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Bekanntmachung der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bekanntmachung
der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens



Vom 23. September 2016



Fundstelle: BAnz AT 28.10.2016 B7





Die im Nachgang zu den Änderungen in der VOB/A – Ausgabe 2016 – aktualisierte Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens samt ihrer Anlagen wird hiermit bekannt gegeben (Anhang). Eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie erfasst die nach § 6a VOB/A bzw. § 6a EU VOB/A geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise. Der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“, Bonn, führt eine allgemein zugängliche Internetliste, in der die präqualifizierten Bauunternehmen aufgeführt werden (Präqualifikationsverzeichnis). Er führt das Präqualifikationsverzeichnis gemäß § 6b Absatz 1 Nummer 1 EU VOB/A in Verbindung mit § 122 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugleich als amtliches Verzeichnis im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU.



Berlin, den 23. September 2016
B I 7 - 81063.9/5 - 4



Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



Im Auftrag
Monika Thomas





Anhang



Leitlinie
für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens
vom 23. September 2016



Abbildung



erstellt unter Mitwirkung der Arbeitsgruppe „Präqualifizierung von Bauunternehmen“

Verantwortlich: Referat B I 7, E-Mail: BI7@bmub.bund.de



Gliederung



1
Präambel


2
Begriffsdefinitionen


3
Organe der Präqualifizierung


3.1
Präqualifizierungsstellen


3.1.1
Allgemeine Anforderungen


3.1.2
Nutzung externer Leistungen


3.1.3
Dokumentation/Vertraulichkeit


3.1.4
Einstellung in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen


3.1.5
Beschwerdeverfahren


3.1.6
Auswahl und Kontrolle


3.1.7
Finanzierung


3.2
„Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“


3.2.1
Vereinszweck


3.2.2
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung


3.2.3
Finanzierung


3.3
Beirat im DVA


3.3.1
Organisation


3.3.2
Aufgaben


3.4
Beschwerdeausschuss


4
Wettbewerbliches Auswahlverfahren


5
Antragsverfahren


5.1
Antragstellung, Eigenerklärung


5.2
Vollständigkeit des Antrags


5.3
Präqualifizierungsfrist


5.4
Verwendung des Vereinslogos


5.5
Aufklärung


6
Prüfungsverfahren


6.1
Prüfungskriterien


6.2
Leistungsbereiche


6.3
Verfahren


6.4
Mitteilungen über wesentliche Änderungen


7
Eintragung in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen


8
Ablehnung der Eintragung


9
Gültigkeit, Nachreichen von Unterlagen und Streichung


9.1
Gültigkeit der Eintragung


9.2
Nachreichen von Unterlagen


9.3
Streichung


9.4
Selbstreinigung


10
Beschwerden


11
Vertraulichkeit, Datenschutz, Einsicht in Dokumente und Akten


12
Entgelte für die Präqualifikation


13
Anlagen


13.1
Anlage 1: Eignungskriterien


13.2
Anlage 2: Einteilung der Leistungsbereiche




1
Präambel


Diese Leitlinie trifft Regelungen zur bundesweit einheitlichen Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens bei öffentlichen Bauaufträgen. Durch eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie sind die im Vergaberecht geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (§ 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A) erfasst. Herausgegeben wird die Leitlinie von dem für das Bauwesen zuständigen Bundesministerium.



Die Präqualifikation von Bauunternehmen wird von Bundes- und Länderministerien, in deren Zuständigkeit das Bauen fällt, sowie den kommunalen Spitzenverbänden als öffentliche Auftraggeber im Baubereich mitgetragen. Ebenso unterstützen die Haupt- und Wirtschaftsverbände der Bauindustrie, des Baugewerbes und spezieller Fachbereiche des Bauens als Vertreter der Auftragnehmerseite sowie die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt die Präqualifikation.



Allen Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes ist die Möglichkeit einer Präqualifikation zu geben, auch ausländischen Bauunternehmen ist diese Möglichkeit zu eröffnen. Für Unternehmen, die Dienst- bzw. Lieferleistungen erbringen, hat diese Leitlinie keine Gültigkeit.



Öffentliche Auftraggeber berücksichtigen eine Präqualifikation bei öffentlichen Bauausschreibungen sowohl im Unterschwellen- als auch im Oberschwellenbereich. Im Vergleich zu der Abgabe einer Eigenerklärung (z. B. Formblatt 124 VHB oder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung – EEE) ist der Eignungsnachweis durch die Präqualifikation bereits erbracht. Eine Vorlage der jeweiligen Einzelnachweise ist bei einer Präqualifikation nicht erforderlich – bei Verwendung einer Eigenerklärung ist dieses notwendig.



Für Auftraggeber und Auftragnehmer wird der Arbeitsaufwand durch die Präqualifikation maßgeblich reduziert. Sie trägt dazu bei, den Wettbewerb und die Transparenz im Vergabeverfahren sicherzustellen.



2
Begriffsdefinitionen


(1) Präqualifikation VOB ist die vorgelagerte auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise nach den in Nummer 6.1 festgelegten Kriterien, insbesondere auf Basis der in § 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A definierten Anforderungen. Diese entspricht einer Zertifizierung mit dem Unterschied, dass die Gültigkeit nicht durch ein Zertifikat, sondern durch den aktuell gültigen Eintrag in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen bestätigt ist.



(2) Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen ist eine allgemein zugängliche Internetliste, in der die präqualifizierten Bauunternehmen aufgeführt werden. Die Veröffentlichung der Liste im Internet wird durch den „Verein für Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V.“ vorgenommen.



(3) Präqualifizierungsstelle ist ein privates Unternehmen, das vom „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ beauftragt wird, die Präqualifikation unabhängig und kompetent durchzuführen.



