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Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit



Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal



‑ Bek. d. BMU v. 21.6.2012 – RS I 6 – 13831/2 ‑





Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, darf die Genehmigung nach § 7 AtG u. a. nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.



Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach § 7 AtG insbesondere auch Angaben beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen zu prüfen.



Als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG und § 3 Abs. 1 Nr. 4 AtVfV beizubringenden Angaben zur erforderlichen Fachkunde der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen diente den für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder bisher die "Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal" vom 14. April 1993.



Die Richtlinie ist aufgrund der bei Behörden und Sachverständigen gesammelten Erfahrungen in einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und des BMU insbesondere hinsichtlich der Anpassung an international übliche Studiengänge, der Anforderungen an die vom verantwortlichen Kernkraftwerkspersonal vorzulegenden Nachweise sowie der Regelungen zu Umfang und Durchführung von Prüfungen für verantwortliches Schichtpersonal überarbeitet worden. Darüber hinaus wurde die Richtlinie um die Anforderungen an die Fachkunde von Personen erweitert, die die Funktion des Hauptbereitschaftshabenden wahrnehmen. Anforderungen zur Fachkunde von Inbetriebsetzungspersonal sind nicht mehr Bestandteil der Richtlinie.



Im Zuge der Richtlinienüberarbeitung sind die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder, der Ausschuss "Reaktorbetrieb" der Reaktorsicherheitskommission, die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit mbH beteiligt, der Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V., die Betreiber von Kernkraftwerken und die Gewerkschaften gehört worden.



Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind im Länderausschuss für Atomkernenergie ‑ Hauptausschuss ‑ am 14. Juni 2012 übereingekommen, die "Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal" in der Fassung vom 24. Mai 2012 in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller beizubringenden Angaben zur erforderlichen Fachkunde einheitlich anzuwenden.



Diese Richtlinie gebe ich hiermit bekannt. Sie ersetzt die Fassung der Richtlinie vom 14. April 1993.





Richtlinie
für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal

(Stand: 24. Mai 2012)



Inhalt



1


Grundsätze

1.1


Gesetzliche Grundlagen

1.2


Anwendungsbereich

1.3


Organisationsplan

1.3.1


Leiter der Anlage

1.3.2


Fach- oder Teilbereichsleiter

1.3.3


Hauptbereitschaftshabende

1.3.4


Verantwortliches Schichtpersonal

1.3.5


Ausbildungsleiter

1.3.6


Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung

1.3.7


Kerntechnische Sicherheitsbeauftragte

2


Fachkundenachweis und Anforderungen an die fachliche Ausbildung sowie an die praktische Erfahrung

2.1


Leiter der Anlage

2.2


Fach- oder Teilbereichsleiter

2.3


Hauptbereitschaftshabende

2.4


Ausbildungsleiter, Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung und kerntechnische Sicherheitsbeauftragte

2.5


Stellvertreter

2.6


Verantwortliches Schichtpersonal

2.6.1


Schichtleiter und Schichtleitervertreter

2.6.2


Reaktorfahrer

3


Fachkundeprüfung

3.1


Prüfungsumfang

3.2


Kerntechnische Grundlagenprüfung

3.3


Schriftliche anlagenspezifische Prüfung

3.4


Anmeldung zur mündlichen Prüfung

3.5


Mündliche anlagenspezifische Prüfung

3.6


Prüfungskommission

3.7


Prüfungsentscheidung

3.8


Nachprüfung

4


Zulassung des verantwortlichen Schichtpersonals

4.1


Behördliche Zulassung

4.2


Unterbrechung der Tätigkeit

5


Erhaltung der Fachkunde

6


Übergangsregelung





Grundsätze



1.1
 Gesetzliche Grundlagen

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG darf eine Genehmigung zum Betrieb eines Kernkraftwerkes nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.



Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AtVfV sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG insbesondere Angaben beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebs verantwortlichen Personen zu prüfen.



1.2
 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung bei der Feststellung der Fachkunde der unter Ziffer 1.3.1 bis 1.3.7 genannten Personen unabhängig davon, ob es sich um Kernkraftwerkspersonal oder Personal anderer Organisationseinheiten der Betreiber des Kernkraftwerkes handelt.



Über die Anwendung auf Versuchs- und Unterrichtsreaktoren geringerer Leistung als 50 kW sowie auf endgültig stillgelegte Reaktoranlagen entscheidet im Einzelfall die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.



Die Anforderungen an den Fachkundenachweis für Personal an Forschungsreaktoren sowie an die notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG und an deren Nachweis sind in getrennten Richtlinien festgelegt.



Die Anforderungen an die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten und Objektsicherungsbeauftragten sind in getrennten Richtlinien geregelt.



