Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) vom 22. Dezember 1998
Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Güterkraftverkehrsrecht
(GüKVwV)
Vom 22. Dezember 1998
(Bundesanzeiger Nr. 246 S. 17901 vom 31. Dezember 1998)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Erlaubnis- und Lizenzerteilungsverfahren
- 1
- Die Rn. 2 bis 29 gelten für die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 GüKG und der Gemeinschaftslizenz (Lizenz) nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S.1).
- 2
- Sitz im Sinne des § 3 Abs. 7 Satz 2 GüKG und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr ist der Hauptsitz des Unternehmens.
- 3
- 4
- Einer juristischen Person darf die Erlaubnis oder Lizenz grundsätzlich erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen ist. Muß für die Eintragung in das Handelsregister eine staatliche Genehmigung nachgewiesen werden (zum Beispiel § 37 Aktiengesetzes, § 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung), so bescheinigt die Behörde dem Antragsteller, nachdem das Anhörungsverfahren durchgeführt wurde, daß der Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz keine anderweitigen Hindernisse entgegenstehen.Verlangt das Registergericht, daß die Erlaubnis oder Lizenz vorgelegt wird, so ist der Erteilungsbescheid mit einer Auflage (§ 3 Abs. 4 GüKG, § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz) zu versehen, wonach der Unternehmer die erfolgte Eintragung in das Handelsregister unverzüglich nachzuweisen hat.
Anhörungsverfahren
- 5
- Für die Anhörung nach § 3 Abs. 5a GüKG im Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz übermittelt die Behörde
- a)
- dem Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) eine Durchschrift des Antrags nach Rn. 3 erster Halbsatz entsprechend der Anlage 2 mit folgenden Angaben:
- -
- Name und Rechtsform des Unternehmens,
- -
- das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
- -
- Anschrift des Sitzes,
- -
- Nummern im Sinne des § 3 Nr. 10 des Telekommunikationsgesetzes für den Sitz, insbesondere Telefon- und Telefaxnummern,
- -
- für den antragstellenden Unternehmer (bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter) und für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen jeweils Vor- und Familienname, Tag der Geburt, Anschrift und Stellung im Unternehmen sowie
- -
- Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften;
- b)
- den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer eine Durchschrift des Antrags nach Rn. 3 zweiter Halbsatz entsprechend der Anlage 3 mit folgenden Angaben:
- -
- Name und Rechtsform des Unternehmens,
- -
- Anschrift des Sitzes,
- -
- für den antragstellenden Unternehmer (bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter) und für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen jeweils Vor- und Familienname und Stellung im Unternehmen sowie
- -
- Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften.
- 6
- Werden nur zusätzliche Ausfertigungen der Erlaubnis oder zusätzliche beglaubigte Abschriften der Lizenz beantragt, so teilt die Behörde dem Bundesamt, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer für die Anhörung nach § 3 Abs. 5a GüKG entsprechend der Anlage 5 folgende Angaben mit:
- -
- Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens (Sitz) sowie
- -
- Anzahl der zusätzlich beantragten Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften.
- 7
- Beteiligte Verbände des Verkehrsgewerbes sind die Verbände/Fachvereinigungen für den Güterkraftverkehr, der Spedition sowie der Möbelspedition.
- 8
- Die Frist zur Stellungnahme soll in der Regel zwei Wochen betragen. Rn. 27 und 28 sind zu beachten.
- 9
- Über den Ausgang des Verfahrens wird nur das Bundesamt unterrichtet, in den Fällen der Rn. 27 und 28 auch die andere zuständige Behörde. Auf § 15 Abs. 2 Satz 2 GüKG wird hingewiesen.
Unternehmer
- 10
- Unternehmer sind
- a)
- die einzelne natürliche Person, die ein Güterkraftverkehrsgewerbe betreibt,
- b)
- jeder Miterbe,
- c)
- jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
- d)
- die offene Handelsgesellschaft,
- e)
- die Kommanditgesellschaft,
- f)
- die juristische Person (z. B. Kapitalgesellschaft).
In den Fällen der Buchstaben b und c ist die Erlaubnis oder Lizenz mit den Namen aller Miterben oder Gesellschafter und dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" oder "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" zu erteilen.Fachliche Eignung - 11
- Die fachliche Eignung ist nachzuweisen
- a)
- bei natürlichen Personen für einen Antragsteller,
- b)
- für einen vertretungsberechtigten Gesellschafter, wenn eine Gesellschaft den Antrag stellt,
- c)
- für einen gesetzlichen Vertreter, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist oder geschäftsunfähigoder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Wird eine Person zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt, genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
- 12
- Anhänger und Auflieger gelten als Fahrzeuge. Die Zahl der Anhänger oder Auflieger, für die der Unternehmer die finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen muß, wird durch die Zahl der vorhandenen Zugfahrzeuge begrenzt.
- 13
- Verfügt der Unternehmer über Sattelzugmaschinen ohne Auflieger, so ist für die Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit vom Einsatz einer Fahrzeugkombination (Sattelzugmaschine und Auflieger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von40 Tonnen auszugehen. Wenn der Unternehmer den Einsatz einer Fahrzeugkombination mit einem geringeren zulässigen Gesamtgewicht glaubhaft macht, vermindert die Behörde den Betrag zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechend. Rn. 27 und 28 sind zu beachten.
- 14
- Beantragt der Unternehmer nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz zusätzliche Ausfertigungen oder zusätzliche beglaubigte Abschriften, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu überprüfen, wenn sich der Fahrzeugbestand des Unternehmers erheblich verändert. Dies ist in der Regel der Fall bei einer Erhöhung des Fahrzeugbestandes entweder um über 50 % oder um mehr als fünf Fahrzeuge seit der letzten Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist nach § 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr zu führen. Der Antrag soll Anlage 4 inhaltlich entsprechen.
Erlaubnis- oder Lizenzurkunden
- 15
- Eine Kopie der Originalurkunde behält die Behörde bei den Akten. Weitere Kopien sind der Außenstelle des Bundesamtes und der zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Dabei sind § 4 Satz 1 GüKG und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr zu beachten.
Ablehnung eines Antrags
- 16
- Wurde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit abgelehnt und ist die Ablehnung unanfechtbar geworden, so benachrichtigt die Behörde den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Gewerbezentralregister -, 10900 Berlin, Postfach 11 06 29 (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 153a Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung [GewO ]), nach den Vorschriften der 2. GZRVwV - Ausfüllanleitung.
Sitzverlegung
- 17
- Wird der Sitz eines Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt, übersendet die Behörde des bisherigen Sitzes die über den Unternehmer geführten Akten der Behörde des neuen Sitzes. Gleichzeitig benachrichtigt sie die für den bisherigen Sitz zuständige Außenstelle des Bundesamtes. Die Behörde des neuen Sitzes stellt Zug um Zug gegen Rückgabe der bisherigen Urkunden (Original und Ausfertigungen/beglaubigte Abschriften) neue Urkunden aus. Die bisherigen Urkunden sind von der Behörde des neuen Sitzes ungültig zu machen.
- 18
- Die Behörde des neuen Sitzes hat die Sitzverlegung, die Ausstellung neuer Urkunden sowie die Angaben über die für ungültig erklärten Urkunden der Außenstelle des Bundesamtes anzuzeigen, die für den neuen Sitz zuständig ist.
Verlust einer Urkunde oder Ausfertigung
- 19
- Wird der Verlust einer Urkunde gemeldet, so teilt die Behörde dies der Außenstelle des Bundesamtes mit. Dem Unternehmer ist eine Ersatzurkunde zu erteilen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. Sie ist als Ersatzurkunde zu bezeichnen. In ihr ist die verlorene Urkunde für ungültig zu erklären und dem Unternehmer aufzugeben, die ungültige Urkunde unverzüglich nach Wiederauffinden der Behörde zurückzugeben.
