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Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO

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Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO





Bonn, 25.02.2008

LR 24/6171.4/0



1.
Anwendbarkeit


1.1
Diese Grundsätze betreffen die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen schwerer als Luft bis max. 25 kg Gesamtmasse. Bei der Erteilung der Aufstiegserlaubnis für schwerere Flugmodelle sind die Anforderungen im Einzelfall nach den besonderen Flugbetriebseigenschaften des muster- oder verkehrszulassungspflichtigen Flugmodells festzulegen.


1.2
Die §§ 6 ff. LuftVG sind für den Flugmodell-Sport nicht einschlägig, weil sie sich nur auf Flugplätze beziehen, die üblicherweise dem Verkehr von Personen und Sachgütern auf dem Luftwege dienen.




2.
Erlaubnisverfahren


2.1
Antragsunterlagen
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen muss folgende Angaben enthalten, bzw. es müssen ihm folgende Unterlagen beigefügt werden:


2.1.1
Name, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem der Namen und der Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen, sowie auf Verlangen ein Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister.


2.1.2
Angaben zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsort und -datum, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist.


2.1.3
Das Gutachten eines Modellflugsachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraumes, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll. Das Gutachten muss Angaben über die bestehenden örtlichen und baulichen Verhältnisse des Geländes und eine Beschreibung der zur sicheren Durchführung des Flugbetriebs notwendigen und der sonstigen geplanten Anlagen und Betriebseinrichtungen enthalten. Soweit die Luftfahrtbehörde des Landes nicht über eigene qualifizierte Sachverständige verfügt, sind als Modellflugsachverständige nur Personen zugelassen, die erfolgreich an einem Lehrgang für Modellflugsachverständige teilgenommen haben und hierüber eine Bescheinigung durch einen der in § 1 oder § 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden genannten Vereine erhalten haben. Die Bescheinigung ist der Erlaubnisbehörde auf Verlangen vorzulegen.


2.1.4
Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit Höhenschichtlinien, aus dem das Modellfluggelände mit seiner Umgrenzung und dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von 2 km vom Fluggeländebezugspunkt (Mitte Start- und Landebahn), der zu nutzende Flugraum und die Luftfahrthindernisse ersichtlich sind.


2.1.5
Aktueller und durch eine amtliche Stelle (z. B. Vermessungsamt) bestätigter Lageplan des Modellfluggeländes und seiner Umgebung im Maßstab 1 : 5000 mit Flurnummern, der mindestens den Bereich des zu nutzenden Flugraumes ausweist. Eintragungen sind darauf nur auf Verlangen vorzunehmen.


2.1.6
Angaben bis zu welcher max. Gesamtmasse die Flugmodelle eingesetzt und welche Art von Flugmodellen betrieben werden sollen (Flächen- und/oder Hubschrauberflugmodelle; Flugmodelle mit und/oder ohne Verbrennungsmotor; Flugmodellen mit Kolbenmotoren und/oder Turbinenstrahltriebwerken und/oder sonstigen Strahltriebwerken).


2.1.7
Angaben zu den beantragten Betriebszeiten von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren, der maximalen Anzahl der gleichzeitig zu betreibenden Flugmodelle mit Verbrennungsmotor und des max. einzusetzenden Schallpegels, ermittelt gemäß Ziff. 2.2.5, je Flugmodell.
2.1.8
Nachweis über die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z. B. Pachtvertrag) bzw. Auszug aus dem Grundbuch bei Eigentum des Antragstellers.


2.1.9
Ggf. weitere von der Erlaubnisbehörde für die Entscheidung über den Antrag im Einzelfall für erforderlich gehaltene Unterlagen.


2.2
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung


2.2.1
Der Modellflugbetrieb darf nicht zu Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen.


2.2.2
Das Gelände muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit und örtlichen Lage für einen sicheren Modellflugbetrieb geeignet sein. Die Oberfläche der Start- und Landebahn muss so beschaffen sein, dass Starts und Landungen ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Für den Betrieb von Flugmodellen bis 25 kg Gesamtmasse soll eine Mindestabmessung der Start- und Landebahn von 100 x 20 m zur Verfügung stehen.
Die Start- und Landebahn, sowie ausreichende An- und Abflugbereiche müssen frei sein von Hindernissen. Das Modellfluggelände muss über Straßen und Wege erreichbar sein, die eine ungehinderte An- und Abfahrt von Rettungsfahrzeugen gewährleisten.