Ein Strahlenschutzbeauftragter, dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich die Maßnahmen nach § 11 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 37 Abs. 1 StrlSchV und - bei Gefahr im Verzug oder in Fällen des § 51 StrlSchV - Entscheidungen nach § 59 StrlSchV umfassen, muss ständig in der Anlage anwesend sein. Einzelheiten bleiben der innerbetrieblichen Regelung vorbehalten. Sofern die Funktion dieses Strahlenschutzbeauftragten nicht dem Leiter der Anlage, dem Fach- oder Teilbereichsleiter im Fachbereich Betrieb oder dem Schichtleiter übertragen wird, ist der Umfang der Weisungsbefugnis dieses Strahlenschutzbeauftragten gegenüber dem verantwortlichen Schichtpersonal im Rahmen des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs schriftlich festzulegen.



1.3
 Organisationsplan

Für jedes Kernkraftwerk ist durch den Antragsteller1 ein Organisationsplan aufzustellen und der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde vorzulegen aus dem die Verteilung der wesentlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf das Kernkraftwerkspersonal hervorgeht, insbesondere die Zugehörigkeit eines jeden Mitarbeiters zu den folgenden, von dieser Richtlinie betroffenen Personengruppen:



1.3.1
 Leiter der Anlage

Leiter der Anlage sind Betriebsangehörige, die die Verantwortung für den sicheren Betrieb der gesamten Anlage, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des Atomrechts und der atomrechtlichen Genehmigungen sowie für die Zusammenarbeit aller Fachbereiche tragen, und die gegenüber den Fach- oder Teilbereichsleitern weisungsbefugt sind.



1.3.2
 Fach- oder Teilbereichsleiter

Fach- oder Teilbereichsleiter sind Betriebsangehörige, die die technischen Fachbereiche oder Teilbereiche eines Kernkraftwerks leiten und gegenüber den Mitarbeitern ihres Fach- oder Teilbereiches weisungsbefugt sind.



Unmittelbare Eingriffe in den Fahrbetrieb nehmen der Leiter der Anlage, der Hauptbereitschaftshabende mit Weisungsbefugnis, der Fachbereichsleiter im Fachbereich Betrieb oder der Teilbereichsleiter Schichtbetrieb nur in begründeten Ausnahmefällen vor.



1.3.3
 Hauptbereitschaftshabende

Sind der Leiter der Anlage und sein Stellvertreter nicht anwesend, übernimmt der Hauptbereitschaftshabende die Funktion des Leiters der Anlage.



1.3.4
 Verantwortliches Schichtpersonal

Aufgabe des verantwortlichen Schichtpersonals2 ist es, mit dem nicht verantwortlichen Schichtpersonal ununterbrochen den Fahrbetrieb des Kernkraftwerkes im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen im Rahmen der bestehenden Betriebsanweisungen und des aufgegebenen Fahrplans durchzuführen.



Zum verantwortlichen Schichtpersonal im Sinne dieser Richtlinie gehören:



1.3.1.1
Schichtleiter und Schichtleitervertreter

Schichtleiter sind Betriebsangehörige, die den Fahrbetrieb der Anlage im vorgegebenen Rahmen leiten, überwachen und dokumentieren. Sie sind insbesondere gegenüber dem Personal ihrer Schicht weisungsbefugt.



Schichtleitervertreter sind Betriebsangehörige, die neben den ihnen zugewiesenen Aufgaben zusätzlich die Aufgaben des Schichtleiters während kurzzeitiger Abwesenheit des Schichtleiters von der Kernkraftwerkswarte wahrnehmen.



In jeder Schicht muss ein Schichtleiter bzw. Schichtleitervertreter, der Weisungen für Schalthandlungen dem E-Schichtpersonal erteilt, über eine entsprechende Qualifikation verfügen.



1.3.1.2
Reaktorfahrer

Reaktorfahrer sind Betriebsangehörige, die die Anlage von der Warte und Notsteuerstelle aus im Rahmen der ihnen vom Schichtleiter oder Schichtleitervertreter erteilten Anweisungen fahren oder überwachen.



1.3.5
 Ausbildungsleiter

Ausbildungsleiter sind Betriebsangehörige, die für die Aufstellung des Programms zur Vermittlung und Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals, für die Koordination seiner Durchführung sowie für die Anwendung einheitlicher Maßstäbe bei der Beurteilung des Ausbildungserfolges verantwortlich sind3.



1.3.6
 Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung

Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung sind Personen, die mit der Einführung und Prüfung des Qualitätssicherungssystems und mit der Überwachung der Einhaltung der festgelegten Qualitätssicherungsmaßnahmen beauftragt sind. Sie können dem Kernkraftwerk oder einer übergeordneten Organisationseinheit des Genehmigungsinhabers angehören.



1.3.7
 Kerntechnische Sicherheitsbeauftragte

Kerntechnische Sicherheitsbeauftragte sind Personen, die von den Betreibern kerntechnischer Anlagen aufgrund der "Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)" vom 14.10.1992 (BGBl. I S. 1766) in der jeweils gültigen Fassung bestellt worden sind. Aufgaben und Stellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten sind in der AtSMV festgelegt.





