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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 des Wehrsoldgesetzes (VwV zu § 3 WSG) - Neufassung -

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VMBl 2006 S. 155


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 des Wehrsoldgesetzes

(VwV zu § 3 WSG)

- Neufassung -


Nach § 10 des Wehrsoldgesetzes (WSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (VMBl S. 82) wird zu § 3 WSG folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV) erlassen:



1.

(1) Der Anspruch auf Verpflegung entsteht

a)
mit dem für den Diensteintritt festgesetzten Tag (§ 1 Abs. 3 WSG) bei
-
Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst von mehr als drei Tagen leisten, oder
-
Soldatinnen und Soldaten, die zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (SG)1) herangezogen werden,
b)
mit dem Zeitpunkt des Dienstantritts (§ 1 Abs. 3 und 6 WSG) bei
-
Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst bis zu drei Tagen leisten, oder
-
Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst leisten, oder
-
Soldatinnen und Soldaten, die an dienstlichen Veranstaltungen (§ 81 Abs. 2 SG) teilnehmen.

(2) Der Anspruch auf Verpflegung endet mit der Beendigung des Wehrdienstes (§ 28 des Wehrpflichtgesetzes)2), oder der dienstlichen Veranstaltung, ferner mit dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten oder einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit (§ 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes [BBesG] inVerbindung mit § 1 Abs. 4 WSG).


(3) Der Sachbezug Verpflegung wird gemäß § 1 WSG in Verbindung mit § 3 WSG den Anspruchsberechtigten nach Absatz 1 als Gemeinschaftsverpflegung im Sinne der Nummer 1 der VwV zu § 18 SG3) in der jeweils geltenden Fassung bereitgestellt.


(4) Der Anspruch auf Verpflegung entfällt für die Zeit eines ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 1 Abs. 5 Satz 1 WSG), soweit der Verlust der Bezüge nach dem WSG festgestellt wird. Dieser kann nur für ganze Tage festgestellt werden mit der Folge, dass eine nachgewiesene dienstliche Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten an einem bestimmten Tag, unabhängig von deren Dauer, für diesen Tag nicht zum Verlust der Bezüge nach dem WSG führen kann. Der Anspruch auf Verpflegung entfällt ferner für die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird (§ 1 Abs. 5 Satz 2 WSG).


2.

Die Verpflichtung sowie die Befreiung von der Verpflichtungzur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung richten sich nach der VwV zu § 18 SG.


3.

(1) Verpflegungsgeld wird gewährt, wenn der Soldat nach der VwV zu § 18 SG von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Tagesverpflegung/Mahlzeit befreit ist oder wenn ihm die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wird.


(2) Für eine Tagesverpflegung wird der doppelte Betrag gewährt, der vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) für die Beschaffungskosten (Naturalkosten) der Gemeinschaftsverpflegung veranschlagt wird, für eine Mahlzeit der doppelte Betrag nur, soweit die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wird, sonst der einfache Betrag (§ 3 Abs. 2 WSG).


(3) Soldatinnen und Soldaten, die nach § 81 SG zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden, wird kein Verpflegungsgeld gewährt.


4.

(1) Die Höhe des Verpflegungsgeldes wird durch besonderen Erlass festgelegt.


(2) Bei Soldatinnen und Soldaten, die nach § 2 Abs. 2 WSG doppelten Wehrsold erhalten, ist bei der Zahlung des Verpflegungsgeldes nach Nummer 3 für die Dauer des dienstlichen Aufenthaltes im Ausland der Kaufkraftausgleich nach dem BBesG zu berücksichtigen.


(3) Das Verpflegungsgeld ist grundsätzlich zusammen mit dem Wehrsold für den auf den Abrechnungsmonat folgenden Monat zu zahlen. Verpflegungsgeld für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage ist - gegebenenfalls zusammen mit noch zustehendem Verpflegungsgeld - im Voraus zu zahlen, wenn die Soldatin oder der Soldat dies rechtzeitig beantragt.


5.

Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg ist beteiligt worden.


6.

(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.


(2) Gleichzeitig treten die Erlasse vom:

-
21. August 1996 - P I/VR I 3/VR III 3 - Az 19-03-04/00 (VMBl S. 319) sowie die dazu erfolgte redaktionelle Änderung (VMBl 1996 S. 379),
-
2. Dezember 1997 - P I/VR I 3/VR III 3 - Az 19-11-03 (VMBl 1998 S. 57)

außer Kraft.


BMVg, 23. Oktober 2006

PSZ III 2 - Az 19-11-03