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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens

Vom 24. November 1969



Nach § 1383 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und § 110 a Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



§ 1



Zum Verwaltungsvermögen eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte rechnen nur

1.
a) 
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie
b)
 Eigentumsanteile an Grundstücken,
die der Träger für sich oder zusammen mit anderen Sozialleistungsträgern ganz oder fast ausschließlich zur Erfüllung der durch Gesetz übertragenen Aufgaben benutzt oder alsbald benutzen wird und dafür nicht entbehren kann;
2.
Einrichtungsgegenstände und sonstige bewegliche Sachen mit Ausnahme der Wertpapiere;
3.
Vermögensrechte aus Beteiligungen des Trägers – auch auf Grund von Mitgliedschaften – an Gesellschaften, Vereinen, Stiftungen u. ä., wenn diese, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung, verpflichtet sind, für den Träger gesetzliche Regelleistungen zu erbringen oder die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen, und der Träger die Beteiligung zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht entbehren kann;
4.
Forderungen aus Darlehen, durch die die tatsächlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden sollen, daß der Träger gesetzliche Regelleistungen erfüllen kann, wenn die Hingabe des Darlehens zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht entbehrt werden kann.


§ 2



(1) Zum Verwaltungsvermögen eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte rechnen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 im übrigen erfüllt sind, Wohnungen für Bedienstete nur dann, wenn sie zur Durchführung der Dienstgeschäfte nicht entbehrt werden können.



(2) Zum Verwaltungsvermögen einer Versicherungsanstalt rechnen auch Forderungen aus Darlehen an ihre Bediensteten, die bis zum 31. Dezember 1969 in sachlicher Anlehnung an die Richtlinien des Bundes oder des jeweiligen Landes über die Wohnungsfürsorge für Bedienstete vergeben worden sind oder in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien vergeben werden.



§ 3



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1969 in Kraft.



Bonn, den 24. November 1969



Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Walter A r e n d t