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Richtlinie über die Gewährung von Lehrvergütung und Prüfvergütung

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Richtlinie
über die Gewährung von
Lehrvergütung und Prüfvergütung
vom 24. April 2002



Aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten1, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung – BNV) wird Folgendes bestimmt:



A.
Allgemeines:
1.
Für nebenamtliche Lehr- und Unterrichtstätigkeit sowie für die nebenamtliche Durchführung von Prüfungen im Rahmen von Studiengängen an der Fachhochschule des Bundes sowie einer Aus- und Fortbildung an Schulen, in Aus- und Fortbildungszentren und -stätten oder in geschlossenen Lehrgängen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern werden Lehrvergütungen und Prüfvergütungen nach Maßgabe der Abschnitte B. und C. gewährt.


2.
Diese Richtlinie findet keine Anwendung
a)
auf Beamte, die nach den Besoldungsordnungen gemäß Anlagen I und II zum Bundesbesoldungsgesetz Inhaber eines Lehramtes sind,
b)
auf sonstige hauptamtlich Lehrende und Fachlehrer an der Fachhochschule des Bundes, an Schulen, in Aus- und Fortbildungszentren und -stätten oder in geschlossenen Lehrgängen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,
c)
für eine Lehrtätigkeit im Rahmen dienstlicher Fortbildungsveranstaltungen an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung,
d)
für den berufsethischen Unterricht durch Grenzschutzseelsorger,
e)
für die Unterweisung und Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes am Arbeitsplatz im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes einschließlich deren Vor- bzw. Nachbereitung.


3.
Die Durchführung von Prüfungen steht der Lehr- und Unterrichtstätigkeit gleich. Dazu gehören:
a)
Die Vorbereitung (Erarbeitung) von schriftlichen Prüfungsaufgaben,
b)
die Bewertung von schriftlichen Arbeiten,
c)
die Abnahme mündlicher Prüfungen sowie
d)
die Bewertung von Diplomarbeiten nach §§ 33 Abs. 4, 33 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV) in der jeweils geltenden Fassung.


4.
Diplomarbeiten fallen ausschließlich während des Studiums an der Fachhochschule des Bundes an. Sie sind gemäß § 33 Abs. 4 LAP-gntDAIVV von zwei Prüfern unabhängig zu bewerten. Der Erstprüfer ist in der Regel ein hauptamtlich Lehrender der Fachhochschule (§ 33 Abs. 2 LAP-gntDAIVV) und nur ausnahmsweise im Nebenamt tätig.


5.
Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes bleiben unberührt.


B.
Lehrvergütung:
1.
Werden Beamte aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch dienstliche Anordnung zur methodischen Vermittlung theoretischen Wissens in Form von Unterricht an der Fachhochschule des Bundes, an Schulen, in Aus- und Fortbildungszentren und – stätten oder in geschlossenen Lehrgängen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern im Sinne des Abschnitts A. Nr. 1 herangezogen, erhalten sie eine Lehrvergütung, wenn die Vermittlung des theoretischen Wissens nicht zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit gehört.


2.
Die Lehrvergütung wird nach der Zahl der geleisteten Unterrichtsstunden bemessen. Eine Unterrichtsstunde dauert mindestens 45 Minuten.


Die Höhe der Lehrvergütung für jede Unterrichtsstunde beträgt 21,33 €.


C.
Abgeltung von Prüfungen:
1.
Die Abgeltung von schriftlichen und mündlichen Prüfungen richtet sich gemäß Abschnitt A. Nr. 3 nach der Lehrvergütung gemäß Abschnitt B. Nr. 2.


Es sind anzusetzen:
a)
für die Erarbeitung (Vorbereitung) der schriftlichen Prüfungsaufgaben die Zeit, die auch dem Prüfling für die Bearbeitung (Lösung) der Aufgabe zur Verfügung steht,
b)
für die Bewertung schriftlicher Prüfungsaufgaben bei Erst- und Zweitprüfer:
1.
bei Laufbahnprüfungen des gehobenen Dienstes:
1.1.
Für die Einarbeitung (Basisvorbereitung)2: vier Unterrichtsstunden
1.2.
Für eine Klausur: eine Unterrichtsstunde
2.
bei Laufbahnprüfungen des mittleren Dienstes:
2.1.
Für die Einarbeitung (Basisvorbereitung)2: drei Unterrichtsstunden


2.2.
Für eine Klausur: eine Unterrichtsstunde
3.
bei sonstigen Prüfungen/Klausuren:


Dauer der schriftlichen Prüfung/Klausur je Prüfungsfach

zu vergütende
Stunden bei
bis zu 10
Prüflingen

zu vergütende
Stunden bei
11 – 20
Prüflingen

zu vergütende
Stunden bei
21 – 30
Prüflingen

zu vergütende
Stunden bei
31 – 40
Prüflingen

zu vergütende
Stunden bei
je 10 weiteren
Prüflingen

bis zu 1 Stunde3

1

2

3

4

1

mehr als 1 Stunde

3

4

5

6

1

mehr als 2 Stunden

5

6

7

8

1

mehr als 3 Stunden

7

8

9

10

1



3 Entspricht einer Unterrichtsstunde



c)
für die Abnahme mündlicher Prüfungen die tatsächliche Prüfungszeit. Diese schließt die Beratungszeit durch die Prüfungskommission sowie die Zeit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ein, soweit letztere unmittelbar im Anschluss an den letzten Abschnitt der mündlichen Prüfung erfolgt.


2.
Bewertung von Diplomarbeiten:
Erst – und Zweitprüfer erhalten, soweit sie die Voraussetzungen des Abschnitts A. Nr. 1 erfüllen, pro Bewertung einer Diplomarbeit 80 €. Für die Betreuung während der Bearbeitungszeit einschließlich Zeitaufwand für Themenfindung und -vorschlag wird keine Vergütung gezahlt.


D.
Auszahlung, Steuer, zulässige Unterrichtsstunden:
1.
Die Auszahlung der Lehrvergütung und der Prüfvergütung erfolgt monatlich nachträglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch die Stelle, in deren Bereich die Lehr- und Unterrichtstätigkeit anfällt. Die Buchung der Kosten erfolgt beim jeweiligen Personaltitel, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist.


2.
Lehr- und Prüfvergütung sind grundsätzlich einkommen- bzw. lohnsteuerpflichtig. Sie können jedoch bis zur Höhe 1.848 € im Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt werden, wenn der Empfänger der anordnenden Stelle schriftlich erklärt, dass die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird; hierauf sind die Lehrkräfte und die Mitglieder der Prüfungskommissionen hinzuweisen. Von der Fachhochschule des Bundes, der Schule, dem Aus- und Fortbildungszentrum oder der Ausbildungsstätte ist für das abgelaufene Kalenderjahr zeitnah eine Bescheinigung über die Höhe der insgesamt gezahlten Lehrvergütung/ Prüfvergütung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt auszufertigen und dem nebenamtlich Lehrenden auszuhändigen.


3.
Je Kalenderwoche sollen nicht mehr als 4 Unterrichtsstunden übertragen und mit Lehrvergütung abgegolten werden. In begründeten Ausnahmefällen sind die Anordnung und Abgeltung von bis zu 3 Doppelstunden pro Kalenderwoche, längstens für zwei Monate, zulässig. Nebenamtliche Lehrtätigkeit darüber hinaus bedarf meiner Zustimmung.


E.
Angestellte:
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nach dem Bundesangestelltentarifvertrag beschäftigten Angestellten sinngemäß Anwendung. Lehrvergütung und Prüfvergütung sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m Anlage 3 Nr. 7 Tarifvertrag Altersversorgung – ATV).


F.
Inkrafttreten:
Diese Richtlinie tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 27. Juni 1972 und 16. Juni 1980, jeweils in der Fassung vom 13. Mai 1986, außer Kraft.