternehmen kann der Zuschuss auch direkt an die Beraterin/den Berater oder das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden. Eine (Weiter-)Abtretung der Forderung an Dritte ist ausgeschlossen. Im Coachingvertrag ist auszuschließen, dass die Beraterin/der Berater oder das Beratungsunternehmen den an sie oder ihn oder es abgetretenen Anspruch an einen Dritten weiter abtritt.

Die KfW stellt weitere Informationen wie Merkblatt, Erläuterungen zur Bearbeitungspraxis (FAQ-Liste) unter www.gruender-coaching-deutschland.de zur Verfügung.



8.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der verwendeten Mittel und die ggf. erforderliche Rückabwicklung des Vertrages zwischen der KfW und der Existenzgründerin/dem Existenzgründer und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (analog, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind).

8.2
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung oder örtlichen Erhebung bei der KfW, dem Regionalpartner und der Existenzgründerin/dem Existenzgründer berechtigt. Des Weiteren sind im Rahmen der ESF-Mittel die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Bescheinigungsbehörde des Bundes, die Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungs-Verordnung prüfberechtigt.

8.3
Die Existenzgründerin/der Existenzgründer erhält mit Auszahlung des Zuschusses eine „De-minimis“-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist mindestens bis zum Jahr 2025 aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

8.4
Die Existenzgründerin/der Existenzgründer ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bundesrechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit dem Antrag erklärt sich die Antragstellerin/der Antragsteller damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können.

8.5
Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten.



Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen sind im Antrag bezeichnet.


10 

10.1
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2011 in Kraft. Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt zugesagten Gründercoachingfälle. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie „Gründercoaching Deutschland – Gründungen aus Arbeitslosigkeit“ vom 20. August 2008 in der Fassung vom 19. Dezember 2008 außer Kraft.

10.2
Für Gründercoachingfälle, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie zugesagt wurden, gilt die Richtlinie „Gründercoaching Deutschland – Gründungen aus Arbeitslosigkeit“ vom 20. August 2008 in der Fassung vom 19. Dezember 2008 (BAnz. S. 4749).

10.3
Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2013. Coachingleistungen, für die vor dem 1. Januar 2014 eine Zusage der KfW erteilt wurde, können – im Rahmen des Zeitraums gemäß Nummer 7.5 – noch bis spätestens 31. Dezember 2014 in Anspruch genommen werden.

Hinweis:


Das Verzeichnis der Regionalpartner ist unter www.rp-suche.de einzusehen oder zu erfragen bei der Unternehmeragentur der KfW (Telefon: 01 80/1 24 11 24, E-Mail: infocenter@kfw.de).


Bonn, den 25. März 2011
IIb4 - 21971/12b


Bundesministerium
für Arbeit und Soziales


Im Auftrag
Peter Jülicher