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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Schulbeihilfen und Kinderreisebeihilfen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Ausland (SchKRBhVwV)

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Schul- und Kinderreisebeihilfe
an Bundesbedienstete im Ausland



– RdSchr. v. 25.7.2013 – D 6 – 30111/37#2 –





Auf der Grundlage des § 21 Absatz 3 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) hat das AA im Einvernehmen mit BMI und BMF die Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Sinne des GAD im Ausland (SKRB-VwV) vom 13. Juli 2012 (GMBl 2012, S. 655) erlassen. Die Verwaltungsvorschrift ist am 1. September 2012 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die SKRB-VwV vom 16. Juli 2002 (GMBl 2002, S. 608), die mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft trat, außer Kraft gesetzt worden.



Um zu vermeiden, dass bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes gegenüber den übrigen Bundesbediensteten im Ausland anders abgefunden werden, hatte das BMI auf der Grundlage der nunmehr vom AA außer Kraft gesetzten SKRB-VwV seinerzeit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 14. Oktober 2002 (GMBl 2002, S. 757) erlassen.



Durch die Neufassung der SKRB-VwV und das gleichzeitige Außerkrafttreten der Vorfassung ist auch eine Neufassung für die übrigen Bundesbediensteten im Ausland geboten. Damit soll zugleich dem in der Anwenderpraxis bestehenden Bedarf nach einer rechtssicheren Grundlage für die Anwendbarkeit der Neufassung für den Auswärtigen Dienst und künftiger Änderungen auf die übrigen Bundesbediensteten im Ausland Rechnung getragen werden.



Die vor diesem Hintergrund erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Schulbeihilfen und Kinderreisebeihilfen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Ausland (SchKRBhVwV) vom 24. Juli 2013, die rückwirkend mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift für den Auswärtigen Dienst zum 1. September 2012 in Kraft getreten ist, gebe ich Ihnen anliegend im Vorgriff auf die noch folgende Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt zur Kenntnis.



Oberste Bundesbehörden



 

Anlage



Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über Schulbeihilfen und Kinderreisebeihilfen
für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Ausland
(SchKRBhVwV)



Vom 24. Juli 2013



Nach § 145 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) erlässt das Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:





§ 1



Die Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Sinne des GAD im Ausland vom 13. Juli 2012 (GMBl 2012, S. 655) in der jeweils geltenden Fassung ist auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Ausland, die nicht dem auswärtigen Dienst angehören, entsprechend anzuwenden.





§ 2



Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 14. Oktober 2002 (GMBl 2002, S. 757) außer Kraft.



Berlin, den 24. Juli 2013



Bundesministerium des Innern



Im Auftrag
Hofmann