(4) Antragstellerin/Antragsteller kann jede natürliche/juristische Person oder Personengesellschaft sein, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Bauleistungen befasst und eine Präqualifikation von einer Präqualifizierungsstelle zu erhalten, aufrechtzuerhalten oder zu erweitern sucht. Sofern bei einer Präqualifikation auch Zweigniederlassungen einbezogen werden, sind diese zu benennen. Zweigniederlassungen können eine eigene Präqualifikation beantragen.



(5) Leistungsbereiche sind die einzelnen Leistungen, für die sich ein Unternehmen präqualifizieren kann. Die Aufteilung ergibt sich aus den jeweiligen Geltungsbereichen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) im Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.



Die Leistungsbereiche sind im Verzeichnis der Einzelleistungen aufgeführt (Anlage 2 Verzeichnis A). Unternehmen können sich auch für Komplettleistungen präqualifizieren. Diese sind im Verzeichnis der Komplettleistungen aufgeführt (Anlage 2 Verzeichnis B).



3
Organe der Präqualifizierung


3.1
Präqualifizierungsstellen


3.1.1
Allgemeine Anforderungen


Die Präqualifikation wird durch private, unabhängige und fachlich kompetente Stellen durchgeführt.



Die Stellen verfahren einheitlich nach dieser Leitlinie. Sie unterstellen sich der Überwachung durch den „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ und verpflichten sich, die Beschlüsse des Vereins bzw. des Beirates „Präqualifikation von Bauunternehmen“ beim DVA umzusetzen.



Die Präqualifizierungsstellen erfüllen die Anforderungen einer Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17065 für die Bauwirtschaft. Die Präqualifizierung wird im Hinblick auf dieses Regelwerk als Zertifizierung verstanden, wobei der Eintrag in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen als Zertifizierung gilt und die Streichung aus dem amtlichen Verzeichnis als Entzug der Zertifizierung.



3.1.2
Nutzung externer Leistungen


Die erforderliche Prüftätigkeit bei einer Präqualifizierung hat ausschließlich durch die Präqualifizierungsstellen zu erfolgen. Externe Leistungen dürfen nur zur Bestätigung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller vorgelegten Informationen oder zum Sammeln der benötigten Unterlagen in Anspruch genommen werden.



3.1.3
Dokumentation/Vertraulichkeit


Die Präqualifizierungsstellen gewähren neben der Antragstellerin/dem Antragsteller/dem präqualifizierten Unternehmen selbst nur dem Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. Einsicht in Dokumente und Unterlagen, die als Nachweis der Präqualifikation zu Grunde liegen. In berechtigten Fällen wird die Präqualifizierungsstelle einem öffentlichen Auftraggeber entsprechende Einsicht bieten.



Jede kommerzielle oder nicht dem Zweck der Präqualifizierung dienende Nutzung der von den Antragstellerinnen/Antragstellern vorgelegten Unterlagen bzw. diesbezüglich erhaltene Informationen ist den Präqualifizierungsstellen untersagt. Müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen Informationen an Dritte weitergegeben werden, sind die Antragstellerinnen/Antragsteller darüber zu informieren.



3.1.4
Einstellung in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen


Die Präqualifizierungsstellen schaffen alle datentechnischen Systemvoraussetzungen, um die präqualifizierten Unternehmen einschließlich der Nachweise ihrer Präqualifizierung in das vom „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ geführte amtliche Verzeichnis einzustellen. Die Veröffentlichung des amtlichen Verzeichnisses im Internet wird durch den Verein vorgenommen.



3.1.5
Beschwerdeverfahren


Die Präqualifizierungsstellen stellen bei Beschwerdeverfahren (siehe Nummer 10) dem Beschwerdeausschuss alle Informationen, Unterlagen und Dokumentationen und Stellungnahmen hinsichtlich der betroffenen Präqualifizierungstätigkeit zur Verfügung.



3.1.6
Auswahl und Kontrolle


Die Präqualifizierungsstellen werden mit Unterstützung durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (im Folgenden: BBSR) vom Verein ausgewählt. Der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ überwacht und kontrolliert im Einvernehmen mit dem BBSR die Arbeitsweise der Präqualifizierungsstellen und sorgt für die Einhaltung des bundesweit einheitlichen Verfahrens aller Präqualifizierungsstellen auf der Grundlage dieser Leitlinie.



3.1.7
Finanzierung


Die Finanzierung der Präqualifizierungsstellen erfolgt aus Entgelten (siehe Nummer 12) von Antragstellern/präqualifizierten Unternehmen für die Präqualifizierungstätigkeit.



3.2
„Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“


3.2.1
Vereinszweck


(1) Der Verein ist als „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ eingetragen im Vereinsregister (Registerblatt VR 8498) beim Amtsgericht Bonn. Er führt auf der Grundlage der von den Präqualifizierungsstellen zur Verfügung zu stellenden Daten das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen gemäß dieser Leitlinie und stellt dieses im Internet allen Beteiligten zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Verein die dem amtlichen Verzeichnis zu Grunde liegenden Nachweise der Präqualifikation den öffentlichen Auftraggebern zur Verfügung.



(2) Der Verein beauftragt die ausgewählten Präqualifizierungsstellen gemäß dieser Leitlinie.



(3) Der Verein koordiniert das Zusammenwirken der beteiligten Stellen aus Wirtschaft und Verwaltung. Diesbezüglich arbeitet er eng mit dem Beirat „Präqualifikation für Bauunternehmen“ beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen – DVA – (vgl. Nummer 3.3) zusammen.



