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Runderlass Außenwirtschaft Nummer 5/2009 - Umfang der Meldepflicht gemäß § 53 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung

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Runderlass Außenwirtschaft Nummer 5/2009
Umfang der Meldepflicht
gemäß § 53 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 21. April 2009



Durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770) wurde in § 7 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6 des Außenwirtschaftsgesetzes die Möglichkeit geschaffen, den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen oder Unternehmensanteile durch Gemeinschaftsfremde zu prüfen und gegebenenfalls zu beschränken. In § 53 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnungwird geregelt, dass der Erwerber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als der zuständigen Behörde die vollständigen Unterlagen über den Erwerb übermitteln muss, wenn sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie entscheidet, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Die zu übermittelnden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:


1.
Den Namen und den Sitz des Erwerbers und des zu erwerbenden Unternehmens und gegebenenfalls anderer Unternehmen beziehungsweise natürlicher Personen, die 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an diesen Unternehmen halten, die Orte der Niederlassungen, die Namen der vertretungsberechtigten Personen, einen aktuellen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Dokumente, den Erwerbsvertrag.

2.
Die Art des Geschäftsbetriebes und eine Beschreibung der vertriebenen Güter (Waren und Dienstleistungen) sowohl beim Erwerber als auch beim zu erwerbenden Unternehmen.

3.
Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie die Konzernabschlüsse (einschließlich der Anteile an anderen Unternehmen) der in Nummer 1 beschriebenen Unternehmen, soweit das Unternehmen zur Erstellung solcher Jahresabschlüsse verpflichtet ist oder sie freiwillig erstellt beziehungsweise in solche einbezogen ist.

4.
Beim Erwerb von Anteilen die Höhe der zum Zeitpunkt der Meldung insgesamt gehaltenen und der zu erwerbenden unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen (Stimmrechtsanteile) am gebietsansässigen Unternehmen.

5.
Ein gebietsfremder Erwerber hat eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu benennen.

6.
Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Anteilseigner der in Nummer 1 genannten Unternehmen an dritten Unternehmen, soweit die Stimmrechtsanteile 25 Prozent erreichen oder übersteigen.

7.
Angaben über sonstige Beteiligungsverhältnisse (insbesondere Beteiligungen an anderen Unternehmen), die 25 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten sowie die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen, die 25 Prozent erreichen oder überschreiten, von dritten Unternehmen am Erwerber bzw. dem gebietsansässigen Unternehmen.

8.
Die Benennung des Abnehmerkreises der vertriebenen Güter des zu erwerbenden Unternehmens, und falls einschlägig, seiner Subunternehmer sowie des Erwerbers, soweit dieser direkt auf denselben Märkten tätig ist.

9.
Die Marktanteile des Erwerbers und des zu erwerbenden Unternehmens für die von ihnen vertriebenen Güter, gegliedert nach Inland, andere EU-Mitgliedstaaten und – soweit bekannt – Drittstaaten. Die Angaben können gegebenenfalls durch im Rahmen eines kartellrechtlichen Prüfverfahrens eingereichte Unterlagen ersetzt werden.


Berlin, den 21. April 2009

V B 2 – 48 04 05/13


Bundesministerium

für Wirtschaft und Technologie

Im Auftrag

Wendling