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Belehrung über Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

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Belehrung über Rechtsbehelfe
nach der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)


- RdSchr. d. BMI v. 23. 5. 1997 - V II 1 - 132 120/6 -


Nach § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen, wenn eine Bundesbehörde einen schriftlichen Verwaltungsakt erläßt, der der Anfechtung unterliegt. Um Bundesbehörden die Erteilung fehlerfreier Rechtsbehelfsbelehrungen zu erleichtern, wurden zuletzt mit Rundschreiben vom 3. November 1972 (GMBl S. 656) Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen veröffentlicht. Im Hinblick auf den eingetretenen Zeitablauf ist in der Praxis Unsicherheit entstanden, ob die veröffentlichten Muster noch gültig sind. In den Anlagen 1 bis 4 werden die Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen unter Berücksichtigung von zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der VwGO neu bekanntgegeben. Soweit nach Änderung des § 82 Abs. 1 VwGO noch der Begriff "Streitgegenstand" statt der Wörter "Gegenstand des Klagebegehrens" verwandt worden ist, kann davon ausgegangen werden, daß dies die erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht unrichtig gemacht hat.

Die neuen Muster können für alle belastenden schriftlich erlassenen Verwaltungsakte verwendet werden, soweit es sich nicht um Fälle handelt, in denen nach §§ 50, 190 bis 192 VwGO besondere Vorschriften gelten.

Die Muster haben nur Gültigkeit für das allgemeine Verwaltungsverfahren; für besondere Verwaltungsverfahren gelten teilweise abweichende Regelungen.

Die Rundschreiben des BMI vom 24. März 1960 - I C 2 - 1307 C - 161 I/60 - (GMBl S. 150) und vom 3. November 1972 - V II 3 - 132 120/6 - (GMBl S. 656) werden aufgehoben.


An die
obersten Bundesbehörden


Anlagen 1 – 4: Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen

Muster 1

Muster 2

Muster 3

Muster 4