Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) vom 22. Februar 2008
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV)
vom 22. Februar 2008
Nach § 104 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung von Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern erlassen:
Zu §§ 1 bis 3:
Vertriebener, Heimatvertriebener, Sowjetzonenflüchtling
Die Vorschriften sind auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1992 die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, nicht (mehr) anwendbar: Unter welchen Voraussetzungen jemand im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz "als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit" in dem dort genannten Gebiet "Aufnahme gefunden hat", ist seit Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 abschließend in dem durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten BVFG geregelt (BVerwG vom 19. 6. 2001 – 1 C 26.00). Personen, welche die im BVFG genannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, können demnach nur noch dann Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2*)) sind. Dementsprechend bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1, dass Spätaussiedler Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG sind.
Im Übrigen ist für die Anwendung der §§ 1 bis 3 § 100 maßgebend.
Ein vor Inkrafttreten des Grundgesetzes in das maßgebliche Gebiet des Deutschen Reiches geflohener deutscher Volkszugehöriger ist nur dann Statusdeutscher geworden, wenn er sich dort am 24. 5. 1949 noch aufhielt oder später im Bundesgebiet Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG gefunden hat. Hierbei ist unerheblich, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig beendet wurde (BVerwG vom 11. 11. 2003 – 1 C 35.02).
- 1.
- Zu Abs. 1Spätaussiedler ist
- –
- in der Regel (Nr. 1.1)
- –
- ein deutscher Volkszugehöriger (§ 6),
- –
- der vor dem 1. Januar 1993 geboren ist,
- –
- die Republiken der ehemaligen Sowjetunion (Nr. 1.2)
- –
- nach dem 31. Dezember 1992 (Nr. 1.3)
- –
- im Wege des Aufnahmeverfahrens (Nr. 1.4)
- –
- verlassen (Nr. 1.5) und
- –
- innerhalb von sechs Monaten (Nr. 1.7)
- –
- im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat (Nr. 1.6),
- –
- wenn er eine der Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt (Nr. 1.8).
- 1.1
- In der RegelDie Formulierung dient lediglich der Umschreibung des in Abs. 1 normierten Regelfalls – im Unterschied zu dem in Abs. 2 geregelten qualifizierten Fall.
- 1.2
- Territoriale UmschreibungDie Privilegierung nach Abs. 1 wird nur Spätaussiedlerbewerbern aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion zu teil. Hierzu zählen nicht Estland, Lettland und Litauen. Ein Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des in Absatz 1 umschriebenen Gebiets ist rechtlich ohne Bedeutung.
- 1.3
- StichtagPersonen, welche die Aussiedlungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben, sind entweder Vertriebene oder Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) nach Maßgabe des § 100 Abs. 2 bis 8.
- 1.4
- Im Wege des AufnahmeverfahrensDie Voraussetzung ist erfüllt, wenn vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete
- –
- ein Aufnahmebescheid (§ 27 Abs. 1 Satz 1) oder ein noch wirksamer Einbeziehungsbescheid (§ 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4) erteilt wurde oder
nach dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete- –
- ein Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid nach § 27 Abs. 2 oder
- –
- vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes (§ 100 Abs. 4) erteilt wurde.
Wird der Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid oder die Übernahmegenehmigung bestands- oder rechtskräftig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, war die Voraussetzung zu keinem Zeitpunkt erfüllt.(Personen, welche die Aussiedlungsgebiete auf Grund der Bestimmungen des ausländerrechtlichen Familiennachzuges verlassen, haben diese nicht "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen, auch wenn sie nach § 8 Abs. 2 in das Verteilungsverfahren einbezogen werden [BVerwG vom 12. 7. 2001 – 5 C 32.00; vgl. auch Zu § 15 Nr. 2].) - 1.5
- VerlassenDas Aussiedlungsgebiet wird nur verlassen, wenn der dortige Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 Bürgerliches Gesetzbuch aufgegeben wurde. Erforderlich ist daher neben dem Willen, den Wohnsitz aufzugeben, dessen tatsächliche Verwirklichung (vgl. auch BVerwG vom 18. 11. 1999 – 5 C 8.99).Der Wille zur Aufgabe des Wohnsitzes kann auch während eines zunächst nur vorübergehend geplanten Entfernens aus den Aussiedlungsgebieten gebildet werden.Ein Verlassen im Sinne von Abs. 1 kann nach der Registrierung durch das Bundesverwaltungsamt (§ 8 Abs. 1 Satz 4 BVFG, § 3a Abs. 1 Wohnortzuweisungsgesetz) angenommen werden, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.
- 1.6
- Ständige Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes innerhalb von sechs MonatenStändiger Aufenthalt wird nur begründet, wenn der Wille zum dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Eine nur vorübergehende Aufenthaltnahme begründet dagegen keinen ständigen Aufenthalt. Zwischen dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete und der ständigen Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen. Die Voraussetzungen sind im Bescheinigungsverfahren zu prüfen. Die Spätaussiedlereigenschaft entsteht bzw. ist entstanden, wenn der aus den Aussiedlungsgebieten Kommende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt bzw. genommen hat und zu diesem Zeitpunkt auch alle sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen. Für den Statuserwerb ist demnach die Rechtslage in diesem Zeitpunkt entscheidend (BVerwG vom 12. 3. 2002 – 5 C 45.01).
- 1.7
- WohnsitzstichtagFür die Feststellung der Wohnsitzstichtage gelten die Aussiedlungsgebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 grundsätzlich als einheitliches Aussiedlungsgebiet. Ein Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Aussiedlungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 hat daher auf die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen keine Auswirkung. Dies gilt nicht, sofern die Privilegierung nach Abs. 1 geltend gemacht wird: Der dort umschriebene territoriale Bereich ist insoweit eigenständiges Aussiedlungsgebiet (vgl. vorstehend Nr. 1.2).
- 1.7.1
- Erste Fallgruppe (Nr. 1)Der Wohnsitz im (relevanten) Aussiedlungsgebiet muss am 8. Mai 1945 bestanden haben und bis zu dessen Verlassen nach dem 31. Dezember 1992 ununterbrochen beibehalten worden sein. Ein nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete ist rechtlich ohne Bedeutung.
- 1.7.2
- Zweite Fallgruppe (Nr. 2)Bei Wohnsitzaufgabe im Aussiedlungsgebiet infolge Vertreibung (im Sinne von § 1) muss bis zum 31. März 1952 wieder ein Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet begründet und seitdem ununterbrochen beibehalten worden sein. Ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebietes ist rechtlich ohne Bedeutung.Ein nach Vertreibung der Eltern oder eines Elternteils, jedoch vor dem 1. April 1952 geborener Abkömmling kann die Stichtagsvoraussetzung auch dann erfüllen, wenn die Eltern oder der Elternteil nicht zurückgekehrt sind.
- 1.7.3
- Dritte Fallgruppe (Nr. 3)Nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1993 im Aussiedlungsgebiet Geborene erfüllen die Stichtagsvoraussetzung, wenn sie von einer Person abstammen, welche die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn Eltern oder Voreltern – oder ein Eltern- bzw. Vorelternteil – ihren Wohnsitz nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben.
- 2.
- Zu Absatz 2Spätaussiedler nach Abs. 2 müssen außer den Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft machen (Nr. 2.4), dass sie
- –
- am 31. Dezember 1992 oder danach (Nr. 2.1)
- –
- Benachteiligungen (Nr. 2.2) oder
- –
- Nachwirkungen früherer Benachteiligungen (Nr. 2.3)
auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlagen. - 2.1
- StichtagBenachteiligungen oder nachwirkende Benachteiligungen müssen entweder bis zum Stichtag (31. 12. 1992) oder darüber hinaus wirksam gewesen sein. Nachteile oder deren Nachwirkungen, die bei Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nicht mehr wirksam waren, begründen kein Kriegsfolgenschicksal. Entfallen Benachteiligungen oder deren Nachwirkungen nach dem Stichtag, die bis dahin wirksam waren, so ist dies rechtlich ohne Bedeutung.
- 2.2
- BenachteiligungenBenachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 sind konkrete Nachteile, die der Antragsteller in eigener Person wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit erlitten hat. Sie setzen ein auf den Antragsteller gerichtetes Handeln voraus, das bei ihm zu dem beabsichtigten konkreten Erfolg geführt hat. Keine Benachteiligungen in diesem Sinne sind geringfügige Schwierigkeiten, bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen. Vielmehr müssen die Benachteiligungen, die in allen Lebensbereichen zugefügt worden sein können, ein hinreichendes Gewicht besitzen und sich dementsprechend im Leben des Antragstellers ausgewirkt haben. Ob dies der Fall ist, kann – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – jeweils nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden (BVerwG vom 3. 3. 1998 – 9 C 3.97). Nicht staatlich veranlasste Benachteiligungen fallen dann unter die Vorschrift, wenn gegen sie kein staatlicher Schutz gewährt wurde (BVerwG vom 3. 3. 1998 – 9 C 3.97).Als Maßstab für die Verletzung von Minderheitenrechten können die jeweils mit den Herkunftsstaaten geschlossenen Abkommen (vgl. Anlage 1 ) oder, sofern kein Abkommen geschlossen wurde, die in Artikel 20 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 (BGBl. II S. 1315) genannten Minderheitenrechte herangezogen werden (Text in Anlage 1 abgedruckt).
- 2.3
- Nachwirkungen früherer BenachteiligungenNachwirkungen von Benachteiligungen sind die belastenden Folgen von Nachteilen (vgl. vorstehend Nr. 2.2), die dem Betroffenen selbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken (BVerwG vom 3. 3. 1998 – 9 C 3.97).
- 2.4
- GlaubhaftmachungEntsprechend dem Grundsatz der Amtsermittlung sind zunächst alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und die erreichbaren Beweismittel heranzuziehen. Soweit danach kein voller Beweis erbracht wurde, ist die Glaubhaftmachung zulässig.Durch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung soll eine schwierige Beweislage berücksichtigt werden können. Die zuständige Behörde braucht demnach nicht die volle Überzeugung zu erlangen, dass der Antragsteller wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; vielmehr genügt es, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist (BVerwG vom 3. 3. 1998 – 9 C 3.97). Dabei dürfen auch solche Tatsachen als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, die vom Antragsteller nur vorgetragen worden sind. Der Tatsachenvortrag muss indessen substantiiert und schlüssig sein, bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus (BVerwG vom 3. 3. 1998 – 9 C 3.97).
- 3.
