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Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Elternzeitverordnung - EltZV); hier: Aufteilung der Elternzeit zwischen beiden Elternteilen und Übertragung von Elternzeit

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Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Elternzeitverordnung - EltZV)

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Aufteilung der Elternzeit zwischen beiden Elternteilen und Übertragung von Elternzeit







In letzter Zeit sind wiederholt Anfragen zur Aufteilung von Elternzeit zwischen den Elternteilen und zur Übertragung von Elternzeit an mich herangetragen worden. Klarstellend gebe ich daher folgende Hinweise zur Anwendung des § 1 Abs. 3 und des § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZV:



Mit der EltZV sollen, wie in der Ermächtigungsnorm des § 80 Nr. 2 BBG vorgesehen, die Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG; ab 1. Januar 2007 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) zur Elternzeit der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechend auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes übertragen werden. Soweit in der EltZV nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen sind, kann daher grundsätzlich bei Beamtinnen und Beamten in gleicher Weise wie bei Tarifbeschäftigten verfahren werden.



Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EltZV steht die Elternzeit beiden Elternteilen zu. Sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Vorschrift enthält keine Begrenzung dahingehend, dass die Elternzeit pro Kind auf insgesamt drei Jahre begrenzt ist, also die Elternzeit eines Elternteils auf den Anspruch des anderen Elternteils angerechnet wird. Dies entspricht sowohl § 15 Abs. 3 Satz 1 BErzGG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung, als auch dem ab dem 1. Januar 2007 anwendbaren § 15 Abs. 3 BEEG.



Daher sind die Beschäftigungsverhältnisse beider Elternteile – auch wenn sie bei demselben Dienstherrn tätig sind – durchgehend getrennt zu betrachten. Der Anspruch eines Elternteils besteht unabhängig vom Verhalten des anderen Elternteils. Jedem Elternteil stehen grundsätzlich 3 Jahre Elternzeit für jedes Kind zu. Die Eltern können diese Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gleichzeitig oder nacheinander nehmen und jeder kann hinsichtlich seines Anspruches von der Möglichkeit der Übertragung eines Anteils von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZV Gebrauch machen.



Im Ergebnis können die Eltern somit für insgesamt bis zu fünf Jahre Elternzeit beanspruchen, wenn sie sich ihre Zeiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes untereinander so aufteilen, dass jeder den maximalen Anteil von zwölf Monaten zur Übertragung nutzt und sich die gewählten Übertragungszeiträume nicht überschneiden. Da der Anspruch auf Elternzeit und damit die Übertragungsmöglichkeit für jedes Kind besteht, können Eltern von Zwillingen bei dieser Fallgestaltung insgesamt bis zu sieben Jahre Elternzeit nehmen.



Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, mit dem BErzGG bzw. dem BEEG beiden Elternteilen gleichermaßen die Möglichkeit zur Betreuung ihrer Kinder zu eröffnen.





Im Auftrag

Dr. Marie-Luise Streeck
(im Entwurf gezeichnet)