3.2.2
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung


Das BBSR unterstützt den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Ihm sind alle Informationen, Unterlagen, Dokumentationen und Stellungnahmen hinsichtlich der Präqualifizierungstätigkeit von den Präqualifizierungsstellen und dem „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ zur Verfügung zu stellen.



3.2.3
Finanzierung


Die Finanzierung erfolgt aus Entgelten der Präqualifizierungsstellen für die Eintragungen in das amtliche Verzeichnis der präqualifizierten Bauunternehmen. Die Höhe des Entgelts pro Eintrag wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.



3.3
Beirat im DVA


3.3.1
Organisation


Der Beirat ist beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) eingerichtet.



3.3.2
Aufgaben


Der Beirat klärt Zweifelsfragen zur Auslegung dieser Leitlinie. Er erarbeitet für den Verein Vorschläge hinsichtlich des Präqualifikationsverfahrens, des Umfangs und der Aktualität der von den Bietern den Präqualifizierungsstellen vorzulegenden Eignungsnachweise (Fortschreibung der Eignungskriterien) und der Aufteilung der Leistungsbereiche als Anlage zur Leitlinie für die Bereiche des Hochbaus und des Tiefbaus. Er berät den Verein zu Auslegungsfragen der Leitlinie bei konkreten Anlässen von grundsätzlicher Bedeutung. Er unterbreitet weiterhin Vorschläge für die Fortschreibung der Leitlinie. Der Beirat wird über alle Erkenntnisse, die die Grundsätze der Leitlinie betreffen, vom Verein unterrichtet.



3.4
Beschwerdeausschuss


Der Beschwerdeausschuss entscheidet nach Maßgabe dieser Leitlinie über Beschwerden von Antragstellern/präqualifizierten Unternehmen über Entscheidungen der Präqualifizierungsstellen, vgl. § 14 der Satzung des „Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“. Ebenfalls können Präqualifizierungsstellen beim Beschwerdeausschuss gegen eine Entscheidung des „Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ Beschwerde einlegen. Das Beschwerdeverfahren (vgl. Nummer 10) ist im Einzelnen in der Beschwerdeordnung festgelegt.



4
Wettbewerbliches Auswahlverfahren


Der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ wird bei der Durchführung wettbewerblicher Auswahlverfahren zur Ermittlung von privaten unabhängigen und fachlich kompetenten Unternehmen, die die Präqualifikation der Bauunternehmen vornehmen, durch das BBSR unterstützt.



5
Antragsverfahren


5.1
Antragstellung, Eigenerklärung


(1) Den Antragstellerinnen/Antragstellern werden die Antragsunterlagen online bereitgestellt. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, die Antragsformulare elektronisch auszufüllen, zu signieren und per E-Mail an die Präqualifizierungsstellen zu senden. Daneben können Antragstellerinnen/Antragsteller Anträge auf Erteilung einer Präqualifikation schriftlich per Brief oder Telefax bei den Präqualifizierungsstellen einreichen.



(2) Der Antrag muss schriftlich unterzeichnet oder signiert sein von einer Person, die berechtigt ist, für die Antragstellerin/den Antragsteller Erklärungen abzugeben.



(3) Mit dem Antrag ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller eine Eigenerklärung abzugeben, dass sie/er, soweit die Beteiligung von Nachunternehmern vorgesehen ist, sich verpflichtet,



nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind,


dem Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen unter Angabe des Namens und der Kennziffer, unter der der Nachunternehmer für den auszuführenden Leistungsbereich im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmer geführt wird,


dem Auftraggeber auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorzulegen.


Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt weiterhin, dass ihr/ihm bekannt ist, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen in der Regel zum Verlust der Präqualifikation führt.



(4) Die mit dem Antrag einzureichenden Nachweise (Unterlagen/Dokumente) können entweder auf elektronischem Wege oder per Post an die Präqualifizierungsstelle versandt werden. Bei fremdsprachigen Nachweisen hat die Antragstellerin/der Antragsteller eine deutsche Übersetzung einzureichen. Soweit Nachweise in nur schwer lesbarer Form vorgelegt werden können, ist die Präqualifizierungsstelle autorisiert, eine Abschrift zu fertigen und diese mit Bestätigungsvermerk zu versehen. In Fällen, in denen die Möglichkeit geschaffen wurde, dass die Präqualifizierungsstellen auf der Grundlage von Vollmachten Nachweise eigenständig einholen können, ist durch die Antragstellerin/den Antragsteller eine entsprechende Vollmacht auszustellen.



(5) Nach Erhalt des Antrags hat die Präqualifizierungsstelle diesen sofort zu registrieren.



5.2
Vollständigkeit des Antrags


(1) Nach Erhalt und Registrierung der Anträge prüfen die Präqualifizierungsstellen diese auf Vollständigkeit. Sind die Anträge unvollständig, haben die Präqualifizierungsstellen innerhalb von 14 Kalendertagen von der Antragstellerin/vom Antragsteller die fehlenden Informationen/Unterlagen anzufordern.



(2) Die Präqualifizierungsstellen können der Antragstellerin/dem Antragsteller eine angemessene Frist (nicht weniger als 20 Kalendertage vom Erhalt der Anforderung an) zur Vervollständigung des Antrags setzen. Die Antragstellerin/der Antragsteller kann Verlängerung beantragen. Erfüllt die Antragstellerin/der Antragsteller die Forderung innerhalb der gestellten Frist nicht, wird der Antrag abgelehnt und die Registrierung gestrichen. Ein neuer Antrag kann jederzeit gestellt werden.



(3) Gibt es konkrete Anhaltspunkte für Widersprüche oder Unklarheiten in den Angaben/Nachweisen der Antragstellerin/des Antragstellers, so fordern die Präqualifizierungsstellen unverzüglich Aufklärung.



