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Zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgen-rechts; hier: BFG-Akten

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DER PRÄSIDENT
DES BUNDESAUSGLEICHSAMTES

Bad Homburg v. d. Höhe, den 23. Februar 2004

Az.: II - LA 3867 - 2/04
Bei Antwortschreiben bitte Aktenzeichen angeben




Bundesausgleichsamt Postfach 12 63 61282 Bad Homburg v. d. Höhe



Ausgleichsverwaltung


Verteiler DV - 2





Zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts;

hier: BFG-Akten



Meine Rundschreiben vom 10. März 1988 – II/1 – LA 3867 – 2/88 (Mitt. BAA S. 52 ff.) und vom 30. Januar 2001 – II – LA 3867 – 4/00 –





Im Zusammenhang mit der Erörterung von Möglichkeiten der Herabsetzung der Aufbewahrungsfristen für Akten der Ausgleichsverwaltung wurde auch der Wunsch an das Bundesausgleichsamt herangetragen, die Abgabe von BFG-Akten, die der Vollarchivierung unterliegen und vollständig durch bestandskräftig abgeschlossene Rückforderungsverfahren erledigt sind, an das LA-Archiv zuzulassen.



Das Bundesausgleichsamt hält abweichend von der im Rundschreiben vom 30. Januar 2001 getroffenen Aussage zum Zeitpunkt des möglichen Abgabebeginns jetzt in Absprache mit dem Bundesarchiv die Abgabe von solchen Akten ab sofort für möglich. Alle BFG-Akten, die durch bestandskräftige Rückforderungsverfahren vollständig (Fälle ohne Restschäden) abgeschlossen sind, sowie BFG-Akten, die eindeutig als anderweitig erledigt eingestuft sind, können somit nach den Regelungen der o. a. Rundschreiben an das LA-Archiv abgegeben werden. Wegen der Einzelheiten zur Abgabe, insbesondere zur Frage einer erforderlichen Mindestanzahl, bitte ich, vor der Übersendung der EDV-Erfassungsblätter bzw. der Disketten mit dem Archiv Kontakt aufzunehmen.



Insbesondere wegen der Einbeziehung von anderweitig erledigten Fällen in die "Archivierungsfreigabe" weise ich vorsorglich darauf hin, daß die Prüfung, ob die Akte archiviert werden kann, zur Vermeidung von zusätzlichem Aufwand für das Ausgleichsamt sowie das Archiv durch evtl. später erforderlich werdende Ausleihanforderungen von Akten äußerst gewissenhaft durchgeführt und im Zweifel die Archivierung von Akten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden sollte. Widrigenfalls droht ein Archivierungsstop für anderweitig erledigte Akten.