Fachkundenachweis und Anforderungen an die fachliche Ausbildung sowie an die praktische Erfahrung

Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde der unter den Ziffern 1.3.1 bis 1.3.7 genannten Personen ist der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zu erbringen durch

-
Vorlage von Unterlagen, die die erforderliche fachliche Ausbildung und praktische Erfahrung belegen,

sowie

-
für Teilbereichsleiter Schichtbetrieb, Schichtleiter, Schichtleitervertreter und Reaktorfahrer zusätzlich durch eine bestandene Fachkundeprüfung im vorgesehenen Kernkraftwerk gemäß Ziffer 3;
-
für Leiter der Anlage, Hauptbereitschaftshabende mit Weisungsbefugnis gegenüber verantwortlichem Schichtpersonal, Fachbereichsleiter im Fachbereich Betrieb, Ausbildungsleiter und kerntechnische Sicherheitsbeauftragte zusätzlich durch eine bestandene Fachkundeprüfung in einem Kernkraftwerk gemäß Ziffer 3.


Die nachfolgend geforderten praktischen Erfahrungen müssen nach Art und Verantwortungsumfang geeignet sein, für die jeweils vorgesehene Tätigkeit zu qualifizieren.



Die in dieser Richtlinie für die Benennung der Funktionen verwendeten Begriffe können von den im jeweiligen Organisationsplan der Anlage ausgewiesenen Funktionsbezeichnungen abweichen. Die Qualifikationsanforderungen an den Funktionsinhaber bleiben hiervon unberührt.



2.1
 Leiter der Anlage

Leiter der Anlage müssen nachweisen:

a)
ein abgeschlossenes technisches oder mathematisch-naturwissenschaftliches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, Fachhochschule oder Ingenieurschule (Diplom, Master oder Bachelor);
b)
die erforderlichen Kenntnisse der Kernphysik, der Reaktorphysik, der Energiefreisetzung und Thermohydraulik; der Reaktortechnik, der Reaktorsicherheit, des Strahlen , Brand und Arbeitsschutzes, des Atomrechts, der Bestimmungen der Genehmigungsbescheide, der behördlichen Anordnungen für die Anlage und ihren Betrieb sowie der Regeln und Richtlinien, soweit sie die Tätigkeit des Leiters des Kernkraftwerks des Antragstellers betreffen;
c)
die erforderlichen Kenntnisse des Aufbaus, des Betriebs- und Störfallverhaltens des Kernkraftwerkes des Antragstellers, der dort bestehenden Betriebsanweisungen (z. B. Betriebshandbuch, Notfallhandbuch) einschließlich der Vorkehrungen für unvorhergesehene Ereignisabläufe;
d)
die Fähigkeit, die für den sicheren Betrieb der Anlage und zur Gewährleistung der Sicherheit bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen erforderlichen Maßnahmen festzulegen und zu veranlassen.


Darüber hinaus muss der Leiter der Anlage eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung als Fach- oder Teilbereichsleiter erworben haben. Es ist mindestens ein Jahr im vorgesehenen Kernkraftwerk oder am vorgesehenen Standort bei typgleichen Reaktoren (DWR/SWR) im Fachbereich Betrieb nachzuweisen.



Zusätzlich muss der Leiter der Anlage eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 für Schichtleiter in einem Kernkraftwerk bestanden haben. In begründeten Einzelfällen kann diese Qualifikation durch umfassenden langjährigen verantwortlichen Einsatz in Kernkraftwerken und ein individuelles Ausbildungsprogramm für die vorgesehene Anlage nachgewiesen werden.



Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, sind vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die folgenden Maßnahmen zusätzlich nachzuweisen:

-
anlagenspezifischer Einführungskurs und
-
acht Wochen (DWR) bzw. sieben Wochen (SWR) Ausbildung an einem anlagenspezifischen Kernkraftwerkssimulator.


2.2
 Fach- oder Teilbereichsleiter

Fach- oder Teilbereichsleiter müssen nachweisen:

a)
ein abgeschlossenes technisches oder mathematisch-naturwissenschaftliches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, Fachhochschule oder Ingenieurschule (Diplom, Master oder Bachelor) in einer der jeweiligen Aufgabe entsprechenden Fachrichtung;
b ) die erforderlichen Kenntnisse der Kernphysik, der Reaktorphysik, der Energiefreisetzung und Thermohydraulik, der Reaktortechnik, der Reaktorsicherheit und des Strahlen-, Brand- und Arbeitsschutzes sowie des Atomrechts, der Bestimmungen der Genehmigungsbescheide, der behördlichen Anordnungen für die Anlage und ihren Betrieb sowie der Regeln und Richtlinien, soweit sie die jeweilige Tätigkeit des Fach- oder Teilbereichsleiters im Kernkraftwerk des Antragstellers betreffen;
c)
die erforderlichen Kenntnisse des Aufbaus, des Betriebs- und Störfallverhaltens des Kernkraftwerkes des Antragstellers, der dort bestehenden Betriebsanweisungen (z. B. Betriebshandbuch, Notfallhandbuch) einschließlich der Vorkehrungen für unvorhergesehene Ereignisabläufe, soweit sie ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich betreffen;
d)
die Fähigkeit, im jeweiligen Fach- oder Teilbereich die für den sicheren Betrieb der Anlage und zur Gewährleistung der Sicherheit bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen erforderlichen Maßnahmen festzulegen und zu veranlassen;