5.3
Präqualifizierungsfrist


Die Präqualifizierungsfrist für die Prüfung des Antrags beginnt zu laufen, sobald eine Präqualifizierungsstelle einen vollständigen und widerspruchsfreien (siehe Nummer 5.2) Antrag erhalten hat. Die Präqualifizierungsfrist darf sechs Wochen nicht überschreiten.



5.4
Verwendung des Vereinslogos


Für den schriftlichen Verweis der Unternehmen auf die Eintragung im amtlichen Verzeichnis des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. bei Veröffentlichungen oder im Schriftverkehr verpflichten die Präqualifizierungsstellen die Unternehmen, das beim Patent- und Markenamt als Kollektivmarke eingetragene Vereinslogo nach der dort hinterlegten Zeichensatzung, zusammen mit der Registriernummer, wie nachfolgend dargestellt zu verwenden.



Abbildung



Reg.-Nr.: XXX. XXX XXX



5.5
Aufklärung


Die Präqualifizierungsstellen klären sämtliche Widersprüche oder Unklarheiten in den Nachweisen auf und dokumentieren dieses durch Prüfvermerke, sodass sich für Vergabestellen keine Widersprüche oder Unklarheiten aus den hinterlegten Nachweisen ergeben.



6
Prüfungsverfahren


Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der Präqualifizierungsstelle stellt die aktuelle Übereinstimmung des vollständigen und zweifelsfreien Antrags mit den Kriterien in Anlage 1 (vgl. Nummer 13.1) fest. Die Prüfung mündet in einer Entscheidungsempfehlung. Diese Empfehlung wird von einem vom bisherigen Prüfungsprozess unabhängigen Verantwortlichen der Präqualifizierungsstelle geprüft und entschieden (Vier-Augen-Prinzip). Ähnliche oder zusammenhängende Informationen in verschiedenen Nachweisen sind dabei auf Plausibilität zu überprüfen.



6.1
Prüfungskriterien


Die Prüfung erfolgt nach den Kriterien der Anlage 1 dieser Leitlinie, Nummern 1 bis 15 (vgl. Nummer 13.1).



6.2
Leistungsbereiche


Die Prüfung erfolgt in den Leistungsbereichen der Anlage 2 dieser Leitlinie (vgl. Nummer 13.2).



6.3
Verfahren


Die Prüfung erfolgt in folgenden Verfahren:



a)
Präqualifikation erstmalig erteilen


b)
Präqualifikation aufrechterhalten


c)
Präqualifikation erweitern


d)
Präqualifikation einschränken


e)
Nachreichen von Unterlagen


f)
Präqualifikation streichen.


6.4
Mitteilungen über wesentliche Änderungen


Die Unternehmen werden verpflichtet, solange sie im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen eingetragen sind, den Präqualifizierungsstellen binnen 14 Kalendertagen mitzuteilen, wenn sich die Angaben zu den Eignungskriterien nach Anlage 1 ändern oder das Unternehmen Bautätigkeiten aufgibt, für die eine Präqualifizierung gewährt worden ist.



7
Eintragung in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen


Wird dem Antrag entsprochen, nehmen die Präqualifizierungsstellen sofort die zunächst interne Eintragung und Hinterlegung mit den für die öffentlichen Auftraggeber einsehbaren Eignungsnachweisen in der elektronischen Liste präqualifizierter Unternehmen vor. Die Freigabe und zur Verfügungstellung der elektronischen Eintragung im Internet erfolgt durch den „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ spätestens nach sechs Kalendertagen. Der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ führt vor der Freigabe stichprobenhaft eine Plausibilitätsprüfung durch. Falls sich hierbei konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Datensätze ergeben, wird die Freigabe abgelehnt und die Präqualifizierungsstelle vom „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ zur Aufklärung aufgefordert. Kann die Präqualifizierungsstelle die Beanstandungen nicht zur Überzeugung des „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ aufklären, bleibt es bei der Ablehnung. Soweit sich im Rahmen der Stichprobenprüfung konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Datensätze an bereits freigegebenen Daten ergeben, fordert der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ die Präqualifizierungsstelle zur Aufklärung auf. Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ den Datensatz aus dem amtlichen Verzeichnis entfernt.



8
Ablehnung


(1) Wird der Antrag abgelehnt, teilen die Präqualifizierungsstellen der Antragstellerin/dem Antragsteller dies unter Nennung der Ablehnungsgründe mit und klären sie/ihn über das Beschwerdeverfahren auf. Ein neuer Antrag kann gestellt werden.



(2) Wird der Antrag abgelehnt, weil das Unternehmen unzutreffende Nachweise – auch Eigenerklärungen – nach Anlage 1 vorgelegt hat, kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden.



9
Gültigkeit, Nachreichen von Unterlagen und Streichung


9.1
Gültigkeit der Eintragung


Die Gültigkeit der Präqualifikation ergibt sich aus dem aktuellen Internetauszug des amtlichen Verzeichnisses präqualifizierter Unternehmen. 20 Kalendertage vor Ablauf der Gültigkeit weisen die Präqualifizierungsstellen die Unternehmen darauf hin, die betreffenden Nachweise zu aktualisieren.



9.2
Nachreichen von Unterlagen


Liegen die für die Aufrechterhaltung der Präqualifikation erforderlichen Unterlagen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer vor, erhält das präqualifizierte Unternehmen eine schriftliche Aufforderung zur Vorlage mit Fristsetzung von 20 Kalendertagen. Die Präqualifikation des Unternehmens wird vorläufig gestrichen, die Eintragung aus dem amtlichen Verzeichnis entfernt und das Unternehmen darüber informiert.