- Zu Absatz 3
- 3.1
- Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG kraft einfachgesetzlicher Anordnung in Satz 1. Der Spätaussiedlerstatus wird durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 festgestellt. Wird im Bescheinigungsverfahren (§ 15 Abs. 1) bestands- oder rechtskräftig festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus nicht vollständig erfüllt sind, wurde der Spätaussiedlerstatus zu keinem Zeitpunkt erworben (vgl. auch nachfolgend Zu § 15, Nr. 1).Auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht ein einfachgesetzlicher Anspruch gemäß §§ 26, 27. Demgegenüber ergibt sich aus Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz kein Anspruch auf Aufnahme (im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz) in der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr regelt diese Bestimmung alleine die statusrechtlichen Folgen einer Aufnahme im Sinne dieser Norm.
- 3.2
- Entsprechendes gilt grundsätzlich für Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers unter der Voraussetzung von Satz 2 (vgl. auch Zu § 100b, Zu Abs. 1). Das "Aufnahme finden" setzt die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers voraus (BVerwG vom 20. 4. 2004 – 1 C 3.03). Die für Spätaussiedler geltende Stichtagsregelung – Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach dem 31. 12. 1992 – gilt für Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern indessen nicht (BVerwG vom 20. 4. 2002 – 1 C 3.03). Die Rechtsstellung nach Satz 2 kann frühestens in dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Bezugsperson ihren Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 Abs. 1, 2 erwirbt (BVerwG vom 12. 7. 2001 – 5 C 30.00).
- 1.
- Personen, die einen Ausschlusstatbestand erfüllen, erwerben den Spätaussiedlerstatus nicht (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Zu § 4, Nr. 1.6). Ebenso wenig können Personen, die einen Ausschlusstatbestand erfüllen (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Zu § 4 Abs. 3, Nr. 3.2), die Rechtsstellung als Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers erwerben. Die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides oder Einbeziehungsbescheides oder einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 kann auch allein auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes gestützt werden.
- 2.1
- Zu Nummer 1 Buchstabe aEin erhebliches Vorschubleisten setzt die Entfaltung von persönlicher Initiative und von Tätigkeiten voraus, die dazu bestimmt und geeignet waren, den Herrschaftsanspruch des jeweiligen totalitären Systems zu festigen oder Widerstände gegen dieses System zu unterdrücken.Den Tatbestand erfüllt noch nicht, wer lediglich in Ausübung eines herkömmlichen Berufs, der seine Lebens- oder Existenzgrundlage darstellt, das herrschende System unterstützt hat.
- 2.2
- Zu Nummer 1 Buchstabe bEin Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt die Kenntnis und Billigung aller Tatumstände sowie das Bewusstsein des Betreffenden voraus, durch sein Verhalten gegen anerkannte Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in erheblicher Weise zu verstoßen (BVerwG vom 16. 12. 1964 – 8 C 60.62). Danach verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, wer sich als Denunziant oder Spitzel betätigt, Menschen ihrer Gesinnung wegen in strafrechtlich zu ahndender Weise verfolgt oder an ihrer Verfolgung mitwirkt oder einen anderen an der Ausübung seiner politischen Rechte gewaltsam oder aus moralisch verwerflicher Gesinnung hindert.Den Tatbestand erfüllt – unabhängig von der Schwere der Straftat – nicht, wer ein der allgemeinen Kriminalität zuzuordnendes Delikt begangen hat, durch das ein Rechtsgut eines einzelnen Dritten verletzt worden ist (BVerwG vom 27. 3. 2006 – 5 C 30.05). In entsprechenden Fällen ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Nr. 1 Buchstabe d zu prüfen.
- 2.3
- Zu Nummer 1 Buchstabe d und eZur Feststellung von Ausschlussgründen nach Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der §§ 28, 29 Abs. 1a und der §§ 15, 16 die dort genannten Behörden. Die beteiligten Behörden teilen dem Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen mit, ob auf Grund der dort vorhandenen Erkenntnisse ein Ausschlussgrund nach Buchstabe d oder Buchstabe e besteht. Ebenso teilen sie mit, ob Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Betroffene im Sinne von Buchstabe e, 2. Halbsatz, von den früheren Handlungen abgewandt hat (vgl. zum Verfahren nachfolgend zu § 29 Abs. 1a).
- 2.3.1
- Eine rechtswidrige Tat im Sinne von Buchstabe d, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches anzusehen wäre, hat verwirklicht, wer bei Beurteilung nach deutschem Strafrecht die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt hätte, der im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist.Eine Verurteilung oder sonstige Ahndung, insbesondere eine Bestrafung der Tat, ist nicht erforderlich. Auch kommt es nicht darauf an, ob die rechtswidrige Tat (abweichend vom Grundsatz des § 3 StGB) unter den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts fällt und der Täter wegen dieser rechtswidrigen Tat – auch – nach deutschem Strafrecht in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt werden könnte.Ob die Tat im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches anzusehen wäre, richtet sich abstrakt nach dem Strafrahmen des verwirklichten Straftatbestandes. Welches Strafmaß im konkreten Einzelfall zu verhängen wäre, bleibt außer Betracht.Ob die Tat als rechtswidrig anzusehen wäre, ist nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.Es ist nicht erforderlich, dass die Tat auch als schuldhaft anzusehen wäre. Mögliche Entschuldigungsgründe und Fragen der Schuldfähigkeit bleiben außer Betracht.Der verwirklichte Sachverhalt begründet keinen Ausschlussgrund, wenn die Tat nach deutschem Recht verjährt oder eine auf ihr beruhende Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre.
- 2.3.2
- Buchstabe e Doppelbuchstabe aa setzt voraus, dass die Person einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, angehört, angehört hat, sie unterstützt oder sie unterstützt hat. Für die Bestimmung des Begriffs der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, sind die zu §§ 129, 129a und 129b StGB entwickelten Kriterien geeignet.Buchstabe e Doppelbuchstabe bb setzt die Verfolgung politischer Ziele voraus. Kennzeichnend hierfür ist, dass die Ziele auf Erringung oder Bewahrung von Macht oder gestaltendem Einfluss im Staat bzw. der Gesellschaft gerichtet sind.Buchstabe e Doppelbuchstabe cc setzt Bestrebungen voraus, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind und greift damit die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG geschützten Rechtsgüter auf, ohne jedoch wie diese Vorschrift ein positives Bekenntnis zu den genannten Rechtsgütern zu verlangen. Der Begriff der Bestrebungen sowie die einzelnen Rechtsgüter sind in § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes definiert.
- 2.4
- Hinsichtlich der Tatbestände der Nummer 1 Buchstabe a bis d gibt es in der Regel keine Gründe, die zu deren Nichtberücksichtigung führen könnten (z. B. tätige Reue, späterer Gesinnungswandel). Ausnahmen sind denkbar, wenn Tatbestände vor dem 18. Lebensjahr erfüllt wurden.
- 3.1
- Zu Nummer 2 Buchstabe aDieser Ausschlusstatbestand setzt die wegen eines kriminellen Delikts drohende Strafverfolgung oder den dieserhalb drohenden Strafvollzug im Zeitpunkt der Antragstellung voraus.Kriminelle Delikte in diesem Sinne sind Straftaten, die nach dem Recht des Herkunftsstaates oder des Tatorts strafrechtlich verfolgt werden und auch nach rechtsstaatlicher Auffassung strafwürdiges Unrecht darstellen. Das angedrohte Strafmaß darf nicht außer Verhältnis zur begangenen Tat stehen.Wurde im Herkunftsgebiet wegen eines Delikts bereits eine Strafe verbüßt, ist dieses Delikt nicht mehr zu berücksichtigen.
- 3.2
- Zu Nummer 2 Buchstabe b
- 3.2.1
- Das Gesetz geht davon aus, dass deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 in systemerhaltenden Funktionen kein Kriegsfolgenschicksal erlitten haben, weil sie funktionsbedingt privilegiert waren und insbesondere nicht mehr den allgemeinen, gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen unterlagen. Die Frage, ob eine Funktion systemerhaltend war, ist nach den im Aussiedlungsgebiet während der Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen zu beantworten (BVerwG vom 29. 3. 2001 – 5 C 15.00).Bei hauptamtlichen Parteifunktionären der KPdSU kann von einer systemerhaltenden Funktion ausgegangen werden (BVerwG vom 29. 3. 2001 – 5 C 15.00). Dagegen kann weder aus der einfachen Parteimitgliedschaft noch aus der Tatsache, dass eine Funktionsausübung in der Regel an die Parteimitgliedschaft gebunden war, auf die Bedeutsamkeit der Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems geschlossen werden (BVerwG vom 29. 3. 2001 – 5 C 15.00).
- 3.2.2
- Für die Feststellung einer systemerhaltenden Funktion ist nicht auf die Einrichtung abzuheben, in der eine Funktion ausgeübt wurde, sondern jeweils auf die konkrete Funktion: Parteifunktionen zur Durchsetzung des Willens der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen oder anderen Einrichtungen sind für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam. Dies gilt grundsätzlich nicht für Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden (z. B. Verfolgung nicht politischer Delikte), auch wenn die Partei auf sie Einfluss nehmen konnte (BVerwG vom 29. 3. 2001 – 5 C 15.00). Unter Berücksichtigung der konkreten Funktion und des Einzelfalles kommt eine systemerhaltende Funktion insbesondere in Betracht bei
- –
- Regierungsmitgliedern,
- –
- Berufsfunktionären der kommunistischen Massenorganisationen,
- –
- Berufsoffizieren der Streitkräfte oder der Miliz – jedenfalls ab der Stellung eines Oberstleutnants –
- –
- Richtern, Untersuchungsrichtern und Staatsanwälten,
- –
- leitenden Mitarbeitern der Verwaltung und von größeren Wirtschaftsunternehmen,(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Haushaltssanierungsgesetzes vom 17. 9. 1999 [Drs. 14/1636), S. 175]),
aber auch bei- –
- Angehörigen der Geheimdienste,
- –
- Diplomaten,
- –
- leitenden Gewerkschaftsfunktionären,
- –
- leitenden Funktionären des Jugendverbandes ("Komsomol"),
- –
- leitenden Funktionären in Sportverbänden oder vergleichbaren Einrichtungen.
