Logo jurisLogo Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über Grundsätze zur Durchführung der
amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher,
weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften


Vom 21. Dezember 2004


Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Zweck



(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften in der Überwachung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der tabakrechtlichen Vorschriften beitragen.


(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält ferner ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 882/2004.


§ 2
Geltungsbereich


(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften nach

1.
dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind,
2.
dem Weingesetz und
3.
dem Vorläufigen Tabakgesetz

zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie – im Rahmen ihrer Zuständigkeit – an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. Satz 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften.


(2) Soweit durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, die auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie für Tabakerzeugnisse.


(3) Überwachung im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist die „amtliche Kontrolle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.


(4) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt insbesondere für

1.
die Durchführung der Überwachung von Betrieben, die die Tätigkeiten nach Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfasst, und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Überwachung von Betrieben zu ergreifen sind,
2.
die Entnahme und Untersuchung von Proben sowie die Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Probenuntersuchungen zu ergreifen sind,
3.
die Anzahl und die Qualifikation der mit der Durchführung der Überwachung betrauten Personen,
4.
die Anforderungen an die Kapazität und Leistungsfähigkeit der amtlichen Prüflaboratorien,
5.
den Informationsaustausch zwischen allen an der Überwachung Beteiligten.

(5) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt ferner Grundsätze für die Zusammenarbeit von Behörden und Stellen der Länder untereinander sowie – im Rahmen seiner Zuständigkeit – mit dem Bund, insbesondere über den Informationsaustausch, das Berichtswesen und die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission).


(6) Die §§ 7 bis 12 gelten nicht für die Überwachung von Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.


(7) Im Bereich des Weinrechts gelten § 15 Abs. 1 und § 16 nicht.“


(8) Die zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr wenden die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift an, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.



Abschnitt 2
Anforderungen an die Überwachung


§ 3
Personelle Anforderungen


(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass fachlich ausgebildete Personen in den jeweiligen Fachbereichen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, um die Beachtung der Vorschriften über den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, des Weingesetzes und des Vorläufigen Tabakgesetzes zu überwachen, insbesondere um

1.
die Überwachung von Betrieben nach Abschnitt 3 durchzuführen und
2.
die sachgerechte Entnahme, Aufbewahrung, Weiterleitung an die Prüflaboratorien, Untersuchung und Beurteilung von Proben, insbesondere nach Abschnitt 4, zu gewährleisten.

(2) Die zuständigen Behörden erstellen ein Konzept, aus dem hervorgeht, wie die personellen Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllt werden können. Zur Erstellung des Konzeptes werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgegeben.


(3) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die in der Überwachung tätigen, fachlich ausgebildeten Personen vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit die erforderlichen fachlichen Anforderungen erfüllen. Eine Fort- bzw. Weiterbildung oder Nachschulung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist zu planen und kann auch durch Dritte durchgeführt werden; Inhalt und Teilnahme an den Fort- bzw. Weiterbildungs- oder Nachschulungsveranstaltungen sind zu dokumentieren. Weitergehende Vorschriften über die fachlichen Anforderungen an die mit der Überwachung beauftragten Personen bleiben unberührt.


(4) Die zuständigen Behörden tragen weiter dafür Sorge, dass die mit der Überwachung beauftragten Personen durch qualifiziertes Verwaltungspersonal in den Vollzugsbehörden unterstützt werden.


§ 4
Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien
für amtliche Untersuchungen


(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Prüflaboratorien vorbehaltlich § 13 Abs. 1 hinsichtlich ihrer Kapazitäten die erforderlichen Untersuchungsaufgaben jederzeit in vollem Umfang wahrnehmen können und dass ihre Leistungsfähigkeit in qualitativer, apparativer und organisatorischer Hinsicht der Anzahl und Art der entnommenen Proben sowie den Untersuchungszielen und -parametern angepasst ist. Landesinterne oder vereinbarte länderübergreifende Untersuchungsschwerpunkte bleiben unberührt.


(2) Für die Anwendung von Eignungsprüfungssystemen für Einzelprüfungen oder Prüfungsreihen im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden vom Bundesamt Empfehlungen herausgegeben. Die Organisation von Laborvergleichsuntersuchungen obliegt dem Bundesamt, sofern dies nicht in die Zuständigkeit eines nationalen Referenzlabors fällt.


(3) Für die Bewertung und Akkreditierung der amtlichen Prüflaboratorien sind die in Anlage 1 genannten Stellen zuständig.