Reicht dieses Unternehmen innerhalb der Frist von 20 Kalendertagen die Unterlagen nach, wird das Unternehmen wieder in das amtliche Verzeichnis eingetragen. Läuft die Frist erfolglos ab, wird die Präqualifikation des Unternehmens ohne Weiteres unbeschadet der Möglichkeit einer erneuten Antragstellung endgültig gestrichen.



9.3
Streichung


(1) Eine Präqualifikation wird gestrichen



a)
auf Antrag des Unternehmens


b)
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der erforderlichen Nachweise nach Anlage 1


c)
wenn das Unternehmen die Eignungskriterien nach Anlage 1 nicht mehr erfüllt, hiervon ausgenommen ist Nummer 10, 2. Spiegelstrich der Anlage 1


d)
wenn keine überzeugende Aufklärung gemäß Nummer 7 Satz 3 bis 7 erfolgt.


Soweit nur einzelne Leistungsbereiche betroffen sind, erfolgt die Streichung nur für diese.



(2) Eine Präqualifikation ist insgesamt zu streichen, wenn das präqualifizierte Unternehmen schuldhaft



a)
unzutreffende Nachweise – auch Eigenerklärungen – nach Anlage 1 vorlegt


b)
Handlungen im Widerspruch zu seiner Verpflichtung aus der nach Anlage 1 Nummer 9 oder Nummer 10, 1. Spiegelstrich abgegebenen Eigenerklärung vornimmt bzw. unterlässt


c)
eine Mitteilung über Änderungen nach Nummer 6.4 unterlässt


d)
einen Nachunternehmer einsetzt, der weder präqualifiziert ist noch die Eignungskriterien nach Anlage 1 erfüllt


e)
inkorrekte Hinweise auf die Präqualifikation in Werbung, in Katalogen usw. verwendet.


In diesen Fällen kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden.



9.4
Selbstreinigung


Eine Streichung nach Nummer 9.3 erfolgt nicht bzw. ist wieder aufzuheben, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es



für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,



die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und



konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.



10
Beschwerden


(1) Die Antragstellerin/der Antragsteller/das präqualifizierte Unternehmen kann gegen jede Entscheidung der Präqualifizierungsstellen binnen eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Entscheidung beim „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ Beschwerde einlegen.



(2) Das Beschwerdeverfahren erfolgt auf Grundlage der Beschwerdeordnung des „Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ in der jeweils gültigen Fassung.



11
Vertraulichkeit, Datenschutz, Einsicht in Dokumente und Akten


(1) Von der Antragstellerin/vom Antragsteller wird bei der Antragstellung eine Erklärung gefordert, dass sie/er sich mit der Speicherung der personen- und firmenbezogenen Daten bei den Präqualifizierungsstellen und im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen zur Auskunft für öffentliche Auftraggeber einverstanden erklärt.



(2) Alle Unterlagen und Informationen, die im Zusammenhang mit Präqualifikationen eingereicht wurden, verbleiben bei den Präqualifizierungsstellen. Sie sind vertraulich zu behandeln. Die Präqualifizierungsstellen gewähren neben der Antragstellerin/dem Antragsteller/dem präqualifizierten Unternehmen selbst nur dem „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“, von ihm bevollmächtigten Personen oder in berechtigten Fällen einem öffentlichen Auftraggeber Einsicht in Dokumente und Unterlagen, die als Nachweis der Präqualifikation zu Grunde liegen. Jeder kommerzielle Gebrauch von Unterlagen oder Informationen, die im Zusammenhang mit Präqualifikationen eingereicht wurden, ist untersagt.



(3) Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Präqualifikation gestrichen, sind die Unterlagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Antragstellerin/den Antragsteller/an das aus dem amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen gestrichene Unternehmen zurückzusenden.



(4) Auf Verlangen erhält jede Antragstellerin/jeder Antragsteller/jedes präqualifizierte Unternehmen Einsicht in alle Akten, Dokumente und Unterlagen, die sich auf seinen Antrag/seine Präqualifikation/seine Beschwerde beziehen.



(5) Auf Verlangen haben die Präqualifizierungsstellen der Antragstellerin/dem Antragsteller/dem präqualifizierten Unternehmen eine Kopie der betreffenden Akten, Dokumente und Unterlagen zu erstellen. Die diesbezüglichen Kosten sind zu erstatten.



12
Entgelte für die Präqualifikation


(1) Mit Antragstellung entrichtet die Antragstellerin/der Antragsteller der Präqualifizierungsstelle ein Entgelt für die Präqualifikation. Das Entgelt wird bei Ablehnung des Antrags nicht rückerstattet.



(2) Für die Aufrechterhaltung der Präqualifikation erheben die Präqualifizierungsstellen ein Entgelt, das das präqualifizierte Unternehmen jährlich zu entrichten hat.



(3) Für die Erweiterung der Präqualifikation fordern die Präqualifizierungsstellen vom präqualifizierten Unternehmen ein Entgelt, dessen Höhe vom geringeren Prüfungsaufwand im Vergleich zum Verfahren nach Absatz 1 bestimmt wird.



(4) Die Höhe der Entgelte nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmt sich nach den Kosten, die den Präqualifizierungsstellen bei der Präqualifizierungstätigkeit an Personal- und Sachmitteln und für die Entrichtung an den „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ entstehen.



13
Anlagen


13.1
Anlage 1: Kriterien der Präqualifikation + Anhang


13.2
Anlage 2: Einteilung der Leistungsbereiche




Anlage 1

Kriterien der Präqualifizierung



Eignungsnachweise und Ausschlusstatbestände
nach den §§ 6a, 6a EU, 16 Absatz 2, 6e EU VOB/A



  Lfd.  
Nr.