Im Einzelfall können auch andere Funktionen systemerhaltend sein. Hinweise hierauf können sich insbesondere aus einer politischen Schulung und Aufsichtsfunktion ergeben (z. B. Politoffiziere der Streitkräfte). - 3.2.3
- Die Dauer der Funktionsausübung während des kommunistischen Herrschaftssystems (in der ehemaligen UdSSR: bis zum 7. Februar 1990) ist für die Feststellung des Ausschlusstatbestandes unerheblich. Allenfalls vorübergehende Funktionsausübungen können unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (Ausschluss des Statuserwerbs wegen Entfallen des Kriegsfolgenschicksals auf Grund besonderer Umstände) im Einzelfall zur Nichtanwendung des Ausschlusstatbestands führen (BVerwG vom 29. 3. 2001 – 5 C 17.00). Ebenso wenig vermögen spätere, nach der Ausübung einer systemerhaltenden Funktion erfolgende Benachteiligungen ein Kriegsfolgenschicksal im Sinne von § 4 zu begründen (BVerwG vom 12. 4. 2001 – 5 C 19.00).
- 3.3
- Zu Nummer 2 Buchstbabe cDie gesetzliche Vermutung des fehlenden Kriegsfolgenschicksals erstreckt sich auch auf die mit dem Funktionsträger in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, wenn sie mindestens drei Jahre bestanden hat.
Zu § 6: Deutsche Volkszugehörigkeit
- 1.
- Zu Absatz 1Der Wortlaut ist identisch mit dem des § 6 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Personen, die vor dem 1. Januar 1924 geboren sind. Auf Personen, welche die Aussiedlungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben, ist – nach Maßgabe des § 100 – § 6 in der im jeweils für den Statuserwerb maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl. nachfolgend, Zu § 100).Eine Bestätigung des Volkstumsbekenntnisses durch bekenntnisähnliches Verhalten ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Nationalitätenerklärung bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegeben wird, selbst wenn nach sowjetischem Passrecht die deutsche Nationalität aus der deutschen Nationalität beider Eltern folgt (BVerwG vom 13. 4. 2000 – 5 C 14.99).
- 2.
- Zu Absatz 2Die kumulativ zu erfüllenden Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit sind
- –
- deutsche Abstammung (Nr. 2.1)
- –
- ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet oder Zurechnung zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates (Bekenntnissurrogat) (Nr. 2.2)
- –
- Bestätigung des Bekenntnisses oder des Bekenntnissurrogats durch die Fähigkeit, infolge der familiären Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache (noch) im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag führen zu können (Nr. 2.3).
- 2.1
- Deutsche AbstammungAbstammung im Sinne der Vorschrift ist die leibliche Abstammung; bei Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern liegt keine Abstammung in diesem Sinne vor. Die Abstammung von einem deutschen Staatsanghörigen oder deutschen Volkszugehörigen muss nicht notwendig eine direkte sein; es reicht aus, dass die Großeltern deutsche Staatsanghörige oder deutsche Volkszugehörige waren (BVerwG vom 25. 1. 2008 – 5 C 8.07 im Anschluss an Bayerischer VGH, Urt. v. 4. 12. 2006 – 11 BV 03 923).Sammeleinbürgerungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe d 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz sind nur rechtswirksam, wenn der Eingebürgerte deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 alter Fassung war (BVerwG vom 15. 3. 1994 – 9 C 340.93). Bei Personen, die in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste (nach der "Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten" vom 4. 3. 1941 [RGBl. I S. 118] i. d. F. vom 31. 1. 1942 [RGBl. I S. 51]) eingetragen waren, kann indessen nicht generell davon ausgegangen werden, dass in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt: Die Antragstellung erfolgte vielfach unfreiwillig und damit nicht im Bewusstsein und dem Willen, nur dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft angehören zu wollen (BVerwG vom 8. 11. 1994 – 9 C 472.93). Das (Vorliegen eines) Bekenntnis(ses) muss deshalb im Einzelfall nachgewiesen werden.
- 2.2
- Bekenntnis, Bekenntnissurrogat oder Bekenntnisfiktion
- 2.2.1
- Die Feststellung des Bekenntnisses erfolgt auf der Grundlage einer an der Bekenntnisfähigkeit ansetzenden zeitraumbezogenen Betrachtung, wonach bei "Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum [...] feststellbar sein" muss (BVerwG vom 13. 11. 2003 – 5 C 40.03; ferner BVerwG vom 13. 11. 2003 – 5 C 41.03 und vom 21. 10. 2004 – 5 C 13.04). Die Feststellung erfordert "eine Einbeziehung des gesamten Zeitraumes vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise" (BVerwG aaO). Für diesen Zeitraum muss ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum und darf kein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum festgestellt werden. Hierbei ist unerheblich, ob infolge schicksalhaft unterbliebener entsprechender Bewusstseinsbildung die rechtliche Zuordnung zu einem anderen Volkstum erfolgt ist (BVerwG aaO). Ein "durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden" (BVerwG aaO).Durch die Wendung "nur zum deutschen Volkstum bekannt" ist nicht ausgeschlossen, "dass in einem Fall von Behördenwillkür, der zur Dokumentation eines anderen Volkstumsbekenntnisses geführt hat, der Antragsteller gleichwohl glaubhaft machen kann und muss, sich tatsächlich zum deutschen Volkstum bekannt zu haben" (vgl. Erste Beschlussempfehlung und erster Bericht des Innenausschusses zum Entwurf des Spätaussiedlerstatusgesetzes, Drs. 14/6573, S. 4).
- 2.2.2
- Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt im Allgemeinen durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung, in der Regel anlässlich der Ausstellung des ersten (Inlands-)Passes. Von einem Wahlrecht bei volkstumsverschiedenen Eltern ist dabei auf Grund der Praxis auch nach der in diesem Fall kein ausdrückliches Wahlrecht vorsehenden sowjetischen Passverordnung vom 21. Oktober 1953 auszugehen (BVerwG vom 17. 6. 1997 – 9 C 10.96).Es erfolgt "auf vergleichbare Weise", wenn jemand auf Grund seines wahrnehmbaren Verhaltens im Herkunftsgebiet der deutschen Nationalität zugeordnet wird, insbesondere auf Grund entsprechender Verlautbarungen gegenüber staatlichen Stellen.
- 2.2.3
- Gehört jemand nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität, d. h. ohne eigenes Zutun, liegt ein Bekenntnissurrogat vor.Bei Abweichungen zwischen Bekenntnis und (ausnahmsweise) gleichzeitig vorliegender rechtlicher Zuordnung zur deutschen Nationalität ist das Bekenntnis maßgebend.
- 2.2.4
- Das eigene Bekenntnis (des Antragstellers) zum deutschen Volkstum setzt Bekenntnisreife voraus. Sie kann vor Eintritt der Volljährigkeit vorliegen, sofern der Antragsteller für ein solches Bekenntnis "reif genug" war (BVerwG vom 31. 1. 1989 – 9 C 78.87). Hiervon kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates die Erklärungsfähigkeit für eine. Nationalitätenerklärung erreicht ist (BVerwG vom 29. 8. 1995 – 9 C 391.94; ferner BVerwG vom 13. 11. 2003 – 5 C 41.03). Bekenntnisfähigkeit setzt weder das Bewusstsein voraus, sich für unterschiedliche Volkstumsbekenntnisse entscheiden zu können, noch die Kenntnis aller hierfür maßgeblichen objektiven Umstände (beispielsweise Unkenntnis einer deutschen Abstammung infolge Adoption). Vielmehr liegt ein wirksames Gegenbekenntnis auch vor, wenn eine Wahlmöglichkeit infolge subjektiver Unkenntnis nicht bewusst war (BVerwG vom 13. 11. 2003 – 5 C 40.03). § 6 Abs. 2 Satz 5 "ist auf Fälle einer infolge Unkenntnis – etwa der eigenen Abstammung – unterbliebenen Bildung eines deutschen Volkstumsbewusstseins weder unmittelbar noch analog anwendbar" (BVerwG aaO).Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden (BVerwG vom 25. 11. 2004 – 5 C 49.03).
- 2.2.5
- Die Bekenntnisfiktion ersetzt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur, wenn oder solange die Nationalitätenpolitik gegenüber der deutschen Minderheit im maßgeblichen Aussiedlungsgebiet dafür ursächlich war, dass ein derartiges Bekenntnis des Antragstellers unterblieben ist. Die Wirkung der Fiktion ist daher auf die Dauer des Zeitraums beschränkt, in dem die für die Fiktion maßgebende Gefährdungslage besteht, so dass ein deutsches Volkstumsbekenntnis alsbald nach Ende der Gefährdungslage erforderlich ist (BVerwG vom 13. 11. 2003 – 5 C 14.03 sowie 5 C 41.03; BVerwG vom 21. 10. 2004 – 5 C 13.04).Ein Bekenntnis war nicht zumutbar, wenn oder solange auf Grund dieser Nationalitätenpolitik hiermit eine Gefahr für Leib, Leben oder für die persönliche Freiheit oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile verbunden war. Insoweit kommt es nicht auf subjektive Befürchtungen des Betroffenen an. Für die Bewertung ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BVerwG vom 29. 8. 1995 – 9 C 391.94). Eine Prognose, ob ein Bekenntnis zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt hätte, ist nur mit Blick auf ein konkretes Ziel möglich, um dessentwillen das Bekenntnis unterblieben ist (BVerwG vom 17. 7. 1997 – 9 C 10.96). Die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 5 wird z. B. wirksam, wenn das Bekenntnis zum Ausschluss vom Studium geführt hätte (BVerwG vom 29. 8. 1995 – 9 C 391.94; OVG NRW vom 25. 5. 2004 – 2 A 3722/02; VG Köln vom 20. 1. 2005 – 13 K 2018/03).Auch das fingierte Volkstumsbekenntnis bedarf der Bestätigung (vgl. Begründung zum Entwurf des Spätaussiedlerstatusgesetz vom 19. Juni 2002 [Drs. 14/6310], S. 7).
- 2.3
- Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache
- 2.3.1
- Sowohl das Bekenntnis als auch das Bekenntnissurrogat müssen durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Sie liegt vor, wenn die erforderlichen Deutschkenntnisse durch die Verwendung des Deutschen innerhalb der Familie, also durch Eltern, Großeltern oder andere Verwandte, vermittelt wurde (BVerwG vom 14. 11. 2002 – 5 C 29.01). Die deutsche Volkszugehörigkeit der vermittelnden Verwandten wird nicht vorausgesetzt (BVerwG aaO). Der Erwerb von Deutschkenntnissen durch nicht familiäre Vermittlungsinstanzen (z. B. Schule oder Sprachkurse) vermag dagegen das Bekenntnis oder Bekenntnissurrogat nicht zu bestätigen. Erforderlich ist vielmehr ein kausaler Zusammenhang zwischen familiärer Vermittlung und der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die familiäre Vermittlung muss allerdings nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Sie dürfen auch mit auf der Vermittlung durch Freunde und Bekannte beruhen oder in Sprachkursen aufgefrischt worden sein. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (BVerwG vom 3. 5. 2007 – 5 C 23.06).Die Verwendung eines russlanddeutschen Dialekts indiziert im Allgemeinen eine familiäre Vermittlung (BVerwG vom 4. 9. 2003 – 5 C 33.02).
