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Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); hier: Zahlung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen durch die Festsetzungsstellen

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Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)



Fundstelle: GMBl 2016 Nr. 1, S. 2



hier:

Zahlung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen durch die Festsetzungsstellen




RdSchr. d. BMI v. 21.12.2015 – D 6 - 30111/18#2



Unter Bezugnahme auf Nummer 38.2.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung unterrichte ich Sie über folgende Veränderungen:

Ab 1. Januar 2016 beträgt die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Absatz 1 SGB VI ist, für die alten Bundesländer 34.860 Euro jährlich (2.905 Euro monatlich) und für die neuen Bundesländer 30.240 Euro jährlich (2.520 Euro monatlich).



Die ab 1. Januar 2016 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen lauten wie folgt:



Stufe der
Pflegebedürftigkeit des  
Pflegebedürftigen

tatsächlicher
zeitlicher
  Pflegeaufwand  
mindestens
wöchentlich

Bemessungsgrundlage

Beitrag bei einem
Beitragssatz von

18,7 % in Euro


Prozent der
  Bezugsgröße  

monatlicher Betrag in Euro
2016

  alte Länder  

  neue Länder  

  alte Länder  

  neue Länder  

schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe III)

28 Std.

21 Std.

14 Std.

80

60

40

2.324,00

1.743,00

1.162,00

2.016,00

1.512,00

1.008,00

434,59

325,94

217,29

376,99

282,74

188,50

schwerpflegebedürftig
(Pflegestufe II)

21 Std.

14 Std.

53,3333

35,5555

1.549,33

1.032,89

1.344,00

896,00

289,72

193,15

251,33

167,55

erheblich pflegebedürftig   
(Pflegestufe I)

14 Std.

26,6667

774,67

672,00

144,86

125,66



Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2015 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Bundesländern mit dem Faktor 1,024679618 und in den neuen Bundesländern mit dem Faktor 1,043476632 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider.



Die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen im Jahre 2016 ist durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wie folgt festgelegt worden:



-
48,845 % an den zuständigen Regionalträger und


-
51,155 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.




per E-Mail

Oberste Bundesbehörden



nachrichtlich:

Für das Beihilferecht zuständige
oberste Landesbehörden



Spitzenorganisationen der
Beamten- und Richtervereinigungen