Rechtliche Anforderungen

Nachweise

Aktualisierung1

1

Es ist kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung 
beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden
(§ 6a Absatz 2 Nummer 5 VOB/A, § 6e Absatz 6 Nummer 2 EU VOB/A2).

Eigenerklärung

alle 13 Monate      

1a

Nummer 1 findet keine Anwendung, sobald ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt ist (§ 258 InsO) und der Insolvenzplan    
nichts anderes vorsieht.

Bestätigung des Insolvenzverwalters 

aktuell

2

Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation (§ 6a Absatz 2 Nummer 6 VOB/A, § 6e Absatz 6 VOB/A Nummer 2 EU VOB/A).

Eigenerklärung

alle 13 Monate

3

Es liegt keine schwere Verfehlung vor, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (§ 6a Absatz 2 Nummer 7 VOB/A, § 6e Absatz 3, Absatz 6 Nummer 3 EU VOB/A), z. B.

Eigenerklärung

Im Zweifelsfall kann von Unternehmen die Vorlage    
von Auszügen aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Absatz 5 BZRG gefordert werden. Sofern Zweigniederlassungen in die Präqualifikation einbezogen werden, sind diese in der Eigenerklärung namentlich aufzuführen.

alle 13 Monate

– 

wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB)

wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO)

wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO)

Verstoß gegen § 81 Absatz 1 Nummer 1 GWB,

rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten zwei Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben einschließlich der Überwachung der Geschäftsführung oder der sonstigen Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung wegen Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen (§ 89c StGB), Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB), § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr), Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB), Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB), Menschenhandel (§§ 232, 233 StGB), Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Betrug § 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- oder Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB mit dem eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt wurde. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne der genannten Vorschriften stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

4

Es liegen keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO vor, die z. B. einen Ausschluss nach § 21 SchwarzArbG

Eigenerklärung

alle 13 Monate

rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 9, 10, 10a und 11 SchwarzArbG,

rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1b oder 2 AÜG oder

nach § 266a Absatz 1, 2 und 4 StGB,

Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

nach § 19 Absatz 1 MiLoG

oder nach § 21 Absatz 1 AEntG rechtfertigen.

5

Es liegt keine Eintragung in einem Landeskorruptionsregister vor.

Eigenerklärung

alle 13 Monate

6

Im Falle einer Selbstreinigung nach Nummer 9.4 der Leitlinie


Zahlung eines Ausgleichs für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden oder Selbstverpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs,

Bestätigung der Stelle, an die der Ausgleich gezahlt wurde oder der gegenüber die Verpflichtung zur Zahlung abgegeben wurde,

durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassende Klärung der Tatsachten und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch entstandenen Schaden im Zusammenhang stehen,

Betätigung der Ermittlungsbehörde oder des öffentlichen Auftraggebers,


Ergreifen konkreter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder vergleichbarer Nachweis.

Jährlich in einem Zeitraum   
von fünf Jahren nach Verurteilung

7

Die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ist ordnungsgemäß erfüllt (§ 6a Absatz 2 Nummer 8 VOB/A, § 6e Absatz 4 EU VOB/A).

Eigenerklärung und Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG oder „Bescheinigung in Steuersachen“ für Unternehmen deren Tätigkeiten zwar der VOB unterfallen, die aber steuerrechtlich nicht als Bauleistungen angesehen werden (z. B. Gerüstbau).

alle 13 Monate oder entsprechend Gültigkeit

8

Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Berufsgenossenschaft),

Eigenerklärung bezogen auf die Sozialversicherung (ohne Berufsgenossenschaft) und

alle 13 Monate

an die Sozialkassen ist ordnungsgemäß erfüllt (§ 6a Absatz 2 Nummer 8 VOB/A, § 6e Absatz 4 EU VOB/A), soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung der tarifvertraglichen Sozialkassen bzw. bei Beschäftigungsverhältnissen mit gewerblichen Arbeitnehmern, die dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) unterfallen, Enthaftungsbescheinigung von SOKA-BAU

alle 13 Monate oder entsprechend Gültigkeit

9

Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns (§ 1 MiLoG, § 1 AentG, § 3a AÜG) wird erfüllt, soweit diese Verpflichtung besteht.

Eigenerklärung bezogen auf die Verpflichtung zur Zahlung des vorgeschriebenen Mindestlohns

alle 13 Monate

10

Die Verpflichtung,

Eigenerklärung

alle 13 Monate

nur Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind,

dem Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen,

rechtzeitig den Namen und die Kennziffer anzugeben, unter der der Nachunternehmer für den auszuführenden Leistungsbereich in der Liste präqualifizierter Unternehmer geführt wird,

dem Auftraggeber auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorzulegen,

wird erfüllt.

11

Die Verpflichtung zur Anmeldung und zur Zahlung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft ist erfüllt (§ 6a Absatz 2 Nummer 8 und 9 VOB/A, § 6e Absatz 4 EU VOB/A).

Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG mit Angabe der Lohnsummen

alle 13 Monate oder entsprechend Gültigkeit

12

Das Unternehmen hat sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet, ist im Handelsregister und im Berufsregister des Firmensitzes eingetragen (§ 6a Absatz 2 Nummer 4 VOB/A, § 6a Nummer 1 EU VOB/A).