Darüber hinaus muss der Fachbereichsleiter im Fachbereich Betrieb die Anforderungen an Schichtleiter gemäß Ziffer 2.6.1 in einem Kernkraftwerk erfüllen.



Zusätzlich muss der Fachbereichsleiter im Fachbereich Betrieb am vorgesehenen Kernkraftwerksstandort eine mindestens einjährige praktische Erfahrung im Fachbereich Betrieb erworben haben.



Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, sind vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die folgenden Maßnahmen zusätzlich nachzuweisen:

-
anlagenspezifischer Einführungskurs und
-
acht Wochen (DWR) bzw. sieben Wochen (SWR) Ausbildung an einem anlagenspezifischen Kernkraftwerkssimulator.


Der Teilbereichsleiter Schichtbetrieb muss im vorgesehenen Kernkraftwerk eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 bestanden haben sowie eine mindestens einjährige praktische Erfahrung als Schichtleiter im vorgesehenen Kernkraftwerk erworben haben.



Fach- und Teilbereichsleiter anderer technischer Fachbereiche müssen ein Jahr als Schichtleiter oder eine mindestens einjährige praktische Erfahrung in technischen Fach- oder Teilbereichen nachweisen. Die benötigte Zeit zur Vermittlung der Kenntnisse nach 2.2.b) und c) zählt nicht dazu.



2.3
 Hauptbereitschaftshabende

Hauptbereitschaftshabende müssen nachweisen:

a)
ein abgeschlossenes technisches oder mathematisch-naturwissenschaftliches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, Fachhochschule oder Ingenieurschule (Diplom, Master oder Bachelor);
b)
die erforderlichen Kenntnisse der Kernphysik, der Reaktorphysik, der Energiefreisetzung und Thermohydraulik, der Reaktortechnik, der Reaktorsicherheit, des Strahlen-, Brand- und Arbeitsschutzes, des Atomrechts, der Bestimmungen der Genehmigungsbescheide, der behördlichen Anordnungen für die Anlage und ihren Betrieb sowie der Regeln und Richtlinien, soweit sie die Tätigkeit des Hauptbereitschaftshabenden betreffen;
c)
die erforderlichen Kenntnisse des Aufbaus, des Betriebs- und Störfallverhaltens des Kernkraftwerkes des Antragstellers, der dort bestehenden Betriebsanweisungen (z. B. Betriebshandbuch, Notfallhandbuch) einschließlich der Vorkehrungen für auslegungsüberschreitende Ereignisse;
d)
die Fähigkeit, die für den sicheren Betrieb der Anlage und zur Gewährleistung der Sicherheit bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Aufgaben festzulegen und zu veranlassen.


Darüber hinaus müssen Hauptbereitschaftshabende mit Weisungsbefugnis gegenüber dem verantwortlichen Schichtpersonal eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung als Fach- oder Teilbereichsleiter erworben haben.



Es ist mindestens ein Jahr im vorgesehenen Kernkraftwerk oder am vorgesehenen Standort bei typgleichen Reaktoren (DWR/SWR) im Fachbereich Betrieb nachzuweisen.



Zusätzlich müssen sie eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 für Schichtleiter in einem Kernkraftwerk bestanden haben. In begründeten Einzelfällen kann diese Qualifikation durch umfassenden langjährigen verantwortlichen Einsatz in Kernkraftwerken und ein individuelles Ausbildungsprogramm für die vorgesehene Anlage nachgewiesen werden.



Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, sind vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die folgenden Maßnahmen zusätzlich nachzuweisen:

-
anlagenspezifischer Einführungskurs und
-
acht Wochen (DWR) bzw. sieben Wochen (SWR) Ausbildung an einem anlagenspezifischen Kernkraftwerkssimulator.


Hauptbereitschaftshabende ohne Weisungsbefugnis gegenüber dem verantwortlichen Schichtpersonal müssen eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung als Fach- oder Teilbereichsleiter in einem Kernkraftwerk, davon ein Jahr im vorgesehenen Kernkraftwerk, erworben haben.



