Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des
Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz
Vom 24. September 2002
Nach § 7 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), erlässt das Auswärtige Amt folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Festsetzung des Kaufkraftausgleichs
- 1.
- Anhand der vom Statistischen Bundesamt bekannt gemachten Teuerungsziffern setzen die Bezüge zahlenden Stellen den Kaufkraftausgleich nach den folgenden Grundsätzen fest:
- 1.1
- Sind die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher als am Sitz der Bundesregierung und ergibt sich somit eine positive Teuerungsziffer, wird der Kaufkraftausgleich auf die nächsthöhere durch 5 ohne Rest teilbare Zahl festgesetzt. Ist die Teuerungsziffer eine durch 5 ohne Rest teilbare Zahl, wird der Kaufkraftausgleich in dieser Höhe festgesetzt.Beispiel: ist der Kaufkraftausgleich an einem Dienstort auf 0 v. H. festgesetzt und ermittelt das Statistische Bundesamt eine neue Teuerungsziffer mit der Ziffer 2, so ist der Kaufkraftausgleich - neu - auf 5 v. H. festzusetzen. Ist der Kaufkraftausgleich auf 20 v. H. festgesetzt und ermittelt das Statistische Bundesamt - etwa aufgrund einer Wechselskursveränderung - eine Teuerungsziffer mit der Ziffer 9, so ist der Kaufkraftausgleich -neu - auf 10 v. H. festzusetzen.
- 1.2
- Sind die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort niedriger als am Sitz der Bundesregierung und ergibt sich somit eine negative Teuerungsziffer, wird der Kaufkraftausgleich auf 0 v. H. festgesetzt, wenn die Teuerungsziffer mit einer Ziffer von 0 bis -15 ermittelt wird. Die Absenkung/Anhebung erfolgt ab einer Teuerungsziffer von -16 in 5 %-Schritten.Beispiel:
Teuerungsziffer
Kaufkraftausgleich
- 1 bis -15
0 v. H.
-
16 bis -20 - 5 v. H.
-
21 bis -25 -
10 v. H. -
26 bis -30 -
15 v. H. - 1.3
- Der Kaufkraftausgleich wird auch mit Wirkung für die Vergangenheit angehoben. Er wird grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abgesenkt. Nur in besonderen Fällen kann der Kaufkraftausgleich auch mit Wirkung für die Vergangenheit abgesenkt werden.
- 2.
- Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 24. September 2002
113-00-131.01
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
S. Rudolph
GMBl 2002, S. 757
