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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit mineralischen Rohstoffen

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Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit mineralischen Rohstoffen



Vom 23. Juli 1984





1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Vorläufigen Verwaltungsvor-schriften zu §§ 44, 44a Bundeshaushaltsordnung – BHO und den anliegenden Nebenbestimmungen (NBest-P-Kosten) Zuwendungen für Vorhaben zum Aufsuchen und zur Vorbereitung der Nutzbarmachung von mineralischen Rohstoffen.


1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.




2.
Gegenstand der Förderung


2.1
Es können gefördert werden
a)
der Erwerb von Aufsuchungsrechten,
b)
die über- und untertägige Exploration und der Erwerb von Ergebnissen solcher Arbeiten sowie
c)
Studien über die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit zur Vorbereitung der Entscheidung über die bergbauliche Investition (einschließlich aufbereitungstechnischer Versuche im Pilotmaßstab und ingenieurmäßiger Planungsarbeiten).


2.2
Es können auch Teile eines Vorhabens gefördert werden.


2.3
Bei Vorhaben im Rahmen internationaler Zusammenarbeit ist die Förderung auf die Kosten des Unternehmens beschränkt, das die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt.




3.
Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige Unternehmen, die zur Durchführung des Vorhabens technisch und wirtschaftlich in der Lage sind, ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin haben und hier die Voraussetzungen für eigene rohstoffwirtschaftliche Tätigkeiten bieten.



4.
Zuwendungsvoraussetzungen


4.1
Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus,
a)
daß das Vorhaben darauf abzielt und geeignet ist, die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit den mineralischen Rohstoffen zu verbessern, die auf lange Sicht, auch unter Berücksichtigung der Substitutionsmöglichkeiten, für die deutsche Wirtschaft von erheblicher Bedeutung sind und bei denen mittel- oder langfristig die Möglichkeit länger anhaltender Versorgungsschwierigkeiten besteht. Das Unternehmen muß mit dem Antrag zusichern, daß die zu gewinnenden Rohstoffe, zumindest jedoch ein seiner finanziellen Beteiligung entsprechender Anteil, als Rohmaterial oder in weiterverarbeiteter Form für die Versorgung der Europäischen Gemeinschaft verfügbar sein werden.
b)
daß eine andere branchenübliche Finanzierung nicht möglich ist und die Durchführung des Vorhabens ohne öffentliche Hilfe wegen des hohen Investitionsrisikos nicht oder nur erheblich verzögert zu erwarten ist;
c)
daß sich das Unternehmen mit dem Antrag verpflichtet,
-
einen seiner finanziellen Beteiligung entsprechenden Einfluss auf das Vorhaben zu nehmen,
-
die z. Z. der Antragstellung bestehende Beteiligung an dem Vorhaben nicht ohne Zustimmung des Zuwendungsgebers zu vermindern,
-
das Vorhaben im Sinne der Zielsetzung gemäß Buchstabe a zügig durchzuführen und nicht ohne wichtigen Grund zu unterbrechen oder aufzugeben,
-
ein positives Ergebnis des Vorhabens im Sinne der Zielsetzung gemäß Nummer 4.1 Buchstabe a bestmöglich zu verwerten und die Verwertung nicht ohne wichtigen Grund zu unterbrechen oder aufzugeben,
-
die Ergebnisse der Vorhaben, die nach diesen Richtlinien gefördert worden sind, innerhalb von zehn Jahren nach deren Abschluss nicht ohne Zustimmung des Zuwendungsgebers zu veräußern oder sonst weiterzugeben.


4.2
Mit dem Antrag ist eine Erklärung vorzulegen, nach der das Unternehmen damit einverstanden ist, daß der Bundesminister für Wirtschaft dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt, und daß diese Information auch anderen zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages vertraulich mitgeteilt werden darf, wenn sie der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages erhalten hat.




5.
Art und Höhe der Zuwendung


5.1
Die Zuwendung wird zur Deckung von Kosten des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt (Projektförderung).


5.2
Die Zuwendung wird als unverzinslicher, bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


5.3
Der Zuschuss kann für Auslandsvorhaben bis zu 50 % und für Inlandsvorhaben bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Kosten (Anteilsfinanzierung) betragen.


5.4
Die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Kosten sind nach den im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten LSP – (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 – zuletzt 1977 veröffentlicht als Sonderdruck des Bundesanzeigers) durch eine Vorkalkulation unter Berücksichtigung der Einschränkungen in Nummer 6.5 der NBest-P-Kosten zu ermitteln.