2.4
 Ausbildungsleiter, Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung und kerntechnische Sicherheitsbeauftragte

Ausbildungsleiter und Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung sind wegen der Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Anlage hinsichtlich der Anforderungen an ihre Fachkunde den Fach- oder Teilbereichsleitern gleichzusetzen. Sie müssen eine abgeschlossene Ausbildung nach Ziffer 2.2a) sowie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Ziffer 2.2b) und c) nachweisen. Ausbildungsleiter müssen neben den technischen Kenntnissen und Fähigkeiten auch grundlegende Fähigkeiten im Bereich der Vermittlung von Kenntnissen nachweisen.



Ausbildungsleiter müssen die Anforderungen an Schichtleiter gemäß Ziffer 2.6.1 in einem Kernkraftwerk erfüllen.



Zusätzlich müssen Ausbildungsleiter im vorgesehenen Kernkraftwerk oder am vorgesehenen Standort bei typgleichen Reaktoren (DWR/SWR) eine mindestens einjährige praktische Erfahrung im Fachbereich Betrieb oder im Teilbereich Ausbildung erworben haben.



Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, sind vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die folgenden Maßnahmen zusätzlich nachzuweisen:

-
anlagenspezifischer Einführungskurs und
-
acht Wochen (DWR) bzw. sieben Wochen (SWR) Ausbildung an einem anlagenspezifischen Kernkraftwerkssimulator.


Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung müssen eine mindestens einjährige praktische Erfahrung in technischen Fach- oder Teilbereichen eines Kernkraftwerkes oder in gleichwertigen kerntechnischen Betrieben nachweisen. Die Mitarbeit bei der Planung und Auslegung, Errichtung und Prüfung von kerntechnischen Einrichtungen sowie in der Fertigung von in der Kerntechnik eingesetzten Erzeugnisformen, Bauteilen, Komponenten und Systemen kann für den Nachweis der praktischen Erfahrung als gleichwertig anerkannt werden.



Kerntechnische Sicherheitsbeauftragte müssen wegen der in § 4 Abs. 1 AtSMV festgelegten Aufgaben eine abgeschlossene Ausbildung nach Ziffer 2.2a), die erforderlichen Kenntnisse nach Ziffer 2.2b) und c) sowie die erforderlichen Kenntnisse der Maßnahmen für den sicheren Betrieb und zur Gewährleistung der Sicherheit bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen nachweisen.



Kerntechnische Sicherheitsbeauftragte müssen eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 für Schichtleiter in einem Kernkraftwerk bestanden haben. Sie müssen mindestens eine halbjährige praktische Erfahrung als Reaktorfahrer oder eine halbjährige praktische Erfahrung in der Organisationseinheit des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten nachweisen.



Zusätzlich müssen kerntechnische Sicherheitsbeauftragte im vorgesehenen Kernkraftwerk oder am vorgesehenen Standort bei typgleichen Reaktoren (DWR/SWR) eine mindestens einjährige praktische Erfahrung im Fachbereich Betrieb oder in der Organisationseinheit des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten erworben haben.



Wurde die Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 an einem anderen Reaktortyp (DWR/SWR) als dem vorgesehenen Kernkraftwerk durchgeführt, sind vor Beginn der Tätigkeit in der neuen Funktion im vorgesehenen Kernkraftwerk die folgenden Maßnahmen zusätzlich nachzuweisen:

-
anlagenspezifischer Einführungskurs und
-
acht Wochen (DWR) bzw. sieben Wochen (SWR) Ausbildung an einem anlagenspezifischen Kernkraftwerkssimulator.


2.5
 Stellvertreter

Stellvertreter des Leiters der Anlage oder von Fach- oder Teilbereichsleitern müssen die gleichen Anforderungen erfüllen wie die von ihnen vertretenen Betriebsangehörigen. Dies gilt auch für Stellvertreter der kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten, den Ausbildungsleiter und den Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung.



Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann für Stellvertreter von Teilbereichsleitern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles eine von Ziffer 2.2a) abweichende berufliche Qualifikation zulassen.



Praktische Erfahrungen, die als Stellvertreter eines Fachbereichs- oder Teilbereichsleiters erworben werden, können nicht auf die in Ziffer 2.1 und 2.3 geforderten Mindestzeiten angerechnet werden.



2.6
 Verantwortliches Schichtpersonal
2.6.1
 Schichtleiter und Schichtleitervertreter
a)
Schichtleiter müssen ein abgeschlossenes technisches oder mathematisch-naturwissen-schaftliches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, Fachhochschule oder Ingenieurschule (Diplom, Master oder Bachelor) in einer der Aufgabe entsprechenden Fachrichtung nachweisen.
Schichtleitervertreter müssen mindestens eine Ausbildung als Techniker mit staatlichem oder staatlich anerkanntem Abschluss oder das Ablegen einer Meisterprüfung in einer der Aufgabe entsprechenden Fachrichtung nachweisen.


Schichtleiter und Schichtleitervertreter müssen eine kerntechnische Fachausbildung erhalten haben und folgendes nachweisen:

b)
die erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten der Kernphysik, der Reaktorphysik, der Energiefreisetzung und Thermohydraulik, der Reaktortechnik, der Reaktorsicherheit, des Strahlen-, Brand- und Arbeitsschutzes, des Atomrechts;
c)
die erforderlichen Kenntnisse des Aufbaus, des Betriebs- und Störfallverhaltens sowie der vorgesehenen Maßnahmen des anlageninternen Notfallschutzes des Kernkraftwerkes des Antragstellers, der dort bestehenden Betriebsanweisungen (z.B. Betriebshandbuch, Notfallhandbuch) sowie der Regeln und Richtlinien, soweit sie die Tätigkeit als Schichtleiter betreffen;
d)
die Fähigkeit, die für die sichere Führung der Anlage sowie zur Gewährleistung der Sicherheit bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen erforderlichen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen oder zu veranlassen;
e)
eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung in einem Kernkraftwerk (einschl. der Zeiten für die Vermittlung der Kenntnisse gemäß Absatz b) und c) und für die Ausbildung am Kernkraftwerkssimulator gemäß Absatz f)), davon mindestens eine halbjährige praktische Erfahrung als Reaktorfahrer im Schichtbetrieb im vorgesehenen Kernkraftwerk;
f)
eine Ausbildung an einem geeigneten Kernkraftwerkssimulator von insgesamt mindestens
-
acht Wochen bei Tätigkeit in einem Kernkraftwerk mit Druckwasserreaktor und
-
sieben Wochen bei Tätigkeit in einem Kernkraftwerk mit Siedewasserreaktor.


Schichtleiter und Schichtleitervertreter müssen die Fachkundeprüfung im vorgesehenen Kernkraftwerk gemäß Ziffer 3 bestanden haben, wenn sie in der betreffenden Funktion erstmals verantwortlich tätig werden sollen.



Die halbjährige praktische Erfahrung als Reaktorfahrer muss für Schichtleiter und Schichtleitervertreter des Antragsstellers in verantwortlicher Tätigkeit nach erfolgreich abgelegter Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 erworben werden, sofern sie nicht in verantwortlicher Tätigkeit als Reaktorfahrer bereits vorher erworben wurde.



Bei der weiterführenden Ausbildung von Reaktorfahrern zu Schichtleitervertretern sind insbesondere die weiterreichenden Anforderungen gemäß Ziffer 2.6.1c) und d) durch Schulung und Simulatortraining zu erfüllen.



Bei einem Wechsel zu einem anderen Kernkraftwerk sind die praktischen Anlagenkenntnisse sowie etwaige zusätzlich erforderliche Grundlagenkenntnisse nach mindestens einjähriger Einarbeitungszeit einschließlich Simulatorausbildung (acht Wochen DWR / sieben Wochen SWR) durch eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 nachzuweisen. Anschließend ist eine mindestens vierteljährige Erfahrung als Reaktorfahrer nachzuweisen.



2.6.2
 Reaktorfahrer

Reaktorfahrer müssen eine kerntechnische Fachausbildung erhalten haben und folgendes nachweisen:

a)
eine Ausbildung als Techniker mit staatlichem oder staatlich anerkanntem Abschluss oder das Ablegen einer Meisterprüfung, mindestens jedoch einer Gesellenprüfung im Sinne der Handwerksordnung oder eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter in einem technischen Fach oder als Kraftwerker der Fachrichtung Kerntechnik;
b)
die erforderlichen Kenntnisse nach Ziffer 2.6.1b), soweit sie die Tätigkeit als Reaktorfahrer im Kernkraftwerk des Antragstellers betreffen;
c)
die erforderlichen Kenntnisse nach Ziffer 2.6.1c), soweit sie die Tätigkeit als Reaktorfahrer im Kernkraftwerk des Antragstellers betreffen;
d)
die Fähigkeit, die für die sichere Führung der Anlage von der Warte und Notsteuerstelle aus sowie zur Gewährleistung der Sicherheit bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen erforderlichen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen;
e)
eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung an verschiedenen wesentlichen Stationen beim Betrieb4 eines Kernkraftwerkes (einschl. der Zeiten für die Vermittlung der Kenntnisse gemäß Absatz b) und c) und für die Ausbildung am Kernkraftwerkssimulator gemäß Absatz f)), davon mindestens ein halbes Jahr praktische Erfahrung im Schichtbetrieb im Kernkraftwerk des Antragstellers;
f)
eine Ausbildung an einem geeigneten Kernkraftwerkssimulator von insgesamt mindestens
- acht Wochen bei Tätigkeit in einem Kernkraftwerk mit Druckwasserreaktor und
- sieben Wochen bei Tätigkeit in einem Kernkraftwerk mit Siedewasserreaktor.


Reaktorfahrer müssen die Fachkundeprüfung im vorgesehenen Kernkraftwerk gemäß Ziffer 3 bestanden haben, wenn sie in dieser Funktion erstmals verantwortlich tätig werden sollen.



Bei einem Wechsel zu einem anderen Kernkraftwerk sind die praktischen Anlagenkenntnisse sowie etwaige zusätzlich erforderliche Grundlagenkenntnisse nach mindestens halbjähriger Einarbeitungszeit durch eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 nachzuweisen.





Fachkundeprüfung



3.1
 Prüfungsumfang

Verantwortliches Schichtpersonal muss

-
die kerntechnischen Grundlagenkenntnisse gemäß Ziffer 2.6.1b) bzw. Ziffer 2.6.2b), soweit diese Kenntnisse nicht anderweitig nachgewiesen werden können, im Rahmen einer schriftlichen und mündlichen kerntechnischen Grundlagenprüfung,
-
die anlagenspezifischen Kenntnisse gemäß Ziffer 2.6.1c) bzw. Ziffer 2.6.2c) im Rahmen einer anlagenspezifischen schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie
-
die Fähigkeiten gemäß Ziffer 2.6.1d) bzw. 2.6.2d) im Rahmen der anlagenspezifischen mündlichen Prüfung

nachweisen.



Die Prüfungsinhalte sind nach Maßgabe der "Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken" (GMBl 1986, S. 458) in der jeweils gültigen Fassung festzulegen.



3.2
 Kerntechnische Grundlagenprüfung

Die kerntechnischen Grundlagenkenntnisse sind in der Regel durch Vorlage von Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen der erfolgreiche Besuch eines anerkannten kerntechnischen Grundlagenlehrgangs hervorgeht.



Anforderungen an die Lehrveranstaltungen zur Vermittlung kerntechnischer Grundlagenkenntnisse sowie zur Durchführung der kerntechnischen Grundlagenprüfungen sind in den „Anforderungen an Lehrgänge zur Vermittlung kerntechnischer Grundlagenkenntnisse für verantwortliches Schichtpersonal in Kernkraftwerken - Anerkennungskriterien vom 10. Oktober 1994“ enthalten.



Werden die erforderlichen kerntechnischen Grundlagenkenntnisse nicht durch eine erfolgreiche Abschlussprüfung bei einem anerkannten kerntechnischen Lehrgang nachgewiesen, so ist der Nachweis dieser Grundlagenkenntnisse in einer eigenständigen Prüfung vor der mündlichen anlagenspezifischen Prüfung zu erbringen. Der Umfang und die Dauer der Prüfung sind entsprechend den Vorgaben der o.g. Anerkennungskriterien festzulegen.



3.3
 Schriftliche anlagenspezifische Prüfung

Die schriftliche anlagenspezifische Prüfung erfolgt betriebsintern. Der erfolgreiche Abschluss der schriftlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.



Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von dieser Anforderung zulassen.



3.4
 Anmeldung zur mündlichen Prüfung

Der Antragsteller teilt der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde seine Absicht, eine Prüfung zum Nachweis der Fachkunde von Schichtpersonal durchzuführen, unter Benennung der Beauftragten des Antragstellers für die Prüfungskommission rechtzeitig mit. Dieser Anmeldung sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

-
alle erforderlichen Angaben zur Person des Kandidaten, eine Beschreibung seiner Ausbildung (Ausbildungsprogramm) und seines beruflichen Werdeganges, eine Beurteilung seiner bisherigen Leistung einschließlich einer Bestätigung des Simulator-Ausbilders oder eines die Ausbildung begleitenden Beauftragten des Antragstellers, dass der Kandidat an der erforderlichen Simulatorschulung mit Erfolg teilgenommen hat;
-
Bescheinigungen oder Zeugnisse, die geeignet sind, die Anforderungen gemäß Ziffer 2.6 als erfüllt nachzuweisen, d.h. unter anderem ein Nachweis, dass der Prüfungskandidat die Prüfung der kerntechnischen Grundlagen auf dem entsprechenden Prüfungsniveau bestanden hat. Bei der Anmeldung zur Fachkundeprüfung von Schichtleitern und Schichtleitervertretern müssen für Kandidaten, die die halbjährige praktische Erfahrung als Reaktorfahrer nicht bereits in verantwortlicher Tätigkeit vorher erworben haben, von den unter Ziffer 2.6.1e) genannten Erfahrungszeiten mindestens zweieinhalb Jahre (bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung) nachgewiesen werden;
-
eine genaue Beschreibung des für den Kandidaten vorgesehenen Aufgabenbereichs;
-
die in der schriftlichen anlagenspezifischen Prüfung gestellten Fragen, die Prüfungsarbeiten und ihre Bewertung sowie das Gesamtergebnis dieser Prüfung sowie
-
ein Terminvorschlag für die mündliche Prüfung.