- 2.3.2
- Familiär vermittelte Deutschkenntnisse sind nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.Die hierzu erforderliche Feststellung soll insbesondere mit Blick auf die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 im Allgemeinen durch eine Anhörung (§ 28 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) des Antragstellers im Aufnahmeverfahren erfolgen. Der wesentliche Verlauf der Anhörung soll aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung soll auch die Angaben des Antragstellers dazu enthalten, weshalb ein russlanddeutscher Dialekt nicht verwandt und wie gesprochenes Schrift- oder Hochdeutsch erworben wurde.Der Antragsteller ist mit Rücksicht auf eventuelle mit der Sprachfeststellung verbundene physische oder psychische Belastungen vor deren Beginn über die Möglichkeit zu informieren, dass bei vorübergehender Indisposition aufgrund physischer oder psychischer, d. h. außersprachlicher Umstände, die Sprachfeststellung einmalig verschoben oder auch im Anfangsstadium nach ihrem Beginn abgebrochen werden kann. Die Sprachfeststellung soll dann innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Termin erfolgen. Verschiebung oder Abbruch stellen keine Wiederholung der Sprachfeststellung dar, vielmehr steht mit der Durchführung der Sprachfeststellung fest, zu welchem Ergebnis sie geführt hat ("Statusfeststellung"). Wird die Sprachfeststellung nicht verschoben oder abgebrochen, ist ein vom Antragsteller unterschriebenes Formblatt zur Akte zu nehmen, welches seine Aufklärung über die Möglichkeit der Verschiebung oder des Abbruchs und erneuter Terminierung dokumentiert. Verschiebung oder Abbruch sind entsprechend zu dokumentieren.Wenn wegen Alters oder dauerhafter körperlicher Behinderung eine Anhörung im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz im Aussiedlungsgebiet auf Grund der Umstände des Einzelfalls (z. B. wegen der Entfernung zum Anhörungsort, Art oder Schwere der Behinderung) für den Antragsteller zu beschwerlich und auch nicht anlässlich der Visa-Erteilung für die Aussiedlung durchführbar ist, kann von der Anhörung nur dann abgesehen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen (z. B. auf Grund entsprechender Angaben des Antragstellers im Antragsvordruck, die nach den gewonnenen Erfahrungen glaubhaft erscheinen), dass der Antragsteller die erforderlichen Deutschkenntnisse besitzt. Der Aufnahmebescheid ist in diesen Fällen unter der Bedingung zu erteilen, dass im Bescheinigungsverfahren auf Grund der dann durchzuführenden Anhörung im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz festgestellt wird, dass der Antragsteller zu einem einfachen Gespräch im Sinne von § 6 Abs. 2 in der Lage ist. Über die aus dem Nichteintritt der Bedingung sich ergebenden Rechtsfolgen – auch für die einbezogenen Familienangehörigen – ist der Antragsteller durch einen gleichlautend in Deutsch und Russisch abgefassten Vordruck zu informieren. Eine von dem Antragsteller unterzeichnete Ausfertigung des Vordrucks ist zur Verwaltungsakte zu nehmen.
- 2.4
- Entfallen der Feststellung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache
- 2.4.1
- Die Feststellung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 entfällt, wenn ausnahmsweise festgestellt werden kann, dass eine familiäre Vermittlung nicht möglich oder zumutbar war. Dies richtet sich nach den im maßgeblichen Herkunftsgebiet zu der für die Vermittlung maßgebenden Zeit, d. h. von Geburt bis spätestens zur Volljährigkeit (vgl. BVerwG vom 19. 10. 2000 – 5 C 44.99), herrschenden Verhältnissen (Begründung zum Entwurf des Spätaussiedlerstatusgesetz vom 19. 6. 2001 [Drs. 14/6310], S. 7). Es kann demnach aus § 4 Abs. 1 keine generelle Vermutungsregel abgeleitet werden, wonach in seinem Anwendungsbereich davon ausgegangen werden kann, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. auch BVerwG vom 22. 12. 1999 – 5 B 65.99). Die Voraussetzungen für das Entfallen der Feststellung sind daher im Einzelfall zu prüfen. Dies schließt die Anwendung allgemeiner, insbesondere aus der anerkannten Gutachtenpraxis gewonnener Erfahrungssätze im Einzelfall nicht aus.Nicht möglich war die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, wenn und solange der Antragsteller wegen der im jeweiligen Aussiedlungsgebiet gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen außerhalb der Familie aufwachsen musste.Nicht zumutbar war die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, wenn und solange sie mit Strafe bedroht oder auf Grund anderer rechtlicher oder tatsächlicher Gegebenheiten ernsthaft befürchtet werden musste, dass dadurch die Betroffenen schwerwiegende Nachteile erleiden würden.Zu den Verhältnissen im Herkunftsgebiet, derentwegen eine Vermittlung der deutschen Sprache unmöglich oder unzumutbar ist, gehören nicht solche Umstände, deren maßgebliche Ursache in der Person des Antragstellers liegt (beispielsweise Internatsunterbringung) (BVerwG vom 12. 7. 2001 – 5 C 18.00).
- 2.4.2
- Die Feststellung der familiären Vermittlung entfällt ausnahmsweise auch dann, wenn eine solche wegen einer in der Person des Aufnahmebewerbers liegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unmöglich war oder wenn jemand aufgrund einer nach dem Spracherwerb eingetretenen Behinderung der o. g. Art die Fähigkeit verloren hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.Eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie ist durch ärztliches Attest zu belegen.Im Fall der Unmöglichkeit des Spracherwerbs muss die Behinderung des Aufnahmebewerbers ursächlich für die Unmöglichkeit der familiären Vermittlung sein. Die erforderliche Kausalität fehlt in der Regel bei Personen, die Russisch sprechen. Hier kann davon ausgegangen werden, dass Sie regelmäßig in entsprechender Weise Deutsch hätten lernen können. Die Behauptung, auf Grund der Behinderung sei nur das Erlernen einer Sprache möglich gewesen, ist zu belegen.An der erforderlichen Kausalität fehlt es regelmäßig auch dann, wenn in der Familie nicht deutsch gesprochen wird. Umgekehrt gilt: Verfügen Eltern oder sonstige als Sprachmittler in Betracht kommende Familienangehörige über für ein einfaches Gespräch ausreichende Deutschkenntnisse, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Antragsteller entsprechende Kenntnisse erworben hätte, wenn dies nicht auf Grund der Behinderung subjektiv unmöglich gewesen wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller auf Grund seiner Behinderung in einem Heim aufgewachsen ist. Hat der Antragsteller allerdings Geschwister, denen keine für ein einfaches Gespräch ausreichenden Deutschkenntnisse vermittelt wurden, obwohl dies möglich gewesen wäre, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Kausalität.Im Fall des nachträglichen Verlustes der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist die vor dem Eintritt der Behinderung vorhandene Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, auf andere Weise, z. B. durch Zeugenaussagen, nachzuweisen.
- 2.5
- Einfaches Gespräch auf DeutschDer Rechtsprechung zufolge (BVerwG vom 4. 9. 2003 – 5 C 33.02 u. 5 C 11.03) ist die Fähigkeit zur mündlichen, dialogischen Interaktion erforderlich, die sich demnach nicht in einem punktuellen Sich-verständlich-Machen erschöpfen darf (z. B. Frage nach dem Bahnhof oder – als Antwort – Wegweisung zum Bahnhof). Vielmehr wird ein einfacher und begrenzter Gedankenaustausch vorausgesetzt.Thematisch kommen einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (Kindheit, Schule, Sitten, Gebräuche), alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.), Beruf oder Beschäftigung (ohne Verwendung exakter Fachbegriffe) in Betracht.Es genügt eine einfache Gesprächsform, die jedoch mehr sein muss als das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist stattdessen ein sprachlicher Austausch grundsätzlich in ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache lassen jedoch dann kein einfaches Gespräch zu, wenn sie nach Art und Zahl dem richtigen Verstehen entgegenstehen. Der Austausch (Rede und Gegenrede) muss einigermaßen flüssig stattfinden. Durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suche nach Worten oder stockendes Sprechen lassen (erst) dann kein einfaches Gespräch zu, wenn Rede und Gegenrede so weit auseinander liegen, dass von einer mündlichen Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.Bei den Anforderungen an das Sprachniveau sind die unterschiedlichen Entwicklungen der deutschen Sprache in Russland (der ehemaligen UdSSR) einerseits und Deutschland andererseits zu berücksichtigen. Spricht und versteht der Antragsteller (nur) einen russlanddeutschen Dialekt, reicht dies zur Erfüllung der Voraussetzungen aus.
- 1.
- Die Vorschrift hat programmatischen Charakter, sie begründet keine Ansprüche.
- 2.
- Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Sinne von Abs. 2 sind Personen, die auf Grund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 die Aussiedlungsgebiete zu Lebzeiten des Spätaussiedlers (BVerwG vom 6. 6. 2003 – 5 B 19.03) im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden haben.Abkömmling eines Spätaussiedlers ist jede Person, die von einem Spätaussiedler in gerader Linie abstammt. Adoptivkinder im Sinne von § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz stehen leiblichen Kindern gleich, nicht hingegen Stief- oder Pflegekinder.
- 1.