(4) Die zuständigen Behörden unterstützen die Bildung von amtlichen Schwerpunktlaboratorien. Die zuständigen Behörden benennen gegenüber dem Bundesamt bereits bestehende oder neue amtliche Schwerpunktlaboratorien. Das Bundesamt macht die amtlichen Schwerpunktlaboratorien in geeigneter Weise bekannt.


(5) Die Prüflaboratorien stellen die Untersuchungsergebnisse den zuständigen Behörden möglichst zeitnah zur Verfügung. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit des Menschen mit sich bringt, ist die Probe so schnell wie technisch möglich zu untersuchen, das schriftliche Untersuchungsergebnis einschließlich einer kurzen Beurteilung vorab mitzuteilen und das ausführliche Gutachten unverzüglich nachzureichen. Teilergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverzügliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden als Sofortmeldung mit einer vorläufigen lebensmittelrechtlichen Bewertung mitgeteilt. Im Übrigen sollen ab Probeneingang im Prüflaboratorium bis zur abschließenden Begutachtung Untersuchungszeiten von weniger als 6 Wochen angestrebt werden.


(6) Die amtlichen Prüflaboratorien stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den bei ihnen vorhandenen Sachverstand den mit der amtlichen Überwachung beauftragten Vor-Ort-Behörden zur Verfügung.


§ 5
Sicherung von einheitlichen Maßnahmen
in den Überwachungsbehörden


(1) Die zuständigen Behörden legen Anforderungen an die Durchführung der Überwachung fest, insbesondere an

1.
die Organisation,
2.
die Durchführung der Überwachung von Betrieben und die Entnahme von Proben nach den §§ 8 und 9,
3.
die Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden,
4.
Kommunikations- und Informationsabläufe und
5.
das Vorgehen bei durch Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedingten Erkrankungen.

(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass

1.
die für die Überwachung von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zuständigen Überwachungsbehörden die in Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthaltenen Anforderungen erfüllen,
2.
die Überwachungstätigkeit, insbesondere die Ergebnisse der Prüfungen, die festgestellten Mängel sowie die ergriffenen Maßnahmen mit geeigneten Mitteln dokumentiert werden, wobei die Dokumentation den Anforderungen an eine elektronische Datenverarbeitung genügen soll,
3.
auf Grund von Untersuchungsergebnissen und sonstigen Erkenntnissen schnellstmöglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden; werden keine Maßnahmen ergriffen, ist dies mit Gründen versehen zu dokumentieren.

(3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Überwachungsbehörden daraufhin überprüft werden, dass sie die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen.


(4) Zur Verbesserung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit richten die zuständigen Behörden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 Qualitätsmanagement-Systeme ein.


§ 6
Interessenkonflikt


Zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 tragen die zuständigen Behörden dafür Sorge, dass von in der Überwachung tätigen Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde keine Beratungs-, Untersuchungs-, Analyse- oder Sachverständigentätigkeiten im Rahmen privatrechtlicher Dienst- oder Werkverträge erbracht werden können.


Abschnitt 3
Grundsätze für die amtliche Überwachung von Betrieben


§ 7
Allgemeine risikoorientierte Kriterien


(1) Zur Durchführung der Überwachung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die zu überwachenden Betriebe zuerst in Risikokategorien einzustufen und die Überwachungshäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen. Dabei ist ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 2 genannten Anforderungen entspricht, anzuwenden. Die Verantwortung dafür, dass das risikoorientierte Beurteilungssystem den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 2 genannten Anforderungen entspricht, liegt bei wissenschaftlich ausgebildeten Personen. Die Verantwortung für die Durchführung der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben nach Satz 2 liegt bei dem örtlich zuständigen Überwachungspersonal. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben sind dabei Überwachungshäufigkeiten von täglich bis in der Regel maximal alle drei Jahre einzuhalten. Die Dokumentation nach Satz 4 ersetzt nicht die Erstellung von Berichten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.


(2) Zur Durchführung der Tätigkeit nach Absatz 1 kann das in Nummer 5 der Anlage 2 beschriebene Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben angewendet werden.“


§ 8
Durchführung der Überwachung von Betrieben


(1) Betriebe, die kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von den zuständigen Behörden zu registrieren und zu überwachen. Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für Lebensmittelbetriebe bleibt unberührt.


(2) Sofern es der Überwachungszweck, insbesondere die Überwachung der Anwendung der von den Betrieben einzurichtenden Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, gebietet, sind interdisziplinäre Überwachungsteams zu bilden. Im Rahmen der Überwachung von Betrieben sind, soweit dies erforderlich ist, auch Proben zu entnehmen.


(3) Für

1.
Betriebe, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen,
2.
Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion und
3.
Weinbaubetriebe

werden durch die zuständigen Behörden gesonderte Überwachungshäufigkeiten festgelegt.


(4) Die Wirksamkeit der betrieblichen Eigenkontrollsysteme ist insbesondere unter Berücksichtigung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis oder anderer branchenspezifischer Leitlinien zu überprüfen.


(5) Die zuständige Behörde unterrichtet den Betriebsinhaber oder seinen Bevollmächtigten über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikokategorie nach § 7 Abs. 1.


(6) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellende Berichte über die durchgeführte Überwachung von Betrieben sind von der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Zur Erstellung eines Berichts kann das Bundesamt im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgeben.


Abschnitt 4
Überwachungsprogramme, amtliche Probenahme
und Probenuntersuchung


§ 9
Grundsätze der amtlichen Probenahme
und Probenuntersuchung


(1) Die Entnahme amtlicher Proben zur Überprüfung von Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich

-
ihrer mikrobiologischen Anforderungen,
-
ihres Gehaltes an Rückständen und Kontaminanten,
-
ihrer Zusammensetzung und
-
ihrer Kennzeichnung und Aufmachung und
-
des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Bestandteile oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen,

durch die zuständigen Behörden sollte insbesondere unter Beachtung der in Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs erfolgen.


(2) Die Primärproduktion ist in angemessenem Umfang in die Probenahme einzubeziehen.


(3) Die Entscheidung, welche Planproben entnommen werden, erfolgt in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Überwachungsbehörden und den amtlichen Prüflaboratorien.


(4) Für das Verfahren der Probenahme werden vom Bundesamt im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgegeben.


(5) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 von der zuständigen Behörde zu erstellende Berichte über die amtliche Probenahme und Probenuntersuchung sind von der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.


§ 10
Durchführung der Probenahme


Die Auswahl und Anzahl der Proben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, dem Weingesetz und dem Vorläufigen Tabakgesetz erfolgt risikoorientiert und unter Berücksichtigung der landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen, wobei die jährliche Probenzahl

1.
bei Lebensmitteln grundsätzlich fünf amtliche Proben und
2.
bei Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen grundsätzlich insgesamt 0,5 amtliche Proben

je 1.000 Einwohner beträgt.


§ 11
Bundesweiter Überwachungsplan


(1) Der bundesweite Überwachungsplan ist ein Plan über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme von Proben. Der Kontrollumfang (Probenahmen und Inspektionen) beträgt je Land mindestens 0,15 und höchstens 0,45 Kontrollen je 1000 Einwohner und Jahr. Der Kontrollumfang beinhaltet auch die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings und die nach koordinierten Programmen der Europäischen Union von den Ländern jeweils durchzuführenden Kontrollen und ist hinsichtlich der Probenahmen in der in § 10 genannten Gesamtprobenzahl enthalten.


(2) Der jährliche bundesweite Überwachungsplan, der vom Bundesamt im Benehmen mit dem Ausschuss Überwachung vorbereitet wird, ist der für ein Jahr gültige Arbeitsplan zur Durchführung des Absatzes 1. Er enthält soweit erforderlich:

1.
die Gesamtprobenzahl,
2.
die Art der zu beprobenden Erzeugnisse,
3.
die Aufteilung der zu untersuchenden Proben auf die Länder,
4.
die Stoffe, die in den Erzeugnissen nach ihrem Gehalt analytisch zu erfassen sind, und deren Bestimmungsgrenzen,
5.
die teilnehmenden Untersuchungsämter,
6.
Probenahmegebiete,
7.
Probenahmezeiträume,
8.
Zuordnung der Probezahlen zu den jeweiligen Untersuchungsämtern und
9.
Probenherkunft.

Bei der Aufteilung nach Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere

1.
die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings und die nach koordinierten Programmen der Europäischen Union von den Ländern jeweils zu untersuchenden Proben,
2.
die besondere Inanspruchnahme einzelner Länder im Rahmen der Einfuhrüberwachung nach § 15 und
3.
Art und Anzahl von bestimmten Betrieben in einem Land

zu berücksichtigen.


(3) Die §§ 6, 7 und 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings vom 22. August 2005 (GMBl S. 937) sind anzuwenden.


§ 13
Beauftragung von nicht amtlichen Prüflaboratorien


(1) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei nicht ausreichenden Kapazitäten, die auf unvorhersehbare Ereignisse zurück zu führen sind, amtlichen Prüflaboratorien gestatten, nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung bestimmter Untersuchungen zu beauftragen oder an der Durchführung zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann ferner nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien beauftragen, unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.


(2) Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt bei der beauftragenden Stelle.


Abschnitt 5
Kontrollen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Gemeinschaftskontrollen)


§ 14
Vorbereitung und Begleitung von Inspektionen
sowie Berichterstattung


(1) Das Bundesamt bereitet in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und der Kommission bei Gemeinschaftskontrollen nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein Besuchsprogramm vor unter Berücksichtigung einer sachgerechten und möglichst gleichmäßigen Verteilung der Gemeinschaftskontrollen auf die Länder, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Produktionsstätten, und wirkt bei der Durchführung von Gemeinschaftskontrollen mit.


(2) Die zuständigen Behörden leiten dem Bundesamt Stellungnahmen zu den Entwürfen der Berichte der Kommission über die erfolgte Gemeinschaftskontrolle zu. Das Bundesamt stimmt Stellungnahmen an die Kommission zu den Berichtsentwürfen und zu den Empfehlungen mit den zuständigen Behörden ab.

Es leitet den Entwurf einer Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zu.


(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium und nachrichtlich dem Bundesamt die Maßnahmen, die sie, soweit erforderlich, auf Grund eines Gemeinschaftskontrollberichtes der Kommission durchführen werden, und einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen mit.


(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gemeinschaftskontrollen gemäß Artikel 72 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.


Abschnitt 6
Ein- und Ausfuhrüberwachung


§ 15
Grundsätze


(1) Lebensmittel, für die keine systematische Einfuhrüberwachung vorgeschrieben ist, sind möglichst bei der Zollstelle oder beim Empfänger bei der Einfuhr zu überwachen; die für die Zollverwaltung geltenden Dienstvorschriften bleiben unberührt.


(2) Das Bundesamt erstellt unter Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung und im Benehmen mit den Ländern als Empfehlung eine Liste von Erzeugnissen nichttierischen Ursprungs bestimmter Herkunftsländer, die auf Grund ihres erhöhten Risikos für die menschliche Gesundheit bei der Einfuhr vorrangig kontrolliert werden sollen (Risikokatalog). Das Bundesamt aktualisiert den Risikokatalog und macht ihn in geeigneter Weise bekannt. Die Länder berücksichtigen den Risikokatalog bei der Erstellung der Probenahmepläne gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.


(3) Das Bundesamt erarbeitet ferner ein Informationssystem zum frühzeitigen Austausch von Informationen über anstehende Einfuhren aus Drittländern nach Deutschland. Dieses Informationssystem dient der Vernetzung der zuständigen Behörden der Länder, der Zollbehörden und des Bundesamtes im Rahmen ihrer jeweils durch die gesetzlichen Vorschriften begründeten Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittel- und weinrechtlichen Vorschriften. Die Länder und eine vom Bundesministerium der Finanzen zu benennende Stelle arbeiten mit an der Erarbeitung des Informationssystems.


§ 16
Überwachung und Ausstellung von Dokumenten


(1) Werden dieser Verwaltungsvorschrift unterfallende Erzeugnisse bei der Einfuhrüberwachung zurückgewiesen, erstellt die zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Dokument mit folgenden Angaben:

1.
Art und Umfang der Partie,
2.
Merkmale zur Nämlichkeitsüberprüfung,
3.
Begründung der Zurückweisung von der Einfuhr,
4.
Zustimmung des Empfängers der Rücksendung über die Entgegennahme der Sendung,
5.
Erklärung der für den Ursprungsort zuständigen Behörde über die Rücknahme der Sendung,
6.
Zustimmung der zuständigen Behörde über die Rücksendung in andere Staaten.

Dem Antrag sind die unter Nummern 4 bis 6 angegebenen Unterlagen beizufügen.


(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Exporteurs ein Ausfuhrzertifikat auf Grund des Verlangens eines Drittlandes für ein im Verkehr befindliches Erzeugnis ausstellen, wenn

1.
das Erzeugnis sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befindet,
2.
stichprobenartig Nämlichkeitsprüfungen vorgenommen wurden und,
3.
soweit dem Erzeugnis ein Zertifikat beigefügt ist, die darin vorgesehenen Anforderungen an das Erzeugnis erfüllt sind.

(3) Die Nummern 4.1 bis 4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 19. Februar 2002 (BAnz. Nr. 44a) bleiben unberührt.


Abschnitt 7
Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung
lebensmittelrechtlicher Vorschriften


§ 17
Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften


(1) Entspricht ein Erzeugnis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, des Weingesetzes oder des Vorläufigen Tabakgesetzes nicht den geltenden Rechtsvorschriften oder besteht Grund zu der Annahme dazu, so ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen. Die Maßnahmen nach Satz 1 richten sich, je nach Erforderlichkeit, vorrangig an den Hersteller oder den Inverkehrbringer. Soweit erforderlich, sind die Vertriebswege des Erzeugnisses und die eingesetzten Rohstoffe zu ermitteln. Dabei sind die von dem für das Erzeugnis Verantwortlichen getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zu nutzen. Die für die Lieferanten oder Abnehmer des Erzeugnisses jeweils zuständige Behörde ist, soweit erforderlich, unverzüglich über die Feststellungen zu unterrichten.


(2) Stellt die ermittelnde Behörde fest, dass derjenige, gegenüber dem sie eine Maßnahme zu ergreifen beabsichtigt, seinen Sitz nicht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich hat, so hat sie die für diesen zuständige Behörde über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses auf Einflüsse zurückzuführen ist, die während der auf die Herstellung oder dem erstmaligen Inverkehrbringen folgenden Vermarktungsstufen eingetreten sind, oder Grund zu der Annahme dazu besteht.


(3) Hat eine Behörde eine Maßnahme ergriffen, hat sie andere Behörden, soweit diese für andere Vertriebsstufen des jeweiligen Erzeugnisses zuständig sind, über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.


§ 18
Maßnahmen bei ernster unmittelbarer oder
mittelbarer Gefahr für die Gesundheit


Unbeschadet der Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel vom 20. Dezember 2005 (BAnz S. 17096) in der jeweils geltenden Fassung hat die zuständige Behörde im Falle eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren von Lebensmitteln, von mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen oder von Erzeugnissen des Weingesetzes ausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder im Falle einer ernsten von kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die für sie zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten. Im Falle einer Rücknahme oder eines Rückrufs ist dessen Durchführung angemessen zu überwachen und zu dokumentieren.


Abschnitt 8
Informationsaustausch, Berichtswesen


§ 19
Informationsaustausch


(1) Zur Sicherstellung eines umfassenden und effektiven Informationsaustausches nutzen die zuständigen Behörden der Länder, das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesamt, das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Robert-Koch-Institut das durch das Bundesamt zur Verfügung gestellte Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) als ein Informationssystem zu allen relevanten Fragen der Überwachung und der Lebensmittelsicherheit. Hierzu benennen das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Robert-Koch-Institut sowie jede oberste Landesbehörde dem Bundesamt eine zuständige Kontaktstelle.


(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig und das Bundesamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften über ergriffene Maßnahmen von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium.


(3) Bei Informationen und Untersuchungsergebnissen aus der Rückstandsüberwachung nach der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist nach den Vorgaben des Nationalen Rückstandskontrollplans zu verfahren.



§ 20
Datenübermittlung


(1) Die nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dem Bundesamt zu übermittelnden Daten sind mit Ausnahme der Daten nach § 21 nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV Düb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung zu strukturieren. Ausgenommen hiervon sind die Ergebnisse aus den BSE-Untersuchungen nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und § 1 der BSE-Untersuchungsverordnung.


(2) Soweit in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind Daten dem Bundesamt von den zuständigen Behörden der Länder nach dem in der AVV Düb geregelten Verfahren zu übermitteln.


§ 21
Jahresbericht


(1) Das Bundesamt erarbeitet auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Daten, die keine personenbezogenen Daten sein dürfen, in Abstimmung mit den Ländern jährlich einen Bericht (Jahresbericht), in dem die Ergebnisse der Überwachung aus allen Ländern zusammengeführt und ausgewertet werden und leitet den Bericht dem Bundesministerium bis zum 15. Juni des Folgejahres, auf das sich der Bericht bezieht, zu. Der Bericht muss den Anforderungen des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen.


(2) Absatz 1 gilt nicht für die Statistik nach § 66 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.



Abschnitt 9
Handbuch


§ 22
Handbuch


Das Bundesamt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Ländern und, soweit erforderlich, unter Hinzuziehung von Sachverständigen technische Empfehlungen für die Durchführung der Überwachung und die Zusammenarbeit der Behörden, die als nicht verbindliche Empfehlungen in ein Handbuch aufgenommen werden.


Abschnitt 10
Inkrafttreten


§ 23
Inkrafttreten


Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.


Berlin, den 21. Dezember 2004


Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder


Die Bundesministerin für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft

Renate Künast



GMBl 2004, S. 1169