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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

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VMBl 1997 S. 170


Anordnung
über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen
über Jubiläumszuwendungen an Soldaten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 23. April 1997

In der Fassung vom 12. Dezember 2006 (VMBl 2007 S. 24)


I.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes übertrage ich folgenden Stellen die Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden:

1.
Dem Leiter der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten des Ministeriums für
-
Offiziere bis zur Besoldungsgruppe A 15 und Unteroffiziere, die im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für Militärkunde verwendet werden,
-
Offiziere im Dienstgrad Oberstleutnant oder in entsprechenden Dienstgraden der Marine oder des Sanitätsdienstes, die auf Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 geführt werden,
2.
dem Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr für Offiziere, für die das Personalamt der Bundeswehr personalbearbeitende Stelle ist,
3.
dem Leiter der Stammdienststelle der Bundeswehr für Unteroffiziere, soweit nicht nach Nummer 1 übertragen.

II.

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft und ersetzt die Anordnung vom 2. August 1963 (VMBl S. 454).


(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wurde angehört.


Bonn, den 23. April 1997


Der Bundesminister der Verteidigung

Rühe

Federführung: R I 1 - Az 16-02-15