Gewerbeanmeldung

alle 13 Monate oder entsprechend Gültigkeit


Handelsregisterauszug oder entsprechende Eigenerklärung bei Kleingewerbetreibenden, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind

alle 13 Monate

Eintragung in das Berufsregister des Firmensitzes (Handwerksrolle oder Industrie- und Handelskammer)

13

Gesamtumsatz (netto) für Bauleistungen des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Sofern das Unternehmen Umsätze aus anderen Bereichen (Handel, Vermietung etc.) erzielt hat, sind diese separat zu den Umsätzen aus Bauleistungen anzugeben (§ 6a Absatz 2 Nummer 2 VOB/A, § 6a Nummer 2 Buchstabe b EU VOB/A).

Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder ein entsprechend testierter Jahresabschluss oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnung

alle 13 Monate

Eigenerklärung, welcher Teil (%) auf den zu präqualifizierenden Einzelleistungsbereich entfällt und wie groß der Anteil (%) der Nachunternehmerleistungen am Gesamtumsatz ist

14

Die auftragsgemäße Ausführung von im eigenen Betrieb erbrachten Leistungen der letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahre, gerechnet vom Tage des Fertigstellungstermins an für eine oder mehrere zu qualifizierende Einzelleistungen und/oder Komplettleistungen (Spalte 2 Anlage 2), (§ 6a Absatz 1 Nummer 2 VOB/A, § 6a Nummer 3 Buchstabe a EU VOB/A).

Mindestens drei Referenzen entsprechend Anhang 1 pro Leistungsbereich (eine Referenz kann sich auch auf mehrere Leistungsbereiche beziehen)

mit Abschluss des Kalenderjahres, mit dem die betreffende Referenz älter als fünf Kalenderjahre ist

Es ist nicht der Fall, dass das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Eigenerklärung

alle 13 Monate

15

Die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten eigenen gewerblichen Arbeitnehmer, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem technischen Leitungspersonal (ohne kaufmännische Angestellte und ohne Auszubildende), (§ 6a Absatz 1 Nummer 3 VOB/A, § 6a Nummer 3 Buchstabe g EU VOB/A).

Eigenerklärung

alle 13 Monate

Sonstige Angaben, die nur informativ aufgenommen werden und ohne Einfluss auf die Präqualifizierung sind:


Tariftreueerklärung Bund nach dem Erlass vom 7. Juli 1997 (B I 2 – 0 1082 – 102/31)

Eigenerklärung

alle 13 Monate


Tariftreueerklärungen der Länder

Eigenerklärung

alle 13 Monate


Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bewerber nach der Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Eigenerklärung

alle 13 Monate








Anhang



Referenzen werden für die Präqualifikation in einem oder mehreren Leistungsbereichen anerkannt, wenn folgende Informationen vorliegen:

  Lfd.  
Nr.

Angaben

1

Bezeichnung des Bauvorhabens

2

Bauherr/Auftraggeber/Referenzgeber

(einschließlich Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner)

3

Angabe der vertraglichen Bindung

(Hauptauftragnehmer, Arge-Partner oder Nachunternehmer)

4

Ort der Ausführung

5

Ausführungszeit (Baubeginn und Fertigstellungstermin)

6

Angabe der Leistungsbereiche (Nummer gemäß Anlage 2), auf die sich die Referenz bezieht


bei Einzelleistungen:

bei Komplettleistungen:

7

stichwortartige Benennung des im eigenen Betrieb erbrachten maßgeblichen Leistungsumfangs unter Angabe der   
ausgeführten Mengen

Auflistung der mit eigenem Führungspersonal koordinierten Gewerke 

8

Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten eigenen gewerblichen Arbeitnehmer

Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung   

9

Auftragswert der beschriebenen Leistungen

Auftragswert der Maßnahme

10

stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen

(einschließlich der Angabe, ob die Leistung für einen Neubau/Umbau/ein Denkmal erbracht wurde)


11

Bewertung des Referenzgebers gemäß Formblatt 444 VHB Bund, Formblatt 392 HVA B-StB bzw. Formblatt 931-B VHB-W

12

schriftliche Bestätigung des Referenzgebers hinsichtlich der auftragsgemäßen Ausführung sowie dessen Zustimmung zur Veröffentlichung zum Zweck der Präqualifikation des Unternehmens





Anlage 2



Einteilung der Leistungsbereiche



A – Einzelleistungen



Klasse: Hochbau

Gruppe

Leistungsbereich

Rohbau, Tragwerk für Bauwerke

111-01

Betonarbeiten

111-02

Betonfertigteilarbeiten

111-03

Spannbetonarbeiten

111-04

Mauerarbeiten (natürliche/künstliche Steine) einschließlich Verblendmauerwerk

111-05

Stahlbauarbeiten

111-06

Seilsysteme

111-07

Zimmer- und Holzbauarbeiten

111-08

Betonerhaltungsarbeiten


              





Gruppe

Leistungsbereich

Gebäudehülle und Innenausbau

112-01

Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten

112-02

Abdichtungsarbeiten, Beschichtungen

112-03

konstruktive Fassadenarbeiten

112-04

Natur- und Betonwerksteinarbeiten

112-05

Fliesen- und Plattenarbeiten

112-06

Bodenbelagsarbeiten

112-07

Parkettarbeiten

112-08

Gussasphaltarbeiten

112-09

Holzpflasterarbeiten

112-10

Maler-, Lackierarbeiten, Beschichtungen und Tapezierarbeiten

112-11

Putzarbeiten

112-12

Wärmedämm-Verbundsysteme

112-13

Trockenbauarbeiten

112-14

Estricharbeiten

112-15

Tischlerarbeiten

112-16

Metallbauarbeiten

112-17

Klempnerarbeiten

112-18

Verglasungsarbeiten

112-19

Rollladenarbeiten

112-20

Beschlagarbeiten







Gruppe

Leistungsbereich

Technische Gebäudeausrüstung   

113-01

Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden, Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen

113-02

raumlufttechnische Anlagen

113-03

Brandschutzsysteme

113-04

Elektroarbeiten

113-05

Blitzschutzanlagen

113-06

Fördertechnik (Aufzüge, Fahrtreppen und Personenbeförderungsanlagen)


113-07

Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen

113-08

Gebäudeautomation

113-09

sonstige Gebäudeausrüstung







Klasse: Allgemeiner Tiefbau

Gruppe

Leistungsbereich

Erdbau

211-01

Erdarbeiten

211-02

Brunnenbauarbeiten

211-03

Nassbaggerarbeiten

Entwässerung

212-01

Wasserhaltungsarbeiten

212-02

Drän- und Versickerarbeiten

Leitungsbau

213-01

Entwässerungskanalarbeiten sowie Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen

213-02

Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich

213-03

Mikrotunnelsysteme und Rohrvortriebsarbeiten

213-04

Kabelleitungstiefbauarbeiten

Gründung, Verbau, Baugrund

214-01

Bohrarbeiten

214-02

Verbauarbeiten

214-03

Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten

214-04

Schlitzwandarbeiten mit stützender Flüssigkeit

214-05

Einpressarbeiten

214-06

Düsenstrahlarbeiten

214-07

Druckluftarbeiten

Landschaftsbau

215-01

Landschaftsbauarbeiten







Klasse: Ingenieurbau und Tunnelbau

Gruppe

Leistungsbereich

Ingenieurbau

311-01

Betonarbeiten

311-02

Betonfertigteilarbeiten

311-03

Spannbetonarbeiten

311-04

Spritzbetonarbeiten

311-05

Mauerarbeiten

311-06

Stahlverbundarbeiten

311-07

Stahlbauarbeiten

311-08

Seilsysteme

311-09

Zimmer- und Holzbauarbeiten

311-10

Korrosionsschutzarbeiten

311-11

Betonerhaltungsarbeiten

311-12

Abdichtungsarbeiten

311-13

Lärmschutzeinrichtungen




Gruppe

Leistungsbereich

Tunnelbau

312-01

Konventioneller Tunnelvortrieb

312-02

Tunnelvortrieb mit Tunnelbohrmaschinen, Schildmaschinen

312-03

Tunnelausstattungen







Klasse: Verkehrswegebau

Gruppe

Leistungsbereich

Straßen- und Wegebau

411-01

Oberbauschichten ohne Bindemittel

411-02

Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln

411-03

Oberbauschichten aus Asphalt

411-04

Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen

411-05

Ausstattung der Straßen

411-06

Verkehrssicherung




Gruppe

Leistungsbereich

Schienenwegebau

412-01

Gleisbauarbeiten

412-02

Gleisinstandhaltungsarbeiten

412-03

Ausstattung der Schienenwege

412-04

Verkehrssicherung




Gruppe

Leistungsbereich

Wasserbau

413-01

Böschungs- und Sohlensicherung an Wasserstraßen sowie Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen      

413-02

Unterseeische Rohrleitungen

(Abflüsse, Rohre, Tauchrohre etc., einschließlich Gräben für Kabel)

413-03

Unterwassersprengen

413-04

Herstellung von Dichtungen an Schifffahrtskanälen

413-05

Beton- und Stahlbetonarbeiten im Wasserbau

413-06

Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen im Wasserbau

413-07

Abdichtungsarbeiten im Wasserbau

413-08

Stahlwasserbauarbeiten und Korrosionsschutz im Stahlwasserbau

413-09

Elektrische und maschinentechnische Ausrüstung des Stahlwasserbaus 

413-10

Ausstattung der Wasserstraßen




Klasse: Sonstiger Bau

Gruppe

Leistungsbereich

Sonstiger Bau

511-01

Rückbau-, Verwertungs- und Entsorgungsarbeiten

511-02

Gerüstbau: Arbeits- und Schutzgerüste

511-03

Gerüstbau: Traggerüste

511-04

Gebäudereinigung, Baureinigungsarbeiten

511-05

Feuerfeste Anlagen und Industrieschornsteine

511-06

Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauteilen

511-07

Asbestsanierungsarbeiten

511-08

Kampfmittelräumung





B – Komplettleistungen



Unternehmen können sich nur in Bereich B qualifizieren, wenn sie in mindestens einem zugehörigen Leistungsbereich (Spalte 2) des Bereichs A präqualifiziert sind.

Klasse

Komplettleistung

Bauvorhaben Hochbau


(Rohbau, Gebäudehülle und Innenausbau, Technische Gebäudeausrüstung)

611-01

umfassende Bauleistung Neubau

611-02

umfassende Bauleistung Bauen im Bestand

611-03

umfassende Bauleistung Technische Gebäudeausrüstung

Bauvorhaben Allgemeiner Tiefbau

612-01

umfassende Bauleistung für Leitungsbau

612-02

umfassende Bauleistung für Tiefbauten soweit sie nicht unter 612-01 fallen

Bauvorhaben Ingenieurbau und Tunnelbau

613-01

umfassende Bauleistung für Brücken, Tunnel, Schächte und Unterführungen 

Bauvorhaben Verkehrswegebau

614-01

umfassende Bauleistung für Fernstraßen und Straßen

614-02

umfassende Bauleistung für Schienenwege

614-03

umfassende Bauleistung für Start- und Landebahnen

614-04

umfassende Bauleistung für Häfen, Wasserstraßen, Dämme und andere Wasserbauten   

umfassende Bauleistung für Kraftwerke, Bergbau- und Produktionsanlagen   

615-01

umfassende Bauleistung für Kraftwerke, Bergbau- und Produktionsanlagen