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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe

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525. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über
den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1981
(BAnz. 1981 Nr. 39, ber. Nr. 52)



Vorbemerkung



Der Unterrichtungsnachweis wurde bei der Erörterung des Gaststättengesetzes 1970 als Voraussetzung für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG eingeführt. Der Gesetzgeber hat nach ausführlicher Abwägung des Pro und Contra abgelehnt, einen über die Unterrichtung hinausgehenden Sachkundenachweis oder eine sonstige Kenntnisprüfung als Voraussetzung für die selbstständige Tätigkeit im Gaststättengewerbe vorzuschreiben. Das GastG sieht nur eine Unterrichtung über die "Grundzüge" vor; der angehende Gastwirt mag also selber entscheiden, ob und inwieweit er sich eingehendere Kenntnisse über das Lebensmittelrecht verschafft. Die Unterrichtung durch die Industrie- und Handelskammer soll ihm lediglich eine allgemeine Orientierung über den (lebensmittelrechtlichen) Rahmen für seine künftige Tätigkeit geben. Das Unterrichtungsverfahren schließt nicht mit einer Prüfung ab – hier liegt ein entscheidender Unterschied zum weitergehenden Sachkundenachweis –; mit den Worten "und mit ihnen als vertraut gelten kann" in § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG soll nur sichergestellt werden, dass der angehende Gastwirt "ein gebotenes Interesse an den Tag gelegt hat" (so Nr. 3.3 GastUVwV).



Die Verwaltungsvorschrift ist – anders als die Verwaltungsvorschriften zum Gaststättengesetz – vom Bund mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden; Grundlage für diese BundesVwV ist § 29 GastG.



Durch die erstmals 1971 (BAnz. 1971 Nr. 78) erlassene VwV soll sichergestellt werden, dass die Industrie- und Handelskammern das Unterrichtungsverfahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes einheitlich durchführen. Die Unterrichtung soll sich nach Nr. 3.2 GastUVwV auf die Grundzüge der einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen erstrecken; wegen weiterer Einzelheiten hierzu vgl. die Begründung zur GastUVwV, veröffentlicht im Bundesanzeiger 1971 Nr. 78. Inhaber einer Abschlussprüfung in bestimmten Aus- und Fortbildungsgängen sind nach Nr. 3.4 GastUVwV von der Teilnahme am Unterrichtungsverfahren befreit. Als Anlage 3 ist eine (nicht amtliche) Zusammenstellung der z.Zt. bestehenden Ausnahmeregelungen (Stand: Januar 2003) abgedruckt. Bezüglich der befreiten Inhaber ausländischer Prüfungszeugnisse verbleibt es auch unter dem Aspekt des EU-rechtlichen Diskriminierungsverbots dabei, dass nur die in der Anlage ausdrücklich bezeichneten Inhaber gleichwertiger Zeugnisse – derzeit nur aus Österreich und Frankreich – dieses Privileg erhalten (so der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" GewA 2003, 51, 55).



Aufgrund des § 29 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Personenkreis



1.1
Den Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes (GastG) muss erbringen, wer die Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 GastG) zum Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 GastG) beantragt. Es kommt nicht darauf an, ob die Erlaubnis eine erstmalige, eine Zusatzerlaubnis für bisher nicht von der Erlaubnis umfasste Speisen oder Getränke oder eine Erlaubnis für die Änderung der Betriebsart sein soll. Dagegen ist der Unterrichtungsnachweis nicht erforderlich, wenn eine Zusatzerlaubnis für bisher nicht von der Erlaubnis umfasste Räume ohne Änderung der Betriebsart beantragt wird. Betrifft der Antrag lediglich einen Beherbergungsbetrieb (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GastG), bedarf es ebenfalls keines Unterrichtungsnachweises.


1.2
Der Unterrichtungsnachweis ist ferner erforderlich, wenn eine Stellvertretererlaubnis beantragt wird (§ 9 Satz 2 GastG).


1.3
Wer den Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft auf Grund des § 10 GastG weiterführen will, hat innerhalb von 6 Monaten nach der Weiterführung den Unterrichtungsnachweis zu erbringen (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 7 GastG).


1.4
Für die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis und der vorläufigen Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG) wird der Unterrichtungsnachweis nicht vorausgesetzt.


1.5
Bei Aufträgen auf Gestattung nach § 12 GastG ist der Unterrichtungsnachweis nur zu verlangen, wenn der Gewerbetreibende, sei es auch in gewissen Abständen, einen gleichartigen Betrieb derart ausüben will, dass sein Gewerbe insgesamt gesehen mit einem Gaststättenbetrieb vergleichbar ist, für den eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG zu erteilen wäre.


1.6
Der Nachweis bezieht sich


1.6.1
bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis (1.1) auf die Unterrichtung des Antragstellers oder seines Stellvertreters;


1.6.1.1
wird die Erlaubnis für eine juristische Person oder einen nicht rechtsfähigen Verein beantragt, so ist Antragsteller die juristische Person bzw. der nicht rechtsfähige Verein.


1.6.1.1.1
In diesen Fällen wird der Nachweis, soweit es auf die Unterrichtung des Antragstellers ankommt, für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen geführt. Werden nach Erteilung der Erlaubnis andere Personen zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist der Unterrichtungsnachweis innerhalb von 6 Monaten nach der Berufung zu führen (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 5 GastG).