3.5
 Mündliche anlagenspezifische Prüfung

Diese Prüfung dient u. a. dem Nachweis ausreichender anlagenspezifischer Kenntnisse, beispielsweise der Kenntnisse anlagenspezifischer administrativer Regelungen und der Fähigkeiten, die für die sichere Führung der Anlage sowie zur Gewährleistung der Sicherheit bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen erforderlichen Maßnahmen festlegen und durchführen oder veranlassen zu können. Diese Prüfung umfasst eine Befragung des Kandidaten sowie die ausführliche und vollständige Analyse und Beschreibung ausgewählter Anlagenzustände, der erforderlichen Maßnahmen für alle Betriebszustände sowie des erwarteten Verhaltens der Anlage.



Inhalt und Umfang dieser Prüfung werden zwischen dem Antragsteller und der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde abgestimmt.



Für den mündlichen Teil der anlagenspezifischen Prüfung ist eine Prüfungsdauer je Reaktorfahrer von mindestens 45 Minuten, für Schichtleiter und Schichtleitervertreter von mindestens 60 Minuten anzusetzen.



3.6
 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission hat die Aufgabe, die mündliche Prüfung gemäß Ziffer 3.5 abzunehmen; Mitglieder der Prüfungskommission für die mündliche anlagenspezifische Prüfung sind in der Regel

-
Beauftragte des Antragstellers: drei Mitglieder der unter den Ziffern 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.5 genannten Personenkreise, von denen zwei aus der Anlage des Antragstellers sein müssen;
-
Beisitzer:
·
ein Vertreter der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde und
·
zwei von der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zugezogene Sachverständige, davon einer aus der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit mbH.


Den Vorsitz übernimmt einer der Beauftragten des Antragstellers. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die drei Beauftragten des Antragstellers, der Behördenvertreter und ein weiterer Beisitzer anwesend sind.



Beobachter ohne Stimmrecht können der Prüfung mit Zustimmung des Prüfungskandidaten beiwohnen.



3.7
 Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung über das Ergebnis und teilt es dem Kandidaten mit.



Der Vorsitzende der Prüfungskommission schlägt nach gemeinsamer Beratung das Ergebnis der Bewertung der Prüfung vor. Hierüber stimmen die Mitglieder der Prüfungskommission ab. Für eine positive Prüfungsentscheidung ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen, dem Kandidaten gegenüber auf Wunsch schriftlich.



Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, die Prüfungsentscheidung und die Begründung ist für jeden Kandidaten ein Protokoll anzufertigen und der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde vorzulegen.



3.8
 Nachprüfung

Bei nicht bestandener Prüfung kann eine Nachprüfung frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten erfolgen. Dem Kandidaten sind Prüfungsumfang und voraussichtlicher Termin der Nachprüfung unverzüglich mitzuteilen.





Zulassung des verantwortlichen Schichtpersonals



4.1
 Behördliche Zulassung

Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.



4.2
 Unterbrechung der Tätigkeit

Wenn Schichtleiter, Schichtleitervertreter oder Reaktorfahrer ihre Funktion innerhalb eines halben Kalenderjahres nicht mindestens insgesamt 20 Tage lang, davon eine Woche zusammenhängenden Schichtdienst ausgeübt haben, ist vor einem erneuten Einsatz Art und Umfang der Einarbeitung in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde festzulegen. Die Einarbeitung darf nicht in verantwortlicher Funktion erfolgen.



Wurde die betreffende Funktion länger als ein Jahr nicht mehr ausgeübt, so müssen die anlagenspezifischen Prüfungen nach Ziffer 3 wiederholt werden. Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann Einschränkungen des Umfangs der Prüfung zulassen; hierbei ist die Art der Tätigkeit im vorgenannten Zeitraum zu berücksichtigen.



Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, insbesondere zu einem nicht vergleichbaren Kernkraftwerk, sind die praktische Anlagenkenntnis sowie etwaige zusätzlich erforderliche Grundlagenkenntnisse nach mindestens halbjähriger Einarbeitungszeit durch eine Prüfung nach Ziffer 3 nachzuweisen, auch wenn der Arbeitsplatzwechsel unter Beibehaltung der Funktion erfolgen soll. Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann Einschränkungen des Umfangs der Prüfung zulassen, wenn die einschlägige Berufserfahrung dies rechtfertigt.





5 Erhaltung der Fachkunde

Die nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG zu erfüllende Genehmigungsvoraussetzung des Fachkundenachweises begründet zugleich die Verpflichtung des Antragstellers, auch in der Folgezeit die Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals im Sinne von Ziffer 1.3 dieser Richtlinie auf dem jeweils erforderlichen Stand zu halten.



Anforderungen an die Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Personals sind in getrennten Richtlinien geregelt.



Bei länger andauernder Unterbrechung des Leistungsbetriebs sind zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde festzulegen.





6 Übergangsregelung

Die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits tätigen Angehörigen des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals im Sinne von Ziffer 1.3 brauchen für die Fortführung ihrer Tätigkeit keinen erneuten Fachkundenachweis zu führen.