- Zu Absatz 1Das Bundesverwaltungsamt bringt die in der Bundesrepublik Deutschland eintreffenden Spätaussiedler, deren in den Aufnahmebescheid einbezogenen oder nach Maßgabe des im Aufenthaltsgesetz geregelten Familiennachzugs (zu Deutschen) zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden Ehegatten oder Abkömmlinge sowie sonstige Familienangehörige, die hierzu in der Anlage zu dem Aufnahmebescheid aufgeführt sind (vgl. nachfolgend Nr. 2), bis zur Festlegung des aufnehmenden Landes in der von ihm unterhaltenen Erstaufnahmeeinrichtung unter. Es teilt nach Festlegung des aufnehmenden Landes diesem die zur Aufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des § 29a Abs. 2 so früh wie möglich mit.Den Betroffenen ist ein Registrierschein auszustellen, der das Ergebnis des Verteilungsverfahrens dokumentiert. Darin ist als Weiterleitungsadresse die Adresse der zuständigen zentralen Landesaufnahmeeinrichtung oder die vom aufnehmenden Land für die Weiterleitung mitgeteilte Adresse einzutragen. In den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlerbewerbers einbezogene Personen können frühestens dann in das Verteilungsverfahren einbezogen werden, wenn die Bezugsperson registriert wird (vgl. auch Zu § 4, Nr. 1.6).
- 2.
- Zu Absatz 2Das Bundesverwaltungsamt bezieht in das Verteilungsverfahren auch Familienangehörige des Spätaussiedlers ein, die nach Maßgabe des im Aufenthaltsgesetz geregelten Familiennachzugs (zu Deutschen) zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung einreisen dürfen, wenn sie hierfür in der Anlage des Aufnahmebescheids des Spätaussiedlers eingetragen worden sind. Wer (nur) nach Abs. 2 in das Verteilungsverfahren einbezogen worden ist, hat die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen (BVerwG vom 12. 7. 2001 – 5 C 32.00).Die nach Abs. 2 in das Verteilungsverfahren einbezogenen Personen werden auf die Quote des aufnehmenden Landes nach Abs. 3 angerechnet.
- 3.
- Zu Absatz 4Die Länderquoten nach Abs. 3 werden als Jahresquoten geführt (Kalenderjahr). Zur Einhaltung der Jahresquoten sollen Monatsquoten gebildet und Abweichungen im Folgemonat ausgeglichen werden. Ein Ausgleich über die Jahresgrenze ist zulässig, wenn die betroffenen Länder hiermit einverstanden sind.Für die Verteilung ist die Einhaltung der Quote nach Abs. 3 maßgebend. Wünsche der zu verteilenden Spätaussiedler und deren Familienangehörigen werden bei der Verteilung nach Möglichkeit und insbesondere dann berücksichtigt, wenn sie die Integration der Betreffenden fördern.
Zu § 9 Absatz 3: Pauschale Eingliederungshilfe
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe zuständig. Dies gilt für alle ab dem 24. Mai 2007 gestellten Neuanträge und alle Altanträge, die am 24. Mai 2007 von den zu- vor zuständigen Behörden der Bundesländer noch nicht beschieden waren, einschließlich der anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren.
- 1.
- Die pauschale Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 wird auf Antrag gewährt. Zur Antragstellung soll das Vordruckmuster nach der Anlage 2 verwendet werden.
- 2.
- Berechtigt sind Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, und einen Gewahrsam erlitten haben.
- 2.1
- Berechtigt sind nur Spätaussiedler, nicht jedoch Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2. Die Eigenschaft als Spätaussiedler ist durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 nachzuweisen (vgl. Zu § 15 Abs. 1).
- 2.2
- Der Spätaussiedler muss aus der ehemaligen UdSSR kommen. Vor dem Hintergrund, dass die pauschale Eingliederungshilfe dem Ausgleich für den Gewahrsam dient, den die Russlanddeutschen in der ehemaligen UdSSR erlitten haben, umfasst das durch das 7. BVFGÄndG unverändert gebliebene Aussiedlungsgebiet in § 9 Abs. 3 – wie schon nach § 9 Abs. 3 i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 – auch Estland, Lettland und Litauen.
- 2.3
- Der Spätaussiedler muss vor dem 1. April 1956 geboren sein.
- 2.4
- Der Spätaussiedler muss Gewahrsam erlitten haben.
- 2.4.1
- Gewahrsam bedeutet ein Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung (BVerwG vom 3. 7. 2003 – 5 C 11.02).
- 2.4.2
- Bei dem Gewahrsam muss es sich entweder um ein Festhalten in ausländischem Gewahrsam im Sinne von § 3 des bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes handeln, also von ehemaligen Kriegsgefangenen und Personen, die wegen einer Internierung als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige als ehemalige Kriegsgefangene gelten. Oder es muss sich um einen politischen Gewahrsam handeln, wobei die Gründe am Maßstab des Politischen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG zu messen sind. Darin zeigt sich, dass § 9 Abs. 3 eine Anschlussregelung für die weggefallene Entschädigung nach § 3 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und die Eingliederungshilfen auf der Grundlage der §§ 9a bis 9c HHG darstellt. Allein die "schlichte" Repatriierung deutscher Staatsangehöriger in das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion ist für politischen Gewahrsam nicht ausreichend. Sie muss vielmehr wegen der Zugehörigkeit der Betroffenen zur Gruppe der Deutschen erfolgt sein mit dem Ziel, die Betroffenen zur Rechenschaft ziehen zu wollen (OVG Berlin vom 20. 1. 2005 – 6 B 2.04).Als solcher Gewahrsam kommt insbesondere in Betracht der Aufenthalt
- –
- in der sogenannten Trud-Armee,
- –
- in Sondersiedlungen für deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige (Dies gilt auch für ortsansässige, nicht ausgesiedelte Deutsche, die den Sondersiedlungseinschränkungen unterlagen.),
- –
- unter Kommandanturaufsicht.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aufenthaltsbeschränkungen für die Russlanddeutschen in der Regel bis zum 1. April 1956 fortbestanden (BVerwG vom 3. 7. 2003 – 5 C 11.02); denn die diversen 1954 in der Sowjetunion erlassenen Dekrete zur Beendigung der Aufenthaltsbeschränkungen deutscher Volkszugehöriger wurden weder in der Presse der Sowjetunion veröffentlicht noch anderweitig den Betroffenen zeitnah bekannt gegeben.Der Spätaussiedler muss selbst, 'in eigener Person', in Gewahrsam gestanden haben (BVerwG vom 3. 7. 2003 – 5 C 11.02; OVG Berlin vom 20. 1. 2005 – 6 B 2.04). Kinder teilen den Gewahrsam ihrer Eltern, d. h. der Gewahrsam der Eltern muss für den Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch festgestellt werden (BVerwG vom 3. 7. 2003 – 5 C 11.02). Dabei ist zu beachten, dass in den Rehabilitierungsbescheinigungen in der Regel das Datum der Eintragung in die Entlassungslisten und nicht der Tag der tatsächlichen Aufhebung der Beschränkung vermerkt ist. Da die Entlassungslisten u. a. erst noch von den Ministern für Innere Angelegenheiten der Republiken bestätigt werden mussten und auf Grund der Angaben in den Entlassungslisten Personalausweise auszustellen waren, bestand der Gewahrsam in der Regel deutlich länger als in der Rehabilitierungsbescheinigung angegeben. Daher kann in den Fällen, in denen die Eintragung in die Entlassungsliste aus der Rehabilitierungsbescheinigung mit einem Datum vor dem 1. April 1956 hervorgeht, nicht geschlossen werden, dass der Gewahrsam des Antragstellers bereits vor dem 1. April 1956 endete. Dies gilt auch für die in der vermuteten weiteren Gewahrsamzeit bis zum 1. April 1956 geborenen Kinder. Lediglich dann, wenn die Eltern die Verschleppungs- bzw. Zwangsansiedlungsgebiete bereits vor der Geburt des Kindes und vor dem 1. April 1956 verlassen haben oder ihnen bereits vor der Geburt des Kindes von der Rayonabteilung der Miliz ein Personalausweis ausgestellt wurde, der zum Verlassen der Sondersiedlung berechtigt hat, stand das vor dem 1. April 1956 geborene Kind nicht selbst unter Gewahrsam und hat keinen Anspruch auf Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe.Ergibt sich aus den im Bescheinigungsverfahren getroffenen Feststellungen, dass der Antragsteller das kollektive Schicksal der Russlanddeutschen erlitten hat, ist glaubhaft, dass eine der drei o. a. Gewahrsamsarten vorgelegen hat. Nachweise über den erlittenen Gewahrsam sind angesichts des vom Gesetzgeber zugrunde gelegten kollektiven Schicksals der Russlanddeutschen regelmäßig nicht erforderlich. Weitere Ermittlungen sind jedoch erforderlich, wenn Zweifel auftreten, dass der Antragsteller das kollektive Schicksal der Russlanddeutschen geteilt hat. Dies könnte der Fall sein, wenn er zwischen 1945 und 1956 seinen Wohnsitz in einem Gebiet außerhalb der Verschleppungsgebiete (Zwangsansiedlungsgebiete) hatte oder in dieser Zeit außerhalb der Verschleppungsgebiete studiert hat. - 3.
- Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um eine einmalige Leistung.Personen, die bereits eine Entschädigung nach § 3 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, eine Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz oder eine pauschale Eingliederungshilfe nach dem BVFG von den bis zum 23. Mai 2007 für deren Gewährung zuständigen Ländern erhalten haben, sind nicht (erneut) leistungsberechtigt. Bei Antragstellern, denen vor dem 24. Mai 2007 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt wurde, hat das Bundesverwaltungsamt durch Rückfrage bei den für die Gewährung von pauschaler Eingliederungshilfe für den Spätaussiedler bis zum 23. Mai 2007 zuständigen Behörden zu ermitteln, ob bereits eine pauschale Eingliederungshilfe gewährt wurde. Bei mehrfachem Wohnsitzwechsel sind alle für eine diesbezügliche Leistungsgewährung früher zuständigen Behörden auf eine bereits erfolgte Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe abzufragen.
- 4.
- Die Eingliederungshilfe beträgt bei Geburt
– vor dem 1. Januar 1946
3068 €,
– vom 1. Januar 1946 bis zum 31. März 1956
2046 €.
- 5.
- Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch des Berechtigten. Insoweit ist vor Bescheiderteilung eine Vererblichkeit ausgeschlossen.
- 6.
- Über die Antragstellung und die gezahlten Leistungen ist eine entsprechende Statistik zu führen. Sie dient der Dokumentation der ausgereichten Leistungen und ist Grundlage für Veröffentlichungen.
Zu § 15: Bescheinigungsverfahren
- 1.
- Zu Absatz 1
- 1.1
- Die Bescheinigung weist die Spätaussiedlereigenschaft nach. Außerdem stellt sie nachträglich fest, dass mit dem Eintreffen im Bundesgebiet und der dortigen ständigen Aufenthaltnahme von Gesetzes wegen die Eigenschaft als Status-Deutscher erworben wurde (OVG Brandenburg vom 2. 7. 2004 – 4 B 66/04). Sie ist von Amts wegen auszustellen. Das Verfahren soll anlässlich der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamts eingeleitet werden. Es soll umgehend abgeschlossen werden.
