Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans
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Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans
Nachstehend gebe ich die Richtlinie zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans vom 1. Juni 2005 bekannt, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Richtlinie zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans
vom 1. Juni 2005
AG RV/3134.3/1-2
- 1.
- 1.1
- Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung Zuwendungen für nicht investive Maßnahmen, die der Umsetzung des von der Bundesregierung am 24. April 2002 beschlossenen Nationalen Radverkehrsplans (NRVP) dienen.
- 1.2
- Ziele des Nationalen Radverkehrsplans sind:
- -
- die Erhöhung des Radverkehrsanteils am gesamten Verkehrsaufkommen in Deutschland bis zum Jahr 2012,
- -
- die Förderung des Radverkehrs als Bestandteil einer nachhaltigen integrierten Verkehrspolitik,
- -
- die Förderung einer modernen, sozial- und umweltverträglichen Nahmobilität nach dem Leitbild „Stadt der kurzen Wege“,
- -
- die Verbesserung der Verkehrssicherheit,
- -
- die Stärkung des Fahrradtourismus in Deutschland.
- 1.3
- Förderfähig sind nicht investive Maßnahmen, die geeignet sind, zur Erfüllung der oben genannten Ziele beizutragen und folgenden Kriterien genügen. Sie sollen:
- -
- einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Radverkehr in Deutschland leisten,
- -
- Ergebnisse erbringen, die auf vergleichbare Anwendungsfälle übertragbar sind (das heißt modellhaft anwendbar sein; keine nur einmalige oder lokale Aktivität) oder
- -
- neue Erkenntnisse über das bearbeitete Thema liefern.
- 1.4
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der Nachfrage und Dringlichkeit. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Bewilligungsbehörde ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
- 2.
- 2.1
- Zuwendungen können alle juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts erhalten, um nicht investive Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs umzusetzen, die den unter Ziffer 1 genannten Anforderungen entsprechen.
- 2.2
- Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt, wenn Inhaber der juristischen Person eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben, oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
- 3.
- 3.1
- Das Vorhaben kann allein durch privates Kapital nicht oder nicht wirtschaftlich durchgeführt werden. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Förderung gesichert sein. Der Empfänger einer Zuwendung muss die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweisen können.
- 3.2
- Die zu fördernde Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein. Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen, die der Ausführung zuzurechnen sind, gilt als Vorhabensbeginn.
- 3.3
- Das geförderte Vorhaben darf nicht in Wettbewerb zu anderen geförderten Vorhaben treten.
- 3.4
- Zur Gewährleistung einer effizienten Förderung dürfen die eingesetzten Fördermittel nicht außer Verhältnis zum damit beabsichtigten Zweck stehen.
- 4.
- 4.1
- Es erfolgt grundsätzlich eine Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung.Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten; Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
- 4.2
- Von den zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben werden bis zu 80 von Hundert als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sofern von anderer Stelle eine weitere Förderung mit öffentlichen Mitteln erfolgt, ist diese anzurechnen. Der Förderbetrag muss mindestens 5.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).
- 4.3
- Eine Zuwendung zur Vollfinanzierung wird nur ausnahmsweise bewilligt, wenn der Antragsteller an der Durchführung des Vorhabens kein oder nur ein geringes wirtschaftliches oder nur ideelles Interesse hat, das gegenüber dem Bundesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn das Vorhaben nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund durchgeführt werden kann.
- 4.4
- Förderfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Wirtschaftliches Handeln des Zuwendungsempfängers ist Voraussetzung. Nicht förderfähig sind Ausgaben für die Büroeinrichtung, Kosten für Koordinierungsaufwand des Zuwendungsempfängers und der Abschluss freiwilliger Versicherungen. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes (Besserstellungsverbot, § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2005;
Nr. 1.3 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) - 5.
- 5.1
- Für die Umsetzung der geförderten Projekte gelten insbesondere folgende rechtliche Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- •
- Verdingungsordnung für Leistungen – VOL,
- •
- Bundeshaushaltsordnung – BHO,
- •
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur BHO – VV-BHO,
- •
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P
- •
- Haushaltsgesetz des jeweiligen Haushaltsjahres,
- •
- Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfg ,
- •
- Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
- 6.
- 6.1
- Das Förderverfahren ist zweistufig. Zunächst sind der Bewilligungsbehörde von dem Antragsteller aussagefähige Projektskizzen vorzulegen, und zwar bis zu jeweils folgenden Stichtagen:30.06. des laufenden Jahres30.10. des laufenden JahresDie Projektskizzen sollen eine Vorhabensbeschreibung von maximal 6 Seiten enthalten und folgende Gliederungspunkte berücksichtigen:
- -
- Ziel und Problemstellung, ausgehend vom Stand der Technik und des Wissens,
- -
- Beschreibung der geplanten Maßnahme und des Arbeitsprogramms,
- -
- Darstellung des Beitrags der geplanten Maßnahme zur Erfüllung der Ziele des NRVP,
- -
- Angaben zur Wirtschaftlichkeit und gegebenenfalls gesellschaftlichen Bedeutung des Vorhabens,
- -
- eigene Expertise des Antragstellers (Vorarbeiten, Publikationen, bisherige Förderung),
- -
- Kooperationspartner und Arbeitsteilung,
- -
- Erfolgsaussichten und Umsetzungskonzepte (aus fachlicher Sicht; wirtschaftliche und andere Nutzungsmöglichkeiten),
- -
- Abschätzung des Zeit- sowie Kostenrahmens (benötigte Fördermittel und Eigenmittel).
- 6.2
- Die eingereichten Projektskizzen sollen innerhalb von zwei Monaten nach dem jeweiligen Stichtag bewertet und förderwürdige Projekte ausgewählt werden. Dabei lässt sich die Bewilligungsbehörde durch einen Beirat von Experten beraten, die mit den für die Umsetzung der Förderziele relevanten Disziplinen und Anwendungsbereichen vertraut sind. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung der Projektskizzen schriftlich informiert.
- 6.3
- Die Antragsteller, deren Projektskizzen ausgewählt wurden, werden in einer zweiten Verfahrensstufe aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Anlage zu dieser Richtlinie) vorzulegen, über den dann nach weiterer Prüfung abschließend entschieden wird. Der Förderantrag ist bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu stellen. Der Antrag ist vollständig mit allen Unterlagen einzureichen.
- 6.4
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
- 6.5
- Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt.
- 6.6
- Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz.
- 7.
- Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