1.6.1.1.2
Bei einer juristischen Person oder einem nicht rechtsfähigen Verein mit mehreren Vertretungsberechtigten kann auf einen Unterrichtungsnachweis verzichtet werden, denen nicht die Leitung des Betriebes in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln obliegt. In diesem Falle ist zur Auflage zu machen, dass der Übergang dieser Aufgabe auf einen anderen Vertretungsberechtigten unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen und der Unterrichtungsnachweis innerhalb von 6 Monaten nach dem Übergang zu führen ist;


1.6.2
bei Anträgen auf Erteilung der Stellvertretungserlaubnis (1.2) auf die Unterrichtung des Stellvertreters;


1.6.3
bei der Weiterführung nach § 10 GastG (1.3) auf die Unterrichtung der weiterführungsberechtigten Personen oder eines Stellvertreters;


1.6.4
bei Anträgen auf Gestattung (1.5) auf die Unterrichtung des Antragstellers oder eines Stellvertreters.

2. Zuständigkeit



2.1
Zuständig für die Unterrichtung und die Ausstellung der Bescheinigung hierüber ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt der Unterrichtung seine Niederlassung im Gaststättengewerbe hat oder begründen will. Hat der Antragsteller keine solche Niederlassung, ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe erstmals betrieben werden soll.


2.2
In den Fällen der Nummer 3.4 kann, wenn eine Industrie- und Handelskammer die Abschlussprüfung abnimmt, auch diese neben der Nummer 2.1 zuständigen Kammer die Bescheinigung ausstellen.

3. Unterrichtung



3.1
Die Unterrichtung soll die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermitteln. Der in Aussicht genommene Betrieb ist der Gewerbebetrieb, den die beantragte Erlaubnis, Stellvertretungserlaubnis, Gestattung oder das Weiterführungsrecht zum Gegenstand hat. Da jedoch bei den meisten Betrieben ungeachtet ihrer Betriebsart die gleichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Betracht kommen, erfolgt die Unterrichtung in der Regel für das Verabreichen von
3.1.1
Getränken und zubereiteten Speisen,


3.1.2
Getränken,


3.1.3
zubereiteten Speisen.


3.2
Die Unterrichtung soll sich erstrecken auf die jeweils einschlägigen Grundzüge


3.2.1
der Hygienevorschriften einschließlich des Bundes-Seuchengesetzes,


3.2.2
des Lebensmittelgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen,


3.2.3
des Fleischbeschaugesetzes und der darauf gestützten Verordnungen,


3.2.4
des Milchrechts,


3.2.5
des Getränkerechts, insbesondere des Weinrechts und des Bierrechts,


3.2.6
des Getränkeschankanlagenrechts.


Bei der Unterrichtung soll auf die jeweils einschlägigen Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches hingewiesen werden.


3.3
Zweck des Unterrichtungsnachweises ist der Schutz der Gäste vor den Gefahren für die Gesundheit, die aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe erwachsen können, sowie der Schutz vor Täuschung und Irreführung. Dies geschieht durch Unterrichtung über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse in der Weise, dass die zu unterrichtende Person mit ihnen als vertraut angesehen werden kann. Der Gesetzgeber hat einen Sachkundenachweis oder eine sonstige wie auch immer geartete Prüfung über die Kenntnisse im Lebensmittelrecht als Voraussetzung für die selbstständige Tätigkeit im Gaststättengewerbe ausgeschlossen. Die Formulierung "und mit ihnen als vertraut gelten kann" soll sicherstellen, dass die zu unterrichtende Person bei der Unterrichtung ein gebotenes Interesse an den Tag gelegt hat.


3.3.1
Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Mehrere Personen können gemeinsam unterrichtet werden. Die Unterrichtung darf nicht lediglich in der Übergabe eines Merkblattes bestehen. Es empfiehlt sich aber, Merkblätter als Unterlage für die mündliche Unterrichtung zu verwenden und sie den zu unterrichtenden Personen zu belassen.


3.3.2
Die Unterrichtung darf die Dauer von sechs Stunden nicht überschreiten. In besonderen Fällen, z. B. wenn die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich ist, kann die Unterrichtung bis zu acht Stunden dauern. Sie muss innerhalb eines Tages erfolgen.


3.4
Der Teilnahme an der Unterrichtung bedarf nicht, wer die Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes bei einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder einer Handwerksinnung bestanden hat, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (nicht nur einer bestimmten Betriebsart) notwendig ist.

4. Bescheinigung



4.1
Nach Abschluss der Unterrichtung stellt die Industrie- und Handelskammer der unterrichteten Person eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 aus. In den Fällen der Nummer 3.4 stellt sie eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.


4.2
Die Bescheinigung gilt auch in weiteren Fällen, in denen für die unterrichtete Person ein Unterrichtungsnachweis gleicher Art zu erbringen ist.

5. Widerruf



Von der Befugnis, die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, ist in der Regel Gebrauch zu machen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 5, 6 oder 7 GastG vorliegen. Von dem Widerruf ist abzusehen, wenn der zum Nachweis Verpflichtete die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten hat und angenommen werden kann, dass der Nachweis innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht wird.


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes

Anlage 2: Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes wenn eine einschlägige Berufausbildung vorliegt