- 1.2
- Im Bescheinigungsverfahren sind mit Ausnahme des Tatbestandsmerkmals "im Wege des Aufnahmeverfahrens" in § 4 Abs. 1, sofern ein rechtswirksamer Aufnahmebescheid vorliegt, sowie des Tatbestandsmerkmals "familiäre Vermittlung der deutschen Sprache" in § 6 Abs. 2 Satz 3, sofern hierzu im Aufnahmeverfahren eine Anhörung im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz stattgefunden hat, alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler festzustellen. Die im Aufnahmeverfahren hierzu getroffenen Feststellungen sind ohne bindende Wirkung für das Bescheinigungsverfahren (BVerwG vom 19. 6. 2001 – 1 C 26.00; BVerwG vom 12. 7. 2001 – 5 C 1.01 und 5 C 30.00). Eine Anhörung im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz zur Sprachfeststellung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 ist stets erforderlich, wenn sie im Aufnahmeverfahren – beispielsweise aus den vorstehend (Zu § 6, Nr. 2.3.2) genannten Gründen oder wegen einer Identitätstäuschung – nicht stattgefunden hat.Ob zur Feststellung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstaben d und e im Bescheinigungsverfahren eine Abfrage bei den genannten Diensten und Polizeibehörden geboten ist, entscheidet das Bundesverwaltungsamt. Eine (erneute) Abfrage ist regelmäßig geboten, wenn im Verfahren nach §§ 27, 28 keine Abfrage erfolgt ist oder die Abfrage im Verfahren nach §§ 27, 28 länger als sechs Monate zurückliegt.
- 1.3
- Die Bescheinigung steht nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt (BVerwG vom 12. 3. 2002 – 5 C 45.01). Der Spätaussiedlerstatus wird, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind, mit der Begründung des ständigen Aufenthalts (vgl. Zu § 4, Nr. 1.6) in der Bundesrepublik Deutschland erworben (BVerwG vom 12. 3. 2002 – 5 C 45.01). Tatbestände, die den Erwerb des Spätaussiedlerstatus ausschließen (§ 5), müssen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein (BVerwG vom 12. 3. 2002 – 5 C 45.01; vgl. ferner Zu § 4, Nr. 1.6).
- 1.4
- Solange die Spätaussiedlereigenschaft nicht von Gesetzes wegen beendet oder aufgehoben wird, existiert diese weiter fort, auch wenn die Voraussetzungen für ihren Erwerb nicht mehr erfüllt werden (BVerwG vom 12. 3. 2002 – 5 C 45.01).
- 1.5
- Mit der Ausstellung der Bescheinigung wird kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 7 Staatsangehörigkeitsgesetz). Dies gilt nicht für Spätaussiedler, welche die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vorher (z. B. durch Geburt, oder Einbürgerung) erworben haben.Ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 1 bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden, steht fest, dass weder der Deutschen-Status im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 noch die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz erworben worden sind (vgl. auch vorstehend, Zu § 4, Nr. 3, sowie zur Bindungswirkung BVerwG vom 19. 6. 2001 – 1 C 26.00). Ein früherer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf andere Weise bleibt hiervon unberührt.
- 1.6
- Ist die Ausstellung einer Bescheinigung abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nicht vollständig erfüllt werden, ist die Rücknahme des Aufnahmebescheides zu prüfen. Über die Entscheidungen sind das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die zuständige Ausländer-, Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde, die am Wohnort des Spätaussiedlerbewerbers zuständige Agentur für Arbeit oder die an ihrer Stelle für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stelle sowie die für die Gewährung von Leistungen an Spätaussiedler im Übrigen zuständigen Behörden oder Stellen zu informieren.
- 2.
- Zu Absatz 2
- 2.1
- Dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der in dessen Aufnahmebescheid rechtswirksam einbezogen war, ist von Amts wegen eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG (vgl. auch § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz) sowie der Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 auszustellen (§ 15 Abs. 2 S. 1). Bei Ehegatten ist die Anwendungsvorschrift des § 100b Abs. 1 zu beachten. Die Ausstellung der Bescheinigung ist nur zulässig, wenn die Bezugsperson im Zeitpunkt der Ausstellung Spätaussiedler ist (vgl. auch BVerwG vom 12. 3. 2002 – 5 C 45.01).Wegen der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 im Verfahren der Erteilung einer Ehegatten- oder Abkömmlingsbescheinigung nach § 15 Abs. 2 wird verwiesen auf die Entscheidung des BVerwG vom 24. 2. 2005 – 5 C 10.04).Ehegatten und Abkömmlinge erwerben den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 nur dann, wenn kein Ausschlussgrund nach § 5 vorliegt (BVerwG vom 11. 8. 2005 – 5 C 19.04). Ob zur Feststellung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstaben d und e eine erneute Abfrage bei den in Abs. 1 genannten Diensten und Polizeibehörden geboten ist, entscheidet das Bundesverwaltungsamt. Eine (erneute) Abfrage ist regelmäßig geboten, wenn im Verfahren nach §§ 27, 28 keine Abfrage erfolgt ist oder wenn die Abfrage im Verfahren nach §§ 27, 28 länger als sechs Monate zurückliegt.
- 2.2
- Eine Spätaussiedlerbescheinigung nach Abs. 1 wird einem einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling nach § 15 Abs. 2 Satz 2 nur ausgestellt, wenn die Ausstellung eines Aufnahmebescheides durch den Antragsteller beantragt und dieser Antrag nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist und sofern im übrigen das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt werden kann. Das Tatbestandsmerkmal "im Wege des Aufnahmeverfahrens" in § 4 Abs. 1 wird hierbei durch die rechtswirksame Einbeziehung erfüllt.§ 15 Abs. 2 Satz 2 steht der Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 an Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eingereist sind und denen bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 erteilt worden ist, nicht umfassend entgegen. Auf einen erst nach der Ausreise gestellten Antrag ist unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 ein nachträglicher eigener Aufnahmebescheid zu erteilen und dann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen (BVerwG vom 5. 7. 2007 – 5 C 30.06).
- 2.3
- Das Verfahren soll anlässlich der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamts eingeleitet werden. Es soll umgehend abgeschlossen werden.
- 3.
- Zu Abs. 1 und 2Bescheinigungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Die (fälschungssicheren) Vordrucke sind bei der Bundesdruckerei zu beziehen (Bestellnummer: 10115).
Auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht ein Anspruch nur nach Maßgabe der näheren einfachgesetzlichen Regelung in § 27. Aus Artikel 116 Abs. 1 GG kann ein Anspruch auf Aufnahme im Sinne dieser Verfassungsbestimmung nicht hergeleitet werden.
Der Aufnahmebescheid hat keine den Deutschen-Status endgültig feststellende Funktion; eine abschließende Prüfung erfolgt erst im Bescheinigungsverfahren (BVerwG vom 19. 6. 2001 – 1 C 26.00; OVG Brandenburg vom 2. 7. 2004 – 4 B 66/04).
- 1.
- Zu Absatz 1
- 1.1
- Die Erteilung eines Aufnahmebescheides setzt einen Antrag des Spätaussiedlerbewerbers voraus, dem ein Aufnahmebescheid erteilt werden soll.
- 1.2
- Die Einbeziehung des Ehegatten oder Abkömmlings eines Spätaussiedlerbewerbers in dessen Aufnahmebescheid ist nur zulässig, wenn dies von dem Spätaussiedlerbewerber selbst ausdrücklich beantragt worden ist. Eine Unterstellung der Antragstellung ist unzulässig. Der Antrag ist auch unter der Bedingung zulässig, dass ein von der einzubeziehenden Person gestellter Antrag auf Ausstellung eines Aufnahmebescheides abgelehnt wird. Nach dem Tod der Bezugsperson ist die Einbeziehung in deren Aufnahmebescheid wegen der akzessorischen Natur des Instituts der Einbeziehung nicht mehr möglich, wobei unerheblich ist, ob die Bezugsperson vor Aussiedlung in den Aussiedlungsgebieten oder nach Aussiedlung in der Bundesrepublik Deutschland verstirbt (BVerwG vom 22. 11. 2001 – 5 C 31.00).
- 1.3
- Die Einbeziehung setzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache voraus. Sie liegen vor, wenn ein Sprachniveau der Stufe A1 des "Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren und beurteilen" des Europarates1) erreicht ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 26. 10. 2005 – 2 A 980/05; a. A. VG Köln vom 20. 1. 2005 – 13 K 2018/03).
- 1.3.1
- Grundkenntnisse der deutschen Sprache können im Aufnahmeverfahren durch Vorlage eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts e. V. nachgewiesen werden (vgl. hierzu VG Köln vom 20. 1. 2005 – 13 K 2018/03). Hierbei sind die Identität des Zeugnisinhabers, die Echtheit des Zeugnisses und die Plausibilität des Zeugnisbesitzes zu überprüfen. Im Übrigen sind sie grundsätzlich im Rahmen einer Anhörung (§ 28 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) unter Verwendung von "Start Deutsch 1" festzustellen.Auf Behinderungen, die dem Einzubeziehenden das Hören, Lesen, Schreiben oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist entsprechend Rücksicht zu nehmen. Es besteht die Möglichkeit, von der Standardprüfung abzuweichen, wobei die Gleichwertigkeit der Prüfung gewahrt bleiben muss.Muss der Sprachstandstest "Start Deutsch 1" wiederholt werden, weil keine Grundkenntnisse festgestellt wurden, soll hierfür unter Berücksichtigung des zu erwartenden Lernfortschritts eine Mindestfrist bestimmt werden.
- 1.3.2
- Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reicht es aus, wenn in dem Sprachstandstest "Start Deutsch 1" mindestens 52 Punkte erreicht werden, sofern das Erlernen des Deutschen durch den Bildungsstand oder vergleichbare Lebensumstände besonders erschwert wird. Das selbe Sprachniveau reicht generell aus bei Ehegatten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.Bei Jugendlichen erfolgt die Einbeziehung dann nur unter der Bedingung, dass die Aussiedlung vor Vollendung des 17. Lebensjahres tatsächlich erfolgt. Über die Rechtsfolgen des Nichteintritts der Bedingung und die Notwendigkeit einer erneuten Einbeziehungsentscheidung ist der Antragsteller (Bezugsperson) durch einen gleichlautend in Deutsch und Russisch abgefassten Vordruck zu informieren. Eine von dem Antragsteller unterzeichnete Ausfertigung des Vordrucks ist zur Verwaltungsakte zu nehmen.
- 1.3.3
- Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von einer Anhörung im Sinne von Nr. 1.3.1 abgesehen werden, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind. Dies setzt im Allgemeinen eine Teilnahme am schulischen Deutschunterricht oder an Deutschkursen im Aussiedlungsgebiet voraus. Ist die Teilnahme nicht möglich oder nicht zumutbar, muss eine ausreichende Integrationsfähigkeit auf andere Weise festgestellt werden.Die Einbeziehung erfolgt dann nur unter der Bedingung, dass die Aussiedlung vor Vollendung des 15. Lebensjahres tatsächlich erfolgt. Im Übrigen ist entsprechend zu verfahren wie bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1.3.2).
- 1.3.4
- In Ländern, in denen keine Goethe-Institute oder Partnerinstitute existieren, die Sprachprüfungen "Start Deutsch 1" anbieten, und Einladungen zu Prüfungen nicht innerhalb angemessener Frist (grundsätzlich drei Monaten ab Eingang der Bitte um Abnahme der Prüfung) erfolgen können, kann von einer Anhörung unter Verwendung von "Start Deutsch 1" im Ausnahmefall abgesehen werden und stattdessen von den Botschaften oder Generalkonsulaten analog der Prüfung von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug im Rahmen eines Visumverfahrens festgestellt werden, ob einfache Deutschkenntnisse vorliegen.Der Einbeziehungsbescheid ist in diesen Fällen unter der Bedingung zu erteilen, dass im Bescheinigungsverfahren der Nachweis über das Bestehen der Prüfung "Start Deutsch 1" nachgeholt wird. Über die aus dem Nichteintritt der Bedingung sich ergebenden Rechtsfolgen ist der Einbezogene durch einen gleichlautend in Deutsch und Russisch abgefassten Vordruck zu informieren. Eine vom Einbezogenen unterzeichnete Ausfertigung des Vordrucks ist zur Verwaltungsakte zu nehmen.
- 1.3.5
- Von einer Anhörung im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz darf im Übrigen nur im Ausnahmefall unter den vorstehend (Zu § 6 Nr. 2.3) genannten Voraussetzungen abgesehen werden.
- 1.3.6
- Ausnahmsweise wird ohne Grundkenntnisse der deutschen Sprache einbezogen, wer wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Zu § 6 Zu Abs. 2, Nr. 2.3.3) keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Behinderung ist durch ärztliches Attest zu belegen.Die Behinderung muss ursächlich dafür sein, dass die Person keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Hiervon ist auszugehen, wenn es ihr innerhalb ihres persönlichen Lebenskreises unzumutbar war, die deutsche Sprache zu erlernen. Wer lediglich besondere Belastungen auf sich nehmen muss, um trotz der Behinderung Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, kann diese besitzen.Die erforderliche Kausalität fehlt in der Regel bei Personen, die Russisch in Wort und Schrift beherrschen. Es ist davon auszugehen, dass sie entsprechende Deutschkenntnisse erwerben können (vgl. Zu § 6 Abs. 2, Nr. 2.4.2). Die Behauptung, auf Grund der Behinderung sei gerade das Erlernen einer weiteren Sprache unmöglich, ist zu belegen.
- 1.4
- Aus der Akzessorietät der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ("zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung") folgt, dass Rechte aus ihr nicht mehr hergeleitet werden können, wenn und soweit eine gemeinsame Aussiedlung des Spätaussiedlers mit den zu diesem Zweck in seinem Interesse begünstigten Familienangehörigen nicht mehr möglich ist. In der Gesetzesfassung vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes war dies exemplarisch nur für den Fall der Auflösung der Ehe ausdrücklich geregelt. Durch die mit dem Zuwanderungsgesetz erfolgte Neufassung wird diese Regelung auch auf den Fall des Versterbens der Bezugsperson vor Aufnahme der begünstigten Familienangehörigen in Deutschland (mit der sich aus § 4 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Folge) ausgedehnt und verdeutlicht, dass beide Fallgestaltungen nur beispielhaften Charakter besitzen, s. § 27 Abs. 1 Satz 5.Die Einbeziehung nach Satz 2 ist – entsprechend dem Zweck des Instituts der Einbeziehung – nur so lange zulässig, wie die Bezugsperson den ihr erteilten Aufnahmebescheid noch nicht zur Aussiedlung benutzt hat.Versterben die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil eines gemeinsam mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil in den Aufnahmebescheid einbezogenen minderjährigen Abkömmlings vor der Aussiedlung, wird dadurch die Wirksamkeit der Einbeziehung des minderjährigen Abkömmlings nicht berührt, sofern das Sorgerecht auf den Spätaussiedlerbewerber übertragen worden ist.
- 2.
- Zu Absatz 2
- 2.1
- Die Tatbestandsvoraussetzung, dass "die sonstigen Voraussetzungen vorliegen" verlangt insbesondere auch, dass ein Einbeziehungsantrag vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein muss (BVerwG vom 25. 5. 2002 – 5 B 26.00). Bei Prüfung der Frage, ob "die sonstigen Voraussetzungen vorliegen", ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden (BVerwG vom 22. 4. 2004 – 5 C 27.02).
- 2.2
- Bei dem Tatbestandsmerkmal "besondere Härte" handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Ausgangspunkt für seine Auslegung ist der Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens: Durch die vorläufige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler oder die Einbeziehung von Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid vor der Aussiedlung sollen die mit der Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen (beispielsweise durch die rechtsgrundlose Gewährung von Integrationsleistungen) sowie unberechtigte, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllende Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten vermieden und dadurch der Spätaussiedlerzuzug im Interesse der Erhaltung seiner Akzeptanz möglichst auf die nach dem Gesetz Berechtigten begrenzt werden.
- 2.3
- Die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens kann jedoch im Einzelfall zu einem Ergebnis führen, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht. Die Härtevorschrift soll dann ein Ergebnis ermöglichen, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Dies kann der Fall sein, wenn der mit dem Aufnahmeverfahren verfolgte Zweck durch ein Verlassen der Aussiedlungsgebiete vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens nicht beeinträchtigt wird (BVerwG vom 18. 11. 1999 – 5 C 8.99).
- 2.4
- Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens zu einem Ergebnis führen würde, das gerade mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck auf Grund besonderer Umstände in hohem Maße unbillig wäre. Der Bescheid ist dann nachträglich bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Härtegrundes zu erteilen (BVerwG vom 18. 11. 1999 – 5 C 3.99).Eine besondere Härte kann sich nicht nur aus der individuellen Situation des Einzelnen, sondern auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Betroffenen in den einzelnen Aussiedlungsgebieten ergeben. Wurde jedoch eine Situation durch den Antragsteller oder durch andere Personen, deren Verhalten dem Antragsteller zuzurechen ist, in der Absicht herbeigeführt, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 zu umgehen, ist keine besondere Härte anzunehmen (vgl. auch BVerwG vom 18. 11. 1999 – 5 C 3.99).
- 2.5
- Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtegrundes müssen nicht notwendigerweise vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets erfüllt gewesen sein. Vielmehr ist darauf abzuheben, ob nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets eingetretene Um stände eine Rückkehr dorthin zum Zwecke der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (§ 27 Abs. 1 Satz 5) in hohem Maße unzumutbar machen (BVerwG vom 18. 11. 1999 – 5 C 3.99).
- 2.6
- Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn das Durchsetzen der Verpflichtung, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, Wertentscheidungen des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerwG vom 18. 11. 1999 – 5 C 4.99). Unter Berücksichtigung des in Artikel 6 Abs. 1 GG begründeten Schutzes der Ehe und Familie braucht deshalb nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet dann nicht abgewartet zu werden, wenn infolgedessen der in der Bundesrepublik Deutschland lebende deutsche Ehepartner auf nicht absehbare Zeit von seinem Ehepartner getrennt leben müsste und die Ehe bei Verlassen des Aussiedlungsgebiets bereits bestand (BVerwG aaO). Wird die Ehe nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen, kann dies dann als Härtegrund zu berücksichtigen sein, wenn beide Ehepartner Deutsche (im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG) sind (BVerwG vom 18. 11. 1999 – 5 C 3.99).
- 2.7
- Die Obliegenheit, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Herkunftsgebiet abzuwarten, begründet eine besondere Härte für Aufnahmebewerber, die erwiesene deutsche Staatsangehörige sind (BVerwG vom 16. 12. 2004 – 5 C 1.03).Da der Aufnahmebescheid zum Zweck der Aussiedlung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2) beantragt und erteilt wird, ist allerdings ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung erforderlich. Eine besondere Härte liegt in der Regel nicht mehr vor, wenn der Aufnahmeantrag später als ein Jahr nach Ausreise gestellt wird.
- 2.8
- Bei Prüfung einer nachträglichen Einbeziehung im Härtewege ist die akzessorische Natur des Instituts der Einbeziehung zu beachten. Eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege ist demnach insbesondere dann, wenn die Bezugsperson den Deutschen-Status erworben hat (§ 4 Abs. 3 Satz 1), ohne im Aufnahmeverfahren die Einbeziehung beantragt zu haben, grundsätzlich unzulässig. Eine Einbeziehung ohne vorherige Antragstellung erfolgt nur ausnahmsweise in den in § 27 Abs. 2 Satz 2 geregelten Fällen (vgl. nachfolgend Nr. 2.9). Hat die Bezugsperson ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens begründet, ist dem Antrag auf Einbeziehung nur bis zur nachträglichen Erteilung des Aufnahmebescheids stattzugeben.Hält sich derjenige, dessen Einbeziehung ein Spätaussiedlerbewerber im Aufnahmeverfahren beantragt hat, bereits in der Bundesrepublik Deutschland auf, ist das Vorliegen eines Härtegrundes insbesondere unter Berücksichtigung der Frage zu prüfen, ob sich der Antragsteller (Bezugsperson) noch im Aussiedlungsgebiet aufhält oder gleichfalls bereits in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist.
- 2.9
- Abkömmlinge von Aufnahmebescheidinhabern, die nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 geboren werden, werden immer nachträglich einbezogen.
Vor Erteilung eines Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheides für Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstaben d und e immer eine Abfrage bei dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt und dem Zollkriminalamt vorzunehmen. Welche Daten im Rahmen dieser Abfrage übermittelt werden dürfen, ist abschließend in § 29 Abs. 1a geregelt.
Das Bundesverwaltungsamt erhält von den beteiligten Stellen zunächst nur die Mitteilung, dass auf Grund der dort vorhandenen Erkenntnisse ein Ausschlussgrund nach Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e besteht. Ebenso wird mitgeteilt, ob Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Betroffene im Sinne von Nr. 1 Buchstabe e, 2. Halbsatz, von den früheren Handlungen abgewandt hat. Nähere Erkenntnisse werden nicht übermittelt. Ablehnungsbescheide sind mit einem allgemeinen Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e zu begründen. Die mitteilende Behörde wird nicht benannt. Im Widerspruchsverfahren ist diese erneut zu beteiligen.
Im Widerspruchsverfahren entscheidet die beteiligte Sicherheitsbehörde, ob Sicherheitsinteressen einer Offenlegung entgegenstehen. Soweit dies nicht der Fall ist, teilt sie ihre Erkenntnisse dem Bundesverwaltungsamt mit, das auf dieser Grundlage den Widerspruch bearbeitet. Teilt Sie nicht sämtliche ihr vorliegenden, für die Entscheidung erheblichen Erkenntnisse mit, unterrichtet sie das Bundesverwaltungsamt darüber, dass über die mitgeteilten Erkenntnisse hinaus weitere, nicht mitteilungsfähige Erkenntnisse vorliegen. Teilt sie ihre Erkenntnisse ganz oder teilweise nicht mit, so weist das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch ohne weitere eigene Erkenntnisse zurück, wenn die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse und die Mitteilungen der beteiligten Behörden auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Einbindung der beteiligten Behörden in das weitere Verfahren dies rechtfertigen.
Zu § 94: Familiennamen und Vornamen
§ 94 ermöglicht es dem dort genannten Personenkreis, ihre in den Aussiedlungsgebieten an die jeweilige Rechtslage angepassten Namen aus Integrationsgründen wieder in die in Deutschland üblichen Namensformen umzuwandeln.
- 1.
- Zu Absatz 1:
- 1.1
- Satz 1 Nr. 1 erfasst Fälle, in denen ein Name dem deutschen Recht unbekannte Bestandteile enthält, z. B. Mittel- oder Vatersnamen (Iwanowna oder Iwanowitsch). Derartige Namen soll der Betroffene künftig ablegen können.
- 1.2
- Satz 1 Nr. 2 ermöglicht es gerade Personen mit slawischen Namen, die Form des Namens anzunehmen, die nicht nach dem Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt ist. So kann eine Frau Romanowa eine Frau Roman(ow) werden.
- 1.3
- Satz 1 Nr. 3 sieht die Wiederherstellung der in den Herkunftsländern durch Transliteration oder Transkription veränderten deutschen Namen (z. B. "Suster" in "Schuster", "Snijder" in "Schneider", "Volf" in "Wolf", "Genrich" in "Heinrich") und ermöglicht es den Betroffenen, den Vor- und/oder Familiennamen auf Wunsch "einzudeutschen". Aus Piotr Meierow könnte Peter Meier werden. Für den Fall, dass es eine deutschsprachige Form des Vornamens nicht gibt, können neue, im deutschen Rechtsbereich zulässige Vornamen angenommen werden. Werden mehrere Vornamen geführt, lässt es die Regelung auch zu, einzelne Vornamen, für die es eine deutsche Entsprechung nicht gibt, ersatzlos abzulegen.
- 1.4
- Satz 1 Nr. 4 stellt klar, dass die Erklärung über die Neubestimmung des Ehenamens (§ 1355 Abs. 1 BGB) und über die Voranstellung oder Anfügung des nicht zum Ehenamen erklärten Geburts- oder Familiennamens eines Ehepartners (§ 1355 Abs. 4 BGB) auch dann wirksam ist, wenn die Ehegatten bereits nach ausländischem Recht einen Ehenamen bestimmt hatten und das deutsche Recht diese Bestimmung als wirksam anerkennt (vgl. BGH vom 21. 3. 2001 – XII ZB 83.99). Mit der Aufnahme dieser Erklärungsmöglichkeit in den Katalog des § 94 wird im Übrigen bewirkt, dass die Erklärung auch im Verteilungsverfahren gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erfolgen kann und gebührenfrei (§ 94 Abs. 2 Satz 2) ist.
- 1.5
- Satz 1 Nr. 5 erlaubt neben der Wiederherstellung des im Herkunftsland veränderten Namens (Satz 1 Nr. 3) auch die sprachliche Übersetzung eines im Ausland geführten Familiennamens, wenn dieser im deutschen Sprachraum als Familienname in Betracht kommt (z. B. Übersetzung des im ungarischen verwendeten Namens "Szabo" in den deutschen Namen "Schneider").
- 1.6
- Die Voraussetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 für die Erklärung eines Familiennamens zum Ehenamen und dessen Erstreckung auf Kinder der Ehegatten entsprechen den bürgerlich-rechtlichen Regelungen (vgl. insbesondere §§ 1355, 1617c BGB). Auch volljährige Kinder haben – neben ihrem eigenen Erklärungsrecht – die Möglichkeit, sich der Ehenamenserklärung ihrer Eltern anzuschließen; eine dadurch bewirkte Änderung des Geburtsnamens eines verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kindes erstreckt sich auf deren Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt.
- 2.
- Zu Absatz 2:Die vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung dient der Rechtssicherheit und stellt klar, dass für Namenserklärungen nach § 94 Gebührenfreiheit besteht.
Zu § 100: Anwendung des bisherigen Rechts
- 1.
- Nach Abs. 1 finden auf Personen "im Sinne der §§ 1 bis 3", d. h. solche, die die Aussiedlungsgebiete vor dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 verlassen haben, die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 6, 7 und 8 Anwendung (BVerwG vom 13. 6. 1995 – 9 C 392/94; VG Koblenz vom 20. 10. 1999 – 8 K 545/99.KO).
- 2.
- Absätze 4 und 5 stellen von den übrigen Regelungen des § 100 zu trennende eigenständige Regelungen in Hinblick auf den Spätaussiedlerstatus von Personen dar, die die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 mit einem vor dem 1. Januar 1993 erteilten Aufnahmebescheid bzw. einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung verlassen haben (BVerwG vom 13. 6. 1995 – 9 C 392/94; VG Koblenz vom 20. 10. 1999 – 8 K 545/99.KO).
- 2.1
- Wer die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen, jedoch vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid erhalten hat, ist nach Abs. 5 Spätaussiedler dann, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 mit Ausnahme des Stichtags 1. Januar 1993 (BVerwG vom 13. 6. 1995 – 9 C 392/94; VG Koblenz vom 20. 10. 1999 – 8 K 545/99.KO) und mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder e vorliegt, oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllt.
- 2.2
- Dasselbe gilt nach Absatz 4 für denjenigen, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 ohne Aufnahmebescheid, jedoch mit einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamts verlassen hat.In beiden Fällen ist das für die Betroffenen jeweils günstigere Recht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung oder § 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2) anzuwenden (BVerwG vom 2. 11. 2000 – 5 C 1.00). Die alte Rechtslage gilt mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder e vorliegen darf.
- 2.3
- Vor dem 31. Dezember 1992 erteilte Aufnahmebescheide bzw. vor dem 1. Januar 1990 erteilte Übernahmegenehmigungen werden am 1. Januar 2010 unwirksam, wenn ihre Inhaber Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Ihnen wird auf Antrag ein neuer Aufnahmebescheid erteilt, wenn sie ein Kriegsfolgenschicksal im Sinne von § 4 Abs. 2 glaubhaft machen und die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
- 1.
- Zu Absatz 1Seit Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) am 7. September 2001 ist bei allen Entscheidungen im Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren § 6 Abs. 2 in seiner Neufassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz anzuwenden (BVerwG vom 12. 3. 2002 – 5 C 28.01, 5 C 2.01 sowie 5 C 45.01; BVerwG vom 4. 9. 2003 – 5 C 35.02 sowie 5 C 40.02). Das schließt jedoch nicht ausnahmslos das Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ein; Personen, die vor dem 30. August 2001 (Beschlussfassung über das Spätaussiedlerstatutsgesetz) mit eigenem Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt haben, ist auch dann eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auszustellen, wenn sie sich bis zur Ausreise nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt haben (BVerwG vom 13. 9. 2007 – 5 C 38.06).
- 2.
- Zu Absatz 2Bei einer Person aus Estland, Lettland oder Litauen, der vor dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748) am 24. Mai 2007 ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, bestimmt sich die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4 und 5 in der bis zum 23. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegen darf.Damit gilt für diese Person im Bescheinigungsverfahren übergangsweise weiterhin eine gesetzliche Kriegsfolgenschicksalsvermutung.Ist diese Person Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird der ihr erteilte Aufnahmebescheid am 1. Januar 2010 unwirksam.
Zu § 100b: Anwendungsvorschrift
Aufnahmebescheide einschließlich der Einbeziehungen in diese Aufnahmebescheide, die bestandskräftig sind, bleiben unbeschadet des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 Grundlage für die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland. Eine für den rechtmäßigen Widerruf dieser Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheide erforderliche Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz liegt nicht vor.
Die Übergangsregelung des Abs. 1 verhindert, dass nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden Fassung in die Aufnahmebescheide von Spätaussiedlerbewerbern einbezogene Ehegatten auch dann den Deutschen-Status im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG erwerben, wenn die dreijährige Ehebestandszeit im Zeitpunkt der Aussiedlung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung nicht erfüllt ist. Denn vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilte Aufnahmebescheide bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wirksam. Nach dem neu gefassten § 4 Abs. 3 Satz 2 braucht indessen wegen der Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 durch das Zuwanderungsgesetz eine dreijährige Ehebestandszeit im Zeitpunkt der Aussiedlung nicht mehr erfüllt zu werden. Für eine Besserstellung des insoweit betroffenen Personenkreises besteht jedoch kein sachlicher Grund.
Mit einem Einbeziehungsbescheid eingereiste Ehegatten eines Spätaussiedlers haben allerdings – unabhängig vom Erwerb des Deutschen-Status nach Art. 116 Abs. 1 GG – die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Damit sind sie, wenn kein Ausschlusstatbestand nach § 5 vorliegt, leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 2. Hierüber ist Ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich gleichzeitig ergibt, dass sie keine Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) vom 19. November 2004 tritt am gleichen Tag außer Kraft.
Berlin, den 22. Februar 2008
M II 1 – 902 000 – 4/4
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