2.2.3
Der von dem Aufstiegsgelände aus sicher benutzbare Luftraum ist unter Berücksichtigung der Feststellungen des Modellflugsachverständigen (Nr. 2.1.3) festzulegen. In diesen Luftraum dürfen keine Bauwerke und/oder sonstige Hindernisse hineinragen, die nach den örtlichen Verhältnissen die sichere Durchführung des Flugbetriebs gefährden können. Außerdem muss der benutzbare Flugraum so beschaffen sein, dass zu Straßen, Eisenbahnen, Wasserstraßen und Freileitungen seitliche Abstände eingehalten werden können, die Gefährdungen durch den Flugbetrieb ausschließen. Der hindernis- und gefährdungsfrei benutzbare Flugraum soll dabei mindestens den Umfang eines Halbkreises mit folgendem Radius um den Fluggeländebezugspunkt aufweisen:


Bei Betrieb von Hubschrauberflugmodellen:

50 m

Bei Betrieb von Flächenflugmodellen bis 25 kg Gesamtmasse und von Flugmodellen mit Strahltriebwerken jeden Gewichts:

300m



Eine Höhenbegrenzung ist nur vorzunehmen, wenn die Nähe eines benachbarten Flugplatzes oder sonstige Belange der Luftfahrt dies erfordern.


2.2.4
Beim Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen sind die Start- und Landeflächen von den Aufenthaltsbereichen für Zuschauer und sonstige nicht unmittelbar am Flugbetrieb beteiligte Personen, dem Vorbereitungsraum für die Steuerer, den Abstellplätzen für PKW sowie Gebäuden auf dem Modellfluggelände durch einen mindestens 2,5 m hohen Sicherheitszaun aus Maschendraht oder einem vergleichbaren Material abzugrenzen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Art des Flugbetriebs und die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dies zulassen. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der Begrenzung der Start- und Landeflächen und den o. g. Park- und Aufenthaltsbereichen ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten wird.


2.2.5
Der Schallpegel von Flugmodellen, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, darf die für musterzulassungspflichtige Flugmodelle geltenden Lärmgrenzwerte nach der vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.


2.2.6
Bei der Ermittlung des Schallpegels nach diesen Grundsätzen sind bei dem Maß für den Lärmpegel, den Lärmmesspunkten und den Referenzbedingungen die vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichte Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Für grobe Orientierungsmessungen kann auch ein einfacherer Schallpegelmesser als der in der LVL angegebene verwendet werden.


2.2.7
Überschreiten die verwendeten Flugmodelle, die in Nr. 2.2.5 genannten Schallpegel nicht, kann die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes den Flugbetrieb in weniger als 1,5 km Entfernung von Wohngebieten zulassen, wenn die Immissionsrichtwerte nach der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) an den betroffenen Wohngebieten nicht überschritten werden. Werden die in den Tabellen in Anhang 1 angegebenen Entfernungen bzw. zulässigen Emissionspegel eingehalten, gelten die zulässigen Immissionsrichtwerte als eingehalten, sofern nicht im Einzelfall durch die zuständige Immissionsschutzbehörde des Landes nachgewiesen wird, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten werden. Der Betrieb von Flugmodellen mit intermittierenden Strahltriebwerken (Pulsotriebwerk, Schubrohr, Schmidt-Argus-Rohr) oder Staustrahltriebwerken (Ram-Jet) kann nur zugelassen werden, wenn durch Messung nachgewiesen wurde, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an den betroffenen Wohngebieten dadurch nicht gegeben ist.




3.
Erlaubnisbescheid
Die Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen wird von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde durch einen Verwaltungsakt erteilt, der mit den erforderlichen Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Hinweisen zu verbinden ist. Um eine einheitliche Behandlung sicherzustellen, soll hierbei der Musterbescheid in Anhang 2 verwendet werden.
Über die in dem Musterbescheid vorgesehenen Regelungen hinaus sind weitere Nebenbestimmungen oder Beschränkungen festzulegen, wenn das aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Ebenso kann von einzelnen Auflagen abgesehen werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse oder die Art und der Umfang des vorgesehenen Modellflugbetriebs dies rechtfertigen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist.
Der Erlaubnisbescheid kann bei der Erteilung der Ersterlaubnis befristet erteilt werden.




4.
Modellflugveranstaltungen
Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flugmodelle teilnehmen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO nicht der Verkehrszulassungspflicht unterliegen (mit einer höchstzulässigen Startmasse bis max. 150 kg), bedürfen nicht der Genehmigung gemäß § 24 LuftVG (§ 74 Abs. 4 LuftVZO). Modellflugveranstaltungen, bei denen diese Voraussetzung gegeben ist, können daher im Rahmen der erteilten Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen durchgeführt werden. Der Musterbescheid enthält bereits die erforderlichen Nebenbestimmungen, die eine sichere Durchführung von Modellflugveranstaltungen sicherstellen sollen.
Für sonstige Luftfahrtveranstaltungen, an denen Flugmodelle teilnehmen, gilt die Bekanntmachung zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 Luftverkehrsgesetz (Luftfahrtveranstaltungen) vom 01.03.1996 (NfL I - 68/96), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10.07.2000 (NfL I - 215/00).


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Anhang 1 - Abstandstabellen

Anlage 2: Anhang 2 - Musterbescheid für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen