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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister (Führerschein-Verwaltungsvorschrift – FS-VwV –)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
über den Führerschein und über die Datenübermittlung
an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
(Führerschein-Verwaltungsvorschrift – FS-VwV –)



Vom 24. März 2021



Fundstelle: BAnz AT 01.04.2021 B9



Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:



I.
Bestellung und Lieferung der Führerscheine
(zu § 25 und Anlage 8 FeV)



1.
Rahmenvertrag


Die Bestellung und die Lieferung der Führerscheine richten sich nach dem Rahmenvertrag, der zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH geschlossen wurde. Die wesentlichen Inhalte des Rahmenvertrages werden in dieser Verwaltungsvorschrift geregelt.


Kommt die Bundesdruckerei GmbH den sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Verpflichtungen nicht nach, informiert die nach Landesrecht zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt.


2.
Auftragserteilung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden


Auftraggeber der Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden.


3.
Bestellung der Führerscheine


Anträge zur Herstellung von Kartenführerscheinen werden in Bestellungen zusammengefasst und unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung auf gesichertem Weg digital an die Bundesdruckerei GmbH übermittelt.


Zu jeder Bestellung sind folgende Angaben notwendig:


a)
der Behördenschlüssel,


b)
das Bestelldatum,


c)
die Anzahl der Anträge und


d)
die Lieferart: Normallieferung, Expresslieferung oder Direktversand.


Nach der digitalen Bestellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erfolgt die Herstellung der Führerscheine durch die Bundesdruckerei GmbH.


Auf die Ausfüllanleitung für die Bestellunterlagen zur Herstellung eines Kartenführerscheins wird verwiesen. Die Ausfüllanleitung wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.


4.
Lieferung durch die Bundesdruckerei GmbH


a)
Lieferung der Führerscheine


Zum Umfang jeder Lieferung der Bundesdruckerei GmbH an die nach Landesrecht zuständigen Behörden gehören


ein Lieferschein und


die gefertigten Führerscheinkarten (mit Ausnahme des Direktversandes).


Die Lieferzeiten betragen ab dem Auftragseingang bei der Bundesdruckerei GmbH


für Normallieferungen an Behörden und bei dem Direktversand an den Bürger zehn Arbeitstage oder


für Expresslieferungen an die Behörde zwei Arbeitstage.


Mit der schriftlichen Abnahme am Lieferort geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Führerscheine auf den Empfänger über. Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen nach Landesrecht zuständigen Behörde; bei einem Direktversand an den Bürger ist Erfüllungsort dessen ordentlicher Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung.


b)
Prüfung der Lieferung


Stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde bei der Prüfung der einzelnen Sendungen fest, dass diese beschädigt oder unbefugt geöffnet worden sind, unterrichtet sie unverzüglich die Bundesdruckerei GmbH. Ist eine Sendung unbefugt geöffnet worden oder sind aus einer beschädigten Sendung Führerscheine abhandengekommen, sind die Strafverfolgungsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.


c)
Fehlerhafte Führerscheine


Bei fehlerhaften Führerscheinen ist das Reklamationsformular der Bundesdruckerei GmbH zu verwenden und zusammen mit den fehlerhaften Führerscheinen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an die Bundesdruckerei GmbH zu senden.


Führerscheine, die durch Verschulden der Bundesdruckerei GmbH fehlerhaft sind, werden kostenfrei ersetzt.


Die fehlerhaften Führerscheine werden von der Bundesdruckerei GmbH vernichtet.


d)
Rücknahme und Entsorgung ungültiger Führerscheinkarten


Eingezogene, nicht ausgehändigte oder vom Bürger nicht abgeholte Führerscheine können ebenfalls an die Bundesdruckerei GmbH zur Entsorgung zurückgesandt werden.


Das Behältnis, das die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Versendung der zur Entsorgung bestimmten Karten an die Bundesdruckerei GmbH verwenden, muss die Aufschrift „Führerscheinkarten zur Entsorgung“ tragen, verschlossen und versiegelt sein. Die Aufschrift ist jedoch aus Sicherheitsgründen nicht außen auf der Sendung anzubringen. Die Beifügung anderer Materialien zur Entsorgung ist unzulässig.


5.
Preise und Rechnungsstellung


a)
Preise


Der Basispreis für die Herstellung und Personalisierung eines Führerscheins beträgt 3,30 Euro/Stück.


Zusätzliche Kosten fallen an in Höhe von


0,76 Euro/Stück für die Normallieferung des Führerscheins an die nach Landesrecht zuständige Behörde,


4,28 Euro/Stück für den Direktversand des Führerscheins an den Bürger,


6,45 Euro/Stück für die Expresslieferung an die nach Landesrecht zuständige Behörde.


Die Preisangaben sind ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen.


b)
Rechnungsstellung


Die elektronische Rechnungsstellung der Bundesdruckerei GmbH erfolgt je nach Vereinbarung mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Einzel- oder Sammelrechnung.


Zahlungen von Rechnungen erfolgen durch die bestellende Behörde innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.


Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung erteilt die Bundesdruckerei GmbH den Einziehungsauftrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.


II.
Eintragung des Aushändigungsdatums des Führerscheins
(zu § 22 Absatz 4 Satz 3 FeV)



Das Aushändigungsdatum ist vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder vom Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Feld 14 des Führerscheins einzutragen. Die Eintragung ist stempel- oder handschriftlich vorzunehmen. Bei stempelschriftlicher Eintragung ist schnelltrocknende sowie ausreichend wischfeste und lichtbeständige schwarze Stempelfarbe zu verwenden. Bei handschriftlicher Ausfüllung sind dokumentengeeignete Schreibmittel – wie zum Beispiel schwarze Kugelschreiberfarbe – nach DIN 12757 oder andere vom Bundeskriminalamt geprüfte Schreibmaterialien zu verwenden.



III.
Mitteilung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
und Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
(zu § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 49 und § 52 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 FeV
in Verbindung mit § 51 des Straßenverkehrsgesetzes)



Für die Mitteilung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind ausschließlich automatisierte Verfahren zu nutzen (Online-Dialog). Die Datenübermittlung ist nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden herausgegebenen Standards für die Datenübermittlung durchzuführen.



IV.
Übergabe von Unterlagen zu einer Fahrerlaubnis



Die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird grundsätzlich bei der Fahrerlaubnisbehörde geführt, die für Entscheidungen über die Fahrerlaubnis örtlich zuständig ist. Fahrerlaubnisbehörden, die örtlich zuständig waren, haben nach Bekanntwerden einer die Zuständigkeit berührenden Entscheidung über die Fahrerlaubnis die bei ihnen geführte Fahrerlaubnisakte an die zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. In den Fällen des § 73 Absatz 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung verbleibt die Fahrerlaubnisakte bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei der gleichgeordneten auswärtigen Behörde.



V.
Schlussvorschriften



1.
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister vom 22. Dezember 1998 (BAnz. S. 4249), die zuletzt durch die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift vom 3. Juni 2015 (BAnz AT 12.06.2015 B4) geändert worden ist, außer Kraft.


2.
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2031 außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 24. März 2021



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel



Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer