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Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Kosten in Einlieferungssachen

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3.
Vereinbarung des Bundes und der Länder
über die Kosten in Einlieferungssachen

Vom 22. Juni 1993

(BAnz. S. 6658)





Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen vereinbaren:



1.
Kosten, die den deutschen Behörden bei der Einlieferung eines Verfolgten aus dem Ausland in die Bundesrepublik durch die Einlieferung bis zu der deutschen Grenze oder dem ersten deutschen See- oder Flughafen erwachsen, werden, wenn bei der Einlieferung mehrere Justizverwaltungen beteiligt sind, von diesen zu gleichen Teilen übernommen. Die Justizverwaltung, die zuerst ein Einlieferungsersuchen angeregt oder im Ausland unmittelbar gestellt hat, zahlt zunächst den gesamten Betrag dieser Kosten und fordert dann die auf die anderen Justizverwaltungen entfallenden Anteile zur Erstattung an.


2.
Diese Regelung gilt auch, wenn vor der Einlieferung des Verfolgten
a)
von einer bisher nicht beteiligten Justizverwaltung ein weiteres Einlieferungsersuchen bei der Bundesregierung angeregt oder im Ausland unmittelbar gestellt wird oder
b)
im Hinblick auf die Einlieferung mehrere Strafverfahren aus dem Bereich verschiedener Landesjustizverwaltungen bei einer Strafverfolgungsbehörde verbunden worden sind.


3.
Bei der Einziehung der Verfahrenskosten wird dem Verfolgten im Bereich jeder Justizverwaltung der auf diese entfallende Anteil der Einlieferungskosten in Rechnung gestellt, der auf eine andere Justizverwaltung entfallende Kostenanteil zusätzlich dann, wenn deren Verfahren übernommen worden ist.


4.
Ist der Gesamtbetrag der nach Nummer 1 zu zahlenden Kosten nicht höher als 200 DM, so werden die Einlieferungskosten allein von der Landesjustizverwaltung getragen, die zuerst das Einlieferungsersuchen angeregt oder gestellt hat.


5.
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Vereinbarung über die Kosten in Einlieferungssachen vom 4. Oktober 1958 (BAnz. Nr. 3 vom 7. Januar 1959).


6.
Die Vereinbarung tritt am 1. August 1993 in Kraft.