Logo jurisLogo Bundesregierung

Erlass über die Einrichtung eines Sachverständigenrates für Umweltfragen bei dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Erlass über die Einrichtung eines Sachverständigenrates
für Umweltfragen bei dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit



Vom 24. November 2021



Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 63, S. 1385



§ 1 Einrichtung und Sitz



(1) Zur periodischen Begutachtung der Umweltsituation und Umweltbedingungen der Bundesrepublik Deutschland und zur Erleichterung der Urteilsbildung bei allen umweltpolitisch verantwortlichen Instanzen sowie in der Öffentlichkeit wird ein Sachverständigenrat für Umweltfragen gebildet.



(2) Der Sachverständigenrat für Umweltfragen hat seinen Sitz in Berlin.



§ 2 Mitglieder und Unvereinbarkeit von Ämtern



(1) Der Sachverständigenrat für Umweltfragen besteht aus sieben Mitgliedern, die über besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen im Umweltschutz verfügen müssen.



(2) Die Mitglieder des Sachverständigenrates für Umweltfragen dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder -lehrerin oder als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Sie dürfen ferner nicht Repräsentant oder Repräsentantin eines Wirtschaftsverbandes oder einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen; sie dürfen auch nicht während des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Sachverständigenrates für Umweltfragen eine derartige Stellung innegehabt haben.



§ 3 Auftrag



Der Sachverständigenrat für Umweltfragen soll die jeweilige Situation der Umwelt und deren Entwicklungstendenzen sowie umweltrelevante politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aktivitäten begutachten. Er soll Fehlentwicklungen benennen und Möglichkeiten zur Vermeidung oder Beseitigung von Umweltproblemen aufzeigen.



§ 4 Unabhängigkeit des Rates



Der Sachverständigenrat für Umweltfragen ist nur an den durch diesen Erlass begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.



§ 5 Beteiligung von Behörden und Sachverständigen



(1) Der Sachverständigenrat für Umweltfragen gibt während der Abfassung seiner Gutachten den jeweils fachlich betroffenen Bundesministerien oder ihren Beauftragten Gelegenheit, zu wesentlichen sich aus seinem Auftrag ergebenden Fragen schriftlich Stellung zu nehmen.



(2) Der Sachverständigenrat für Umweltfragen kann auf Bitten der Bundesministerien oder ihrer Beauftragten diese zu ihren jeweiligen Fachangelegenheiten hören. In Abstimmung mit dem Sachverständigenrat für Umweltfragen können die Bundesministerien als stimmlose Gäste an Fachgesprächen teilnehmen.



(3) Der Sachverständigenrat für Umweltfragen kann zu einzelnen Beratungsthemen weitere Behörden des Bundes und der Länder hören sowie Sachverständigen, insbesondere Vertretern und Vertreterinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Umweltverbände, Gelegenheit zur Äußerung geben.



§ 6 Beratungsergebnisse und Veröffentlichung



(1) Der Sachverständigenrat für Umweltfragen erstellt in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, Gutachten, Stellungnahmen und sonstige schriftliche Äußerungen.



(2) Der Sachverständigenrat für Umweltfragen trägt Wünschen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Beratung zu bestimmten Themen oder Einzelfragen Rechnung.



(3) Der Sachverständigenrat für Umweltfragen leitet seine Beratungsergebnisse in Form von Gutachten, Stellungnahmen oder sonstigen schriftlichen Äußerungen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und weiteren fachlich betroffenen Bundesministerien zu.



(4) Der Sachverständigenrat für Umweltfragen veröffentlicht seine Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen schriftlichen Äußerungen im Internet.



§ 7 Berufung und Ausscheiden von Mitgliedern,
Gastgutachter



(1) Die Mitglieder des Sachverständigenrates für Umweltfragen werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Zustimmung des Bundeskabinetts für die Dauer von vier Jahren berufen. Dabei wird auf die paritätische Teilhabe von Frauen und Männern nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes hingewirkt. Wiederberufung ist möglich.



(2) Die Mitglieder können jederzeit schriftlich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gegenüber ihr Ausscheiden aus dem Rat erklären.



(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Wiederberufung ist möglich.



(4) Für einen begrenzten Zeitraum und ausgewählte Fragestellungen sowie zu spezifischen Themen können weitere im Sinne von § 2 Absatz 2 qualifizierte Sachverständige (Gastgutachter und Gastgutachterinnen) hinzugezogen werden. Dies bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.



§ 8 Vorsitzwahl, Geschäftsordnung, Minderheitsvoten,
Streitschlichtungsverfahren



(1) Der Sachverständigenrat für Umweltfragen wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen kann vor Ablauf der Amtszeit mit einer Mehrheit von fünf Stimmen einen neuen Vorsitzenden bestimmen.



(2) Der Sachverständigenrat für Umweltfragen gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.



(3) Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung der Gutachten zu einzelnen Fragen eine abweichende Auffassung, so hat sie die Möglichkeit, diese in den Gutachten zum Ausdruck zu bringen.



(4) Zur Klärung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander können Streitschlichtungsverfahren (wie z.B. Mediations- bzw. schiedsrichterliche Verfahren) durchgeführt werden. Nähere Einzelheiten regelt der Sachverständigenrat für Umweltfragen in der Geschäftsordnung.



§ 9 Geschäftsstelle



Der Sachverständigenrat für Umweltfragen wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle beim Umweltbundesamt unterstützt.



§ 10 Verschwiegenheitspflicht



Die Mitglieder des Sachverständigenrates für Umweltfragen, die Gastgutachter und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und als vertraulich bezeichnete Informationen verpflichtet.



§ 11 Aufwandsentschädigung, Reisekostenerstattung
und Finanzierung durch den Bund



(1) Die Mitglieder des Sachverständigenrates für Umweltfragen sind ehrenamtlich tätig.



(2) Die Mitglieder des Sachverständigenrates für Umweltfragen erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Den Mitgliedern und Gastgutachtern werden die Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet.



(3) Die Kosten des Sachverständigenrates für Umweltfragen trägt der Bund.



§ 12 Aufhebung des bisher gültigen Erlasses



Der Erlass über die Einrichtung eines Sachverständigenrates für Umweltfragen bei dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. März 2005 (GMBl 2005, S. 662 f.) wird hiermit aufgehoben.



Berlin, den 24. November 2021

G l 1 – 4812/000-2021.0003



Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit

Svenja Schulze