- 20
- Hat die Behörde die ungültige Urkunde zurückerhalten, so ist die Außenstelle des Bundesamtes zu benachrichtigen.
Nachweis des Erbrechts
- 21
- Bei Anträgen nach § 8 Abs. 2 GüKG fordert die Behörde von den Erben die Vorlage eines Erbscheins. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Erachtet die Behörde die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für nachgewiesen, ist nach Satz 1 zu verfahren.
Verfahren der Rücknahme oder des Widerrufs
- 22
- Den in § 3 Abs. 5a GüKG genannten Stellen ist vor der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Lizenz oder einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Hierfür übermittelt die Behörde den Anhörberechtigten entsprechend der Anlage 6 folgende Angaben:
- -
- Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens (Sitz) sowie
- -
- gegebenenfalls Anzahl der Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften, die zurückgenommen oder widerrufen werden sollen.
Rn. 8 Satz 1 gilt entsprechend.
- 23
- Ist die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis oder Lizenz oder einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift unanfechtbar geworden oder erlischt die Erlaubnis oder Lizenz oder eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift aus anderen Gründen als durch Rücknahme oder Widerruf, so teilt die Behörde dies der Außenstelle des Bundesamtes mit. Gleiches gilt, wenn die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs angeordnet oder ausgesetzt wurde.
- 24
- Wurde die Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit zurückgenommen oder widerrufen und ist die Rücknahme oder der Widerruf unanfechtbar geworden, so teilt die Behörde dies auch dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Gewerbezentralregister -10900 Berlin, Postfach 11 06 29 (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 153a Abs. 1 Satz 1 GewO nach den Vorschriften der 2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - mit. Eine Mitteilung an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Gewerbezentralregister - ist außerdem in den Fällen der §§ 149 Abs. 2 Nr. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 1 und 3 GewO zu machen.
- 25
- Die Urkunden sind nach Unanfechtbarkeit des Rücknahme- oder Widerrufsbescheides oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides einzuziehen, ungültig zu machen und auf Antrag dem Unternehmer zurückzugeben.
Mitteilung von Bußgeldentscheidungen
- 26
- Die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG übermittelt dem Bundesamt die in § 16 Abs. 1 Satz 1 GüKG genannten Daten, wenn es sich um ein abgeschlossenes Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung nach § 19 GüKG handelt, die in einem Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurde.Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit auf Grund des Güterkraftverkehrs-gesetzes teilt sie außerdem dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Gewerbezentralregister -, 10900 Berlin, Postfach 11 06 29 (§ 149 Abs. 2 Nr. 3, § 153a Abs. 1 Satz 1 GewO), nach den Vorschriften der 2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - mit, wenn die Geldbuße mehr als 200 Deutsche Mark beträgt.
Unterschiedliche Erlaubnis- und Lizenzbehörden
- 27
- Verfügt der Unternehmer sowohl über eine Erlaubnis als auch über eine Lizenz und sind hierfür verschiedene Behörden zuständig, so unterrichten die Erlaubnisbehörde und die Lizenzbehörde einander über alle Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Aufsicht von Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere Erkenntnisse, die die Berufszugangsvoraussetzungen betreffen, die Anzahl der ausgegebenen Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften und Änderungen der in § 1 Abs. 1 der Erlaubnisverordnung für den Güterkraftverkehr genannten Angaben.
- 28
- Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder Lizenz oder von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften ist die jeweils andere zuständige Behörde zu beteiligen.
Schlußbestimmungen
- 29
- 30
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 25. Oktober 1995 (BAnz Nr. 213a vom 14. November 1995) außer Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
(Antragsformular für zusätzliche Ausfertigungen oder zusätzliche beglaubigte Abschriften)
Anlage 5
Anlage 6
(Unterrichtung der Anhörberechtigten vor einer Entscheidung über eine Rücknahme oder einen Widerruf)