5.5
Investitionszulagen, Beihilfen oder sonstige Finanzierungsbeiträge aus anderen öffentlichen und privaten Mitteln mindern die zuwendungsfähigen Kosten.




6.
Verfahren


6.1
Der Zuwendungsantrag ist bei Inlandsvorhaben in 4facher und bei Auslandsvorhaben in 3facher Ausfertigung zu stellen. Eine Ausfertigung des Antrags ist an die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover zu senden, die übrigen Ausfertigungen sind beim Bundesminister für Wirtschaft einzureichen. Der Antrag ist zu begründen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a)
Detaillierte Beschreibung des Vorhabens – untergliedert nach Teilprojekten – in geologischer, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht,
b)
Angaben über den vorgesehenen zeitlichen Ablauf, Berechnung der voraussichtlichen Kosten, gegliedert nach Kostenarten und Kostenstellen;
c)
Angebote des Konzessionsgebers für die Aufsuchungsrechte etwaige Gewinnungsrechte, Konzessionsverträge oder entsprechende Unterlagen;
d)
Darlegung und Begründung der Förderungswürdigkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung der in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen;
e)
Verpflichtungserklärung gemäß Nummer 4 Buchstabe c;
f)
Bei Auslandsvorhaben Erklärung, daß die bei erfolgreichem Ergebnis des Vorhabens zu gewinnenden Rohstoffe, zumindest jedoch ein der finanziellen Beteiligung des Zuwendungsempfängers entsprechender Anteil, als Roherze oder in weiterverarbeiteter Form in die Europäische Gemeinschaft verbracht werden, sofern nicht zwingende wirtschaftliche Gründe dem entgegenstehen;
g)
Einverständniserklärung gemäß Nummer 4.2.
Weitere Unterlagen und Auskünfte, die zur Beurteilung des Zuwendungsantrages erforderlich sind, können verlangt werden.


6.2
Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendungen abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Der Antragsteller hat im Antrag zu versichern, daß ihm die subventionserheblichen Tatsachen (vgl. Nummer 11 der NBest-P-Kosten) und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind.


6.3
Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe prüft im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Zuwendung vorliegen. Außerdem können weitere Sachverständige zur Beurteilung des Antrags hinzugezogen werden. Die Kosten hierfür trägt der Zuwendungsempfänger; sie sind ihm vor Anhörung des Sachverständigen mitzuteilen. Die Kosten sind nicht zuwendungsfähig.


6.4
Der Bundesminister für Wirtschaft entscheidet über den Zuwendungsantrag unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Stellungnahmen.


6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a BHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.




7.
Rückzahlung


Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn das Vorhaben nach den Feststellungen des Zuwendungsgebers zu einem Erfolg geführt hat. Der Erfolg gilt als eingetreten

a)
mit der Aufnahme der regelmäßigen Förderung, soweit hierzu Investitionsmaßnahmen nicht erforderlich waren;
b)
zwei Jahre nach Aufnahme der regelmäßigen Produktion soweit bergbauliche Investitionsmaßnahmen erforderlich waren;
c)
mit der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe der Ergebnisse der Untersuchungsarbeiten.

Der Erfolg gilt auch als eingetreten, wenn ein anderer Rohstoff als ursprünglich geplant gewonnen wird.

Im Übrigen wird auf die Nummer 10 der anliegenden Nebenbestimmungen hingewiesen.





8.
Inkrafttreten


8.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 1984 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 18. August 1975 (BAnz. Nr. 155 vom 23. August 1975), zuletzt geändert am 18. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 238 vom 20. Dezember 1979), außer Kraft.


8.2
Für Vorhaben, für die vor dem 1. August 1984 nach den bisher geltenden Richtlinien Zuwendungen mit einem höheren Fördersatz gewährt worden sind und für die nach Inkrafttreten dieser Richtlinien weitere Zuwendungen gewährt werden, gilt der bisherige Fördersatz bis zum Abschluss des Vorhabens fort. Vor dem 1. August 1984 gestellte Anträge werden, soweit sie nicht über den Förderzeitraum bis Ende 1984 hinausgehen, hinsichtlich der Vorschriften über Zuwendungsvoraussetzungen, Fördersatz und Zuwendungsempfänger nach den bisher geltenden Richtlinien abgewickelt.


8.3
Zuwendungen für inländische Vorhaben zur Erdgassuche können, sofern die Anträge bis zum 1. August 1984 gestellt sind, noch bis Ende 1986 gewährt werden.




Bonn, den 23. Juli 1984

IIIB3 – 08 50 02