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Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten



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nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und
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der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A)

in der jeweils geltenden Fassung.



Die Bundesregierung unterstützt die Zertifizierung nachhaltig bewirtschafteter Wälder und wird bei ihren Beschaffungsmaßnahmen nur Holz aus zertifizierten Beständen beschaffen.



Ergänzend zu den vorgenannten Verdingungsordnungen ist bei der Beschaffung von Holzprodukten wie folgt zu verfahren:



Holzprodukte, die durch die Bundesverwaltung beschafft werden, müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC, PEFC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllt werden.



Die als Anlage beigefügte „Begleitende Erklärung zur Beschaffung von Holzprodukten vom 02. Dezember 2010 ist Teil dieses Erlasses.



Diese Regelung gilt ab 17. Januar 2011 (Verkündung im Gemeinsamen Ministerialblatt).



Dieser Erlass ersetzt den Gemeinsamen Erlass von BMWI, BMELV, BMU und BMVBS vom 17. Januar 2007.



Berlin, den 22. Dezember 2010





Für den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung



Dr. Bernhard Heitzer





Für die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung



Dr. Robert Kloos





Für den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

In Vertretung



Jürgen Becker





Für den Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

In Vertretung



Rainer Bomba





Anlage zum gemeinsamen Erlass
vom 22. Dezember 2010





Begleitende Erklärung
zur Beschaffung von Holzprodukten

vom 02. Dezember 2010



1.
Vorbemerkung


Wälder haben eine herausragende Bedeutung für die Sicherung unserer natürlichen Lebensgrundlagen und für die Bewahrung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt. Unverzichtbare Voraussetzungen zur Eindämmung der anhaltenden Zerstörung und Degradierung von Wäldern weltweit sind eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und legaler Holzeinschlag. Aufgrund ihrer engen Einbindung in globale Märkte steht die Bundesrepublik Deutschland hier in besonderer Verantwortung.



Um ein Signal für die große Bedeutung einer im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips umweltgerechten, sozialverträglichen und wirtschaftlich tragfähigen Bewirtschaftung der Wälder zu setzen, unterstützt die Bundesregierung die Zertifizierung nachhaltig bewirtschafteter Wälder und wird bei ihren Beschaffungsmaßnahmen auch künftig nur Holz aus zertifizierten Beständen nutzen.



Seit 2006 verhandelt die EU freiwillige Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreements - VPA) mit Holzlieferländern zur Sicherung der Legalität der Holzherkünfte aus diesen Ländern. Bis Ende 2010 gab es Abschlüsse mit der Republik Ghana, der Republik Kamerun und der Republik Kongo (Brazzaville). Weitere sind in Vorbereitung, so dass ab 2011 mit ersten Lieferungen von sogenanntem „VPA-Holz“ gerechnet werden kann. Die Bundesregierung begrüßt die Anstrengungen dieser Länder, weil VPAs die freiwillige Zertifizierung von nachhaltiger Waldwirtschaft breitenwirksam unterstützen und den Einstieg in einen stufenweisen Ansatz hin zu einer zertifizierten, nachhaltigen Waldwirtschaft erleichtern.





2.
Erläuterungen zur Beschaffungsregelung


Zur Umsetzung dieses politischen Zieles hat die Bundesregierung eine Beschaffungsregelung für Holzprodukte erlassen. Unter Beachtung der vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften wird dabei ein möglichst geringer bürokratischer Aufwand angestrebt. Nach dieser Beschaffungsregelung müssen Holzprodukte, die durch die Bundesverwaltung beschafft werden, aus nachweislich legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten, wonach im konkreten Fall Holzprodukte aus Recyclingmaterialien zu bevorzugen sind. Auch sind die einschlägigen Anforderungen des Gesundheitsschutzes zu beachten. Die Beschaffungsregelung des Bundes bezieht sich nur auf Holzprodukte mit Frischholzanteil. Papier und Papierprodukte sind von der Beschaffungsregelung ausgenommen.



Holzprodukte sind Rohholz sowie Halb- und Fertigwaren der Forstwirtschaft und des produzierenden Gewerbes (Be- und Verarbeitung), bei denen Holz allein oder als wesentlichste Werkstoffgruppe in Kombination mit anderen Werkstoffen (z.B. Kunststoffen) verwendet wird. Es gilt das amtliche Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes ohne Papier und Papierprodukte. Der Nachweis kann durch Vorlage eines glaubwürdigen Zertifikats für nachhaltige Waldwirtschaft oder durch einen Einzelnachweis erfolgen. Akzeptiert werden die in Deutschland verbreiteten Zertifikate von FSC und von PEFC. Holzprodukte mit einem anderen Zertifikat bzw. ohne Zertifikat können berücksichtigt werden, wenn seitens des Bieters bei Angebotsabgabe glaubhaft nachgewiesen wird, dass diese in Übereinstimmung mit den für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC produziert wurden. Die dazu notwendigen Prüfungen werden vom Johann Heinrich von Thünen-Institut (vTI) in Hamburg und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn auf Kosten des Bieters durchgeführt. Andere Zertifikate, die nach dieser Prüfung zugelassen sind, werden wie Zertifikate von FSC und PEFC behandelt.





3.
Überprüfung


3.1
Zertifizierungssysteme


Die Anforderungen und Inhalte von Zertifizierungssystemen unterliegen erfahrungsgemäß einer dynamischen Weiterentwicklung, die im Zeitablauf zu Veränderungen der anzuwendenden Standards führen kann.



Werden schwerwiegende Mängel bei FSC oder PEFC - einschließlich der von diesen anerkannten nationalen Systeme - bzw. einem anderen seitens der Bundesverwaltung akzeptierten Zertifizierungssystem bekannt und im Rahmen einer Prüfung von BfN und vTI bestätigt, wird ggf. unter Formulierung entsprechender Auflagen eine Nachbesserungsfrist von bis zu zwölf Monaten eingeräumt. Sofern die Mängel bis zum Ablauf der Frist nicht behoben sind, wird das betroffene Zertifizierungssystem aus der Beschaffungsregelung des Bundes ausgeschlossen. Als schwerwiegender Mangel gilt:



1.
eine Herkunft von zertifizierten Holzprodukten sowie von Anteilen / Bestandteilen derselben aus illegalem Holzeinschlag,


2.
ein Verstoß gegen wesentliche Anforderungen der Zertifizierungssysteme sowie


3.
neu entstandene oder neu bekannt gewordene Defizite bei den Anforderungen der Zertifizierungssysteme selbst oder bei den von ihnen anerkannten nationalen Zertifizierungssystemen, insbesondere wenn die Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung oder die lückenlose Rückverfolgbarkeit in der Produktkette nicht gewährleistet werden kann.


Liegen schwerwiegende Mängel in den anerkannten nationalen Systemen vor, würde ein Widerruf der Anerkennung des betroffenen nationalen Systems oder der Nachweis, dass Holzprodukte der entsprechenden Herkünfte nicht mehr in die Produktkette gelangen, als Nachbesserung anerkannt.



3.2
VPA Holz


Im Jahr 2013 wird geprüft, ob und wie Holz und Holzprodukte aus Ländern, mit denen die EU freiwillige Partnerschaftsabkommen (VPA) abgeschlossen hat, in die Beschaffungsregelung einbezogen werden können.



4.
Ausnahmen


Bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr findet der Erlass keine Anwendung.