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Erlass über die Bundeszentrale für politische Bildung

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Erlass über die Bundeszentrale für politische Bildung

vom 24. Januar 2001



§ 1



(1)
Die Bundeszentrale für politische Bildung ist eine nichtrechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
(2)
Sie hat ihren Sitz in Bonn.


§ 2



Die Bundeszentrale hat die Aufgabe, durch Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken.



§ 3



(1)
Die Bundeszentrale wird durch den Präsidenten geleitet.
(2)
Der Präsident wird vom Bundesminister des Innern in das Amt berufen. Der Bundesminister des Innern ist Dienstvorgesetzter des Präsidenten.


§ 4



Der Präsident vertritt die Bundeszentrale bei allen Rechtshandlungen.



§ 5



(1)
Die Bundeszentrale wird in grundsätzlichen Angelegenheiten der politischen Bildung durch einen wissenschaftlichen Beirat aus bis zu neun sachverständigen Persönlichkeiten unterstützt, die der Bundesminister des Innern auf die Dauer von jeweils vier Jahren beruft. Einmalige Wiederberufung ist möglich. Der Beirat kann Vorschläge für die Berufung neuer Mitglieder unterbreiten. Er wird angehört, bevor ein neues Mitglied berufen wird.
(2)
Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(3)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Vertreter/in und kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern bedarf.
(4)
An den Sitzungen des Beirats können Mitglieder des Kuratoriums der Bundeszentrale und Vertreter des Bundesministeriums des Innern teilnehmen.
(5)
Der Präsident hat die Entscheidung des Bundesministeriums des Innern einzuholen, wenn er von einstimmig gefassten Empfehlungen des Beirats abweichen will.


§ 6



(1)
Die politisch ausgewogene Haltung und die politische Wirksamkeit der Arbeit der Bundeszentrale werden von einem aus 22 Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehenden Kuratorium kontrolliert.
(2)
Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Deutschen Bundestages berufen.
(3)
Der Präsident leitet dem Kuratorium die jährlichen Haushaltsvoranschläge, Planungsberichte und Tätigkeitsberichte zur Stellungnahme zu. Er unterrichtet das Kuratorium rechtzeitig über alle bedeutsamen Vorhaben sowie über Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirats.
(4)
Der Präsident und Vertreter des Bundesministeriums des Innern nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.


§ 7



Die Bundeszentrale hält in allen Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit der Länder berühren, enge Verbindungen zu den obersten Landesbehörden.



§ 8



Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 24. Januar 2001 in Kraft.



Der Erlass über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) in der Fassung vom 24. Juni 1992 - Z 6 -006 101 - 035/3 (GMBl S.526) ist aufgehoben.